Kündigungsklausel Saisonvertrag OGH: 8ObA23/19v

Nach der Halbsaison abserviert? Wann die Kündigungsklausel im Saisonvertrag kippt (und was der OGH dazu sagt)
Mitten in der Wintersaison gekündigt – obwohl der Vertrag bis März läuft? Genau hier entscheidet die Kündigungsklausel im Saisonvertrag über Geld oder Lücke. Wer in Wien oder anderswo in Österreich saisonal arbeitet, sollte wissen: Solche Klauseln halten nicht immer. Sie können unwirksam sein – mit Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Kündigungsklausel Saisonvertrag OGH
Kündigungsklausel Saisonvertrag OGH: das Urteil im Überblick
OGH 24.05.2019, 8ObA23/19v: Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Unwirksamkeit einer 14-Tage-Kündigungsklausel in einem rund dreimonatigen Saisonvertrag nach § 879 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB); Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kündigungsentschädigung bis Vertragsende. (OGH 24.05.2019, 8ObA23/19v)
Kernergebnis: Bei sehr kurzer Befristung (hier ca. drei Monate) ist eine ordentliche Kündigung mit 14 Tagen Frist bis einen Monat vor Fristende unverhältnismäßig und daher nach § 879 ABGB unwirksam; das Berufungsurteil blieb in Rechtskraft (OGH 24.05.2019, 8ObA23/19v). Dieses Ergebnis prägt die Praxis zur „Kündigungsklausel Saisonvertrag OGH“ in Österreich.
Wintersaison, Vertrag bis März – und trotzdem die Kündigung im Februar
Die Arbeitnehmerin: eine Vollzeit-Masseurin in einem Sporthotel, Wintersaison 2017/2018. Der Vertrag: befristet vom 22.12.2017 bis 31.03.2018, mit 14 Tagen Probezeit. Zusätzlich stand im Dienstschein: Bis einen Monat vor Saisonende darf mit 14 Tagen Frist gekündigt werden. Die Arbeitgeberin kündigte am 07.02.2018 – also noch deutlich vor dem „unkündbaren“ letzten Monat.
Die Folge: Die Arbeitnehmerin verlangte Kündigungsentschädigung bis Vertragsende. Sie argumentierte, bei so kurzer Befristung sei die Kündigungsklausel sittenwidrig; die Arbeitgeberin hielt dagegen: Die Vereinbarung sei zulässig, zudem decke der Kollektivvertrag des Hotel- und Gastgewerbes ein solches Modell ab. Das Berufungsgericht kippte die Klausel wegen Missverhältnisses. Die Arbeitgeberin erhob außerordentliche Revision.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte die Weichen: Er wies die außerordentliche Revision am 24.05.2019 zurück und bestätigte damit die Linie der Unterinstanzen. Hier der Entscheidungsnachweis:
(OGH 24.05.2019, 8ObA23/19v). In 8ObA23/19v geht es um den Schutz des befristet Beschäftigten vor „Kündigung mitten in der Saison“.
Klare Kernaussage zur sofortigen Einordnung: Eine Kündigungsklausel in einem sehr kurz befristeten Saisonvertrag ist nach § 879 ABGB unwirksam, wenn sie praktisch die halbe Saison „aufkündbar“ macht. Das gilt auch dann, wenn der letzte Monat ausgenommen ist – wie der OGH in 8ObA23/19v am 24.05.2019 indirekt bestätigte. Für die Praxis wird dies oft unter dem Stichwort Kündigungsklausel Saisonvertrag OGH diskutiert.
Key Takeaway: Am 24.05.2019 stellte der OGH in 8ObA23/19v klar, dass bei einer rund dreimonatigen Saisonbefristung eine 14-tägige Kündigungsmöglichkeit bis einen Monat vor Fristende unverhältnismäßig und daher unwirksam ist; die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin wurde zurückgewiesen.
Wann ist die Kündigungsklausel im Saisonvertrag zulässig?
Die Rechtslage im österreichischen Arbeitsrecht: Befristete Arbeitsverhältnisse enden grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Frist. Eine ordentliche Kündigung während der Befristung ist nur möglich, wenn beide Seiten das ausdrücklich vereinbaren. Doch solche Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 879 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Den Gesetzestext finden Sie hier: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).
Der Prüfmaßstab ist die Verhältnismäßigkeit: Dauer der Befristung und Reichweite des vereinbarten Kündigungsrechts müssen zusammenpassen. Je kürzer der Vertrag, desto enger muss die Kündigungsmöglichkeit ausfallen – oder gänzlich entfallen. Schutzpuffer, etwa ein Kündigungsausschluss im letzten Monat, helfen nur, wenn die Gesamtdauer lang genug ist.
Für die Praxis heißt das: In einer Saison von etwa drei Monaten fällt eine Kündigung mit 14-Tage-Frist ab Mitte der Laufzeit besonders ins Gewicht. Der Arbeitnehmer verliert wesentliche Planungssicherheit. In längeren Befristungen (zB sechs bis zwölf Monate) können ähnliche Klauseln eher standhalten, wenn zusätzliche Schutzmechanismen bestehen.
Auch Kollektivverträge spielen mit. Der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe enthält Regelungen zu Kündigungsfristen und Sonderzahlungen. Er ersetzt aber nicht die AGB-Kontrolle nach § 879 ABGB. Arbeitgeber dürfen also nicht auf den KV verweisen, wenn die konkrete Vertragsklausel wegen Missverhältnisses kippt.
In Österreich gilt: Eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit während einer sehr kurzen Befristung ist nach § 879 ABGB unwirksam, wenn sie die Dispositionsfreiheit des Arbeitnehmers unangemessen beschneidet; der OGH bestätigte das bei einer rund dreimonatigen Saison in 8ObA23/19v.
Zur Einordnung im Instanzenzug: Streitigkeiten über befristete Arbeitsverträge landen in Wien typischerweise beim Arbeits- und Sozialgericht Wien; Berufungen entscheiden die Arbeitsgerichte bei den Oberlandesgerichten, etwa das Oberlandesgericht Wien (OLG), bevor der OGH als Höchstgericht prüft.
OGH-Entscheidung: warum die 14-Tage-Klausel nicht hielt
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.05.2019 (8ObA23/19v) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin zurückgewiesen wird, weil die Wertung des Berufungsgerichts zur Unwirksamkeit der Kündigungsklausel im Rahmen der Judikatur liegt.
Entscheidend war das Missverhältnis zwischen der sehr kurzen Befristung (etwa drei Monate) und der weitreichenden Kündigungsmöglichkeit (14 Tage bis einen Monat vor Ende). Selbst der „Schonraum“ im letzten Monat änderte nichts daran, dass der Arbeitnehmerin faktisch die halbe Saisonrisikozeit aufgebürdet wurde.
Der OGH knüpfte damit an frühere Linien an, wonach längere Befristungen eher Raum für vertragliche Flexibilität bieten. Bei kürzeren Laufzeiten verschiebt sich die Schwelle spürbar nach oben: Eine pauschale 14-Tage-Kündigungsoption trägt nicht mehr. Diese Bewertung ist ein typisches Einzelfallurteil – und dennoch klar richtungsweisend für Saisonbetriebe in Österreich.
Bemerkenswert: Mit 8ObA23/19v stärkt der OGH den Erwartungsschutz von Saisonkräften. Wer eine Saison plant, soll nicht mitten im Februar mit kurzer Frist vor die Tür gesetzt werden. Das Argument „KV erlaubt es“ greift nicht durch, wenn die Klausel als unangemessen gilt. Auch das Stichwort Kündigungsklausel Saisonvertrag OGH ist hier leitend.
Rechtsanwalt Wien: Hilfe zur Kündigungsklausel im Saisonvertrag
Die Bewertung der Wirksamkeit einer Kündigungsklausel in befristeten Verträgen verlangt die Einzelfallprüfung nach § 879 ABGB. Wer eine Kündigung mitten in der Saison erhalten hat, sollte rasch prüfen lassen, ob die Klausel fällt – Suchbegriff aus der Praxis: Kündigungsklausel Saisonvertrag OGH.
Praxisfolgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa als Saisonkraft in einem Wiener Hotel mit kurzer Befristung und „14-Tage-Kündigung“ – lohnt der genaue Blick in Vertrag und Daten. Bei Unwirksamkeit der Klausel steht regelmäßig Kündigungsentschädigung bis zum vereinbarten Enddatum zu.
- Für Arbeitnehmer: Sichern Sie Vertrag, Kündigungsschreiben, Lohnzettel, KV. Berechnen Sie überschlagsweise das Entgelt bis zum Ende (inkl. Sonderzahlungen) und machen Sie es schriftlich geltend.
- Für Arbeitnehmer: Wahren Sie Fristen. Melden Sie sich beim AMS, aber beachten Sie Anrechnungen. Lassen Sie die Berechnung professionell prüfen – gerade bei Trinkgeld- oder Zulagenfragen.
- Für Arbeitgeber/HR: In Befristungen unter ca. vier bis fünf Monaten kein ordentliches Kündigungsrecht vorsehen. Nutzen Sie die Probezeit, oder wählen Sie längere Befristungen bzw. unbefristete Anstellungen mit KV-Kündigungsregeln.
Diese Entscheidung ist auch ein Compliance-Thema für Saisonbetriebe in Wien und ganz Österreich. Prüfen Sie Vertragsmuster, vor allem bei Wintersaison- und Sommersaisonverträgen. Bei Bedarf sollten Betriebsvereinbarungen und Prozesse angepasst werden, um teure Kündigungsentschädigungen zu vermeiden.
Nützliche Prüfkriterien für die Verhältnismäßigkeit einer Kündigungsklausel in befristeten Verträgen:
- Gesamtdauer der Befristung (je kürzer, desto kritischer)
- Fristenlänge und Kündigungsfenster (zB 14 Tage bis einen Monat vor Ende)
- Schutzmechanismen (unkündbarer Schlusszeitraum, Staffelungen)
- Auswirkungen auf Planungssicherheit und Risikoallokation
- Wechselwirkung mit Probezeit und kollektivvertraglichen Regeln
Merksatz für die Praxis: Eine Kündigungsklausel im Saisonvertrag ist eher tragfähig, wenn sie einen längeren Befristungszeitraum begleitet, ausgewogen ausgestaltet ist und den letzten Monat schützt. Bei sehr kurzen Saisonen kippt sie schnell – 8ObA23/19v zeigt die Grenze deutlich.
Häufige Fragen zum befristeten Saisonarbeitsverhältnis und Kündigungsentschädigung
Habe ich Anspruch auf Kündigungsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung trotz Befristung?
In Österreich gilt: Ja. Ist die Klausel nach § 879 ABGB unwirksam (OGH 8ObA23/19v, 24.05.2019), besteht Anspruch auf Entgelt bis zum Vertragsende inklusive Sonderzahlungen, abzüglich Anrechnungen.
Kann ich in der Probezeit jederzeit gekündigt werden?
Ja. Während der Probezeit (§ 19 Angestelltengesetz – AngG) ist die Lösung beidseitig jederzeit möglich. Danach greift § 879 ABGB; in 8ObA23/19v war die Probezeit vorbei, die Kündigungsklausel daher unverhältnismäßig und unwirksam.
Gilt der Kollektivvertrag stärker als § 879 ABGB?
Nein. § 879 ABGB kontrolliert Vertragsinhalte; ein Kollektivvertrag kann keine sittenwidrige Klausel heilen. OGH 8ObA23/19v bestätigt bei kurzer Saison die Unwirksamkeit eines ordentlichen Kündigungsrechts.
Wird Arbeitslosengeld auf die Kündigungsentschädigung angerechnet?
In Österreich gilt: Ja. Arbeitslosengeld wird grundsätzlich angerechnet (§ 29 AngG, § 1162b ABGB). OGH 8ObA23/19v bestätigt den Entschädigungsgrundsatz; Details hängen vom Einzelfall ab.
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