Kurzarbeit Nettoersatzrate Fixgehalt Österreich: OGH 2022

Kurzarbeit Nettoersatzrate Fixgehalt Österreich

Fixgehalt gekappt? So wird Ihr Kurzarbeitsentgelt richtig berechnet – Klarheit nach OGH-Entscheidung

Ihr Arbeitgeber hat in der Corona-Kurzarbeit nur das „Grundgehalt“ angesetzt, obwohl ein fixes All-In vereinbart war? Dann betrifft Sie das Kurzarbeitsentgelt direkt – und Sie könnten Anspruch auf Nachzahlung haben. – Kurzarbeit Nettoersatzrate Fixgehalt Österreich

Kurzarbeit Nettoersatzrate Fixgehalt Österreich: was gilt?

Für die Suchanfrage Kurzarbeit Nettoersatzrate Fixgehalt Österreich gilt: Bei einer Betriebsvereinbarung, die auf das durchschnittliche 13‑Wochen-Netto abstellt, zählt ein vertraglich vereinbartes Fixgehalt vollständig zur Bemessungsgrundlage der Nettoersatzrate.

Vom All-In zum „Grundgehalt light“ – wie ein Fixbetrag in der Kurzarbeit schrumpfte

Der Arbeitnehmer hatte in Wien einen Dienstvertrag mit 54 Wochenstunden und einem monatlichen Fixentgelt von 3.900 Euro brutto. Dieses Entgelt war nicht von der exakten Überstundenanzahl abhängig; es handelte sich um einen pauschalen, fixen Betrag. Dann kam die Corona-Kurzarbeit: Zwischen 23.03.2020 und 14.06.2020 galt im Betrieb eine Sozialpartnervereinbarung-Betriebsvereinbarung (WKO-ÖGB Formular 4.0) mit 80/85/90 % Nettoersatzrate, berechnet aus dem durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten 13 Wochen, einschließlich Zulagen und Zuschlägen.

In der Praxis passierte etwas, das vielen Betroffenen im österreichischen Arbeitsrecht bekannt vorkommt: Die Arbeitgeberin setzte als Basis für die Nettoersatzrate nur 2.789,31 Euro brutto an – de facto das „Grundgehalt“ laut Urkunde – und ließ den Rest außen vor. Für den Arbeitnehmer fühlte es sich so an, als schrumpfe sein zugesagtes Fixgehalt in der Kurzarbeit zu einem „Grundgehalt light“ zusammen. Er klagte die Differenz ein.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab ihm Recht. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigte: Maßgeblich ist das vereinbarte Gesamtentgelt, wenn es sich – wie hier – um ein fixes Monatsentgelt handelt. Erst danach landete die Sache als außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH) (OGH 22.02.2022, 8ObA104/21h). Dort wurde sie mit Hinweis auf die fehlende erhebliche Rechtsfrage zurückgewiesen.

(OGH 22.02.2022, 8ObA104/21h)

OGH 22.02.2022, 8ObA104/21h: Bei Corona-Kurzarbeit bildet ein vereinbartes Fixgehalt die Basis für die Nettoersatzrate; eine außerordentliche Revision ohne erhebliche Rechtsfrage ist zurückzuweisen. Diese Feststellung adressiert die Kurzarbeit Nettoersatzrate Fixgehalt Österreich und ist für vergleichbare Fälle unmittelbar anwendbar.

Welche Entgeltbestandteile zählen bei Kurzarbeit wirklich?

Die Antwort steckt im Zusammenspiel von Dienstvertrag, Betriebsvereinbarung und den Grundsätzen der Vertragsauslegung. Ausgangspunkt ist das vereinbarte Entgelt. Wenn ein Arbeitnehmer ein fixes Monatsentgelt (etwa ein All-In oder eine pauschale Überstundenabgeltung ohne Widerrufsvorbehalt) bezieht, gehört dieses volle Entgelt zur Bemessungsgrundlage, sofern die einschlägige Betriebsvereinbarung – wie in Wien häufig – auf das durchschnittliche Nettoentgelt der letzten 13 Wochen inklusive Zulagen und Zuschlägen abstellt. Das ist zentral für die Kurzarbeit Nettoersatzrate Fixgehalt Österreich.

Rechtlich maßgeblich sind drei Bausteine: Erstens die Entgeltansprüche nach dem Angestelltengesetz (AngG). Zweitens die Regelungskompetenz der Betriebsvereinbarung nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), die die Nettoersatzrate in der Corona-Kurzarbeit betriebsweit konkretisiert. Drittens die Vertragsauslegung nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), etwa nach den §§ 914 f ABGB zur Auslegung nach dem übereinstimmenden Parteiwillen.

In Österreich gilt: Zählt die Betriebsvereinbarung auf das durchschnittliche Nettoentgelt inklusive Zulagen/Zuschlägen ab, sind fixe Entgeltbestandteile – auch pauschale, unwiderrufliche Überstundenabgeltungen – in die Bemessung der Nettoersatzrate einzubeziehen. Maßgeblich bleibt, ob ein echtes Fixgehalt vereinbart wurde, nicht die nachträgliche Etikettierung als „Grundgehalt“.

Wichtig für die Praxis in Wien und ganz Österreich: Nicht jede Überstundenpauschale ist automatisch Teil der Basis. Entscheidend ist, ob sie als fix und unwiderruflich vereinbart wurde. Wurde sie hingegen variabel, widerruflich oder als echte, nach Leistung zu berechnende Überstundenvergütung ausgestaltet, kann die Zuordnung anders ausfallen. Die Lohnverrechnung sollte daher die 13‑Wochen-Basis genau dokumentieren.

Gesetzesbezug und Lesetipp: Das Angestelltengesetz (AngG) regelt die Ansprüche von Angestellten auf Entgelt, Kündigungsfristen und mehr. Den aktuellen Gesetzestext finden Sie hier: Angestelltengesetz (AngG). Für die Auslegung von Dienstverträgen sind zudem §§ 914–915 ABGB zentral; für prozessuale Fragen zur Revision die Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere § 502 Abs 1 und § 508a Abs 2 ZPO.

Was bedeutet das Urteil für Ihr Kurzarbeitsentgelt?

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.02.2022 (8ObA104/21h) entschieden, dass die außerordentliche Revision gegen die Einbeziehung des vereinbarten Fixgehalts in die Basis der Nettoersatzrate zurückgewiesen wird.

Überraschend war nicht der materielle Befund, sondern der prozessuale Dreh: Die Arbeitgeberin bekämpfte in ihrer Revision vor allem, dass „Überstundenbestandteile“ mitzählen würden. Die Vorinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien (OLG) – hatten aber bindend festgestellt, dass ein fixes Monatsentgelt von 3.900 Euro vereinbart war. Diese tragende Begründung wurde in der Revision gar nicht angegriffen.

Der OGH ließ damit die zentrale Weichenstellung der Unterinstanzen stehen: Liegt ein Fixgehalt vor, bildet dieses die Basis der Nettoersatzrate. Weil die Revision keine erhebliche Rechtsfrage aufwarf, wurde sie gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Für das österreichische Arbeitsrecht ist das bedeutsam: Die korrekte Qualifikation des Entgeltbestandteils entscheidet; Etiketten wie „Grundgehalt“ helfen nicht, wenn ein Pauschalbetrag als Fixum vereinbart wurde.

OGH 22.02.2022, 8ObA104/21h: Ein vereinbartes Fixentgelt ist die Bemessungsgrundlage der Kurzarbeits-Nettoersatzrate; eine außerordentliche Revision ohne Angriff dieser Feststellung ist gemäß § 508a Abs 2 iVm § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Praktische Konsequenzen – was Sie jetzt tun sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, prüfen Sie zuerst Ihre Unterlagen. Haben Sie während der Corona-Kurzarbeit nur auf Basis des „Grundgehalts“ Zahlungen erhalten, obwohl Ihr Dienstvertrag ein fixes All-In vorsieht? Dann können sich Nachzahlungsansprüche ergeben – in Wien wie überall in Österreich. Für die Kurzarbeit Nettoersatzrate Fixgehalt Österreich lohnt sich eine genaue Neuberechnung.

  • Fordern Sie Lohnunterlagen der 13 Wochen vor Beginn der Kurzarbeit, den Dienstvertrag und die Betriebsvereinbarung (Sozialpartnervereinbarung) an.
  • Prüfen Sie, ob ein fixes Monatsentgelt (inklusive pauschaler, unwiderruflicher Überstundenabgeltung) vereinbart wurde und ob die Bemessungsbasis zutreffend war.
  • Rechnen Sie die Nettoersatzrate neu und machen Sie Differenzansprüche mit Fristsetzung geltend; sichern Sie Beweise (E-Mails, Gesprächsnotizen).

Für Arbeitnehmer: Drei typische Konstellationen sprechen für Ansprüche:

  • All-In als fixer Pauschalbetrag ohne Widerrufsvorbehalt, doch abgerechnet wurde nur das „Grundgehalt“.
  • Pauschale Zulagen/Zuschläge wurden vor der Kurzarbeit regelmäßig ausbezahlt, aber in der 13‑Wochen-Basis ignoriert.
  • Die Betriebsvereinbarung nennt das durchschnittliche Nettoentgelt inkl. Zulagen/Zuschläge, die Lohnverrechnung setzte aber nur das KV-Grundgehalt an.

Hinweis für Arbeitgeber/HR: Das Risiko liegt in Nachzahlungen samt Zinsen und in Konflikten mit Belegschaft oder Betriebsrat. Prüfen Sie, ob Lohnverrechnung und Verträge sauber zwischen fixen und variablen Entgeltbestandteilen unterscheiden. Dokumentieren Sie, wie die 13‑Wochen-Basis ermittelt wurde. Klare Widerrufsvorbehalte und eindeutige Regelungen zur Überstundenpauschale vermeiden Streit – in Wien wie im ganzen Österreich.

Direkte Orientierung für Suchanfragen: Arbeitnehmer mit vereinbartem Fixgehalt können Differenzzahlungen verlangen, wenn in der Kurzarbeit nur das Grundgehalt als Basis herangezogen wurde. Das stützt 8ObA104/21h; maßgeblich ist die vertragliche Qualifikation als Fixentgelt und die einschlägige Betriebsvereinbarung.

Beratung durch Rechtsanwalt Wien bei Kurzarbeit und Fixgehalt

In Wien und ganz Österreich empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung der Kurzarbeitsabrechnung, wenn ein Fixgehalt vereinbart war. Klären Sie die Bemessungsgrundlage, dokumentieren Sie die 13‑Wochen-Basis und bewerten Sie Nachzahlungsansprüche im Lichte von 8ObA104/21h sowie Angestelltengesetz (AngG), Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), ABGB und ZPO.

Häufige Fragen zur Nettoersatzrate in der Corona-Kurzarbeit

Kann ich Nachzahlungen fordern, wenn mein Fixgehalt bei Kurzarbeit ignoriert wurde?
In Österreich gilt: Ja, wenn ein Fixentgelt vereinbart war und die Betriebsvereinbarung auf das durchschnittliche Nettoentgelt abstellt (8ObA104/21h). Ansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren (§ 1486 ABGB). Unterlagen prüfen und Differenz konkret berechnen.

Zählen Überstundenpauschalen in die Basis der Nettoersatzrate?
In Österreich gilt: Ja, wenn die Überstundenpauschale ein fixer, unwiderruflicher Entgeltbestandteil ist und die BV auf Nettoentgelt inkl. Zulagen abstellt. Der OGH 8ObA104/21h bestätigt die Relevanz des Fixgehalts; entscheidend ist die vertragliche Qualifikation, nicht die Bezeichnung.

Gilt die 80/85/90-%-Regel immer gleich?
In Österreich gilt: Die Nettoersatzrate richtet sich nach der geltenden Sozialpartnervereinbarung-Betriebsvereinbarung (ArbVG) im Betrieb. Sie berechnet sich aus dem 13‑Wochen-Netto inklusive fixen Zulagen/Zuschlägen. 8ObA104/21h stützt die Einbeziehung des Fixentgelts.

Warum hat der OGH die außerordentliche Revision abgewiesen?
In Österreich gilt: Weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag (§ 502 Abs 1 ZPO) und die Revision die tragende Feststellung – Fixgehalt als Basis – nicht bekämpfte. Daher Zurückweisung nach § 508a Abs 2 ZPO (8ObA104/21h).


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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