Kurzarbeit ohne Zustimmung OGH: Entgelt & Austritt 2020

Kurzarbeit ohne Zustimmung OGH

Gehalt gestoppt wegen Kurzarbeit ohne Zustimmung? OGH kippt die Ausrede des Arbeitgebers

Der Souvenirshop ist zu, der Lohn bleibt aus – und Ihr Chef drängt auf Kurzarbeit ohne Zustimmung: Dürfen Sie sich das gefallen lassen? Eine langjährige Leiterin in Wien weigerte sich, eine Verlängerung zu unterschreiben. Als das Gehalt ausblieb, zog sie die Notbremse: vorzeitiger Austritt – und sie gewann. Dieses Urteil zeigt, wie stark das österreichische Arbeitsrecht Arbeitnehmer schützt. — Kurzarbeit ohne Zustimmung OGH

Als der Shop dunkel blieb: Vom Gehaltsstopp zum Austritt und zur Entscheidung des OGH

Die Arbeitnehmerin leitete seit 1995 einen Souvenirshop in Wien. Wegen COVID-19 blieb der Betrieb monatelang geschlossen. Für April bis September 2020 stimmte sie einer Kurzarbeit zu. Dann verlangte das Unternehmen eine Verlängerung bis Dezember. Sie unterschrieb nicht – und prompt stoppte die Arbeitgeberin ab Oktober das Gehalt.

Trotz mehrfacher Mahnungen zahlte das Unternehmen nicht. Am 30. Dezember 2020 trat die Arbeitnehmerin vorzeitig aus. Sie forderte die ausständigen Bezüge, Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigung, Abfertigung und ein Dienstzeugnis. Erstgericht und Berufungsgericht gaben ihr Recht. Der Arbeitgeber legte Revision ein – ohne Erfolg. Im Mittelpunkt stand die Frage „Kurzarbeit ohne Zustimmung OGH“.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Entscheidungen; siehe (OGH 25.05.2022, 8ObA26/22i). Er hielt fest: Kurzarbeit verändert den Vertrag und braucht Zustimmung oder eine Betriebsvereinbarung. Einseitig verordnen darf der Arbeitgeber sie nicht. Vor allem aber: Bei behördlicher COVID‑Schließung bestand der Entgeltanspruch in diesem Zeitraum kraft Gesetzes fort.

(OGH 25.05.2022, 8ObA26/22i)

Am 25.05.2022 stellte der OGH in 8ObA26/22i fest, dass der Arbeitgeber trotz verweigerter Verlängerung der Kurzarbeit bei behördlicher COVID‑Schließung das Entgelt zahlen musste; das ungebührliche Vorenthalten rechtfertigte den vorzeitigen Austritt, die Revision blieb erfolglos.

Muss ich bei behördlicher Schließung weiterbezahlt werden – auch ohne Unterschrift?

Die Rechtslage im österreichischen Arbeitsrecht war für 2020 eindeutig: Nach § 1155 Abs 3 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) blieb der Entgeltanspruch bei behördlich verfügter Schließung aufrecht. Diese Sonderregel galt vom 15. März bis 31. Dezember 2020 und schützte Beschäftigte unabhängig von einer individuellen Kurzarbeitszustimmung.

Kurzarbeit ist eine Vertragsänderung. Sie erfordert entweder eine schriftliche Einzelvereinbarung oder – bei vorhandener Vertretung – eine Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 13 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Ohne diese Grundlage bleibt die vereinbarte Entgeltpflicht bestehen. Einseitige Anordnungen sind unwirksam.

Wer Kurzarbeit ohne Zustimmung ablehnt, verletzt keine Treuepflicht. Arbeitnehmer müssen das unternehmerische Risiko nicht tragen und nicht auf Lohn verzichten, wenn der Betrieb in Schwierigkeiten ist. Rechtlich zuständig wären in Wien der erste Rechtszug beim Arbeits- und Sozialgericht Wien und die Berufung beim Oberlandesgericht Wien (OLG).

In Österreich gilt: Bei COVID‑bedingter Betriebsschließung 2020 blieb der Entgeltanspruch nach § 1155 Abs 3 ABGB bestehen; verweigert der Arbeitgeber trotzdem die Zahlung, kann ein vorzeitiger Austritt nach § 26 Z 2 Angestelltengesetz (AngG) gerechtfertigt sein.

Wichtig sind die Begriffe Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung und Abfertigung. Beim berechtigten Austritt nach § 26 Z 2 AngG fallen diese Ansprüche so an, wie bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Praktisch bedeutet das: Ausständiger Lohn plus Kündigungsentschädigung und gegebenenfalls Abfertigung Alt/Neu.

Rechtsgrundlagen für den Alltag finden Sie im RIS: Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) erklärt die Entgeltfortzahlung bei Unmöglichkeit und Sonderlagen wie COVID‑Schließungen. Zum Nachlesen: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

Kann ich bei Gehaltsstopp einfach austreten? Habe ich Anspruch auf Kündigungsentschädigung, wenn ich wegen unbezahltem Lohn austrete? Was passiert, wenn ich die Kurzarbeit nicht unterschreibe? Diese Fragen beantwortet die Judikatur präzise – und zugunsten der Beschäftigten.

Kurzarbeit ohne Zustimmung OGH: Was entschied der OGH am 25.05.2022?

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.05.2022 (8ObA26/22i) entschieden, dass der Arbeitgeber trotz verweigerter Kurzarbeits‑Verlängerung bei behördlicher COVID‑Schließung das Entgelt schuldet und der vorzeitige Austritt wegen ungebührlichen Vorenthaltens des Entgelts gerechtfertigt war. Damit war „Kurzarbeit ohne Zustimmung OGH“ rechtlich geklärt.

Überraschend deutlich stellte der OGH klar, dass die Weigerung, eine Verlängerung der Kurzarbeit zu unterschreiben, keine Treuepflichtverletzung ist. Kurzarbeit bleibt eine einvernehmliche Vertragsänderung oder eine Frage der Betriebsvereinbarung – nicht ein Instrument, das der Arbeitgeber einseitig durchsetzen darf. Das Risiko der Betriebsschließung liegt in seiner Sphäre.

Der OGH begründete seine Entscheidung mit § 1155 Abs 3 ABGB, der bei behördlichen COVID‑Schließungen 2020 den Entgeltanspruch trotz Arbeitsausfalls festschrieb. Weil die Rechtslage eindeutig war, wertete der OGH das Nichtzahlen als „ungebührlich“ iSd § 26 Z 2 AngG. Konsequenz: berechtigter Austritt, Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Abfertigung.

Der oft vorgebrachte „Eigentumseingriff“ zog nicht: Dem Arbeitgeber stand die Möglichkeit der (Änderungs‑)Kündigung offen. Ein Gehaltsstopp war der falsche Weg. Die Unterinstanzen hatten bereits pro Arbeitnehmerin entschieden; 8ObA26/22i bestätigte diese Linie und verwies die Revision in die Schranken.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.05.2022 entschieden: Der Entgeltanspruch bleibt trotz COVID‑Schließung aufrecht; wer nicht zahlt, riskiert einen berechtigten Austritt mit Folgeansprüchen (8ObA26/22i). Für Wien und ganz Österreich ist das ein klares Signal an Arbeitgeber, gesetzeskonform zu handeln.

Praktische Konsequenzen für Ihren Fall in Wien und ganz Österreich

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – Betrieb zu, Druck zur Unterschrift, Lohnstopp – sind die Schritte klar. Dokumentieren Sie alles, mahnen Sie schriftlich und setzen Sie Fristen. Im Zweifel sichern Sie Ihren Anspruch über den berechtigten Austritt nach dem Angestelltengesetz – zeitnah und formal korrekt. Stichwort: Kurzarbeit ohne Zustimmung OGH.

  • Sichern Sie Nachweise: Mails, SMS, Ihre Ablehnung, Mahnungen, Lohnzettel, Bankauszüge ab dem Lohnstopp.
  • Mahnen Sie das volle Entgelt mit kurzer Frist unter Hinweis auf § 1155 Abs 3 ABGB (Zeitraum 2020) und Ihre Arbeitsbereitschaft.
  • Bleibt die Zahlung aus, prüfen Sie den vorzeitigen Austritt nach § 26 Z 2 AngG; fordern Sie gleichzeitig Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung und Abfertigung.

Für Arbeitgeber und HR in Österreich gilt: Definieren Sie klare Prozesse. Kurzarbeit braucht eine Rechtsgrundlage (Einzelvereinbarung oder Betriebsvereinbarung). Fehlt sie, zahlen Sie bei behördlicher Schließung dennoch – der Gehaltsstopp ist ein Haftungsboomerang. Alternativen sind die (Änderungs‑)Kündigung unter Wahrung aller Fristen und allfälliger Sozialpläne.

  • Implementieren Sie einen Check vor jedem Lohnstopp: Rechtsgrundlage vorhanden? Zeitraum § 1155 Abs 3 ABGB betroffen? Vier-Augen-Prüfung.
  • Nutzen Sie das ArbVG: Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 13 ArbVG dokumentiert und im Personalakt abgelegt.

Ein zusätzlicher Praxis‑Hinweis aus 8ObA26/22i: Wer bei behördlicher Schließung 2020 Kurzarbeit ohne Zustimmung durchsetzen wollte und deshalb die Zahlung stoppte, verlor vor dem OGH – Stichwort: Kurzarbeit ohne Zustimmung OGH. In Wien wären vergleichbare Klagen beim Arbeits- und Sozialgericht Wien zu bringen; Berufungen führt regelmäßig das Oberlandesgericht Wien.

Rechtsanwalt Wien: Kurzarbeit ohne Zustimmung OGH rechtlich einordnen

In Österreich zeigt 8ObA26/22i, dass bei behördlicher COVID‑Schließung 2020 das Entgelt geschuldet blieb und ein vorzeitiger Austritt zulässig sein konnte. Für die Einordnung von „Kurzarbeit ohne Zustimmung OGH“ helfen die Normen § 1155 Abs 3 ABGB und § 26 Z 2 Angestelltengesetz (AngG) sowie Betriebsvereinbarungen nach § 97 Abs 1 Z 13 ArbVG.

Häufige Fragen zum vorzeitigen Austritt und Entgelt bei COVID‑Schließung

Kann ich bei Gehaltsstopp wegen verweigerter Kurzarbeit sofort austreten?
In Österreich gilt: Ja, wenn das Vorenthalten „ungebührlich“ ist (§ 26 Z 2 AngG). Bei COVID‑Schließung 2020 blieb der Entgeltanspruch (§ 1155 Abs 3 ABGB) bestehen. OGH 8ObA26/22i bestätigt den berechtigten Austritt.

Habe ich Anspruch auf Kündigungsentschädigung nach berechtigtem Austritt?
Ja. Nach § 26 Z 2 AngG steht Ihnen Kündigungsentschädigung wie bei Arbeitgeberkündigung zu. OGH 8ObA26/22i sprach der Arbeitnehmerin zusätzlich Urlaubsersatzleistung und Abfertigung zu.

Darf der Arbeitgeber Kurzarbeit ohne meine Unterschrift anordnen?
Nein. Kurzarbeit ist eine Vertragsänderung und erfordert Zustimmung oder eine Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 Z 13 ArbVG). OGH 8ObA26/22i verneint eine einseitige Anordnung.

Muss der Arbeitgeber trotz Betriebsschließung 2020 Entgelt zahlen?
Ja. § 1155 Abs 3 ABGB sicherte den Entgeltanspruch bei behördlicher COVID‑Schließung vom 15.03. bis 31.12.2020. OGH 8ObA26/22i bestätigt die Zahlungspflicht auch ohne Kurzarbeitszustimmung.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

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