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Lehrauftrag Arbeitsverhältnis: Abfertigung

Startseite  •  Aktuelles  •  12.10.2026
Lehrauftrag Arbeitsverhältnis: Abfertigung

Lehrauftrag Arbeitsverhältnis: Wann 23 Jahre an der Universität zur Abfertigung führen können

23 Jahre lang unterrichten, prüfen und im Institut mitarbeiten – trotzdem nur semesterweise beauftragt sein: Genau diese Spannung zeigt, warum ein Lehrauftrag ein Arbeitsverhältnis nicht immer ausschließt.

Eine Lehrbeauftragte an der Universität Graz erhielt ihre Aufträge formal nur für einzelne Semester. Tatsächlich prägte diese Tätigkeit jedoch über Jahrzehnte ihr Berufsleben und den Großteil ihres Einkommens. Nach ihrer Pensionierung verlangte sie eine Abfertigung. Die entscheidende Frage lautete: War sie wirklich nur Lehrbeauftragte oder längst wie eine reguläre Mitarbeiterin in den Institutsbetrieb eingegliedert?

23 Jahre zwischen Lehrauftrag und fester Institutsarbeit

Die Frau unterrichtete von 1981 bis 2003 ohne längere Unterbrechung. Zu ihren Fächern gehörten Deutsche Idiomatik, Kultur und Realienkunde sowie schriftliche Textkompetenz. Die Universität erteilte die Lehraufträge jeweils semesterweise. Teilweise erhielt sie die formale Beauftragung sogar erst nach Beginn des Semesters, obwohl sie den Unterricht bereits aufgenommen hatte.

Ihre Aufgaben gingen nach den Feststellungen der Gerichte möglicherweise deutlich über die eigentliche Lehrveranstaltung hinaus. Sie nahm zahlreiche Prüfungen ab, hielt Sprechstunden und beteiligte sich an Institutsversammlungen sowie Arbeitskreisen. Außerdem wurde sie zu wissenschaftlichen Publikationen angehalten. Dadurch entstand das Bild einer Person, die nicht bloß einzelne Unterrichtsstunden übernahm, sondern laufend in die Organisation eingebunden war.

Für die Lehrbeauftragte hatte diese Einbindung eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Die Lehraufträge machten den überwiegenden Teil ihres Einkommens aus. Nach der Pensionierung sah sie deshalb nicht nur eine lose Folge selbstständiger Aufträge, sondern eine jahrzehntelange Beschäftigung mit arbeitnehmerähnlichen Merkmalen.

Das Erstgericht gab ihrer Klage zunächst statt. Das Berufungsgericht wies die Ansprüche dagegen vollständig ab. Es verwies unter anderem darauf, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine klassische Weisungsgebundenheit bestanden hätten. Der Oberste Gerichtshof (OGH) griff diese Beurteilung jedoch auf und verlangte eine genauere Prüfung der tatsächlichen Tätigkeiten. Maßgeblich war dabei die Entscheidung (OGH 11.05.2005, 9 ObA 11/05s).

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 11.05.2005 in 9 ObA 11/05s, dass langjährige Lehraufträge zwar grundsätzlich kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis schaffen, zusätzliche regelmäßige Leistungen wie Sprechstunden, Institutsarbeit und weitere Prüfungen aber eine neuerliche Sachverhaltsprüfung erfordern.

Wann begründet ein Lehrauftrag ein Arbeitsverhältnis?

Das Universitäts-Organisationsgesetz 1993 (UOG 1993) ordnete den klassischen Lehrauftrag grundsätzlich einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zu. Daraus folgt: Die bloße Bezeichnung als Lehrbeauftragte und die lange Dauer der Beauftragungen reichen nicht automatisch für einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag.

Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Ausgestaltung. Gerichte prüfen, welche Leistungen vereinbart oder verlangt wurden, wie eng die Person in den Betrieb eingebunden war und ob die Universität laufend Einfluss auf die Tätigkeit nahm. Eine einzelne Lehrveranstaltung mit den unmittelbar dazugehörigen Prüfungen spricht eher für einen begrenzten Lehrauftrag. Ein dauerhaftes Paket aus Sprechstunden, Konferenzen, Institutsaufgaben und zusätzlichen Prüfungen kann dagegen auf ein Dienstverhältnis hindeuten.

Auch die Kenntnis des zuständigen Universitätsorgans spielt eine wichtige Rolle. Nicht jede informelle Erwartung eines Institutsvorstands genügt. Das zuständige Organ muss von den zusätzlichen Leistungen wissen und sie zumindest dulden. Eine solche Duldung kann nach der rechtlichen Beurteilung des OGH als Zustimmung zu einem privatrechtlichen Dienstverhältnis bedeutsam werden.

In Österreich gilt: Ein universitärer Lehrauftrag begründet grundsätzlich kein normales Arbeitsverhältnis; ein privatrechtliches Dienstverhältnis kann aber entstehen, wenn regelmäßig erhebliche Zusatzleistungen verlangt, in den Institutsbetrieb eingebunden und vom zuständigen Organ der Universität gekannt oder geduldet werden.

Für mögliche Abfertigungsansprüche kommt es zusätzlich auf den jeweiligen Zeitraum und die einschlägige Rechtsgrundlage an. Das Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG) setzte für die Abfertigung Alt grundsätzlich ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis voraus. Die Abfertigung Neu nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) funktioniert dagegen über ein anderes System. Auch Fragen der Sozialversicherung, der Entgeltansprüche und einer allfälligen Nachzahlung müssen zeitlich getrennt geprüft werden.

Warum der OGH die Sache nicht einfach entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.05.2005 (9 ObA 11/05s) entschieden, dass die langjährige Erteilung von Lehraufträgen allein kein Arbeitsverhältnis begründet, zusätzliche regelmäßige Aufgaben aber eine Aufhebung der Vorentscheidungen und weitere Feststellungen rechtfertigen.

Der OGH gab der Revision Folge. Er hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück. Das bedeutet nicht, dass die Lehrbeauftragte bereits endgültig eine Abfertigung zugesprochen erhielt. Das Erstgericht musste vielmehr ergänzend feststellen, welche Tätigkeiten sie in welchen Zeiträumen tatsächlich ausübte und auf welcher Grundlage sie diese Aufgaben erledigte.

Besonders wichtig war die Abgrenzung zwischen lehrbezogenen Pflichten und zusätzlichen Institutsleistungen. Prüfungen können unmittelbar mit einer Lehrveranstaltung verbunden sein. Ihre Anzahl, Häufigkeit und organisatorische Einbettung können jedoch zeigen, dass die Tätigkeit weit über das gesetzlich vorgesehene Maß hinausging. Gleiches gilt für Sprechstunden, regelmäßige Arbeitskreise oder wissenschaftliche Aufgaben.

Die lange Dauer von 23 Jahren war daher nicht allein ausschlaggebend. Nach der damaligen Rechtslage konnten Lehraufträge sogar auf unbestimmte Zeit erteilt werden. Der entscheidende Hinweis lag vielmehr in der Kombination aus Dauer, wirtschaftlicher Bedeutung und zusätzlicher Mitarbeit im Institut. Der OGH verlangte eine zeitlich präzise Rekonstruktion. Dabei musste auch geklärt werden, ob die Zusatzleistungen eigens bezahlt wurden.

Diese Vorgangsweise zeigt eine zentrale Methode im österreichischen Arbeitsrecht: Nicht die Vertragsüberschrift entscheidet allein. Gerichte vergleichen vielmehr die formale Vereinbarung mit der gelebten Praxis. Diese Prüfung ähnelt in ihrer Funktion der Abgrenzung zwischen echter Selbstständigkeit und verdeckter Beschäftigung. Eine automatische Gleichstellung mit einem Arbeitsvertrag findet aber nicht statt.

Was Arbeitnehmer und Universitäten jetzt dokumentieren sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht erst nach dem Ende der Tätigkeit mit der Beweissammlung beginnen. Gerade bei jahrzehntelangen Beschäftigungen fehlen später oft E-Mails, Stundenaufzeichnungen oder konkrete Erinnerungen. Für eine arbeitsrechtliche Beurteilung kommt es jedoch auf Einzelheiten an: Wer erteilte Anweisungen? Welche Aufgaben wiederholten sich? Gab es eine zusätzliche Vergütung?

  • Unterlagen sichern: Sammeln Sie sämtliche Lehraufträge, Stundenpläne, E-Mails, Sitzungsprotokolle und Anweisungen. Markieren Sie Tätigkeiten, die im Auftrag nicht vorgesehen waren.
  • Chronologie erstellen: Ordnen Sie Sprechstunden, Prüfungen, Konferenzen, Arbeitskreise und Publikationsaufträge nach Zeitraum, Zeitaufwand, anweisender Person und Bezahlung.
  • Ansprüche zeitlich prüfen: Lassen Sie Abfertigung, Entgelt, Sozialversicherung und mögliche Verjährungsfragen getrennt beurteilen. Nicht jeder Zeitraum muss rechtlich gleich behandelt werden.

Für Arbeitgeber und Universitäten liegt das Risiko in einer dauerhaften Vermischung von Lehrauftrag und regulärer Institutsarbeit. Schriftliche Aufträge sollten klar festhalten, welche Lehrveranstaltungen und unmittelbar damit verbundenen Prüfungen umfasst sind. Zusätzliche Tätigkeiten sollten gesondert beauftragt, vergütet und dokumentiert werden.

Die zuständige Stelle muss außerdem wissen, wie die Tätigkeit tatsächlich abläuft. Eine Universität kann sich nicht ohne Weiteres auf die formale Bezeichnung berufen, wenn ein zuständiges Organ über Jahre hinweg ein umfangreiches Leistungspaket kennt und hinnimmt. Das kann neben Abfertigungsforderungen auch Nachzahlungen und sozialversicherungsrechtliche Folgen auslösen.

Lehrauftrag und Arbeitsverhältnis: Weitere Rechtsfragen

Andere arbeitsrechtliche Themen, etwa Kündigungsanfechtung, Sozialwidrigkeit oder die Rolle einer Betriebsvereinbarung, sind nicht automatisch Bestandteil dieser Entscheidung. Sie können aber relevant werden, wenn neben dem Lehrauftrag weitere Beschäftigungsmerkmale vorliegen. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien prüft in einem solchen Verfahren ebenso wie andere Arbeitsgerichte die tatsächliche Vertragsdurchführung. Eine Berufung kann anschließend das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) befassen. Eine Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien kann die Unterlagen ordnen und die Ansprüche nach Zeitraum und Rechtsgrundlage prüfen.

Häufige Fragen zum Verhältnis von Lehrauftrag und Dienstverhältnis

Kann ich nach vielen Jahren mit Lehraufträgen eine Abfertigung verlangen?
Ja, möglich ist das bei einem nachweisbaren privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Nach 9 ObA 11/05s genügt die Dauer allein nicht. Entscheidend sind zusätzliche regelmäßige Leistungen, betriebliche Eingliederung, Kenntnis des zuständigen Organs und die jeweils anwendbare Regelung nach ArbAbfG oder BMSVG.

Habe ich Anspruch auf ein Arbeitsverhältnis, wenn ich regelmäßig Sprechstunden halte?
Nein, Sprechstunden allein entscheiden nicht. Nach 9 ObA 11/05s können sie aber zusammen mit Institutsarbeit, zusätzlichen Prüfungen und organisatorischer Einbindung ein wichtiges Indiz für ein privatrechtliches Dienstverhältnis bilden.

Was passiert, wenn die Universität zusätzliche Aufgaben nicht schriftlich beauftragt?
In Österreich gilt: Fehlende Schriftform schließt ein Arbeitsverhältnis nicht automatisch aus. Nach 9 ObA 11/05s müssen Gerichte die tatsächliche Tätigkeit, Weisungen, Duldung durch das zuständige Organ und eine allfällige Bezahlung feststellen.

Gilt die Entscheidung des OGH auch für heutige Universitätslehrende?
Ja, die Abgrenzungsfragen bleiben relevant, auch wenn sich gesetzliche Grundlagen geändert haben können. Die Entscheidung OGH vom 11.05.2005, 9 ObA 11/05s ist daher als historische Orientierung heranzuziehen; aktuelle Verträge und Ansprüche brauchen eine gesonderte Prüfung.

Meta-Hinweis: Prüfen Sie Lehrauftrag Arbeitsverhältnis, Abfertigung und Zusatzaufgaben nach österreichischem Arbeitsrecht. Sichern Sie Beweise.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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