
Lehrvertrag vorzeitig auflösen: Wenn die Mutter unterschreibt, der Betrieb aber selbst beendet
Eine 15-jährige Lehrling wollte einem Betrieb entkommen, in dem sie wegen ihrer Herkunft beschimpft und zu ihrem Sexualleben befragt wurde – doch beim Lehrvertrag vorzeitig auflösen wurde ihre eigene Unterschrift zum entscheidenden Problem.
Die Entscheidung des (OGH 22.09.2010, 8 ObA 63/09m) stammt vom 22.09.2010 und ist damit keine neue Entscheidung. Sie bleibt für das österreichische Arbeitsrecht aber wichtig. Sie zeigt, dass bei minderjährigen Lehrlingen drei Fragen strikt getrennt werden müssen: Wer hat die Beendigung erklärt? War diese Erklärung formwirksam? Und hat der Betrieb das Lehrverhältnis danach vielleicht selbst beendet?
Eine junge Lehrling zwischen Beschimpfungen und einem folgenreichen Schreiben
Die Jugendliche begann am 28. August 2007 eine Lehre als Friseurin und Perückenmacherin. Die Inhaberin und ihr Ehemann organisierten den Arbeitsalltag und die Ausbildung. Statt eines geschützten Ausbildungsumfelds erlebte die Lehrling wiederholt Beschimpfungen. Darunter waren auch ausländerfeindliche Äußerungen. Der Ehemann der Inhaberin stellte sie außerdem vor anderen Lehrlingen Fragen zu ihrem Sexualleben.
Als die Jugendliche im November 2007 erkrankte, meldete ihr Vater den Krankenstand telefonisch. Nach ihrer Rückkehr verschärfte sich die Situation. Sie wurde erneut beschimpft. Zusätzlich erklärte man ihr, wegen der Krankmeldung kein Weihnachtsgeld zu erhalten. Die Jugendliche verließ daraufhin den Betrieb. Ein Schreiben sollte das Lehrverhältnis wegen der Anzüglichkeiten und der ausländerfeindlichen Behandlung beenden. Unterschrieben hatte dieses Schreiben allerdings ihre Mutter.
Das Erstgericht sprach der Lehrling neben der bereits zugesprochenen Lehrlingsentschädigung auch Kündigungsentschädigung und 1.300 Euro Schadenersatz zu. Das Berufungsgericht bestätigte den Schadenersatz, wies die Kündigungsentschädigung aber ab. Es argumentierte, dass die Lehrling die Auflösungserklärung nicht selbst unterschrieben hatte. Der Fall gelangte danach zum Obersten Gerichtshof:
(OGH 22.09.2010, 8 ObA 63/09m)
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte am 22.09.2010 in 8 ObA 63/09m klar, dass die von der Mutter unterschriebene Auflösungserklärung den Lehrvertrag nicht wirksam beendete, aber trotzdem geprüft werden muss, ob die Arbeitgeberin das Lehrverhältnis später selbst beendet hatte.
Kann ich als minderjähriger Lehrling den Lehrvertrag vorzeitig auflösen?
Das Berufsausbildungsgesetz (BAG) regelt die besonderen Bedingungen eines Lehrverhältnisses. Der Gesetzestext ist im Berufsausbildungsgesetz (BAG) abrufbar. § 15 BAG betrifft die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses und legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Beendigung möglich ist. Bei einer Erklärung kommt es nicht nur auf den Inhalt an. Auch die Form und die Person, die unterschreibt, können entscheidend sein.
Minderjährige sind zwar beschränkt geschäftsfähig. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass die Eltern einen Lehrvertrag anstelle des Kindes beenden dürfen. Der OGH unterschied zwischen einem gewöhnlichen Dienstvertrag und einem Lehrvertrag. Das allgemeine Recht der Eltern, den Dienstvertrag eines minderjährigen Kindes aus wichtigen Gründen zu lösen, lässt sich nicht ohne Weiteres auf das besondere Ausbildungsverhältnis übertragen.
In Österreich gilt: Bei der vorzeitigen Auflösung eines Lehrvertrags muss die Erklärung grundsätzlich von der Lehrling selbst abgegeben und unterschrieben werden; eine elterliche Unterschrift oder spätere Zustimmung ersetzt die fehlende Eigenunterschrift nicht automatisch.
Das bedeutet nicht, dass Eltern bei Problemen untätig bleiben müssen. Sie dürfen die Jugendliche unterstützen, Beweise sichern, Gespräche führen und rechtliche Schritte vorbereiten. Die Beendigungserklärung selbst muss aber rechtlich sauber gestaltet sein. Besonders wichtig ist daher, eindeutig zu formulieren, ob die Lehrling selbst den vorzeitigen Austritt erklärt oder ob lediglich eine Zustimmung beziehungsweise Unterstützung der Eltern vorliegt.
Eine weitere Ebene bildet das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG). Es schützt Arbeitnehmer und Lehrlinge vor sexueller Belästigung sowie vor Belästigung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit. Beschimpfungen, anzügliche Fragen und ausländerfeindliche Äußerungen können deshalb nicht als bloße Unhöflichkeit abgetan werden. Sie können Schadenersatzansprüche auslösen, auch wenn die betroffene Person noch sehr jung ist.
Was der OGH aus der missverständlichen Beendigung machte
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 22.09.2010 in 8 ObA 63/09m, dass die unwirksame Erklärung der Mutter eine spätere eigene Beendigung durch die Arbeitgeberin nicht ausschließt.
Dieser Punkt machte die Entscheidung besonders bedeutsam. Die Vorinstanz hatte sich im Wesentlichen auf die fehlende Unterschrift der Lehrling konzentriert. Daraus folgte zunächst: Das Schreiben beendete das Lehrverhältnis nicht wirksam, daher bestand kein Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Der OGH betrachtete die Ereignisse jedoch umfassender.
Nach dem Vorbringen im Verfahren hatte der Ehemann der Inhaberin später schriftlich darauf hingewiesen, dass das Lehrverhältnis beendet sei. Damit stellte sich eine neue Frage: Hatte nicht vielleicht die Arbeitgeberseite selbst eine Beendigung erklärt? Wenn diese Erklärung der Lehrling wirksam zugegangen war, konnte daraus ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung entstehen.
Der OGH hob deshalb die Abweisung von 938,40 Euro brutto Kündigungsentschädigung auf. Das Erstgericht musste diesen Teil neuerlich prüfen. Die Abweisung weiterer 700 Euro netto Schadenersatz blieb hingegen bestehen. Der bereits zugesprochene Betrag von 1.300 Euro deckte nach der Beurteilung des OGH die zusammenhängende Situation aus sexueller und ethnischer Belästigung ausreichend ab.
Der Gerichtshof bewertete die Belästigungen damit als Gesamtsituation. Er ließ nicht zusätzlich jeden einzelnen Vorwurf mit einem gesonderten Mindestbetrag anwachsen, wenn der zugesprochene Betrag die maßgeblichen Mindestentschädigungen ohnehin überstieg. Für Betroffene bedeutet das: Diskriminierendes Verhalten kann mehrere rechtliche Tatbestände erfüllen. Die Höhe des Schadenersatzes hängt dennoch von der Gesamtbewertung und den Umständen des Einzelfalls ab.
Welche Ansprüche und Beweise jetzt entscheidend werden
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur überlegen, wie Sie den Betrieb möglichst schnell verlassen. Entscheidend ist auch, wie die Beendigung dokumentiert wird. Ein unklarer Austritt kann zu Streit über Lehrlingsentschädigung, Kündigungsentschädigung oder eine unberechtigte Auflösung führen. Umgekehrt kann eine Erklärung des Betriebs Ansprüche auslösen, wenn sie eindeutig formuliert und wirksam zugegangen ist.
Besonders sorgfältig sollten Betroffene zwischen drei Situationen unterscheiden. Erstens: Die Lehrling erklärt selbst die vorzeitige Auflösung. Zweitens: Die Eltern unterstützen diese Erklärung, unterschreiben sie aber nicht anstelle der Lehrling. Drittens: Der Betrieb erklärt seinerseits, dass die Ausbildung oder das Lehrverhältnis beendet sei. Jede Variante hat andere rechtliche Folgen.
- Erklärung selbst unterschreiben: Formulieren Sie klar, ob Sie den Lehrvertrag aus einem bestimmten wichtigen Grund vorzeitig auflösen. Übermitteln Sie das Schreiben nachweisbar und bewahren Sie den Zustellnachweis auf.
- Beweise sofort sichern: Notieren Sie Datum, Ort, Wortlaut und anwesende Personen. Sichern Sie Nachrichten, E-Mails, Krankenstandsunterlagen und Angaben von Zeugen.
- Arbeitsleistung anbieten: Wenn der Betrieb behauptet, Sie seien nicht mehr beschäftigt, verlangen Sie eine eindeutige schriftliche Erklärung. Bieten Sie Ihre Arbeitsleistung nachweisbar an, solange die Rechtslage ungeklärt ist.
Lehrvertrag vorzeitig auflösen: Wann hilft ein Rechtsanwalt Wien?
Für Arbeitgeber und Personalverantwortliche liegt das Risiko nicht nur in den Worten der Betriebsinhaberin oder des Ausbildners. Auch das Verhalten des Ehemanns oder anderer Personen im Betrieb kann dem Unternehmen zugerechnet werden. Kennt die Arbeitgeberin von Belästigungen und greift sie nicht wirksam ein, können Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz entstehen.
Ein Betrieb sollte Beschwerden deshalb dokumentieren, Zeugen anhören und Schutzmaßnahmen festlegen. Eine neutrale Ansprechperson hilft besonders in kleinen Unternehmen. Bei einer Beendigung müssen außerdem die zuständige Person, der genaue Inhalt, das Beendigungsdatum und der Zugang eindeutig feststehen. Eine bloße mündliche Aussage im Streitgespräch schafft häufig zusätzliche Unsicherheit.
Häufige Fragen zur Beendigung eines Lehrverhältnisses
Die folgenden Antworten betreffen typische Situationen im österreichischen Arbeitsrecht. Bei einer laufenden Auseinandersetzung sollten Fristen und konkrete Erklärungen individuell geprüft werden.
Kann ich als minderjährige Lehrling selbst den Lehrvertrag vorzeitig auflösen?
Ja. Nach § 15 BAG muss die Auflösungserklärung grundsätzlich von der Lehrling selbst abgegeben und unterschrieben werden. Eine Unterschrift der Eltern ersetzt diese Erklärung nicht automatisch. Unterstützung durch die Eltern bleibt möglich.
Habe ich Anspruch auf Kündigungsentschädigung, wenn der Betrieb mich nicht mehr arbeiten lässt?
Ja, das kann der Fall sein. Entscheidend ist, ob die Arbeitgeberin das Lehrverhältnis selbst beendet hat und ob diese Erklärung wirksam zugegangen ist. Der OGH verlangte in 8 ObA 63/09m dazu eine neuerliche Prüfung.
Was passiert, wenn meine Mutter die Auflösungserklärung unterschreibt?
Nein, die elterliche Unterschrift beendet einen Lehrvertrag nicht automatisch wirksam. Nach § 15 BAG muss die Erklärung der Lehrling grundsätzlich selbst unterschreiben. Die Eltern können aber beraten, unterstützen und Beweise sichern.
Kann ich Schadenersatz wegen rassistischer oder sexueller Belästigung verlangen?
Ja. §§ 6, 12, 17, 21 und 26 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) schützen vor sexueller und ethnischer Belästigung. Der Anspruch hängt von den festgestellten Umständen und der Höhe des bereits angemessenen Gesamtschadens ab.
Muss ich nach einer mündlichen Beendigung weiter zur Arbeit gehen?
Nein, nicht blindlings. Nach § 15 BAG und den Grundsätzen aus 8 ObA 63/09m sollte die Situation schriftlich geklärt werden. Bieten Sie Ihre Arbeitsleistung nachweisbar an und lassen Sie die Erklärung rechtlich prüfen.
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