Pichler Rechtsanwalt GmbH

Lehrzeit Kündigungsfrist Österreich: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  07.10.2026
Lehrzeit Kündigungsfrist Österreich: OGH-Urteil

Lehrzeit bei der Kündigungsfrist: Warum ein Lehrling nach der Insolvenz mehr verlangen konnte

Lehrzeit Kündigungsfrist Österreich: Ein Lehrling arbeitete nach dem Ende seiner Ausbildung nur wenige Tage weiter – trotzdem konnte seine Lehrzeit bei der Kündigungsfrist entscheidend sein. Genau diese Konstellation beschäftigt das österreichische Arbeitsrecht bis heute. Wer nach einer Lehre im selben Betrieb weiterarbeitet, darf die frühere Ausbildungszeit nicht automatisch aus der Berechnung streichen. Maßgeblich sind der unmittelbare Anschluss und der anwendbare Kollektivvertrag.

Ein junger Arbeitnehmer, ein insolventes Autohaus und eine überraschende Rechnung

Der Arbeitnehmer begann am 2. August 2005 eine Lehre in einem Autohaus. Zunächst schien sein beruflicher Weg klar: Ausbildung im Betrieb, danach vermutlich eine reguläre Beschäftigung. Doch am 19. April 2006 wurde die Gewerbeberechtigung des Unternehmens gelöscht. Das Lehrverhältnis endete dadurch automatisch, ohne dass die Beteiligten im Betrieb davon wussten.

Der junge Arbeitnehmer arbeitete zunächst weiter. Erst wenige Tage später, am 24. April 2006, erklärte er wegen der inzwischen eröffneten Insolvenz seinen Austritt. Danach stellte sich eine entscheidende Frage: Zählte nur die kurze Zeit als regulär Beschäftigter? Oder musste auch die davor absolvierte Lehrzeit berücksichtigt werden?

Der Arbeitnehmer verlangte Insolvenz-Ausfallgeld. Er forderte eine Kündigungsentschädigung, anteilige Sonderzahlungen und einen weiteren Urlaubstag. Das Erstgericht wies seine Klage ab. Das Berufungsgericht gab ihm hingegen Recht. Die beklagte Insolvenz-Entgelt-Fonds-Stelle brachte den Fall daraufhin zum Obersten Gerichtshof (OGH).

Die Entscheidung ist zitierfähig als (OGH vom 18.04.2007, 8 ObS 10/07i). Der Fall zeigt, dass ein formal neues Arbeitsverhältnis wirtschaftlich trotzdem an die vorherige Lehre anknüpfen kann.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 18.04.2007 in 8 ObS 10/07i, dass eine unmittelbar vorangegangene Lehrzeit bei der Kündigungsfrist als Teil der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit zählt, wenn der anwendbare Kollektivvertrag darauf abstellt.

Lehrzeit Kündigungsfrist Österreich: Welche Regeln gelten?

Die entscheidende Grundlage bildet der jeweils anwendbare Kollektivvertrag. Er legt häufig fest, welche Dauer der Betriebszugehörigkeit für Kündigungsfristen, Kündigungsentschädigung oder andere Ansprüche zählt. Deshalb genügt es nicht, nur den Dienstzettel oder das Ende des Lehrvertrags anzusehen.

Bei der Auslegung spielen außerdem die §§ 6 und 7 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) eine Rolle. § 6 ABGB verlangt grundsätzlich eine Orientierung am Wortlaut. § 7 ABGB betrifft die ergänzende Auslegung, wenn der Wortlaut keine ausreichende Antwort liefert. Der OGH prüfte daher nicht nur einzelne Begriffe, sondern auch den Gesamtzusammenhang des Kollektivvertrags.

In Österreich gilt: Eine unmittelbar vorangegangene Lehrzeit ist für Ansprüche aus der Betriebszugehörigkeit einzurechnen, wenn der anwendbare Kollektivvertrag keine Ausnahme vorsieht und Lehrverhältnis sowie anschließendes Arbeitsverhältnis ohne relevante Unterbrechung aufeinanderfolgen. Das betrifft insbesondere Kündigungsfristen und die daraus folgende Kündigungsentschädigung.

Der Begriff „ununterbrochene Betriebszugehörigkeit“ kann dabei weiter reichen als die Dauer des letzten Arbeitsvertrags. Wer beispielsweise zwei Jahre Lehrling war und danach nur wenige Tage als Arbeiter beschäftigt wurde, hat nicht zwingend nur wenige Tage Betriebszugehörigkeit. Entscheidend bleibt, ob der Kollektivvertrag die Lehrzeit einbezieht.

Andere arbeitsrechtliche Themen können zusätzlich eine Rolle spielen. Dazu gehören Entlassung, Kündigungsanfechtung, Sozialwidrigkeit, Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu sowie Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung. Diese Fragen ersetzt die Entscheidung nicht. Sie müssen jeweils gesondert geprüft werden.

Was der OGH 2007 anders bewertete als das Erstgericht

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 18.04.2007 in 8 ObS 10/07i entschieden, dass die unmittelbar vorangegangene Lehrzeit bei der Kündigungsfrist mitzählt, weil der maßgebliche Kollektivvertrag auf die ununterbrochene Betriebszugehörigkeit abstellt. Die Revision blieb damit erfolglos. Der OGH bestätigte die für den Arbeitnehmer günstigere Entscheidung des Berufungsgerichts.

Die Überraschung lag darin, dass die Lehrzeit nicht automatisch als Teil eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses behandelt werden musste. Das Lehrverhältnis war rechtlich beendet. Danach bestand grundsätzlich ein neues Arbeitsverhältnis. Trotzdem durfte die Ausbildungszeit für die Dauer der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt werden.

Der OGH untersuchte zunächst den Wortlaut des Kollektivvertrags. Dieser stellte bei Kündigungsfristen auf die ununterbrochene Betriebszugehörigkeit ab. Anschließend betrachtete das Gericht die Regelung systematisch. Es erkannte, dass Lehrzeit und unmittelbar anschließende Beschäftigung bei Ansprüchen nach der Betriebszugehörigkeit zusammenzurechnen waren.

Besonders wichtig war der Vergleich mit einem Kollektivvertrag der Metallindustrie. Dort gab es eine ausdrückliche Ausnahme für Lehrzeiten. Der hier maßgebliche Kollektivvertrag enthielt eine solche Einschränkung gerade nicht. Aus dem Fehlen dieser Ausnahme durfte daher nicht geschlossen werden, dass die Lehrzeit automatisch unbeachtlich bleibt.

Der OGH stellte außerdem klar, dass andere Kollektivverträge mit abweichenden Regelungen das Ergebnis nicht verändern. Arbeitsrechtliche Ansprüche lassen sich deshalb nicht allein mit allgemeinen Aussagen beantworten. Personalverrechnung, Arbeitnehmer und Insolvenzverwalter müssen den konkreten Kollektivvertrag in der jeweils geltenden Fassung heranziehen.

Welche Folgen die Entscheidung für Beschäftigte und Betriebe hat

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie zuerst die zeitliche Abfolge dokumentieren. Entscheidend sind der Beginn und das Ende der Lehre, der erste Tag der Weiterbeschäftigung sowie die Art der Beendigung. Ein unmittelbarer Anschluss stärkt die Argumentation, ersetzt aber nicht die Prüfung des Kollektivvertrags.

Für Arbeitnehmer kann die richtige Berechnung mehrere Ansprüche verändern. Eine längere Kündigungsfrist führt möglicherweise zu einer höheren Kündigungsentschädigung. Im Insolvenzverfahren können sich dadurch auch die Höhe des Insolvenz-Ausfallgeldes und die Berechnung anteiliger Sonderzahlungen ändern. Zusätzlich kann ein weiterer Urlaubstag oder eine Urlaubsersatzleistung betroffen sein.

  • Verlangen Sie eine schriftliche Berechnung mit Lehrzeit, anschließender Beschäftigung, Kollektivvertrag und Kündigungsfrist.
  • Sichern Sie Lehrvertrag, Dienstzettel, Lohnabrechnungen, Dienstzeugnisse sowie Schreiben über Austritt, Kündigung oder Insolvenz.
  • Prüfen Sie Ausschlussfristen und melden Sie Forderungen rechtzeitig im Insolvenzverfahren oder bei der zuständigen Insolvenz-Entgelt-Stelle an.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten die Lehrzeit bei einer anschließenden Beschäftigung nicht pauschal aus der Personalakte oder der Abrechnung entfernen. Vor einer Beendigung sind drei Punkte zu kontrollieren: der anwendbare Kollektivvertrag, der zeitliche Anschluss und die konkrete Definition der Betriebszugehörigkeit.

Ein Fehler kann sich auf Kündigungsentschädigung, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung und Insolvenzforderungen auswirken. Personalverrechnungssysteme sollten Lehrzeiten daher nachvollziehbar speichern. Eine automatische Anrechnung ist nicht immer richtig, eine automatische Nichtanrechnung aber ebenso wenig.

Rechtsanwalt Wien: Wann eine genaue Prüfung wichtig wird

Die Entscheidung aus dem Jahr 2007 hilft vor allem bei Übergängen von der Lehre in eine Beschäftigung im selben Betrieb. Sie beantwortet aber nicht jede denkbare Konstellation. Eine Unterbrechung zwischen Lehrverhältnis und Arbeitsverhältnis, ein Betriebswechsel oder ein anderer Kollektivvertrag kann die rechtliche Bewertung verändern.

Besonders sorgfältig sollte geprüft werden, wenn der Arbeitgeber die frühere Lehrzeit bestreitet. Gleiches gilt, wenn ein Insolvenzverfahren läuft oder die Beendigungsart unklar ist. Ein Austritt wegen Vorenthaltung wesentlicher Rechte folgt anderen Regeln als eine Arbeitgeberkündigung oder eine Entlassung.

Auch die Abfertigung darf nicht einfach mit der Kündigungsfrist gleichgesetzt werden. Für Abfertigung Alt und Abfertigung Neu gelten unterschiedliche Systeme. Eine Lehrzeit kann bei einzelnen Ansprüchen anders behandelt werden als bei der Kündigungsfrist. Das macht eine getrennte Anspruchsberechnung erforderlich.

Wer Ansprüche erst Monate später prüft, kann bereits Fristen versäumt haben. Kollektivverträge enthalten häufig kurze Verfallsfristen. Im Insolvenzrecht kommen zusätzliche formale Anforderungen und Anmeldefristen hinzu. Eine vollständige Dokumentation schafft deshalb die Grundlage für eine belastbare Prüfung durch eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei in Wien.

Häufige Fragen zur Anrechnung einer Lehrzeit

Kann ich nach der Lehre eine längere Kündigungsfrist verlangen?
Ja. Nach 8 ObS 10/07i zählt eine unmittelbar anschließende Lehrzeit mit, wenn der Kollektivvertrag auf die ununterbrochene Betriebszugehörigkeit abstellt.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber nur die Zeit nach der Lehre berechnet?
Dann kann die Berechnung falsch sein. Nach 8 ObS 10/07i sind Kollektivvertrag, unmittelbarer Anschluss und Kündigungsentschädigung zu prüfen.

Habe ich Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für die längere Kündigungsfrist?
Ja, grundsätzlich kann eine korrekt berechnete Kündigungsentschädigung nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) durch Insolvenz-Ausfallgeld gesichert sein. Die Anmeldung muss fristgerecht erfolgen.

Gilt die Entscheidung für jeden Kollektivvertrag?
Nein. 8 ObS 10/07i betrifft den damals maßgeblichen Kollektivvertrag. Eine ausdrückliche Ausnahme für Lehrzeiten kann nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu einem anderen Ergebnis führen.

Welche Unterlagen brauche ich für die Prüfung?
In Österreich sind Lehrvertrag, Dienstzettel, Lohnabrechnungen, Beendigungsunterlagen und der anwendbare Kollektivvertrag wichtig. Nach 8 ObS 10/07i sollten auch der unmittelbare Anschluss und Insolvenzunterlagen belegt werden.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at