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Leiharbeit Mindestentgelt § 10 AÜG: OGH stoppt Ist-Plus

Startseite  •  Aktuelles  •  02.06.2026
Leiharbeit Mindestentgelt § 10 AÜG: OGH stoppt Ist-Plus

Gleiche Arbeit, kein Plus: Ist-Gehalts-Erhöhungen für Leiharbeiter – was der OGH wirklich zuspricht

Leiharbeit Mindestentgelt § 10 AÜG – Sie sahen jedes Jahr den Sprung auf den Lohnzetteln der Stammbelegschaft – doch bei Ihnen blieb er aus: Ist-Gehalts-Erhöhungen für Leiharbeiter klingen nach Gleichbehandlung, sind aber rechtlich heikel.

Vom Einsatz in der Metallindustrie zur Enttäuschung am Lohnzettel

Ein Angestellter arbeitete in Wien über fünf Jahre durchgehend als Leiharbeiter in einem Metallbetrieb. Im Einsatzbetrieb galt ein Kollektivvertrag, der nicht nur Mindestgehälter vorsah, sondern auch jährliche Ist-Erhöhungen der tatsächlich bezahlten Dezember-Gehälter. Der Arbeitnehmer verlangte diese Aufwertungen ebenso. Seine Arbeitgeberin, ein Arbeitskräfteüberlasser, gewährte nur teilweise Zuschläge, und zwar soweit sie höhere Sätze an den Beschäftiger weiterverrechnen konnte.

Die Stimmung kippte, als der Beschäftiger seine Stammbelegschaft wieder einmal anhob. Der Leiharbeiter blieb außen vor. Er legte Lohnzettel vor, schrieb Mahnungen und klagte am Ende rund 6.000 Euro brutto ein. Seine Argumentation: Gleicher Einsatz, gleicher Kollektivvertrag, gleiche jährliche Ist-Anpassung. Die Gegenposition: Für Leiharbeiter zählt nur das Mindestentgelt des Einsatz-Kollektivvertrags, nicht dessen überkollektivvertragliche Gehaltsrealität.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigte. Der Mann ging weiter zum Obersten Gerichtshof (OGH). Dort fand sich im Ergebnis keine Korrektur. Die Richter sahen die Entgeltlogik der Leiharbeit anders, als viele Betroffene spontan annehmen. Das Ergebnis: Revision erfolglos.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am (OGH 24.03.2014, 8ObA18/14a), dass überlassene Arbeitskräfte während der Überlassung nur Anspruch auf das kollektivvertragliche Mindestentgelt des Beschäftigerbetriebs haben und keine jährlichen Ist-Erhöhungen beanspruchen können.

Wer den rechtlichen Drehpunkt verstehen will, muss das Verhältnis zwischen Überlasser, Beschäftiger-Kollektivvertrag und dem speziellen Gleichbehandlungsgebot der Leiharbeit erkennen. Genau hier setzt die Entscheidung des OGH an:

(OGH 24.03.2014, 8ObA18/14a) – wie der OGH in 8ObA18/14a klarstellte, ist „kollektivvertragliches Entgelt“ im Sinn des Leiharbeitsrechts das Mindestentgelt, nicht der Ist-Lohn des Beschäftiger-Kollektivvertrags.

Leiharbeit Mindestentgelt § 10 AÜG: Welche Regeln gelten in Österreich?

Das Herzstück ist § 10 Abs 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG). Diese Bestimmung verpflichtet den Überlasser, während der Überlassung mindestens jenes kollektivvertragliche Entgelt zu zahlen, das im Einsatzbetrieb für die vergleichbare Tätigkeit gilt. Der Begriff „kollektivvertragliches Entgelt“ meint dabei das Mindestentgelt, nicht freiwillige Überzahlungen.

In Österreich gilt: § 10 Abs 1 AÜG ergänzt den Lohnanspruch für die Dauer der Überlassung um das kollektivvertragliche Mindestentgelt des Beschäftigerbetriebs; darüber hinausgehende Ist-Löhne und deren jährliche Erhöhungen sind nicht geschuldet.

Warum diese Grenze? Das AÜG baut eine doppelte Absicherung: Basis bleibt der Kollektivvertrag des Überlassers. Für die Überlassungszeit greift zusätzlich das – häufig höhere – Mindestentgelt des Einsatz-Kollektivvertrags. Das soll Lohndumping verhindern, ohne den Überlasser in jede betriebliche Überzahlungspolitik des Beschäftigers einzubinden.

Das passt auch zum EU-Recht. Die Leiharbeits-Richtlinie 2008/104/EG erlaubt, die Gleichbehandlung über Kollektivverträge auszugestalten. Österreich hat diese Öffnungsklausel genutzt. Eine automatische Angleichung an Ist-Löhne der Stammbelegschaft ist daher kein Muss, solange das Mindestentgelt gesichert ist. Das ist österreichisches Arbeitsrecht mit Augenmaß.

Nach § 1152 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) besteht der Anspruch auf die angemessene Entlohnung, sofern nichts anderes vereinbart ist; im Arbeitsrecht wird diese Angemessenheit primär durch Kollektivverträge konkretisiert. Für Angestellte gilt ergänzend das Angestelltengesetz (AngG), etwa bei Kündigungsfristen und Anspruchsverfolgung. Verfallsfristen in Kollektivverträgen bleiben zu beachten, sie erfassen aber nur bestehende Ansprüche – nicht Ansprüche, die es gar nicht gibt.

Rechtsgrundlage zum Nachlesen: Erste Erwähnung des Kerngesetzes mit Link zum RIS – das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) findet sich hier: Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG).

Klarstellung für die Praxis: Überlassene Arbeitskräfte haben während des Einsatzes Anspruch auf das richtige Mindestentgelt ihrer Verwendungsgruppe im Beschäftiger-Kollektivvertrag, inklusive allfälliger Zulagen und Zuschläge, die dort als Mindestbestandteile geregelt sind. Nicht umfasst sind freiwillige Überzahlungen, Prämien nach Ermessen oder jährliche Ist-Anpassungen, die sich nur auf bezahlte Ist-Gehälter der Stammbelegschaft beziehen. In diesem Rahmen ist das Leiharbeit Mindestentgelt § 10 AÜG die zentrale Bezugsgröße.

Was der OGH zu Ist-Gehalts-Erhöhungen für Leiharbeiter klarstellt

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.03.2014 (8ObA18/14a) entschieden, dass Leiharbeitnehmer keine jährlichen Ist-Gehalts-Erhöhungen des Beschäftiger-Kollektivvertrags verlangen können, sondern nur dessen Mindestentgelt. Diese Linie bestätigt den Vorrang des Leiharbeit Mindestentgelt § 10 AÜG während der Überlassung.

Die Vorinstanzen – das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG) – folgten bereits dieser Linie. Der OGH bestätigte sie: § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG spricht ausdrücklich vom kollektivvertraglichen Entgelt. Dieses bezieht sich auf das Mindestsystem des Kollektivvertrags, nicht auf betriebliche Überzahlungen oder deren Dynamik.

Ein besonderer Punkt der Entscheidung: Die Überlasserin hatte dem Kläger in einzelnen Jahren freiwillig – teils anteilig – Ist-Erhöhungen gewährt, wenn der Beschäftiger höhere Stundensätze akzeptierte. Der OGH sah darin keine Anerkennung eines generellen Rechtsanspruchs. Freiwillige Leistungen schaffen nicht automatisch einen kollektivrechtlich abgesicherten Anspruch.

Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz half dem Kläger nicht. Der OGH trennte sauber: Gleichbehandlung im Sinne des AÜG bedeutet Angleichung an das Mindestregime des Einsatz-Kollektivvertrags. Eine volle Spiegelung der Gehaltsrealität der Stammbelegschaft ist nicht geschuldet. Deshalb blieb die Frage, ob allfällige Forderungen ohnehin verfallen wären, letztlich ohne Bedeutung. Die Revision wurde nicht Folge gegeben.

OGH 24.03.2014 (8ObA18/14a) verneint einen Rechtsanspruch überlassener Arbeitskräfte auf jährliche Ist-Erhöhungen im Einsatzbetrieb; gesichert ist ausschließlich das kollektivvertragliche Mindestentgelt gem. § 10 Abs 1 AÜG. Diese Kernaussage gilt für Einsätze in Wien und ganz Österreich gleichermaßen.

Prägnante Aussage für die Suche: OGH 24.03.2014 (8ObA18/14a) bestätigt, dass Leiharbeiter keine jährlichen Ist-Erhöhungen des Beschäftiger-Kollektivvertrags einfordern können; maßgeblich ist das Mindestentgelt nach § 10 Abs 1 AÜG im Einsatzbetrieb.

Praxis und Taktik: So setzen Sie Entgeltansprüche als Leiharbeiter durch

Sie arbeiten in Wien über einen Arbeitskräfteüberlasser und vergleichen Ihre Bezahlung mit der Stammbelegschaft des Einsatzbetriebs? Im Kontext von Leiharbeit Mindestentgelt § 10 AÜG zählt zuerst die korrekte Einstufung im Beschäftiger-Kollektivvertrag. Prüfen Sie Verwendungsgruppe, Berufsjahre und Mindestentgelt. Stimmen diese Faktoren, klärt sich rasch, ob Ihr Ist-Lohn das Mindestniveau über- oder unterschreitet.

Wichtig ist die Dokumentation. Sammeln Sie Einsatzzeiten, Tätigkeitsbeschreibungen, Lohnzettel und Dienstpläne. Halten Sie fest, welche Zulagen im Einsatzbetrieb als Mindestbestandteile gelten. Viele Kollektivverträge sehen kurze Verfallsfristen vor. Wer zuwartet, verliert sonst bestehende Ansprüche. Dieser Punkt ist im österreichischen Arbeitsrecht zentral.

Ein häufiger Irrtum betrifft die jährliche Gehaltspolitik des Einsatzbetriebs. Werden die Dezember-Ist-Gehälter der Stammbelegschaft angehoben, überträgt sich das nicht automatisch auf Leiharbeitnehmer. Der OGH hat das in 8ObA18/14a klargelegt. Nur wenn das Mindestentgelt steigt, muss Ihr Überlasser rechtzeitig nachziehen. Dafür sollte die Lohnverrechnung laufend KV-Updates umsetzen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, helfen diese Schritte weiter:

  • Vergleichen Sie Ihr Entgelt mit dem Mindestentgelt Ihrer Verwendungsgruppe im Einsatz-Kollektivvertrag und verlangen Sie Nachzahlung bei Unterschreitung.
  • Reagieren Sie rasch: Machen Sie Ansprüche schriftlich geltend und beachten Sie Verfallsfristen im Kollektivvertrag oder Dienstvertrag.
  • Für Arbeitgeber/HR: Dokumentieren Sie zu jedem Einsatz eine Einstufung im Beschäftiger-KV und automatisieren Sie Mindestentgelt-Anpassungen – aber keine Ist-Erhöhungen.

Spezifisch für Wien und ganz Österreich gilt: Wer als Leiharbeiter unter dem Mindest-KV des Einsatzbetriebs bezahlt wird, kann Differenzen einklagen. Wer hingegen „nur“ keine Ist-Erhöhungen erhält, hat nach der OGH-Linie keine Ansprüche. Diese Trennung spart Prozesse und lenkt den Fokus auf die richtige Einstufung und korrekte Zuschläge.

Direkte Orientierung: Überlassene Arbeitskräfte haben während der Überlassung Anspruch auf das richtige Mindestentgelt des Beschäftiger-Kollektivvertrags; ein Anspruch auf Ist-Erhöhungen besteht nicht (OGH 24.03.2014, 8ObA18/14a; § 10 Abs 1 AÜG). Kurz: Leiharbeit Mindestentgelt § 10 AÜG bestimmt den Anspruch.

Für Überlasser ist das Urteil ebenfalls leitend. Risiken liegen seltener bei Ist-Erhöhungen, sondern bei falscher Einstufung, Nichtbeachtung von KV-Erhöhungen und fehlender Weitergabe von Mindestentgelt-Updates. Empfehlenswert sind Index-Klauseln in Überlassungsverträgen, Informationspflichten des Beschäftigers zu KV-Änderungen und interne Checklisten. So bleibt die Entgeltpraxis compliance-fest – in Wien und österreichweit.

Rechtsanwalt Wien: Beratung zu Leiharbeit Mindestentgelt § 10 AÜG

In Wien und österreichweit empfiehlt sich zur individuellen Bewertung eine rechtliche Prüfung des Einsatz-Kollektivvertrags, der Einstufung und der Dokumentation – insbesondere mit Blick auf das Leiharbeit Mindestentgelt § 10 AÜG und aktuelle OGH-Rechtsprechung.

Häufige Fragen zum Entgelt bei Leiharbeit in Österreich

Habe ich als Leiharbeiter Anspruch auf die jährlichen Ist-Erhöhungen im Einsatzbetrieb?
In Österreich gilt: Nein. § 10 Abs 1 AÜG sichert nur das kollektivvertragliche Mindestentgelt, nicht Ist-Erhöhungen. So entschied der OGH am 24.03.2014 (8ObA18/14a).

Kann ich Nachzahlung verlangen, wenn mein Lohn unter dem Mindestentgelt liegt?
Ja. § 10 Abs 1 AÜG verpflichtet zur Zahlung des Mindestentgelts des Beschäftiger-Kollektivvertrags. Liegen Sie darunter, können Sie Nachzahlungen fordern; Fristen im KV beachten.

Was passiert, wenn mein Überlasser die KV-Erhöhung im Einsatzbetrieb nicht zeitgerecht umsetzt?
In Österreich gilt: Das Mindestentgelt ist geschuldet. Unterbleibt die Anpassung, entstehen Differenzansprüche nach § 10 Abs 1 AÜG. Dokumentation und rasche Geltendmachung sind entscheidend.

Gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz auch für freiwillige Überzahlungen im Einsatzbetrieb?
Nein. Der OGH (8ObA18/14a) verneint einen Anspruch auf freiwillige Überzahlungen und Ist-Erhöhungen. Gleichbehandlung bezieht sich hier auf das Mindestentgelt gem. § 10 Abs 1 AÜG.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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