Leiharbeit Referenzzuschlag 11 Prozent OGH: 6 % vs. 11 %

Nach einer Stunde mehr Arbeit pro Woche: Warum eine Betriebsvereinbarung den Referenzzuschlag 11 % auslösen kann
Leiharbeit Referenzzuschlag 11 Prozent OGH — Sie arbeiten als Leiharbeiterin im Schichtbetrieb und bekommen nur 6 % Zuschlag, obwohl alle im Haus 38,5 Stunden bezahlt bekommen? Genau darum dreht sich der Referenzzuschlag 11 % — und wann er fällig wird.
Leiharbeit Referenzzuschlag 11 Prozent OGH: Kernpunkte
Leiharbeit Referenzzuschlag 11 Prozent OGH beschreibt den Zuschlagssprung von 6 % auf 11 %, wenn im Einsatzbetrieb ein Lohnschema oder eine einschlägige Betriebsvereinbarung die betriebsübliche Lohnhöhe festlegt. In Wien und ganz Österreich gilt: Ein genereller Lohnausgleich bei verlängerter Normalarbeitszeit wird als Entgeltregelung gewertet.
Zwei Leiharbeiterinnen, verlängerte Normalarbeitszeit – und fünf Prozentpunkte mehr Entgelt
Zwei Produktionsmitarbeiterinnen waren über eine Arbeitskräfteüberlassung bei einem Wiener Industriebetrieb im Einsatz. Für sie galt der Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung mit einem Referenzzuschlag von 6 % für Ungelernte. Im Beschäftigerbetrieb war die Normalarbeitszeit zuvor kollektivvertraglich von 37 auf 38,5 Stunden angehoben worden. Eine Betriebsvereinbarung versprach dafür vollen Lohnausgleich: bezahlt wurden 38,5 Stunden.
Die Leiharbeiterinnen verlangten daraufhin die Differenz auf einen Referenzzuschlag von 11 %. Begründung: Mit der Betriebsvereinbarung sei beim Beschäftiger die betriebsübliche Lohnhöhe geregelt. Die Überlasserin wehrte sich. Sie meinte, die Vereinbarung betreffe nur Arbeitszeit, nicht das Lohnschema; 11 % wären eine unsachliche Überzahlung. Auch unions- und verfassungsrechtliche Bedenken wurden ins Feld geführt.
OGH 27.09.2017 (9ObA54/17g): Der volle Lohnausgleich für eine erweiterte Wochenarbeitszeit erhöht faktisch die Grundlöhne im Betrieb und löst bei überlassenen Ungelernten den Referenzzuschlag von 11 % aus. (OGH 27.09.2017, 9ObA54/17g) Das Erstgericht sprach beiden Frauen Teilbeträge zu. Das Berufungsgericht bestätigte. Die Überlasserin erhob Revision. Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte sie für zulässig, aber unbegründet. Der entscheidende Punkt: Der volle Lohnausgleich für die erweiterte Wochenarbeitszeit erhöht faktisch die Grundlöhne im Betrieb. Damit liegt eine Regelung der betriebsüblichen Lohnhöhe vor, die bei Leiharbeit den höheren Referenzzuschlag auslöst.
Mehr Details finden Sie hier: (OGH 27.09.2017, 9ObA54/17g)
Eine Betriebsvereinbarung beim Beschäftiger, die Lohnausgleich für eine verlängerte Normalarbeitszeit vorsieht, erhöht in Referenzbetrieben den Zuschlag für ungelernte Leiharbeitnehmer von 6 % auf 11 % (OGH 27.09.2017, 9ObA54/17g). Diese klare Linie stärkt Ansprüche auf Nachzahlung auch ohne Einblick in alle konkreten Ist-Löhne im Einsatzbetrieb.
Welche Regeln greifen bei Leiharbeit wirklich – und wann zählt die betriebsübliche Lohnhöhe?
Die wichtigste Drehscheibe ist das Zusammenspiel von Gesetz, Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung. Für überlassene Arbeitnehmer regelt § 10 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) das „angemessene, ortsübliche Entgelt“. Im Kontext Leiharbeit Referenzzuschlag 11 Prozent OGH konkretisiert der Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung das pauschal. In Referenzbranchen gilt für Ungelernte ein Zuschlag von 6 %; bei bestehendem Lohnschema oder einschlägiger Betriebsvereinbarung steigen 6 % auf 11 %.
Wesentlich ist die Frage, ob im Beschäftigerbetrieb die „betriebsübliche Lohnhöhe“ festgelegt ist. Das kann ausdrücklich durch ein Lohnschema passieren. Es kann aber auch mittelbar erfolgen. Beispiel: Wird die Normalarbeitszeit erhöht und ein genereller Lohnausgleich vereinbart, steigt der Grundlohn pro Woche. Damit ist eine Entgeltregelung getroffen – selbst wenn die Vereinbarung formal „nur“ Arbeitszeit anspricht.
Die konkrete Ist-Lohnhöhe einzelner Teams im Betrieb muss nicht beweissicher dargelegt werden. Die Pauschalierung im Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung nimmt Ihnen diese Hürde ab. Das schützt die Anspruchsdurchsetzung. Denn Leiharbeitnehmer haben oft keinen vollen Einblick in die Entgeltpraxis des Einsatzbetriebs.
In Österreich gilt: Sobald ein Lohnschema oder eine Betriebsvereinbarung die betriebsübliche Lohnhöhe im Einsatzbetrieb prägt, ist bei überlassenen Ungelernten in Referenzbranchen der 11%-Zuschlag geschuldet (§ 10 AÜG iVm Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung). Wer nur 6 % erhält, kann Nachzahlung verlangen.
Der Rechtsweg führt in Wien typischerweise zum Arbeits- und Sozialgericht Wien. Gegen dessen Urteil entscheidet das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien). In letzter Instanz prüft der Oberste Gerichtshof (OGH). Dieser Instanzenzug sichert eine einheitliche Anwendung des österreichischen Arbeitsrechts, auch bei komplexen Fragen der Leiharbeit.
Das AÜG finden Sie im Volltext hier: Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG). Ergänzend sind das Angestelltengesetz (AngG) und das Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) relevant, etwa für Verfallsfristen, Zinsen und den Grundsatz der Entgeltzahlung.
Was die OGH-Entscheidung zum Referenzzuschlag 11 % konkret bedeutet
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.09.2017 (9ObA54/17g) entschieden, dass die Revision der Überlasserin erfolglos bleibt und eine Betriebsvereinbarung zum Lohnausgleich bei verlängerter Normalarbeitszeit als Regelung der betriebsüblichen Lohnhöhe gilt. Folge: Der pauschale Referenzzuschlag steigt von 6 % auf 11 % für ungelernte überlassene Arbeitnehmer. Diese Linie zum Leiharbeit Referenzzuschlag 11 Prozent OGH sorgt für klare und pauschalierte Anspruchsgrundlagen.
Warum ist das entscheidend? Weil der Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung die höhere Stufe nicht von einem exakten Lohnvergleich abhängig macht. Er knüpft an das Vorhandensein eines betrieblichen Lohnschemas oder einer betriebsvereinbarten Entgeltregel an. Der OGH stellt klar: Ein genereller Lohnausgleich hebt die Lohnhöhe an. Das ist ein Entgeltbestandteil, nicht nur Arbeitszeittechnik.
Spannend ist auch die unions- und verfassungsrechtliche Seite. Die Leiharbeits-Richtlinie will Schlechterstellungen vermeiden. Sie verbietet aber keine Besserstellungen. Der OGH akzeptiert daher, dass es systembedingt zu leichten Abweichungen kommen kann – nach oben wie nach unten. Außerdem präzisiert der Kollektivvertrag § 10 AÜG zulässig durch pauschale Zuschläge. Diese Pauschalierung schafft Rechtssicherheit und Vollzugstauglichkeit.
Praktisch heißt das: Der Referenzzuschlag 11 % greift, sobald im Beschäftigerbetrieb eine einschlägige Betriebsvereinbarung existiert – unabhängig davon, ob die Stammbelegschaft im Einzelfall geringfügig anders bezahlt wird. Entscheidend ist der normative Rahmen des Betriebs. Genau das schützt überlassene Arbeitnehmer in Österreich und sorgt für klare Payroll-Regeln bei Überlassern.
Praktische Konsequenzen für Leiharbeitnehmer und Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie rasch handeln. Prüfen Sie zuerst, ob Ihr Einsatzbetrieb zu einer Referenzbranche gehört. Klären Sie danach, ob es dort ein Lohnschema oder eine Betriebsvereinbarung zum Lohnausgleich gibt. Beides reicht, um in die 11%-Stufe zu kommen. Fehlt die Information, hilft oft der Betriebsrat oder die Personalabteilung des Beschäftigers.
Für Arbeitnehmer empfiehlt sich ein strukturierter Dreischritt. Beschaffen Sie sich verlässliche Informationen zur Betriebsvereinbarung. Vergleichen Sie Ihre Lohnabrechnungen rückwirkend mit 106 % und 111 %. Fordern Sie die Differenz schriftlich ein. Beachten Sie mögliche Verfallsfristen, die sich aus dem Kollektivvertrag oder aus § 1486 ABGB ergeben können. Kommt keine Einigung zustande, ist eine Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien der nächste Schritt.
Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen lautet die Lehre: Informationsmanagement zuerst. Vor Einsatzbeginn sollten Überlasser sauber dokumentieren, ob ein Lohnschema oder eine einschlägige Betriebsvereinbarung vorliegt. Payroll-Systeme müssen den Zuschlag automatisch von 6 % auf 11 % umschalten, sobald die Voraussetzungen bestätigt sind. Rahmenverträge mit Beschäftigern sollten klare Mitteilungs- und Nachweispflichten zu Entgeltregelungen enthalten.
- Arbeitnehmer: Betriebsvereinbarung zur Entlohnung/Lohnausgleich abfragen und kopieren lassen; Differenz monatsweise berechnen.
- Arbeitnehmer: Überlasser schriftlich zur Nachzahlung des 11%-Zuschlags samt Fristsetzung auffordern; Zinsen und Verfallsfristen beachten.
- Arbeitgeber: Referenzbranche, Lohnschema und Beschäftigtengruppe vorab klären; Payroll-Logik und interne Kontrollen für 6 %/11 % scharfstellen.
Ein oft unterschätzter Punkt ist die Beweisführung. Der OGH betont in 9ObA54/17g, dass es nicht auf jede einzelne Gehaltsabrechnung der Stammbelegschaft ankommt. Die Existenz eines betrieblichen Lohnschemas oder einer einschlägigen Betriebsvereinbarung reicht. Das ist eine echte Erleichterung für Arbeitnehmer und ein klarer Compliance-Auftrag für Überlasser.
Rechtsanwalt Wien: Einordnung zum Referenzzuschlag 11 %
Für Fälle zum Leiharbeit Referenzzuschlag 11 Prozent OGH empfiehlt sich eine Prüfung von Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung und Einsatzzeiten. In Wien klären Gerichte den Anspruch entlang § 10 AÜG und OGH 9ObA54/17g. Dokumentieren Sie Unterlagen frühzeitig und sichern Sie Verfallsfristen, um Nachzahlungen effektiv durchzusetzen.
Häufige Fragen zum Referenzzuschlag 11 %
Kann ich als Leiharbeitnehmer den 11%-Zuschlag verlangen, wenn es beim Beschäftiger eine Betriebsvereinbarung zum Lohnausgleich gibt?
In Österreich gilt: Ja. Eine solche Betriebsvereinbarung bestimmt die betriebsübliche Lohnhöhe und löst 11 % aus (§ 10 AÜG; OGH 9ObA54/17g).
Habe ich Anspruch auf Nachzahlung, wenn ich bisher nur 6 % erhalten habe?
Ja, wenn ein Lohnschema oder eine einschlägige Betriebsvereinbarung im Einsatzbetrieb existiert (§ 10 AÜG; OGH 9ObA54/17g). Verfallsfristen beachten.
Was passiert, wenn der Überlasser meint, 11 % seien unions- oder verfassungswidrig?
In Österreich gilt: Der OGH hat diese Einwände verworfen. Pauschale Zuschläge im Kollektivvertrag konkretisieren § 10 AÜG zulässig (9ObA54/17g).
Muss ich die Ist-Löhne der Stammbelegschaft nachweisen, um 11 % zu bekommen?
Nein. Es genügt das Vorhandensein eines Lohnschemas oder einer entsprechenden Betriebsvereinbarung (§ 10 AÜG iVm KV AÜ). OGH 9ObA54/17g bestätigt dies.
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