Lohn bei Quarantäne Ausland § 32 EpiG: OGH bestätigt

Lohn bei Quarantäne Ausland § 32 EpiG

Nachbarstaat verhängt Quarantäne, Lohn bleibt: Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 EpiG klar bestätigt

Freitagabend nach Hause nach Tschechien, Montag Quarantänebescheid – und die Frage: Wer zahlt den Lohn? Die Antwort lautet: Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG). Das ist entscheidend für Grenzgänger, für Beschäftigte in der Arbeitskräfteüberlassung und für jedes HR-Team in Wien, das Wochenpendler einsetzt. Lohn bei Quarantäne Ausland § 32 EpiG

Vom Wochenpendler zur Lohnfrage: wie eine Auslands-Quarantäne zum Präzedenzfall wurde

Ein Arbeiter eines österreichischen Arbeitskräfteüberlassers war im Beschäftigerbetrieb einer R* GmbH eingesetzt. Unter der Woche wohnte er nahe beim Werk, am Wochenende fuhr er zu seiner Familie nach Tschechien. Dann kam die Nachricht des Vorgesetzten: Kontaktperson, Kollegin Covid‑positiv, bitte nicht zur Arbeit kommen.

Die österreichische Bezirkshauptmannschaft leitete die Information an die tschechische Behörde weiter. Diese erließ einen Quarantänebescheid bis 26.03.2021. Der Arbeitgeber wusste davon. Der Arbeitnehmer forderte sein Entgelt für 13.–26.03.2021. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien sprach zu. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) bestätigte. Die Arbeitgeberin legte Revision ein – und verlor.

Genau hier setzte der Oberster Gerichtshof (OGH) an und verschob den Schwerpunkt: Nicht nur eine kurze Dienstverhinderung nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) war relevant. Entscheidend war, ob eine im EU‑Ausland verhängte Absonderung der österreichischen Quarantäne rechtlich entspricht – und damit der spezielle Anspruch greift (OGH 29.08.2023, 8ObA48/23a).


(OGH 29.08.2023, 8ObA48/23a)

Bei behördlicher Quarantäne im EU‑Ausland besteht Anspruch: Der OGH entschied am 29.08.2023 in 8ObA48/23a, dass § 32 EpiG die gesamte Dauer vergütet.

OGH 8ObA48/23a vom 29.08.2023 bestätigt: Eine im EU‑Ausland behördlich angeordnete Quarantäne ist einer österreichischen Absonderung gleichzustellen; § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) gewährt Vergütung des Verdienstentgangs für die gesamte Dauer.

OGH 8ObA48/23a vom 29.08.2023 stellt klar: § 32 EpiG ist gegenüber § 1154b Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) vorrangig; eine zeitliche Begrenzung auf kurze Dienstverhinderung besteht nicht.

Welche Ansprüche habe ich bei Quarantäne wirklich?

Im österreichischen Arbeitsrecht unterscheiden wir zwei Ebenen. Erstens die allgemeine Entgeltfortzahlung bei kurzer Dienstverhinderung, etwa nach § 1154b Abs 5 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Sie gilt für wenige Tage, wenn Arbeitnehmer unverschuldet an der Arbeit gehindert sind. Zweitens den speziellen Anspruch nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG) bei behördlicher Absonderung. Für Lohn bei Quarantäne Ausland § 32 EpiG gilt: Die Spezialnorm verdrängt die kurze Dienstverhinderung.

§ 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) gewährt eine Vergütung des Verdienstentgangs, wenn Behörden eine Absonderung (Quarantäne) anordnen. Der Arbeitgeber zahlt das Entgelt weiter, kann sich den Betrag aber von der Bezirksverwaltungsbehörde refundieren lassen, üblicherweise binnen sechs Wochen nach Ende der Maßnahme. Damit wird die Lücke zwischen Betrieb und Staat geschlossen.

Wichtig ist die Vergleichbarkeit: Auch wenn der Bescheid nicht aus Österreich stammt, muss Ziel, Art und Wirkung der Maßnahme einer österreichischen Absonderung entsprechen. Genau dafür hat der Europäischer Gerichtshof (EuGH, C‑411/22) die Tür geöffnet: Eine Beschränkung auf inländische Bescheide würde die Arbeitnehmerfreizügigkeit verletzen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) folgte dieser Linie, und der OGH übernahm sie konsequent.

In Österreich gilt: Bei behördlicher Absonderung nach § 32 Epidemiegesetz (EpiG) besteht Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs für die gesamte Dauer; die zeitliche Grenze „verhältnismäßig kurze Zeit“ des § 1154b Abs 5 ABGB greift dann nicht. Verlinkung zum Gesetz:
Epidemiegesetz 1950 (EpiG).

Für Wien und ganz Österreich heißt das: Unternehmen mit Grenzgängern und mobilen Teams müssen Prozesse anpassen. Arbeitnehmer sollten Bescheide sichern und die Auszahlung aktiv einfordern. Die EpiG‑Novelle 2022 verstärkt den Anspruch, indem sie anordnete, dass fortgezahltes Entgelt nicht gegen die Vergütung aufgerechnet wird.

  • Diese Unterlagen sollten Sie sichern: Quarantänebescheid mit Zeitraum, Meldebestätigungen, Dienstpläne, Lohnzettel, Mailwechsel mit Arbeitgeber.
  • Typische Fehler vermeiden: Urlaub oder Krankenstand statt Absonderung, versäumte Refundierungsfristen, nicht geprüfte EU‑Bescheide.

OGH-Entscheidung: Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 EpiG ohne Zeitlimit

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.08.2023 (8ObA48/23a) entschieden, dass eine behördliche Quarantäne im EU‑Ausland eine österreichische Absonderung im Sinn des § 32 EpiG ersetzen kann und die Arbeitgeberrevision erfolglos bleibt.

Der Kern: Der Anspruch aus § 32 EpiG ist die vorrangige, spezielle Regelung gegenüber der allgemeinen kurzen Dienstverhinderung nach § 1154b Abs 5 ABGB. Er deckt die komplette Dauer der Quarantäne ab. Das ist besonders für Grenzgänger relevant, die zwischen Wien und Nachbarstaaten pendeln und sich plötzlich im Ausland in Isolierung wiederfinden. Damit ist Lohn bei Quarantäne Ausland § 32 EpiG der richtige Prüfmaßstab.

Die Unterinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) – gaben der Zahlungsklage bereits statt, allerdings gestützt auf die allgemeine Entgeltfortzahlung. Der OGH setzte den entscheidenden Akzent: Er stellte nicht nur klar, dass ausländische Quarantänebescheide zu berücksichtigen sind, sondern auch, dass die Spezialnorm des EpiG den gesamten Zeitraum erfasst – ohne das „kurze Zeit“-Limit des ABGB.

Zur Begründung verwies der OGH auf die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit (EuGH C‑411/22) und deren Umsetzung in Österreich durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Außerdem hob er die EpiG‑Novelle 2022 hervor: Sie verhindert die Anrechnung bereits fortgezahlten Entgelts. Das belegt, dass der Gesetzgeber die Arbeitgeberzahlung mit anschließender Refundierung durch den Bund anstrebt – nicht bloß eine subsidiäre Lösung.

Für die Praxis heißt das: Der Arbeitgeber zahlt den Lohn weiter, der Staat trägt die Last über die Vergütung. Wer nicht zahlt, riskiert eine erfolgreiche Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder den Landesgerichten in Österreich – samt Kosten.

Rechtsanwalt Wien: Lohn bei Quarantäne Ausland § 32 EpiG

Praktische Konsequenzen — direkt für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt Tempo und Dokumentation. Grenzgänger, Leiharbeitnehmer und Beschäftigte mit Einsatz im Ausland benötigen klare Schritte. Unternehmen in Wien sollten SOPs und Checklisten auf EU‑Bescheide ausrichten. Die Entscheidung 8ObA48/23a liefert die Leitplanken – vom Lohnanspruch bis zur Refundierung.

Für Arbeitnehmer gilt: Fordern Sie die Auszahlung an, sobald der Bescheid vorliegt. Verweisen Sie ausdrücklich auf § 32 EpiG. Bestehen Sie auf der korrekten Abwicklung und wehren Sie Urlaub oder Krankenstand ab, solange die Absonderung gilt. Notieren Sie Schichten und geplante Einsätze, damit der Verdienstentgang beziffert werden kann.

Für Arbeitgeber und HR: Prüfen Sie, ob der ausländische Bescheid Ziel, Art und Wirkung einer österreichischen Absonderung entspricht. Richten Sie eine interne Stelle ein, die die Zahlungen freigibt und die Refundierung fristgerecht bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragt. Schulen Sie Vorgesetzte, damit keine falschen Abwesenheitsgründe in die Systeme geraten.

  • Arbeitnehmer: Quarantänebescheid sofort übermitteln, schriftlich die Zahlung „nach § 32 EpiG“ zum Zahltag verlangen, alle Nachweise sichern.
  • Arbeitnehmer: Widersprechen Sie Urlaubs- oder Krankenstandsanordnungen während der Absonderung; dokumentieren Sie jede Anweisung.
  • Arbeitgeber/HR: Standardprozess für EU‑Bescheide einführen, Refundierungsfristen überwachen, keine Anrechnung von fortgezahltem Entgelt vornehmen.

Ein praktischer Tipp für Wien und ganz Österreich: Legen Sie ein Formular für Absonderungsfälle an. Felder: Name, Zeitraum, Behörde, Rechtsgrundlage, erwarteter Verdienstentgang, Freigabe Payroll, Abgabedatum Refundierungsantrag. So vermeiden Sie Fristversäumnisse und sichern die Rückerstattung. Das erleichtert die Abwicklung von Lohn bei Quarantäne Ausland § 32 EpiG.

Häufige Fragen zur Quarantäne und Entgeltzahlung im Auslandseinsatz

Habe ich Anspruch auf Lohn, wenn die Quarantäne im Ausland angeordnet wurde?
In Österreich gilt: Ja, bei vergleichbarer behördlicher Absonderung nach § 32 Epidemiegesetz (EpiG) besteht Anspruch. Der OGH bestätigte dies am 29.08.2023 (8ObA48/23a). Die Vergütung deckt die gesamte Dauer.

Kann der Arbeitgeber stattdessen Urlaub oder Krankenstand eintragen?
Nein. Bei behördlicher Absonderung ist § 32 EpiG anzuwenden, nicht § 1154b ABGB. Der OGH (8ObA48/23a) betont den Vorrang des EpiG. Urlaub oder Krankenstand wären falsch.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt?
In Österreich gilt: Sie können den Lohn vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien einklagen. Rechtsgrundlage: § 32 EpiG und OGH 8ObA48/23a. Der Arbeitgeber kann sich den Betrag danach vom Bund refundieren lassen.

Wer trägt letztlich die Kosten der Absonderung?
In Österreich gilt: Der Arbeitgeber zahlt vor und beantragt Refundierung nach § 32 EpiG bei der Bezirksverwaltungsbehörde, regelmäßig binnen sechs Wochen nach Ende der Maßnahme.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

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