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Marktwertzulage Sonderzahlungen Österreich: OGH erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  15.10.2026
Marktwertzulage Sonderzahlungen Österreich: OGH erklärt

Marktwertzulage und Sonderzahlungen: Warum eine Zulage nicht gleich eine Nebengebühr ist

Ein Arbeitnehmer zahlte jahrelang Pensionsversicherungsbeiträge auf seine Marktwertzulage, doch bei Urlaubs- und Weihnachtsgeld blieb sie unberücksichtigt. Genau diese Konstellation zeigt, worauf es im österreichischen Arbeitsrecht ankommt: Nicht jede Zahlung neben dem Grundgehalt darf automatisch als Nebengebühr behandelt werden. Die Entscheidung betrifft die Marktwertzulage Sonderzahlungen Österreich bei einem Vertragsbediensteten der Stadt Wien.

Jahrelang bezahlt, bei den Sonderzahlungen vergessen

Der Arbeitnehmer war seit 1993 im Bereich der automatisierten Datenverarbeitung tätig. Die Stadt Wien reihte ihn in eine bestimmte Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe ein. Zusätzlich zu seinem regulären Schemaentgelt erhielt er zwei weitere Zahlungen: eine Marktwertzulage und eine Leistungszulage.

Beide Zulagen wurden bei der laufenden Abrechnung ausbezahlt. Für beide Bestandteile führte die Arbeitgeberin außerdem Pensionsversicherungsbeiträge ab. Bei den Sonderzahlungen berücksichtigte sie die Zulagen jedoch nicht. Für den Arbeitnehmer entstand dadurch ein Widerspruch: Für die spätere pensionsrechtliche Absicherung sollte die Zulage relevant sein, bei der Berechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld sollte sie hingegen keine Rolle spielen.

Der Arbeitnehmer verlangte deshalb Nachzahlungen. Zusätzlich wandte er sich gegen die Berechnung der Marktwertzulage nach einer allgemeinen Bezugserhöhung. Er vertrat die Ansicht, dass sich die Erhöhung auch auf den bereits prozentuell reduzierten Marktwert auswirken müsse.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies die Klage zunächst ab. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte diese Entscheidung. Beide Vorinstanzen behandelten die Marktwertzulage und die Leistungszulage im Ergebnis ähnlich. Der Arbeitnehmer ließ die Frage jedoch vom Obersten Gerichtshof (OGH) prüfen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 17.03.2004 in (OGH 17.03.2004, 9 ObA 111/03v), dass die Marktwertzulage bei den Sonderzahlungen zu berücksichtigen ist, die Leistungszulage hingegen nicht; die Stadt Wien musste EUR 6.496,66 brutto samt Zinsen zahlen. Das Mehrbegehren von EUR 460,31 wies der OGH ab.

Die Entscheidung ist heute keine aktuelle Entscheidung, bleibt aber für die Einordnung von Zulagen instruktiv. Sie zeigt, dass die Bezeichnung einer Zahlung nicht genügt. Entscheidend sind vielmehr ihre Rechtsgrundlage, ihr Zweck und ihre Einordnung im Besoldungssystem.

Welche Regeln bestimmen die Marktwertzulage Sonderzahlungen Österreich?

Maßgeblich waren die Besoldungsordnung 1994 und die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO 1995). Die Besoldungsordnung 1994 regelte, welche Bestandteile zum Monatsbezug gehören und wie bestimmte Zulagen einzuordnen sind. § 3 Abs. 2 und 3 Besoldungsordnung 1994 unterschied dabei zwischen Nebengebühren und ruhegenussfähigen Zulagen. § 17 VBO 1995 war für die Stellung des Vertragsbediensteten ebenfalls relevant.

Eine Nebengebühr knüpft typischerweise an einen besonderen Aufwand, eine konkrete Belastung oder eine bestimmte Dienstleistung an. Sie steht damit neben dem regelmäßigen Bezug. Eine ruhegenussfähige Zulage hat demgegenüber stärker den Charakter eines dauerhaften Bestandteils der laufenden Bezüge. Diese Unterscheidung beeinflusst, ob die Zahlung bei Sonderzahlungen berücksichtigt werden muss.

In Österreich gilt: Eine dauerhafte, pensionsversicherungspflichtige Zulage darf nicht allein wegen ihrer Bezeichnung als Nebengebühr von Sonderzahlungen ausgeschlossen werden. Nach § 3 Abs. 2 und 3 Besoldungsordnung 1994 kommt es darauf an, ob die Zahlung rechtlich eine Nebengebühr oder eine ruhegenussfähige Zulage darstellt. Die tatsächliche Funktion der Zahlung ist daher wichtiger als ihre Überschrift auf dem Gehaltszettel.

Das lässt sich an einem einfachen Beispiel verdeutlichen. Eine Zahlung für tatsächlich geleistete Mehrarbeit oder für einen besonderen Aufwand kann eher den Charakter einer Nebengebühr haben. Eine fixe monatliche Zahlung, die das reguläre Gehalt bestimmter Beschäftigter an das allgemeine Marktniveau anpasst, weist dagegen auf einen laufenden Entgeltbestandteil hin.

Die Abfuhr von Pensionsversicherungsbeiträgen entscheidet nicht allein über die Sonderzahlungen. Sie bildet aber ein wichtiges Indiz. Im Verfahren wurde die Marktwertzulage gerade deshalb als ruhegenussfähige Zulage behandelt, weil sie nicht an eine einzelne Belastung oder einen konkreten Aufwand anknüpfte. Sie sollte vielmehr das laufende Entgelt bestimmter Beschäftigter dauerhaft verbessern.

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Eine Zulage muss anhand ihrer gesamten rechtlichen Konstruktion geprüft werden. Dienstvertrag, Besoldungsregelung, Nebengebührenkatalog und Lohnabrechnung können gemeinsam ein anderes Bild ergeben als die bloße Bezeichnung „Leistungszulage“ oder „Nebengebühr“.

Warum der OGH zwei ähnlich klingende Zulagen trennte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 17.03.2004 (9 ObA 111/03v) entschieden, dass die Marktwertzulage der Stadt Wien in die Sonderzahlungen einzubeziehen ist, während die Leistungszulage als Nebengebühr unberücksichtigt bleibt. Der OGH gab der Revision daher teilweise Folge und änderte die Beurteilung der Vorinstanzen überwiegend zugunsten des Arbeitnehmers.

Der entscheidende Unterschied lag im Zweck der Zahlungen. Die Leistungszulage war im Nebengebührenkatalog als Nebengebühr eingeordnet. Ihre rechtliche Funktion führte dazu, dass sie bei der Berechnung der Sonderzahlungen nicht einbezogen werden musste. Die Marktwertzulage hatte hingegen einen anderen Charakter.

Sie sollte die regulären Bezüge von Beschäftigten im Bereich der automatisierten Datenverarbeitung an das Marktniveau angleichen. Damit glich sie nicht bloß einen bestimmten Aufwand aus. Sie erhöhte vielmehr dauerhaft das laufende Entgelt für eine Tätigkeit, bei der eine besondere Anpassung an den Arbeitsmarkt vorgesehen war.

Die Unterinstanzen hatten die beiden Zahlungen im Ergebnis gleich behandelt. Der OGH nahm eine strengere Differenzierung vor. Er stellte nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch ab, wonach beide Zahlungen einfach „Zulagen“ waren. Er untersuchte vielmehr, ob die jeweilige Zahlung nach den maßgeblichen Besoldungsregeln als Nebengebühr einzuordnen war.

Auch die Pensionsversicherungspflicht fügte sich in diese Beurteilung ein. Bei einem Vertragsbediensteten war die Marktwertzulage als ruhegenussfähige Zulage zu behandeln. Deshalb musste sie in die Sonderzahlungen einfließen. Der Arbeitnehmer erhielt den überwiegenden Teil seiner Forderung, konkret EUR 6.496,66 brutto samt Zinsen.

Bei der zweiten Streitfrage bestätigte der OGH jedoch die Berechnung der Stadt Wien. Nach der allgemeinen Bezugserhöhung um 500 Schilling musste der volle Marktwert erhöht werden. Eine zusätzliche gleich hohe Erhöhung des bereits prozentuell reduzierten Marktwerts war nach dem Berechnungssystem nicht erforderlich. Das erklärt, warum der OGH das Mehrbegehren von EUR 460,31 abwies.

Die Entscheidung (OGH 17.03.2004, 9 ObA 111/03v) verdeutlicht damit eine wichtige Prüfungsmethode: Erst die rechtliche Einordnung klären, dann die Berechnung der Sonderzahlungen vornehmen.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit einem Rechtsanwalt Wien jetzt prüfen sollten

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur den Namen der Zulage betrachten. Entscheidend ist, ob die Zahlung regelmäßig erfolgt, welchem Zweck sie dient und auf welcher Regelung sie beruht. Besonders relevant ist die Abgrenzung zwischen laufendem Entgelt und einer Zahlung für einen konkreten Aufwand.

Für Arbeitnehmer können drei Situationen besonders wichtig sein. Erstens betrifft die Entscheidung Beschäftigte, die eine dauerhafte Zulage für eine am Arbeitsmarkt schwer zu besetzende Tätigkeit erhalten. Zweitens ist sie relevant, wenn auf eine Zulage Pensionsversicherungsbeiträge entfallen, diese aber bei Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nicht berücksichtigt wird. Drittens kann eine Nachforderung entstehen, wenn die Personalstelle die Zulage lediglich wegen ihrer Bezeichnung als Nebengebühr behandelt. Die Prüfung der Marktwertzulage Sonderzahlungen Österreich sollte dabei die konkrete Rechtsgrundlage einbeziehen.

  • Sammeln Sie Dienstvertrag, Nachträge, Gehaltszettel und die Regelung, auf der die Zulage beruht. Prüfen Sie, ob dafür Pensionsversicherungsbeiträge abgeführt werden.
  • Vergleichen Sie die Berechnung der Sonderzahlungen mit und ohne Zulage. Verlangen Sie von der Personalstelle eine nachvollziehbare schriftliche Berechnungsgrundlage.
  • Sichern Sie mögliche Ansprüche rasch schriftlich und beziffern Sie die Nachforderung. Achten Sie auf kollektivvertragliche oder dienstrechtliche Ausschlussfristen.

Eine rechtliche Prüfung sollte spätestens erfolgen, wenn die Personalstelle die Zulage als Nebengebühr einstuft, obwohl sie dauerhaft zur Anpassung des laufenden Entgelts gezahlt wird. Ebenso wichtig ist fachlicher Rat, wenn mehrere Jahre betroffen sind oder eine kurze Verfallsfrist läuft. Dann muss geklärt werden, welche Sonderzahlungen und Zeiträume noch offen sind.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten bestehende Zulagenmodelle anhand von drei Punkten kontrollieren: der Rechtsgrundlage, der Eintragung in einem Nebengebührenkatalog und dem tatsächlichen Zweck der Zahlung. Eine laufende Entgeltanpassung ist anders zu beurteilen als der Ausgleich eines konkreten Aufwands.

Die Dokumentation muss außerdem mit der Abrechnung übereinstimmen. Wird eine Zahlung im Dienstvertrag als laufender Bezug beschrieben, in der Gehaltsabrechnung aber als Nebengebühr geführt, entsteht ein erhebliches Auslegungsrisiko. Die bloße Überschrift „Leistungszulage“ oder „Marktwertzulage“ ersetzt keine rechtliche Prüfung.

Bei Sonderzahlungen sollte nachvollziehbar festgehalten werden, welche Bestandteile einbezogen oder ausgeschlossen wurden. Eine spätere Nachforderung kann neben dem Grundbetrag auch Zinsen und Prozesskosten auslösen. Die Entscheidung 9 ObA 111/03v zeigt, dass Gerichte auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck einer Zahlung achten.

Häufige Fragen zur Einbeziehung von Zulagen

Kann ich eine Marktwertzulage bei den Sonderzahlungen verlangen?
Ja, das kann der Fall sein. Nach § 3 Abs. 2 und 3 Besoldungsordnung 1994 ist entscheidend, ob die Zulage als dauerhafter, ruhegenussfähiger Entgeltbestandteil oder als Nebengebühr einzuordnen ist. Der OGH bejahte dies für die Marktwertzulage in 9 ObA 111/03v.

Habe ich Anspruch auf Sonderzahlungen trotz einer Bezeichnung als Nebengebühr?
Ja, möglicherweise. Nach 9 ObA 111/03v reicht die Bezeichnung nicht aus. Maßgeblich sind Rechtsgrundlage, Zweck und tatsächliche Ausgestaltung der Zahlung. Eine dauerhafte Anpassung des laufenden Entgelts kann gegen eine Einstufung als bloße Nebengebühr sprechen.

Was passiert, wenn auf die Zulage Pensionsbeiträge entfallen?
In Österreich gilt: Pensionsversicherungspflicht ist ein wichtiges Indiz, entscheidet aber nicht allein. Nach § 3 Besoldungsordnung 1994 muss zusätzlich geprüft werden, ob die Zahlung eine ruhegenussfähige Zulage oder eine Nebengebühr darstellt.

Ist jede Leistungszulage in die Sonderzahlungen einzubeziehen?
Nein. Der OGH stellte in 9 ObA 111/03v klar, dass die dortige Leistungszulage wegen ihrer Einordnung als Nebengebühr nicht einzubeziehen war. Entscheidend bleibt die konkrete Regelung, nicht der allgemeine Name der Zahlung.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arbeitsrecht

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Kündigung und Entlassung, bei Entgelt- und Abfertigungsansprüchen sowie in Fragen des Dienstvertrags.

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