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Mindeststandard für neue Universitätsbeschäftigte: OGH

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Mindeststandard für neue Universitätsbeschäftigte: OGH

Arbeitsrecht an Universitäten: Warum das alte Bundesrecht für neue Beschäftigte zum Schutzschild wurde

Wer ab 1. Jänner 2004 neu an einer österreichischen Universität begann, durfte sich nicht ohne Weiteres mit schlechteren Vertragsbedingungen abfinden: Der Mindeststandard für neue Universitätsbeschäftigte setzte damals besondere Grenzen.

Ein Wechsel mit Folgen: Vom Bundesdienst an die Universität

Die Ausgliederung der Universitäten veränderte für viele Beschäftigte die Arbeitgeberin. Ehemalige Vertragsbedienstete des Bundes wurden Arbeitnehmer jener Universität, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt hatten. Gleichzeitig stellten die Universitäten ab 1. Jänner 2004 neue Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein. Beide Gruppen arbeiteten nun an derselben Universität, unterlagen rechtlich aber nicht vollständig denselben Regeln.

Eine kollektivvertragsfähige Arbeitnehmervereinigung wollte diese Unterschiede klären. Streitpunkte waren unter anderem die Abfertigung, die Abfertigung bei einvernehmlicher Beendigung, zulässige Arbeitszeitgrenzen sowie die Frage, wann ein Dienstverhältnis nach langer Krankheit enden durfte. Besonders brisant war die Situation neu aufgenommener Beschäftigter: Die Universitäten wollten das Vertragsbedienstetengesetz offenbar eher als Vorlage für Arbeitsverträge verstehen. Die Arbeitnehmerseite sah darin hingegen einen verbindlichen Mindeststandard.

Für die Betroffenen ging es nicht um eine bloße Formalität. Eine schlechtere Entgeltregelung, eine längere Arbeitszeit oder eine ungünstigere Beendigungsregel konnte die finanzielle Absicherung des gesamten Arbeitsverhältnisses beeinflussen. Für ehemalige Bundesbedienstete stellte sich zusätzlich die Frage, ob besondere Vorschriften ihres bisherigen Dienstrechts weiterwirkten.

Der (OGH 25.01.2006, 9 ObA 129/04t) entschied das Verfahren unmittelbar. Eine Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts Wien oder des Oberlandesgerichts Wien (OLG Wien) wurde in der vorliegenden Fundstelle nicht als vorgelagerte Instanz genannt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte am 25.01.2006 in 9 ObA 129/04t klar, dass das Vertragsbedienstetengesetz für ab 1. Jänner 2004 neu aufgenommene Universitätsbeschäftigte bis zum Inkrafttreten eines Kollektivvertrags grundsätzlich als Mindeststandard galt.

Mindeststandard für neue Universitätsbeschäftigte nach § 128 UG 2002

Das Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) regelte in § 128 die arbeitsrechtliche Übergangsordnung nach der Ausgliederung der Universitäten. Diese Bestimmung war entscheidend, weil sie für neu aufgenommene Arbeitnehmer das Vertragsbedienstetenrecht in den Arbeitsvertrag einbezog. Der maßgebliche Schutz bestand somit nicht zwingend in einer unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Stellung, sondern in einem gesetzlich vorgegebenen Inhalt des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses.

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) wirkte für diese Arbeitnehmer als Mindeststandard. Die Universität konnte daher nicht allein mit einem unterschriebenen Vertrag argumentieren. Eine nachteilige Regelung blieb nur zulässig, wenn ein besonderer Ausnahmefall vorlag. Gemeint war eine Situation, die sich wegen ihrer besonderen Eigenart nicht ohne spezielle Vereinbarung in die gesetzlichen Bestimmungen einordnen ließ.

In Österreich gilt: Nach § 128 UG 2002 mussten Universitäten bei ab 1. Jänner 2004 neu aufgenommenen Arbeitnehmern grundsätzlich das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) als arbeitsvertraglichen Mindeststandard beachten. Der OGH bestätigte in 9 ObA 129/04t vom 25.01.2006, dass eine schlechtere Regelung zu Entgelt, Arbeitszeit oder Beendigung nicht allein wegen ihrer Aufnahme in den Dienstvertrag wirksam wurde.

Diese Beurteilung unterscheidet sich von einer gewöhnlichen Vertragsverhandlung. Im österreichischen Arbeitsrecht können Parteien zwar viele Fragen vertraglich gestalten. Zwingende gesetzliche Schutzvorschriften setzen dieser Freiheit jedoch Grenzen. Auch eine Betriebsvereinbarung oder ein individuelles Vertragsmuster durfte den gesetzlich angeordneten Mindestschutz nicht ohne Weiteres unterschreiten.

Bei übernommenen ehemaligen Vertragsbediensteten lag der Schwerpunkt anders. Für diese Gruppe sah der OGH das Vertragsbedienstetenrecht als speziellere Regelung an. Es konnte daher gegenüber allgemeinen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) Vorrang haben. Das betraf auch besondere Arbeitszeitmodelle mit einer möglichen Tagesdienstzeit von bis zu 13 Stunden sowie Regeln zur Beendigung nach langer Dienstverhinderung.

Warum zwei Beschäftigtengruppen unterschiedlich behandelt wurden

Der Oberste Gerichtshof entschied am 25.01.2006 in 9 ObA 129/04t, dass das Vertragsbedienstetengesetz für neu aufgenommene Universitätsarbeitnehmer einen grundsätzlich zwingenden Mindeststandard bildete, während es für übernommene Beschäftigte als spezielles weitergeltendes Regelungsmodell wirkte. Damit bestätigte der OGH den Mindeststandard für neue Universitätsbeschäftigte nach § 128 UG 2002.

Diese Differenzierung war der entscheidende Punkt der Entscheidung. Auf den ersten Blick könnten beide Gruppen als gewöhnliche Arbeitnehmer einer Universität erscheinen. Ihre rechtliche Ausgangslage war jedoch verschieden. Die übernommenen Beschäftigten brachten ihre bisherige dienstrechtliche Stellung aus dem Bundesbereich mit. Für sie musste geklärt werden, welche speziellen Regeln nach der organisatorischen Verselbstständigung weitergalten.

Bei neu aufgenommenen Arbeitnehmern fehlte diese Vorgeschichte. Sie begannen ihr Arbeitsverhältnis bereits unter der neuen Universitätsstruktur. Der OGH stellte deshalb auf § 128 UG 2002 ab und nahm eine gesetzliche Schutzfunktion an. Die Universität durfte das Vertragsbedienstetengesetz nicht bloß als unverbindliches Muster behandeln, aus dem sie nach Belieben nach unten abweichen konnte.

Die Entscheidung hatte auch eine prozessuale Seite. Anträge zur Abfertigung wies der OGH ab, soweit ein rechtliches Interesse fehlte. Die Universitäten hatten die zugrunde liegende Rechtsauffassung dort nicht bestritten. Ein Gericht muss keine abstrakte Rechtsfrage beantworten, wenn zwischen den Parteien darüber gar kein konkreter Streit besteht. Das erklärt, warum nicht sämtliche begehrten Feststellungen inhaltlich entschieden wurden.

Die Überraschung lag somit in der gegenläufigen Wirkung desselben Regelungsbereichs. Für übernommene Arbeitnehmer konnte das spezielle Vertragsbedienstetenrecht gegenüber allgemeinen Arbeitszeitregeln sogar vorrangig sein. Für neu Eingestellte schützte es dagegen vor ungünstigeren Vertragsbedingungen. Diese Unterscheidung bleibt für die historische Prüfung alter Universitätsverträge wesentlich.

Was Beschäftigte und Universitäten heute aus der Entscheidung ableiten

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie zuerst den genauen Beginn Ihres Arbeitsverhältnisses feststellen. Der 1. Jänner 2004 war für die Einordnung zentral. Ebenso wichtig ist die Frage, ob eine Übernahme aus dem Bundesdienst vorlag oder ob die Universität Sie erstmals beschäftigte. Ohne diese Abgrenzung lässt sich die Wirkung des Vertragsbedienstetengesetzes und der Mindeststandard für neue Universitätsbeschäftigte nicht verlässlich beurteilen.

Prüfen Sie nicht nur das Grundgehalt. Auch Arbeitszeit, Sonderzahlungen, Kündigungsfristen, Beendigungsgründe, Abfertigung und Regelungen bei längerer Krankheit können entscheidend sein. Bei der Abfertigung ist außerdem zwischen Abfertigung Alt und Abfertigung Neu zu unterscheiden. Die Bezeichnung im Vertrag ersetzt keine rechtliche Prüfung des konkreten Eintrittsdatums und der anwendbaren Übergangsbestimmungen.

  • Vergleichen Sie Arbeitsvertrag, Nachträge, Gehaltsabrechnungen und Dienstpläne mit dem damals geltenden Vertragsbedienstetengesetz.
  • Dokumentieren Sie jede schlechtere Regelung und prüfen Sie, ob die Universität einen konkreten besonderen Ausnahmefall nachvollziehbar begründet hat.
  • Lassen Sie offene Entgelt-, Abfertigungs- oder Beendigungsansprüche rechtzeitig berechnen, weil Verfalls- und Verjährungsfristen laufen können.

Für Universitäten und Personalabteilungen folgt daraus ein erhöhter Prüfungsbedarf. Vertragsmuster für neu aufgenommene Arbeitnehmer durften den Mindeststandard nicht pauschal unterschreiten. Eine Sondervereinbarung zulasten des Arbeitnehmers musste einem besonderen Einzelfall zugeordnet werden können. Eine bloße Standardklausel war dafür nicht ausreichend.

Auch bestehende Personalakten verdienen eine differenzierte Betrachtung. Übernommene Beschäftigte, allgemeines Universitätspersonal sowie wissenschaftliches und künstlerisches Personal können unterschiedlichen Regelungsmodellen unterliegen. Personalverrechnung, Arbeitszeitplanung und Beendigungsprozesse sollten diese Gruppen getrennt erfassen. Eine schematische Anwendung eines einzigen Vertragsmusters birgt unnötige Risiken.

Häufige Fragen zum Arbeitsrecht an Universitäten

Die Entscheidung aus dem Jahr 2006 ist nicht als aktuelle Judikatur zu bezeichnen. Sie bleibt für jene Arbeitsverhältnisse bedeutsam, die in den Übergangszeitraum ab 1. Jänner 2004 fallen. Die Antworten beziehen sich auf die vom OGH beurteilte Rechtslage und ersetzen keine Prüfung des einzelnen Vertrags.

Kann ich mich als neu aufgenommener Universitätsmitarbeiter auf das Vertragsbedienstetengesetz berufen?
Ja. Nach § 128 UG 2002 und 9 ObA 129/04t galt das Vertragsbedienstetengesetz als Mindeststandard für neue Universitätsbeschäftigte bis zum Inkrafttreten eines Kollektivvertrags.

Was passiert, wenn mein Arbeitsvertrag schlechtere Bedingungen enthält?
Eine schlechtere Vertragsklausel war nach 9 ObA 129/04t und § 128 UG 2002 nicht automatisch wirksam; eine bloße Unterschrift genügte nicht.

Habe ich Anspruch auf eine Neuberechnung meiner Abfertigung?
Nein, nicht automatisch. Der Anspruch hängt nach 9 ObA 129/04t von Eintrittsdatum, Beendigungsart und anwendbarem Regelungsmodell ab; eine individuelle Prüfung ist erforderlich.

Galt das Urteil auch für ehemalige Vertragsbedienstete des Bundes?
Ja, aber mit anderer Begründung. Nach 9 ObA 129/04t konnte das Vertragsbedienstetenrecht für übernommene Beschäftigte allgemeinen Arbeitszeitbestimmungen vorgehen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Verhandlungen zu einvernehmlichen Auflösungen bis hin zu Verwarnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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