Nachkauf Schulzeiten Verschiebung unzulässig: 10ObS63/15k

Nachkauf Schulzeiten Verschiebung unzulässig

Nachgekaufte Schulzeiten retten die Pension nicht immer: OGH stoppt die „Monats‑Schiebung“

Nachkauf Schulzeiten Verschiebung unzulässigSie haben Nachgekaufte Schulzeiten bezahlt und merken erst beim Pensionsbescheid, dass zwei Monate wegen eines Ferialjobs „verpuffen“? Genau dazu gibt es eine klare Linie: Schulzeiten zählen nur schuljahrsweise, eine monatsweise Verschiebung ist tabu. Wer seine Pensionshöhe optimieren will, muss anders vorgehen – und Fristen im Blick behalten.

Ein Sommerjob, zwei Schulmonate und 10,88 Euro – die Geschichte hinter dem Streit

Ein Mann, Jahrgang 1950, investierte Geld in den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten. Jahrzehnte später beantragte er die vorzeitige Alterspension und erhielt sie auch. Als die Pensionsversicherungsanstalt die Monate durchrechnete, zeigte sich: Zwei teuer erkaufte „Schulmonate“ kollidierten mit alten Pflichtversicherungszeiten – einem Sommerjob 1968 und einer kurzen Beschäftigung im Umfeld eines HAK-Abiturientenlehrgangs.

Der Versicherte wollte das nicht hinnehmen. Er beantragte, diese beiden Monate aus der früheren Schulzeit in das HAK-Schuljahr 1971/72 hinüberzuschieben. Der Effekt wäre gering, aber messbar gewesen: plus 10,88 Euro brutto pro Monat. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien lehnte ab. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) bestätigte. Der Fall landete beim Obersten Gerichtshof (OGH). Siehe Entscheidung (OGH 19.01.2016, 10ObS63/15k).

Beim OGH fand der Antrag seine Grenze. Der Höchstgerichtssenat verwies auf die Logik der Ersatzzeiten und die Rangordnung im Pensionsrecht. Die Entscheidung ist hier abrufbar: (OGH 19.01.2016, 10ObS63/15k). Danach blieb es dabei: Der Revision wurde nicht Folge gegeben.

Der OGH hat am 19.01.2016 (10ObS63/15k) entschieden, dass nachgekaufte Schulzeiten nur in vollen, nach dem 15. Geburtstag begonnenen Schuljahren zählen, eine monatsweise Umlagerung unzulässig ist und Pflichtversicherungsmonate vorgehen. Kurz gesagt: Nachkauf Schulzeiten Verschiebung unzulässig.

Welche Regeln gelten für Nachgekaufte Schulzeiten – und kann ich Schulmonate verschieben? (Nachkauf Schulzeiten Verschiebung unzulässig)

Die Rechtsgrundlage liegt im Sozialversicherungsrecht, nicht im klassischen Arbeitsrecht. Maßgeblich ist das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Es regelt, wie Versicherungszeiten erfasst werden, welche Zeitarten als „Ersatzzeiten“ zählen und in welcher Reihenfolge sich überlappende Monate berücksichtigen lassen. Das Kerngesetz finden Sie hier: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG).

Nach § 227 Abs 1 Z 1 ASVG werden Schulzeiten als Ersatzzeiten nur schuljahrsweise angerechnet. Gemeint sind volle Schuljahre, die nach dem 15. Geburtstag begonnen haben. Und zwar maximal drei solcher Jahre, also 36 Monate. „Schuljahrsweise“ bedeutet grundsätzlich: 1. September bis 31. August. Eine Zerstückelung nach Einzelmonaten lässt das Gesetz nicht zu.

Pflichtversicherungsmonate gehen vor. Trifft ein nachgekaufter Schulmonat auf einen Monat mit Pflichtversicherung (zum Beispiel wegen eines Ferialjobs oder einer kurzen Beschäftigung), zählt leistungsrechtlich der Pflichtmonat. Die Ersatzzeit „tritt zurück“. Diese Vorrangregel folgt aus § 231 ASVG und wurde vom OGH in 10ObS63/15k bestätigt.

Die Anrechnung erfolgt schuljahrsweise. Wer in einem bestimmten Schuljahr einzelne Monate nicht nutzen kann, weil dort Pflichtmonate liegen, kann diese Monate nicht einfach in ein anderes Schuljahr „umschichten“. Das gilt selbst dann, wenn dadurch die Pensionshöhe geringfügig steigt. Die Struktur ist bewusst grob: ganze Schuljahre statt Feinjustierung nach Monaten.

In Österreich gilt: Nach § 227 Abs 1 Z 1 ASVG sind Schulzeiten nur als volle, nach dem 15. Geburtstag begonnene Schuljahre (maximal drei) anrechenbar; eine monatsweise Verlagerung ist ausgeschlossen, und nach § 231 ASVG haben sich überlappende Pflichtversicherungsmonate vorrangig auszuwirken.

Was passiert mit den Beiträgen für überlagerte Monate? Diese bleiben nicht „verloren“. Der Gesetzgeber kennt Rückerstattungen: § 70b ASVG (bzw. § 33a GSVG für Selbständige) ermöglicht die Rückzahlung von Beiträgen, wenn die nachgekauften Zeiten wegen Überschneidung keine Wirkung entfalten. Die Hürde liegt im Detail: richtige Antragstellung, Nachweise, Fristen.

Für Wien und ganz Österreich heißt das praktisch: Optimieren Sie nicht am Kalenderblatt, sondern über Anträge und saubere Dokumentation. Das ist Sozialversicherungsrecht, tangiert aber das österreichische Arbeitsrecht insoweit, als Beschäftigungszeiten aus Dienstverhältnissen die Spielregeln bestimmen. Nachkauf Schulzeiten Verschiebung unzulässig gilt als Leitlinie.

Was der OGH betont hat – ganze Schuljahre, Vorrang der Pflichtmonate

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.01.2016 (10ObS63/15k) entschieden, dass eine „Umlagerung“ einzelner nachgekaufter Monate in ein anderes Schuljahr unzulässig ist und sich überlappende Pflichtversicherungsmonate leistungsrechtlich durchsetzen; die Revision blieb erfolglos. Merksatz: Nachkauf Schulzeiten Verschiebung unzulässig.

Der Fall durchlief die klassischen Instanzen des Sozialverfahrens: Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) bestätigte. Der OGH schloss sich an und begründete das Ergebnis konsequent aus den Normen zu Ersatzzeiten (§ 227 ASVG) und zur Rangfolge verschiedener Zeiten (§ 231 ASVG). Im Ergebnis zählen nur ganze, nach dem 15. Geburtstag begonnene Schuljahre; maximal drei.

Überraschend für Betroffene ist oft die Strenge der schuljahrsweisen Betrachtung. Die Pensionsversicherung denkt in „Zeitarten“, nicht in flexiblen Puzzleteilen. Sobald im relevanten Zeitraum bereits Pflichtversicherung besteht, hat diese Vorrang. Nachgekaufte Schulzeiten können die Lücke nicht füllen, wenn tatsächlich keine Lücke besteht.

Für die Praxis im österreichischen Arbeitsrecht und im Sozialversicherungsrecht heißt das: Beschäftigungsverhältnisse – selbst sehr kurze – wirken nach Jahrzehnten. Ein Ferialjob im Juli/August 1968 kann zwei nachgekaufte Monate kippen. Der richtige Weg ist nicht die Verschiebung, sondern die Prüfung der Beitragsrückerstattung. Das hat der OGH in 10ObS63/15k klar herausgearbeitet.

Wer die Pensionshöhe verbessern will, sollte daher nicht auf eine „Monats-Schiebung“ setzen. Stattdessen gilt es, den Versicherungsverlauf lückenlos zu rekonstruieren, Bescheide zu prüfen und – wo nötig – Rückerstattungsanträge mit sauberer Begründung zu stellen. Das ist in Wien genauso wichtig wie im restlichen Österreich.

Praktische Konsequenzen — direkt für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber (Rechtsanwalt Wien)

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt jede saubere Unterlage. Holen Sie Ihren Versicherungsverlauf und legen Sie Schuljahre, Beschäftigungen und Ersatzzeiten übereinander. Suchen Sie gezielt nach Überschneidungen. Die Entscheidung 10ObS63/15k lässt dafür keinen Interpretationsspielraum: Pflicht geht vor, Verschiebung scheidet aus. Merksatz: Nachkauf Schulzeiten Verschiebung unzulässig.

  • Beantragen Sie beim Träger eine Monatsübersicht Ihres Versicherungsverlaufs und markieren Sie Überlappungen mit Pflichtmonaten (Ferialjob, kurze Beschäftigung, Lehrverhältnis).
  • Prüfen Sie, ob die nachgekauften Zeiten in vollen Schuljahren (1.9.–31.8.) liegen. Stellen Sie bei überlagerten Monaten einen Antrag auf Beitragsrückerstattung (§ 70b ASVG bzw. § 33a GSVG) mit Kontonachweis und Bescheiden.
  • Arbeitgeber/HR: Melden Sie Ferialpraktikanten korrekt an (ELDA) und archivieren Sie Beschäftigungsbestätigungen dauerhaft. Fehlende Nachweise erschweren Betroffenen Jahrzehnte später die Pensionsfeststellung.

Typische Stolpersteine sind falsch einsortierte Zeiten, unklare Ausbildungsformen und Annahmen zur „Verschiebbarkeit“ einzelner Monate. Halten Sie sich an die Schuljahrslogik und die Vorrangregel. Wer in Österreich Beiträge für Nachgekaufte Schulzeiten geleistet hat, sollte keine Zeit verlieren: Verjährungsfristen für Rückerstattungen laufen.

Für Betriebe in Wien empfiehlt sich eine klare HR-Checkliste: Ist ein Praktikum echtes Dienstverhältnis, Pflichtpraktikum oder Volontariat? Welche Meldung ist zu erstatten? Werden Beginn und Ende der Beschäftigung exakt dokumentiert? Diese Weichenstellungen beeinflussen den späteren Versicherungsverlauf – und damit Pensionsansprüche.

Häufige Fragen zum Nachkauf von Schulzeiten und Pension

Wer im österreichischen Sozialversicherungsrecht unterwegs ist, trifft rasch auf Detailfragen: Darf ich Monate verschieben? Habe ich Anspruch auf Rückgeld? Welche Belege verlangen die Träger? In Wien landen solche Fälle oft zuerst vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, bevor sie – selten – den OGH erreichen. Die folgenden Kurzantworten geben schnelle Orientierung.

Kann ich nachgekaufte Monate in ein anderes Schuljahr verschieben?
Nein. Nach § 227 Abs 1 Z 1 ASVG zählen nur volle Schuljahre; eine monatsweise Verlagerung ist unzulässig. Der OGH bestätigte das in 10ObS63/15k am 19.01.2016.

Habe ich Anspruch auf Rückerstattung für überlagerte Nachkaufmonate?
In Österreich gilt: Ja, bei Unwirksamkeit wegen Überschneidung. Grundlage sind § 70b ASVG bzw. § 33a GSVG. Antrag mit Nachweisen erforderlich.

Was passiert, wenn ein Ferialjob mit nachgekauften Schulmonaten kollidiert?
Pflichtmonate gehen vor. Nach § 231 ASVG wirken sich überlappende Pflichtversicherungsmonate aus; die Ersatzzeit tritt zurück. Bestätigt durch OGH 10ObS63/15k.

Kann ich mehr als drei Schuljahre nachkaufen, wenn mir Monate fehlen?
Nein. Nach § 227 Abs 1 Z 1 ASVG sind maximal drei volle Schuljahre (36 Monate) als Ersatzzeiten möglich. Weitere Monate sind ausgeschlossen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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