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Nachschusspflicht bei Pensionsanwartschaft

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Nachschusspflicht bei Pensionsanwartschaft

Nachschusspflicht des Arbeitgebers: Warum eine alte Pensionsanwartschaft noch heute geschützt sein kann

Die Nachschusspflicht bei Pensionsanwartschaft des Arbeitgebers kann auch dann greifen, wenn ein Arbeitnehmer das Unternehmen längst verlassen hat und seine Pensionsanwartschaft nur noch beitragsfrei in einer Pensionskasse besteht.

Der Arbeitnehmer ging – seine Pensionsanwartschaft blieb bestehen

Der Arbeitnehmer war von 1973 bis 1995 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Sein Dienstverhältnis endete durch einen berechtigten vorzeitigen Austritt. Jahre später, ab 2006, bezog er eine staatliche Pension. Seine betriebliche Altersvorsorge war jedoch noch nicht erledigt.

Ende 1994 hatten der Arbeitgeber und der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Sie überführte die bisherige Pensionszusage in ein Pensionskassenmodell. Der Arbeitnehmer gab nach seinem Ausscheiden keine Erklärung zur weiteren Verwendung seiner Anwartschaft ab. Deshalb stellte die Pensionskasse diese beitragsfrei. Das bedeutete: Es flossen keine laufenden Beiträge mehr ein, die bisher erworbene Anwartschaft blieb aber erhalten.

Das Problem zeigte sich bei der Veranlagung. Die Erträge der Pensionskasse blieben hinter dem in der Regelung vorgesehenen Rechnungszins zurück. Der Arbeitnehmer wollte deshalb wissen, ob der frühere Arbeitgeber einen zusätzlichen Betrag leisten musste. Er verlangte Auskunft über die Veranlagung, mögliche Nachschüsse und deren Einzahlung in die Pensionskasse.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht gaben seinem Auskunftsbegehren statt. Der Arbeitgeber wollte diese Entscheidungen nicht akzeptieren und wandte sich an den Obersten Gerichtshof (OGH). Die Entscheidung ist inzwischen mehr als zwölf Jahre alt: Der OGH befasste sich am 24.11.2010 mit dem Fall.

Die Entscheidung ist zitierfähig als (OGH 24.11.2010, 9 ObA 92/10k).

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 24.11.2010 in 9 ObA 92/10k, dass eine vertraglich vorgesehene Nachschusspflicht auch unverfallbare Pensionsanwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer erfassen kann.

Welche Regeln bestimmen den Anspruch auf zusätzliche Beiträge?

Maßgeblich ist zunächst der genaue Inhalt der Betriebsvereinbarung. Sie kann festlegen, welche Pensionsleistungen der Arbeitgeber absichert und unter welchen Voraussetzungen zusätzliche Beiträge zu leisten sind. Im vorliegenden Fall verwies die Regelung auf sämtliche dort genannten Pensionsleistungen. Der OGH las diese Verweisung nicht eng, sondern im Zusammenhang mit dem gesamten Aufbau der Vereinbarung.

Bei der Auslegung halfen die §§ 6 und 7 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Diese Bestimmungen verlangen eine Auslegung nach dem Wortsinn, dem Zusammenhang und dem erkennbaren Zweck einer Regelung. Einzelne Begriffe dürfen daher nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend ist, welche Regelung ein verständiger Vertragspartner aus dem gesamten Text ableiten durfte.

In Österreich gilt: Eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft verliert nicht allein deshalb ihren Schutz, weil nach dem Ausscheiden keine laufenden Beiträge mehr gezahlt werden. Die Beitragsfreiheit beschreibt den Zahlungszustand nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie beseitigt nicht automatisch den bereits erworbenen und unverfallbaren Anspruch.

Die Betriebsvereinbarung verband eine jährliche Aufwertung der Pensionsansprüche mit einer Nachschusspflicht. Blieb der Veranlagungserfolg unter dem Rechnungszins, sollte der Arbeitgeber die Differenz durch einen zusätzlichen Beitrag ausgleichen. Diese Konstruktion diente dazu, die zugesagte Wertentwicklung abzusichern.

Für die Praxis bedeutet das: Eine Regelung kann nicht ohne Weiteres auf laufende Pensionen oder einzelne Pensionsarten beschränkt werden. Sie kann auch reguläre Alterspensionen, vorzeitige Pensionen, Invaliditätspensionen und unverfallbare Anwartschaften umfassen. Ob das tatsächlich gilt, hängt aber immer von der konkreten Betriebsvereinbarung oder Pensionszusage ab.

Das österreichische Arbeitsrecht behandelt betriebliche Altersvorsorge daher nicht wie eine bloße freiwillige Zusatzleistung ohne Bindungswirkung. Betriebsvereinbarung, Pensionszusage, Pensionskassenvertrag und individuelle Anwartschaft müssen gemeinsam geprüft werden. Auch Fragen der Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu und einer Kündigungsanfechtung sind davon zu unterscheiden. Eine Pensionsanwartschaft entsteht aus einer eigenen Rechtsgrundlage.

Warum der OGH die Arbeitgeberposition zurückwies

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.11.2010 in 9 ObA 92/10k entschieden, dass die Nachschusspflicht bei einem Veranlagungserfolg unter dem Rechnungszins auch unverfallbare Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer erfassen kann.

Der Arbeitgeber argumentierte im Kern, die Verpflichtung betreffe nur bestimmte Pensionsleistungen und bestimmte Leistungsphasen. Eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft eines bereits ausgeschiedenen Mitarbeiters sollte davon nicht umfasst sein. Diese Sicht hätte die Wertsicherung gerade für jene Arbeitnehmer eingeschränkt, die vor dem Pensionsantritt aus dem Unternehmen ausgeschieden waren.

Der OGH folgte dieser engen Auslegung nicht. Er stellte auf die objektive Bedeutung der Betriebsvereinbarung ab. Deren Regelungen bildeten ein zusammenhängendes System: Die jährliche Aufwertung sollte den Wert der Pensionsansprüche erhalten. Die Nachschusspflicht sollte einspringen, wenn die Veranlagung diesen Rechnungszins nicht erreichte.

Würde man die Nachschusspflicht nur für bereits laufende Pensionen anwenden, entstünde eine sachlich schwer erklärbare Lücke. Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Anwartschaft hätten dann zwar einen zugesagten Anspruch, könnten dessen vorgesehene Wertentwicklung aber gerade während der beitragsfreien Phase verlieren. Das widersprach dem erkennbaren Zweck der Regelung.

Der OGH bestätigte deshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision des Arbeitgebers zurück. Der Arbeitnehmer erhielt damit nicht automatisch eine bestimmte Zahlung zugesprochen. Er konnte jedoch Auskunft darüber verlangen, ob und in welcher Höhe Nachschüsse erforderlich waren. Erst eine nachvollziehbare Berechnung ermöglicht die Prüfung eines anschließenden Zahlungs- oder Einzahlungsbegehrens.

Das GZ 9 ObA 92/10k ist deshalb besonders relevant, weil die Entscheidung zwischen laufender Beitragszahlung und bestehender Anwartschaft unterscheidet. Das Ende der Beitragszahlung beendet nicht zwingend die Verpflichtung, eine zugesagte Wertentwicklung zu sichern.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt prüfen sollten: Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht allein auf eine aktuelle Kontomitteilung der Pensionskasse vertrauen. Die entscheidende Frage lautet, welche Regelung beim Übergang in das Pensionskassenmodell galt. Alte Betriebsvereinbarungen enthalten oft Begriffe wie Rechnungszins, Aufwertung, Nachschuss oder beitragsfreie Anwartschaft. Ihre genaue Verbindung entscheidet über die Rechtsposition.

Arbeitnehmer sollten zunächst sämtliche Unterlagen zusammentragen. Dazu gehören der Arbeitsvertrag, die Betriebsvereinbarung, Pensionskasseninformationen, jährliche Kontomitteilungen und Schriftverkehr mit dem früheren Arbeitgeber. Wichtig sind außerdem das Austrittsdatum und die Information, ob die Anwartschaft tatsächlich unverfallbar war.

  • Fordern Sie die maßgebliche Betriebsvereinbarung und die jährlichen Veranlagungsergebnisse schriftlich an.
  • Lassen Sie prüfen, ob der Rechnungszins unterschritten wurde und welcher Nachschuss rechnerisch erforderlich wäre.
  • Setzen Sie für die Auskunft eine angemessene Frist und sichern Sie alle Unterlagen, Antworten und Berechnungen.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten historische Pensionsregelungen ebenfalls nicht nur anhand heutiger Vertragsmuster beurteilen. Zu prüfen sind insbesondere der persönliche Geltungsbereich, die Definition der Pensionsleistungen und die Verbindung zwischen Aufwertung und Nachschuss. Auch ausgeschiedene Arbeitnehmer können mit unverfallbaren Anwartschaften weiterhin erfasst sein.

Für Arbeitgeber empfiehlt sich eine systematische Bestandsaufnahme:

  • Welche Betriebsvereinbarungen und Pensionszusagen galten in früheren Jahren?
  • Welche Arbeitnehmer besitzen beitragsfreie, aber unverfallbare Anwartschaften?
  • Welche Veranlagungsergebnisse, Beiträge und Nachschüsse lassen sich dokumentieren?

Eine anwaltliche Prüfung wird besonders wichtig, wenn der Arbeitgeber die Auskunft verweigert, die Pensionskasse unterschiedliche Zahlen nennt oder die Betriebsvereinbarung mehrere Auslegungen zulässt. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien kann für arbeitsrechtliche Ansprüche zuständig sein. Welche Klageart und welches Begehren sinnvoll sind, hängt jedoch von den vorhandenen Unterlagen und der konkreten Anspruchsgrundlage ab.

Häufige Fragen zur betrieblichen Pensionsanwartschaft

Kann ich Nachschüsse verlangen, wenn ich vor der Pension aus dem Unternehmen ausgeschieden bin?
Ja, das ist möglich, wenn die Betriebsvereinbarung die Nachschusspflicht auf unverfallbare Anwartschaften erstreckt. Maßgeblich sind §§ 6 und 7 ABGB sowie 9 ObA 92/10k.

Was passiert, wenn meine Pensionskassen-Anwartschaft beitragsfrei gestellt wurde?
In Österreich gilt: Die Beitragsfreiheit beendet nicht automatisch die unverfallbare Anwartschaft. Grundlage sind die konkrete Betriebsvereinbarung und 9 ObA 92/10k.

Habe ich Anspruch auf Auskunft über die Veranlagungsergebnisse?
Ja, ein Auskunftsanspruch kann bestehen, wenn nur dadurch ein Nachschuss geprüft werden kann. Maßgeblich sind die Pensionsregelung und 9 ObA 92/10k.

Gilt die Entscheidung für jedes Pensionskassenmodell?
Nein, 9 ObA 92/10k gilt nicht automatisch für jedes Modell. Entscheidend sind Wortlaut, Aufbau und Zweck der Betriebsvereinbarung oder Pensionszusage nach §§ 6 und 7 ABGB.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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