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Nebenbeschäftigung GmbH Österreich: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  07.10.2026
Nebenbeschäftigung GmbH Österreich: OGH-Urteil

Nebenbeschäftigung und Konkurrenzverbot: Heimlich geführte GmbH bringt nicht automatisch alle Einnahmen ein

Ein Angestellter gründet nebenbei eine GmbH, verschweigt sie seinem Arbeitgeber und wird entlassen – trotzdem darf das Unternehmen nicht automatisch sämtliche Einnahmen dieser GmbH verlangen. Genau diese Spannung prägt das österreichische Arbeitsrecht rund um Nebenbeschäftigung GmbH Österreich und Konkurrenzverbot. Eine unerlaubte unternehmerische Tätigkeit kann zwar die arbeitsrechtliche Treuepflicht verletzen. Daraus folgt aber nicht automatisch ein Anspruch des Arbeitgebers auf jedes Geschäft und jede Vergütung aus dem Nebenunternehmen.

Eine heimliche GmbH und ein Arbeitgeber mit großen Forderungen

Der Arbeitnehmer war seit 12. August 2002 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Seine Tätigkeit endete am 5. Jänner 2005 durch Entlassung. Während des Arbeitsverhältnisses übernahm er zusätzlich eine unternehmerische Rolle: Ab 20. September 2003 war er Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer anderen GmbH.

Die Arbeitgeberin wusste zunächst nichts von dieser Beteiligung. Beide Unternehmen arbeiteten in der Gesundheitsbranche. Auf den ersten Blick lag daher die Vermutung nahe, dass sich die Tätigkeiten überschnitten. Bei genauer Betrachtung verkauften die beiden Unternehmen jedoch keine gleichen oder gleichartigen Produkte.

Unstrittig war, dass der Arbeitnehmer ein eigenes kaufmännisches Unternehmen betrieb. Genau darin sah die Arbeitgeberin einen Verstoß gegen seine Pflichten. Sie verlangte zusätzlich Auskunft über die Geschäfte der anderen GmbH. Außerdem wollte sie die daraus stammende Vergütung herausverlangen oder zumindest vom Arbeitnehmer ersetzt bekommen.

Das Berufungsgericht wies diese Begehren ab. Es stellte darauf ab, dass das besondere Eintrittsrecht des Arbeitgebers nur bei Handelsgeschäften im Geschäftszweig des Arbeitgebers greift. Der bloße Betrieb eines selbständigen Unternehmens reichte dafür nicht aus. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Sichtweise.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 28.03.2007 in (OGH 28.03.2007, 9 ObA 84/06b), dass ein Arbeitgeber Geschäfte und Vergütungen eines Nebenunternehmens nicht automatisch beanspruchen kann, wenn dessen Produkte nicht in den eigenen Geschäftszweig fallen.

Die Entscheidung ist keine neue Entscheidung, sondern stammt aus dem Jahr 2007. Ihre praktische Bedeutung bleibt dennoch hoch. Viele Streitigkeiten entstehen, weil Arbeitgeber eine unzulässige Nebenbeschäftigung und einen Anspruch auf sämtliche Einnahmen gleichsetzen. Der OGH trennte diese Fragen deutlich voneinander.

Nebenbeschäftigung GmbH Österreich: Wann schützt das Gesetz den Arbeitgeber – und wann nicht?

Die zentrale Vorschrift ist § 7 des Angestelltengesetzes (AngG). Das Angestelltengesetz regelt unter anderem, welche selbständigen Tätigkeiten ein Angestellter während des Arbeitsverhältnisses nicht ausüben darf und wann der Arbeitgeber in ein Geschäft eintreten oder die Vergütung verlangen kann.

§ 7 Abs 1 AngG betrifft den Betrieb eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens. Ein Angestellter darf grundsätzlich kein eigenes kaufmännisches Unternehmen betreiben. Außerdem darf er im Geschäftszweig des Arbeitgebers nicht für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte machen. Diese Regel soll die Arbeitskraft, Loyalität und wirtschaftliche Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitgeber sichern.

§ 7 Abs 2 AngG knüpft daran ein besonderes Recht des Arbeitgebers. Hat der Angestellte ein Geschäft im Geschäftszweig des Arbeitgebers für eigene Rechnung abgeschlossen, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen in das Geschäft eintreten. Alternativ kann er die für dieses Geschäft erhaltene Vergütung verlangen.

Entscheidend ist deshalb die Unterscheidung zwischen zwei Situationen:

  • Der Arbeitnehmer betreibt ein eigenes kaufmännisches Unternehmen. Das kann bereits für sich eine Pflichtverletzung darstellen.
  • Das eigene Unternehmen führt konkrete Handelsgeschäfte im Geschäftszweig des Arbeitgebers durch. Erst dann kommt das gesetzliche Eintrittsrecht oder ein Anspruch auf die konkrete Vergütung in Betracht.

In Österreich gilt: Nach § 7 Abs 1 und 2 AngG kann der Betrieb eines eigenen kaufmännischen Unternehmens verboten sein, während der Anspruch auf Geschäfte oder Vergütungen zusätzlich eine konkrete Überschneidung mit dem Geschäftszweig des Arbeitgebers voraussetzt. Das österreichische Arbeitsrecht behandelt daher den Pflichtverstoß und seine finanzielle Folge nicht als identische Fragen.

Ein einfaches Beispiel verdeutlicht die Abgrenzung: Verkauft der Arbeitgeber medizinische Geräte und betreibt der Arbeitnehmer daneben ein Unternehmen für gewerbliche Reinigungsleistungen, kann eine Nebenbeschäftigung trotzdem problematisch sein. Ein Anspruch auf die Einnahmen aus sämtlichen Reinigungsaufträgen folgt daraus aber nicht automatisch. Anders kann die Lage aussehen, wenn der Arbeitnehmer dieselben Produkte an dieselben Kundengruppen verkauft.

Die Entscheidung des OGH: Pflichtverstoß ja, Zugriff auf alle Einnahmen nein

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 28.03.2007 in 9 ObA 84/06b, dass der Arbeitgeber trotz eines verbotenen eigenen kaufmännischen Unternehmens nicht sämtliche Geschäfte und Vergütungen des Nebenunternehmens verlangen kann, wenn keine Geschäfte im eigenen Geschäftszweig vorliegen.

Der OGH stellte damit nicht fest, dass das Verhalten des Arbeitnehmers zulässig gewesen wäre. Im Gegenteil: Der Betrieb eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens konnte nach § 7 Abs 1 AngG bereits unabhängig von einer unmittelbaren Konkurrenz gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen. Der Arbeitnehmer hatte also nicht deshalb Recht bekommen, weil seine GmbH nebenbei völlig unproblematisch gewesen wäre.

Die entscheidende Grenze lag bei der Rechtsfolge. Das Eintrittsrecht des Arbeitgebers soll einen konkreten wirtschaftlichen Nachteil ausgleichen. Es setzt deshalb Geschäfte voraus, die dem Geschäftszweig des Arbeitgebers zugeordnet werden können. Fehlt diese Verbindung, fehlt auch die Grundlage, pauschal alle Einnahmen des anderen Unternehmens herauszuverlangen.

Die Unterinstanzen und der OGH unterschieden damit zwischen dem Schutz der Arbeitskraft und dem Schutz vor Konkurrenz. Der Arbeitgeber darf verhindern, dass ein Angestellter seine Arbeitsleistung durch ein eigenes Unternehmen beeinträchtigt. Er darf aber nicht allein aus diesem Pflichtverstoß jedes fremde Geschäft wirtschaftlich an sich ziehen.

Für die Beurteilung zählen konkrete Tatsachen. Dazu gehören die angebotenen Produkte, die angesprochenen Kunden, die Vertriebswege und die tatsächlichen Geschäftschancen. Die bloße Zugehörigkeit zu derselben Branche reicht nicht zwingend. Zwei Unternehmen können im Gesundheitsbereich tätig sein und dennoch unterschiedliche Geschäftszweige haben.

Das Verfahren endete mit der Abweisung der Revision. Die klagende Partei musste der beklagten Partei außerdem die mit EUR 1.503,54 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen ersetzen. Der OGH bestätigte damit in 9 ObA 84/06b die enge Verbindung zwischen Konkurrenzgeschäft und finanzieller Herausgabeforderung.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei einer Nebenbeschäftigung GmbH Österreich konkret prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur fragen, ob eine Nebenbeschäftigung erlaubt war. Entscheidend ist auch, welche konkrete Rechtsfolge der Arbeitgeber verlangt. Eine Entlassung, eine Schadenersatzforderung, ein Auskunftsbegehren und das Verlangen nach Herausgabe von Einnahmen folgen unterschiedlichen rechtlichen Prüfungen.

Die Prüfung einer Nebenbeschäftigung GmbH Österreich sollte vor der Gründung oder Übernahme einer Funktion erfolgen. Für Arbeitnehmer ist besonders riskant, eine Beteiligung oder Geschäftsführungsfunktion als rein private Angelegenheit zu behandeln. Eine GmbH kann auch dann arbeitsrechtlich relevant sein, wenn sie keine Konkurrenzprodukte vertreibt. Das gilt ebenso für eine stille Beteiligung, eine regelmäßige Mitarbeit oder die Nutzung von Geschäftschancen während der Arbeitszeit.

  • Dokumentieren Sie vor der Gründung oder Übernahme einer Funktion Produkte, Kunden, Tätigkeiten und geplante Arbeitszeiten Ihres eigenen Unternehmens.
  • Holen Sie eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers ein. Die Zustimmung sollte Nebenbeschäftigung, Beteiligung und Geschäftsführung möglichst konkret erfassen.
  • Trennen Sie Arbeitszeit, Kundendaten, Betriebsmittel, E-Mail-Konten und Geschäftschancen strikt voneinander.

Arbeitgeber sollten vor einer Forderung zunächst den eigenen Geschäftszweig präzise beschreiben. Pauschale Aussagen wie „Gesundheitsbranche“ genügen häufig nicht. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Darstellung, welche Produkte oder Leistungen das Unternehmen anbietet und warum die Geschäfte der anderen GmbH damit übereinstimmen.

Auch Verträge und Betriebsvereinbarungen verdienen Aufmerksamkeit. Eine Klausel zur Nebenbeschäftigung sollte klar regeln, ob der Arbeitnehmer Beteiligungen, Organfunktionen oder nur tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten melden muss. Zusätzlich sollten Geheimhaltung, Kundenschutz, Arbeitszeit und die Nutzung von Betriebsmitteln gesondert geregelt werden.

Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit ist von der Frage zu unterscheiden, ob eine Entlassung wegen Pflichtverletzung gerechtfertigt war. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien prüft solche Fragen anhand des jeweiligen Vorwurfs und der konkreten Umstände. In einem weiteren Rechtszug kann das Oberlandesgericht Wien oder der Oberste Gerichtshof (OGH) zuständig werden. Kurze Fristen machen eine rasche rechtliche Prüfung besonders wichtig.

Häufige Fragen zu Nebenbeschäftigung und Konkurrenzverbot

Kann ich als Angestellter nebenbei eine GmbH gründen?
Ja, eine GmbH-Gründung kann nach § 7 Abs 1 AngG arbeitsrechtlich problematisch sein. Eine schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers sollte vorab eingeholt werden.

Habe ich Anspruch auf die Einnahmen aus dem Nebenunternehmen meines Mitarbeiters?
Nein, nicht automatisch. Nach § 7 Abs 2 AngG und OGH 9 ObA 84/06b setzt das Eintrittsrecht konkrete Geschäfte im Geschäftszweig des Arbeitgebers voraus.

Was passiert, wenn mein Nebenunternehmen nicht mit dem Arbeitgeber konkurriert?
In Österreich kann der Betrieb eines eigenen kaufmännischen Unternehmens trotzdem gegen § 7 Abs 1 AngG verstoßen. Nach OGH 9 ObA 84/06b dürfen Einnahmen aber nicht automatisch herausverlangt werden.

Kann eine unerlaubte Nebenbeschäftigung zur Entlassung führen?
Ja, eine Entlassung kann bei einer erheblichen Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls gerechtfertigt sein. Maßgeblich sind unter anderem § 7 AngG, Konkurrenznähe, Arbeitszeit und Verschulden.

Welche Rolle spielen Abfertigung Alt, Abfertigung Neu und Betriebsrat?
Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu hängt vom Ende des Arbeitsverhältnisses und dem jeweiligen System ab. Der Betriebsrat kann unterstützend eingebunden sein. Das Konkurrenzverbot nach § 7 AngG bleibt davon getrennt zu prüfen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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