Nebenjob beim Konkurrenten: Was ist in Österreich erlaubt?

Nebenjob beim Konkurrenten

Nebenjob beim Konkurrenten? Warum „nur am Wochenende“ im Arbeitsrecht teuer werden kann

Am Freitag betreut sie noch Kampagnen für ihren Arbeitgeber, am Samstag legt sie demselben Markt dieselben Leistungen als Selbständige an. Spätestens wenn ein Kunde des Arbeitgebers privat anfragt, wird aus dem harmlosen Nebenprojekt ein arbeitsrechtliches Risiko.

Viele Arbeitnehmer glauben, Konkurrenz beginne erst nach der Kündigung. Tatsächlich liegt die heikle Phase oft davor: während das Dienstverhältnis noch läuft. Genau dann gelten besonders strenge Loyalitätspflichten. Wer im selben Geschäftszweig auf eigene Rechnung oder für einen Dritten tätig wird, riskiert nicht nur Ärger, sondern unter Umständen die sofortige Entlassung, Schadenersatz und die Herausgabe des erzielten Gewinns.

Die heikle Alltagssituation: Selbständig nebenbei – aber im selben Markt

Die typische Geschichte beginnt unspektakulär. Eine Marketing-Managerin meldet ein Ein-Personen-Unternehmen an. Sie sagt sich: nur abends, nur am Wochenende, nur ein paar Projekte. Ihr Arbeitgeber muss davon nichts merken, schließlich leidet die Hauptarbeit nicht. Dann meldet sich ein Unternehmen, das bereits Kunde ihres Arbeitgebers ist. Sie schickt ein Angebot. Später wird bekannt, dass sie ähnliche Leistungen in derselben Nische verkauft hat.

Oder ein Techniker hilft „eh nur familiär“ im Betrieb seines Bruders aus. Dass dort dieselben Services angeboten werden wie im eigenen Unternehmen, erscheint ihm nebensächlich. Geld bekommt er angeblich keines. Doch arbeitsrechtlich zählt nicht nur, ob bar bezahlt wurde. Auch Mithilfe für fremde Rechnung in einem konkurrierenden Betrieb kann problematisch sein.

Noch häufiger wird es am Ende eines Dienstverhältnisses kritisch. Ein Key-Account-Manager kündigt auf LinkedIn an, dass er sich bald selbständig macht. Das allein ist oft noch zulässig. Sobald er aber vor dem letzten Arbeitstag Bestandskunden mit konkreten Angeboten anschreibt oder interne Preislisten verwendet, kippt die Sache.

Nicht jede Nebenbeschäftigung ist verboten – aber Konkurrenz schon

Ein Nebenjob ist in Österreich nicht automatisch unzulässig. Arbeitnehmer dürfen außerhalb ihrer Arbeitszeit durchaus zusätzliche Tätigkeiten ausüben. Die Grenze liegt dort, wo berechtigte Interessen des Arbeitgebers berührt werden: Konkurrenz, Leistungsbeeinträchtigung, Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, Rufschädigung oder Verstöße gegen Arbeitszeitregeln.

Ein pauschales Verbot jeder Nebenbeschäftigung hält rechtlich oft nicht. Zulässig sind aber Beschränkungen, wenn die Nebentätigkeit den Arbeitgeber konkret gefährdet. Wer etwa tagsüber im IT-Vertrieb arbeitet und abends als Yogalehrer unterrichtet, wird meist kein Problem haben. Wer jedoch dieselben IT-Dienstleistungen an dieselbe Zielgruppe verkauft, bewegt sich im roten Bereich.

Worauf es rechtlich wirklich ankommt

Für Angestellte ist § 7 Angestelltengesetz die zentrale Norm. Sie verbietet ohne Zustimmung des Arbeitgebers ein eigenes Handels- oder Gewerbe im Geschäftszweig des Arbeitgebers sowie Geschäfte in diesem Bereich für eigene oder fremde Rechnung. Die Folge kann weit reichen: Entlassung, Schadenersatz und Herausgabe des erzielten Vorteils.

Auch bei Arbeitern und allgemein bei allen Arbeitnehmern gilt eine arbeitsvertragliche Treuepflicht. Sie ergibt sich aus den allgemeinen Regeln des ABGB und den Nebenpflichten des Dienstverhältnisses. Dahinter steht ein einfacher Gedanke: Wer in einem aufrechten Arbeitsverhältnis steht, darf den eigenen Arbeitgeber nicht konkurrenzieren, ihm keine Kunden oder Mitarbeiter abwerben und keine Betriebsgeheimnisse für eigene Zwecke nutzen.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Konkurrenzklausel nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. § 36 AngG und § 2c AVRAG betreffen das „Danach“ und regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Ex-Mitarbeiter nach dem Austritt eingeschränkt werden kann. Beim Konkurrenzverbot während des laufenden Dienstverhältnisses braucht es oft gar keine besondere Klausel – es gilt bereits kraft Gesetzes und Treuepflicht.

Dazu kommen Kollektivverträge, Einzelarbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen. Sie können Anzeigepflichten, Zustimmungsvorbehalte oder genauere Regeln zur Nebentätigkeit enthalten. Gleichzeitig setzen sie Grenzen: Überzogene Formulierungen, die jede beliebige Nebentätigkeit verbieten wollen, sind oft nicht haltbar.

„Im selben Geschäftszweig“ ist weiter, als viele denken

Entscheidend ist nicht, wie die Tätigkeit bezeichnet wird oder welche Gewerbeberechtigung vorliegt. Maßgeblich ist die tatsächliche Überschneidung: Welche Leistungen werden angeboten? Welche Kunden sollen gewonnen werden? Tritt man am selben Markt auf?

Gerichte schauen also inhaltlich hin. Schon kleine Überschneidungen können reichen, wenn derselbe Kundenkreis angesprochen wird. Deshalb hilft der Einwand „Ich mache das nur in kleinerem Umfang“ oft wenig. Auch „nur ein einziger Kunde“ kann genügen, wenn genau dieser Auftrag in das Geschäftsfeld des Arbeitgebers fällt.

Anders kann es aussehen, wenn die Nebentätigkeit klar außerhalb des Geschäftszweigs liegt. Eine Grafikdesignerin, deren Arbeitgeber Unternehmensbranding anbietet, wird mit privat gestalteten Hochzeitseinladungen in der Regel keine unzulässige Konkurrenz betreiben. Dieselbe Designerin, die Startups in derselben Marktnische betreut, schon eher.

Vorbereitung ist erlaubt – aktive Konkurrenz nicht

Arbeitnehmer dürfen ihre Zukunft planen. Eine Gewerbeanmeldung, die Reservierung einer Domain oder ein allgemeiner Hinweis auf die künftige Selbständigkeit sind oft noch zulässige Vorbereitungshandlungen. Niemand muss bis zum letzten Arbeitstag planlos bleiben.

Die Grenze verläuft dort, wo aus Planung Marktbearbeitung wird. Wer während des aufrechten Dienstverhältnisses bereits Kunden des Arbeitgebers anspricht, Angebote legt, interne Unterlagen verwendet oder Preise aus dem Unternehmen mitnimmt, konkurriert aktiv. Dann geht es nicht mehr um Vorbereitung, sondern um einen Verstoß gegen Treuepflicht, Geheimnisschutz und oft auch gegen Lauterkeitsrecht.

Diese Folgen drohen bei einem Verstoß

Die schärfste arbeitsrechtliche Reaktion ist die Entlassung. Konkurrenz zum eigenen Arbeitgeber wird regelmäßig als schwerwiegende Pflichtverletzung gewertet. Für Arbeitgeber ist dabei Tempo entscheidend: Wer nach gesicherter Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts zu lange wartet, kann das Entlassungsrecht verlieren.

Daneben kommen finanzielle Ansprüche in Betracht. Der Arbeitgeber kann Schadenersatz verlangen, wenn ihm durch die Konkurrenztätigkeit ein messbarer Nachteil entstanden ist. Zusätzlich kann unter Umständen der Gewinn oder sonstige Vorteil herausverlangt werden, den der Arbeitnehmer durch die unzulässige Tätigkeit erzielt hat.

Wurden Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verwendet, wird es noch ernster. Dann können Ansprüche aus dem Geschäftsgeheimnisschutz und dem Lauterkeitsrecht hinzukommen. In besonders heiklen Fällen sind auch rasche gerichtliche Schritte wie einstweilige Verfügungen möglich.

Drei typische Fälle aus der Praxis

1. Freelancer im selben Segment

Eine Angestellte in einer Agentur betreut außerhalb der Arbeitszeit gegen Honorar Kunden aus exakt derselben Branche wie ihr Arbeitgeber. Ergebnis: Das spricht klar für unzulässige Konkurrenz. Der Umstand, dass die Arbeit abends oder am Wochenende erfolgt, ändert daran nichts.

2. Mithilfe im Familienbetrieb

Ein Servicetechniker hilft regelmäßig im Unternehmen seines Bruders aus, das im selben Bezirk identische Leistungen anbietet. Ob der Bruder später „etwas zusteckt“ oder offiziell gar nichts bezahlt, ist nicht entscheidend. Auch eine unentgeltliche oder mittelbar vergütete Tätigkeit für fremde Rechnung kann verboten sein.

3. LinkedIn-Post vor dem Wechsel

Ein Key-Account-Manager kündigt allgemein an, dass er sich bald selbständig macht. Das kann zulässig sein. Schreibt er aber noch vor dem letzten Arbeitstag konkrete Angebote an Bestandskunden und greift auf interne Preislisten zurück, liegt regelmäßig eine klare Pflichtverletzung vor.

Die häufigsten Fehler auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite

  • „Mein Chef weiß eh Bescheid“: Mündliche Zustimmung ist im Streitfall schwer zu beweisen. Ohne schriftliche Freigabe wird es riskant.
  • Geschäftszweig unterschätzt: Nicht die Berufsbezeichnung zählt, sondern Markt, Leistung und Zielkunden.
  • Firmenressourcen verwendet: Laptop, Kundendaten, Vorlagen oder Arbeitszeit für das Nebenprojekt verschärfen den Vorwurf massiv.
  • Zu früh Kunden kontaktiert: Aus einer bloßen Information wird schnell unzulässige Abwerbung.
  • Ruhezeiten ignoriert: Mehrfachbeschäftigung darf Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten nach dem AZG nicht unterlaufen.
  • Zu lang gewartet: Arbeitgeber verlieren mitunter Entlassungsrechte, Arbeitnehmer und Arbeitgeber Ansprüche durch kurze Ausschlussfristen im Kollektivvertrag.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

  • Prüfen, ob die Neben- oder Selbständigkeit denselben Markt, dieselben Leistungen oder dieselben Kunden betrifft.
  • Vor Aufnahme der Tätigkeit eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers einholen.
  • Die Zustimmung präzise formulieren: Tätigkeit, Umfang, Kundengruppen, Nutzung von Ressourcen, Geheimnisschutz, Widerruf.
  • Keine Kunden des Arbeitgebers aktiv ansprechen, solange das Dienstverhältnis läuft.
  • Keine internen Preislisten, Kontaktdaten, Kalkulationen oder Unterlagen verwenden.
  • Arbeitszeit, Ruhezeiten und Belastung realistisch prüfen.
  • Bei Verdacht auf einen Verstoß Beweise rechtmäßig sichern; heimliche Überwachung ist datenschutzrechtlich heikel.
  • Kollektivvertrag und Arbeitsvertrag auf Ausschlussfristen, Nebenbeschäftigungsklauseln und Verschwiegenheit prüfen.

FAQ: So wird das Thema tatsächlich gegoogelt

Darf ich neben meinem Job selbständig arbeiten, wenn ich das nur abends mache?

Ja, aber nicht grenzenlos. Entscheidend ist nicht die Uhrzeit, sondern ob die Tätigkeit mit dem Arbeitgeber konkurriert oder seine Interessen beeinträchtigt. Wer im selben Geschäftszweig arbeitet, braucht regelmäßig eine klare Zustimmung des Arbeitgebers.

Ist ein allgemeiner LinkedIn-Post über meine Selbständigkeit schon verboten?

Nicht automatisch. Eine allgemeine Ankündigung der künftigen Selbständigkeit kann noch zulässige Vorbereitung sein. Problematisch wird es, wenn während des laufenden Dienstverhältnisses konkrete Angebote folgen oder Kunden des Arbeitgebers gezielt angesprochen werden.

Was passiert, wenn ich nur einem Familienmitglied im konkurrierenden Betrieb helfe?

Auch das kann unzulässig sein. Das Konkurrenzverbot erfasst nicht nur eigene Geschäfte, sondern auch Tätigkeiten für fremde Rechnung im Geschäftszweig des Arbeitgebers. Ob die Hilfe offiziell bezahlt wird, ist dabei nicht der einzige Maßstab.

Kann mein Arbeitgeber jede Nebenbeschäftigung verbieten?

Nein. Ein pauschales Verbot jeder Nebentätigkeit ist oft zu weit. Zulässig sind Einschränkungen, wenn konkrete berechtigte Interessen betroffen sind, etwa Konkurrenz, Geheimnisschutz, Leistungsabfall oder Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften.

Kann ich wegen Konkurrenz sofort entlassen werden?

Ja, das ist möglich. Unzulässige Konkurrenztätigkeit während des aufrechten Dienstverhältnisses wird häufig als schwerer Vertrauensbruch gewertet. Zusätzlich können Schadenersatz, Gewinnherausgabe und Unterlassungsansprüche im Raum stehen.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Arbeitsrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen des österreichischen Arbeitsrechts – von Dienstvertragsgestaltung über Kündigungs- und Entlassungsfragen bis zu Entgelt-, Urlaubs- und Abfertigungsstreitigkeiten.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in arbeitsrechtlichen Verfahren vertreten und Streitigkeiten vor den Arbeits- und Sozialgerichten abgewickelt – sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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