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Nebentätigkeit bei Konkurrenzunternehmen Österreich

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Nebentätigkeit bei Konkurrenzunternehmen Österreich

Nebentätigkeit bei Konkurrenzunternehmen: Wann aus Loyalitätsproblemen ein Vertrauensbruch wird

Eine Nebentätigkeit bei Konkurrenzunternehmen Österreich kann für Geschäftsführer und leitende Angestellte gefährlich werden, wenn zusätzlich Lieferanten abgeworben oder Geschäftschancen des Arbeitgebers genutzt werden. Der Fall zeigt zugleich eine wichtige Grenze: Der Verlust des Vertrauens bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Pensionsansprüche aus langjähriger Betriebstreue wegfallen. Bereits 2010 musste der (OGH 29.09.2010, 9 ObA 15/10m) diese Fragen anhand eines ungewöhnlich engen Wettbewerbsverhältnisses beurteilen.

Ein Geschäftsführer zwischen Arbeitgeber, Abnehmerin und Konkurrenz

Der Arbeitnehmer war als Geschäftsführer für die Gesellschaft „V*****“ tätig. Gleichzeitig stand dieses Unternehmen bei der Gewinnung von Holunderfarben in einem direkten Wettbewerbsverhältnis zu einer Gesellschaft, die eine wichtige Abnehmerin seiner Arbeitgeberin war. Die wirtschaftliche Verbindung ging noch weiter: Hinter beiden Gesellschaften standen dieselben Gesellschafter.

Für den Arbeitnehmer blieb es nicht bei dieser beruflichen Nähe. Er versuchte außerdem, Rohstofflieferanten seiner Arbeitgeberin abzuwerben. Dadurch entstand für das Unternehmen der Eindruck, dass der Geschäftsführer seine Kenntnisse und Kontakte nicht mehr ausschließlich im Interesse seines Dienstgebers einsetzte. Die Arbeitgeberin stützte die Beendigung des Dienstverhältnisses deshalb auch auf einen erheblichen Vertrauensverlust.

Parallel dazu stritten die Parteien über eine Berufsunfähigkeitspension aus einer privaten Versicherung und über weitere betriebliche Pensionsansprüche. Das Berufungsgericht hielt die Beendigung wegen Vertrauensunwürdigkeit für vertretbar. Es nahm aber nicht an, dass damit automatisch jede frühere Betriebstreue und jede daraus abgeleitete Leistung wertlos geworden war.

Die Entscheidung ist als (OGH 29.09.2010, 9 ObA 15/10m) zitierfähig. Beide Seiten bekämpften die Entscheidung mit einer außerordentlichen Revision. Der OGH nahm jedoch keine erhebliche Rechtsfrage an, die eine weitere Behandlung rechtfertigte.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.09.2010 in 9 ObA 15/10m, dass eine Tätigkeit für ein indirekt konkurrierendes Unternehmen und das Abwerben von Lieferanten einen Vertrauensverlust begründen können, ohne frühere Pensionsansprüche automatisch vollständig zu beseitigen.

Welche Regeln gelten für eine Nebentätigkeit bei Konkurrenzunternehmen Österreich?

Das österreichische Arbeitsrecht schützt das berechtigte Interesse eines Arbeitgebers, dass Arbeitnehmer während des Dienstverhältnisses nicht gegen ihn arbeiten. Beim ersten Verweis auf das Gesetz ist das Angestelltengesetz (AngG) maßgeblich. Es regelt unter anderem besondere Pflichten von Angestellten und nennt Voraussetzungen, unter denen ein Verhalten die sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses rechtfertigen kann.

§ 27 Z 1 dritter Fall AngG betrifft die Vertrauensunwürdigkeit. Gemeint ist ein Verhalten, das nach objektiver Betrachtung geeignet ist, das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit und Verlässlichkeit des Angestellten zu zerstören. § 27 Z 3 AngG erfasst bestimmte Konkurrenzhandlungen. Der gesetzliche Begriff des Geschäftszweigs ist dabei grundsätzlich eng auszulegen. Nicht jede Tätigkeit in derselben Branche erfüllt automatisch die Voraussetzungen.

Zusätzlich kann § 7 AngG eine Rolle spielen. Die Bestimmung begrenzt bestimmte konkurrierende Tätigkeiten während des aufrechten Dienstverhältnisses. Bei Geschäftsführern, leitenden Angestellten und Personen mit weitreichendem Einblick in Kundenbeziehungen, Preise oder Lieferketten wiegt die Loyalitätspflicht häufig besonders schwer. Eine Betriebsvereinbarung oder eine klare Nebenbeschäftigungsklausel kann die Prüfung erleichtern, ersetzt aber keine Einzelfallanalyse.

In Österreich gilt: Eine Konkurrenzhandlung rechtfertigt eine Entlassung nicht allein wegen derselben Branche; entscheidend sind der konkrete Geschäftszweig, die tatsächliche Wettbewerbssituation und das Verhalten des Arbeitnehmers nach § 27 Z 1 und Z 3 AngG. Das gilt auch bei indirekter Konkurrenz. Wer etwa Lieferanten des Arbeitgebers gezielt anspricht, interne Informationen verwendet oder Geschäftschancen umlenkt, überschreitet eher die Grenze zulässiger Nebentätigkeit bei Konkurrenzunternehmen Österreich.

Für die Beurteilung zählen deshalb mehrere Faktoren:

  • Arbeitet die Person tatsächlich für einen Konkurrenten oder für ein Unternehmen mit enger wirtschaftlicher Verbindung?
  • Verwendet sie Kunden-, Lieferanten-, Preis- oder Produktionsinformationen des Arbeitgebers?
  • Spricht sie Geschäftspartner aktiv an oder versucht sie, Geschäftsbeziehungen zu verlagern?
  • War ihr die Wettbewerbssituation bekannt oder musste sie diese erkennen?

Die Begriffe Entlassung, Kündigungsanfechtung und Sozialwidrigkeit dürfen nicht vermischt werden. Eine Entlassung beendet das Dienstverhältnis grundsätzlich sofort und setzt einen wichtigen Grund voraus. Eine Kündigung wirkt hingegen unter Einhaltung der Frist. Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit folgt wiederum anderen Voraussetzungen. Auch Abfertigung Alt/Neu und eine Pensionszusage hängen von eigenen Regeln und Vertragsformulierungen ab.

Warum der OGH die Konkurrenz nur eng, den Vertrauensverlust aber weiter prüfte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.09.2010 zu 9 ObA 15/10m entschieden, dass die außerordentlichen Revisionen mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen waren; die Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit durch das Berufungsgericht blieb damit bestehen. Der OGH korrigierte also nicht jede Einzelheit des Falls, sondern prüfte, ob die rechtliche Würdigung der Vorinstanz unvertretbar war.

Der entscheidende Punkt lag in der Verbindung zweier Betrachtungen. Einerseits darf der Begriff des Geschäftszweigs nicht beliebig ausgeweitet werden. Würde jede entfernt verwandte Tätigkeit als verbotene Konkurrenz gelten, wäre berufliche Nebenarbeit kaum planbar. Arbeitnehmer müssten dann schon bei einer bloßen Branchenähnlichkeit mit einer Entlassung rechnen.

Andererseits kann eine Treuepflichtverletzung auch dann vorliegen, wenn keine vollständig direkte Konkurrenz besteht. Das Verhalten des Geschäftsführers richtete sich nicht nur auf eine Tätigkeit für ein anderes Unternehmen. Er versuchte zusätzlich, Rohstofflieferanten seiner Arbeitgeberin abzuwerben. Gerade diese konkrete Handlung ließ den Verdacht entstehen, dass er seine Position und sein Wissen gegen die Interessen des eigenen Unternehmens einsetzte.

Die wirtschaftliche Nähe der beteiligten Gesellschaften verstärkte diesen Eindruck. Das Konkurrenzunternehmen stand nicht isoliert am Markt. Es war mit einer wichtigen Abnehmerin der Arbeitgeberin verbunden, und dieselben Gesellschafter standen hinter den Gesellschaften. Dem Arbeitnehmer musste daher bewusst sein, dass seine Tätigkeit erhebliche Interessenkonflikte auslösen konnte.

Die Pensionsfragen führten jedoch zu einem differenzierten Ergebnis. Die Berufsunfähigkeitspension sollte nach dem Wortlaut der Vereinbarung nur entstehen, wenn das Dienstverhältnis wegen Berufsunfähigkeit aufgelöst wurde. Eine Beendigung aus einem anderen Grund löste diese konkrete Leistung daher nicht ohne Weiteres aus.

Bei einer weiteren betrieblichen Leistung zog das Berufungsgericht dagegen eine andere Grenze. Die zusätzliche Treuepflichtverletzung war nach seiner Einschätzung nicht so schwer, dass dadurch die gesamte frühere Betriebstreue des Arbeitnehmers rückwirkend entwertet wurde. Der OGH sah keinen Anlass, diese Beurteilung als unvertretbar zu beanstanden. Das Urteil verbindet daher zwei Aussagen: Vertrauen kann durch aktuelle Konkurrenzhandlungen zerstört werden. Langjährige Ansprüche verschwinden dadurch aber nicht automatisch.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Fall ableiten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht erst auf eine Abmahnung oder Entlassung warten. Eine Nebentätigkeit bei Konkurrenzunternehmen Österreich kann rechtlich problematisch werden, bevor ein messbarer Schaden eingetreten ist. Entscheidend sind oft die Funktion, die Informationsnähe und die konkreten Kontakte zu Geschäftspartnern.

Für Arbeitnehmer beginnt die Prüfung vor der Übernahme einer Geschäftsführungs-, Beratungs- oder Vertriebsfunktion. Eine allgemeine Aussage wie „Das andere Unternehmen ist nicht direkt tätig“ reicht selten aus. Prüfen Sie auch Konzernunternehmen, gemeinsame Gesellschafter, wichtige Abnehmer und Lieferketten. Lassen Sie die Zustimmung des Arbeitgebers schriftlich und möglichst konkret erteilen.

  • Beschreiben Sie die geplante Nebentätigkeit, Branche, Kundenkontakte und Aufgaben schriftlich.
  • Verwenden Sie keine internen Preis-, Kunden-, Lieferanten- oder Produktionsdaten.
  • Dokumentieren Sie, dass Sie keine Geschäftspartner des Arbeitgebers abwerben.
  • Prüfen Sie bei einer Beendigung sofort Entlassungsgrund, Fristen, Abfertigung und Pensionsvereinbarung.

Besondere Vorsicht gilt bei privaten Versicherungen und betrieblichen Pensionszusagen. Der Vertrag kann den Anspruch an eine ganz bestimmte Beendigungsursache knüpfen. „Berufsunfähigkeit“ ist nicht automatisch gleichbedeutend mit jeder Beendigung des Dienstverhältnisses. Versicherungsbedingungen, Dienstvertrag und Zusatzvereinbarungen müssen gemeinsam gelesen werden.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten Nebenbeschäftigungen nicht nur pauschal verbieten. Sinnvoller sind klare Regeln zu Konkurrenz, Kunden- und Lieferantenkontakten, Geheimhaltung und Zustimmungsvorbehalten. Vor einer Entlassung sollten sie konkrete Tatsachen sichern: Welche Tätigkeit wurde ausgeübt? Welche Informationen waren zugänglich? Welche Lieferanten wurden angesprochen? Wusste der Arbeitnehmer von der wirtschaftlichen Verbindung?

Rechtsanwalt Wien: Prüfung von Konkurrenzarbeit und Pensionsansprüchen

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien oder das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) werden in vergleichbaren Streitigkeiten regelmäßig mit Fragen zu Beendigung, Entlassungsgrund und Ansprüchen befasst. Ob eine Kündigungsanfechtung, ein Zahlungsbegehren oder eine Klage auf Pensionsleistungen sinnvoll ist, hängt vom genauen Sachverhalt und von kurzen Fristen ab. Das österreichische Arbeitsrecht verlangt deshalb eine rasche Prüfung der Unterlagen.

Häufige Fragen zur Konkurrenzarbeit und zu Pensionsansprüchen

Kann ich neben meinem Job für ein Konkurrenzunternehmen arbeiten?
Nein, nicht ohne Prüfung. Nach § 7 Angestelltengesetz (AngG) und § 27 Z 3 AngG kann eine konkurrierende Tätigkeit unzulässig sein. Auch indirekte Konkurrenz kann nach 9 ObA 15/10m wegen Vertrauensunwürdigkeit problematisch werden, besonders bei Kunden- oder Lieferantenkontakten.

Habe ich Anspruch auf meine Betriebspension trotz Vertrauensverlust?
Ja, möglicherweise. Ein Vertrauensverlust beseitigt nicht automatisch jede frühere Pensionsleistung. Nach 9 ObA 15/10m hängt der Anspruch von der konkreten Vereinbarung und der Schwere der Pflichtverletzung ab. Eine Berufsunfähigkeitspension kann an die Beendigung wegen Berufsunfähigkeit gebunden sein.

Was passiert, wenn ich Lieferanten meines Arbeitgebers abwerbe?
Das kann eine Entlassung rechtfertigen. § 27 Z 1 dritter Fall AngG erfasst Vertrauensunwürdigkeit. Nach 9 ObA 15/10m kann das Abwerben von Lieferanten zusammen mit einer Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen das Vertrauen des Arbeitgebers zerstören.

Kann der Arbeitgeber jede Nebentätigkeit verbieten?
Nein, nicht pauschal. Entscheidend sind Arbeitsvertrag, § 7 AngG, die konkrete Konkurrenz und berechtigte Arbeitgeberinteressen. Eine fachfremde Tätigkeit ohne Interessenkonflikt ist anders zu beurteilen als der Zugriff auf Kunden, Lieferanten oder Geschäftsgeheimnisse.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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