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Neubemessung des Besoldungsdienstalters nach Karenz

Startseite  •  Aktuelles  •  02.09.2026
Neubemessung des Besoldungsdienstalters nach Karenz

Neubemessung des Besoldungsdienstalters nach Karenz: Was bedeutet der OGH-Beschluss für Vertragsbedienstete?

Sie kehren nach langer Karenz an Ihre Schule oder Behörde zurück, unterschreiben einen „neuen“ Vertrag – und plötzlich ist Ihr Besoldungsdienstalter niedriger? Genau diese Situation behandelt der aktuelle OGH-Beschluss zur Neubemessung des Besoldungsdienstalters und rückt die Rechte von Vertragsbediensteten in Österreich ins Zentrum.

Wenn der „neue“ Vertrag zum Bumerang wird – die Geschichte hinter dem Fall

Eine Mathematik- und Physiklehrerin arbeitete seit 2013 als Vertragslehrerin beim Bund. Nach einigen Jahren unterrichtete sie laufend, baute sich Vordienstzeiten auf und erhielt eine Einstufung mit entsprechendem Besoldungsdienstalter. Dann kam die Familienplanung: Ab 1.12.2017 ging sie in Karenz – und blieb es bis zum 5.9.2022.

Während dieser langen Karenz blieb das Dienstverhältnis zum Bund formell aufrecht, die Hauptpflichten (Leistung von Arbeit, Zahlung des Entgelts) ruhten aber. Die Lehrerin nahm nebenbei befristete Tätigkeiten an einer Universität und einer Pädagogischen Hochschule an. Entscheidend wurde der 1.12.2020: An diesem Tag unterzeichnete sie einen neuen befristeten Dienstvertrag als Vertragsbedienstete des Bundes bis 31.8.2022.

Die Dienststelle behandelte diesen Vertrag wie eine echte „Neubegründung“ des Dienstverhältnisses. Sie nahm eine Neubemessung des Besoldungsdienstalters vor und ließ mehrere Vordienstzeiten unberücksichtigt, die früher bereits anerkannt worden waren. Die Folge: eine niedrigere Entlohnung und ein Anspruchsverlust von mehreren Monatsgehältern über den gesamten Zeitraum der Befristung.

Die Lehrerin wehrte sich. Sie verlangte die Feststellung der richtigen Einstufung, und zwar auf Basis von insgesamt 3.017 Tagen Vordienstzeiten, sowie die Nachzahlung der daraus resultierenden Entgeltdifferenzen. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) als Berufungsgericht sah das anders und gab der Klage statt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.06.2024 entschieden; (OGH 26.06.2024, 9 ObA 72/23p) hob der Gerichtshof beide Urteile auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Inhaltlich stellte der OGH dabei Zentrales klar: Eine Karenz beendet das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis grundsätzlich nicht, und ein zweiter Vertrag während bestehender Karenz rechtfertigt nicht automatisch eine komplette Neubemessung des Besoldungsdienstalters.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.06.2024 (9 ObA 72/23p) entschieden, dass die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen ist, weil bei einem während der Karenz abgeschlossenen „neuen“ Dienstvertrag das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als einheitlich fortbestehend zu prüfen und eine Neubemessung des Besoldungsdienstalters nicht ohne sorgfältige rechtliche Abklärung zulässig ist.

Welche Rechte habe ich als Vertragsbedienstete nach Karenz auf meine Einstufung? Neubemessung des Besoldungsdienstalters

Die Rechtslage ist komplex, weil hier das öffentlich-rechtliche Dienstrecht und klassische arbeitsrechtliche Grundsätze zusammentreffen. Zentrale Norm ist § 26 Vertragsbedienstetengesetz (VBG), der regelt, welche Vordienstzeiten für das Besoldungsdienstalter anrechenbar sind. Ergänzend gelten allgemeine Grundsätze aus dem Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), etwa zum Vertrauensschutz und zur Einheitlichkeit von Schuldverhältnissen.

In Österreich gilt: Eine gesetzliche Karenz sistiert primär die Hauptpflichten aus dem Dienstverhältnis, beendet dieses aber nicht. Der OGH betont in 9 ObA 72/23p, dass während der Karenz grundsätzlich dasselbe öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis fortbesteht. Wird in dieser Zeit ein weiterer Vertrag mit demselben Dienstgeber geschlossen, spricht vieles für eine bloße Verwendungsänderung und nicht für die Begründung eines völlig neuen Dienstverhältnisses mit freier Neubemessung des Besoldungsdienstalters.

Das österreichische Arbeitsrecht – und spezifisch das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Bundes – geht von einem einheitlichen Dienstverhältnis aus. Nur weil formell ein weiterer Vertrag abgeschlossen wird, dürfen einmal angerechnete Vordienstzeiten nicht beliebig „gelöscht“ werden. § 26 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) schützt die Anrechnung von Vordienstzeiten; eine Neubemessung darf nicht dazu führen, dass rechtmäßig anerkannte Zeiten grundlos wieder wegfallen.

Nach § 26 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) haben Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass einschlägige Vordienstzeiten für das Besoldungsdienstalter angerechnet werden und eine spätere Verwendungsänderung oder ein weiterer Vertrag mit demselben Dienstgeber nicht ohne klare gesetzliche Grundlage zur nachträglichen Schlechterstellung der Einstufung führt.

Wichtig ist zudem der verfahrensrechtliche Aspekt, den der OGH stark hervorhebt: Gerichte dürfen die Parteien nicht mit einer völlig neuen rechtlichen Betrachtungsweise überraschen. Wenn etwa plötzlich die Frage einer einheitlichen Betrachtung des Dienstverhältnisses auftaucht, müssen Arbeitnehmerin und Dienstgeber Gelegenheit zur Stellungnahme und Ergänzung ihres Vorbringens erhalten. Genau daran knüpfte der OGH die Aufhebung der Vorentscheidungen und den Rückverweis an das Arbeits- und Sozialgericht Wien.

Das österreichische Arbeitsrecht kennt außerdem den Grundsatz, dass Verschlechterungen im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht – insbesondere bei Entgelt und Besoldungsdienstalter – einer klaren gesetzlichen Grundlage bedürfen. Reine „Verwaltungspraxis“ oder formale Neubegründungen ohne echte inhaltliche Änderung der Tätigkeit reichen dafür nicht. Das gilt gerade in Wien und im Bundesdienst, wo standardisierte Personalprozesse häufig zu schematischen Neubewertungen führen.

Was genau hat der OGH in 9 ObA 72/23p entschieden – und warum ist das so wichtig?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.06.2024 (9 ObA 72/23p) entschieden, dass eine während aufrechter Karenz abgeschlossene befristete Beschäftigung nicht automatisch ein neues Dienstverhältnis begründet, das eine freie Neubemessung des Besoldungsdienstalters erlaubt, und hat die Vorentscheidungen wegen Verletzung des Überraschungsverbots aufgehoben.

Die Vorinstanzen hatten vor allem darüber gestritten, ob der neue befristete Vertrag während der Karenz als neues, von der ursprünglichen Anstellung getrenntes Dienstverhältnis zu sehen ist. Das Erstgericht ging von einer wirksamen Neubemessung aus und wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) korrigierte diese Sicht und stellte auf den Schutz der Vordienstzeiten ab.

Der OGH ging noch einen Schritt weiter. Er stellte zunächst klar, dass das öffentlich-rechtliche Dienstrecht typischerweise ein einheitliches Dienstverhältnis kennt. Die Karenz sistiert dieses nur. Ein „zweiter“ Vertrag in dieser Zeit ist rechtlich kritisch zu prüfen: Handelt es sich wirklich um ein neues Dienstverhältnis oder nur um eine andere Verwendung desselben Vertragsbediensteten? Nur im ersten Fall könnte eine wirklich neue Besoldungsbemessung in Betracht kommen.

Entscheidend war außerdem die prozessuale Komponente. Der OGH rügte, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte stützte, zu denen die Parteien keine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme hatten. Dieses Überraschungsverbot ist ein Kernelement eines fairen Verfahrens, auch im Arbeits- und Dienstrecht. Darum hob der OGH die Entscheidungen auf und verwies die Sache an das Arbeits- und Sozialgericht Wien zurück, damit dort ergänzend geklärt wird, welche konkreten Vordienstzeiten nach § 26 VBG tatsächlich zu berücksichtigen sind.

Für das österreichische Arbeitsrecht ist der Beschluss bedeutsam, weil er den Trend bestätigt, formale Vertragsgestaltungen kritisch zu prüfen. Der OGH signalisiert: Öffentliche Arbeitgeber in Österreich können nicht durch den Abschluss eines „neuen“ Vertrags während Karenz oder Verwendungswechsel bereits anerkannte Vordienstzeiten beliebig zurückdrehen.

Rechtsanwalt Wien: Ihre nächsten Schritte

Der OGH-Entscheid stärkt Betroffene: Wer nach Karenz neu eingestuft wird und eine Neubemessung des Besoldungsdienstalters erfährt, sollte umgehend die Einstufungsunterlagen prüfen und rechtliche Schritte erwägen.

Welche praktischen Folgen hat das Urteil für Dienstverhältnisse nach Karenz?

Der OGH-Beschluss wirkt weit über den Einzelfall hinaus. Er betrifft alle Vertragsbediensteten des Bundes und sinngemäß auch Landes- und Gemeindebedienstete in Wien und ganz Österreich, die nach einer längeren Abwesenheit – etwa Karenz, Präsenzdienst oder Pflegekarenz – wieder in den Dienst zurückkehren und einen befristeten oder anders gestalteten Vertrag unterschreiben.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie Folgendes im Blick haben:

  • Prüfen Sie, ob Ihr ursprüngliches Dienstverhältnis tatsächlich beendet wurde oder nur karenziert/unterbrochen ist. Eine „laufende Karenz“ spricht für ein einheitliches Dienstverhältnis.
  • Vergleichen Sie alte und neue Einstufungsbescheide exakt. Achten Sie insbesondere darauf, welche Vordienstzeiten früher angerechnet wurden und ob diese nun kommentarlos weggefallen sind.
  • Fordern Sie die Personalstelle schriftlich auf, die Berechnung des Besoldungsdienstalters detailliert offenzulegen (inklusive Begründung, warum bestimmte Zeiten ausgeschlossen wurden).

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst in Österreich ist wichtig: Sie haben kein „freies“ Verhandlungsrisiko wie im rein privaten Arbeitsrecht. Das Besoldungssystem ist gesetzlich geregelt. Wenn eine Behörde anerkannt hat, dass bestimmte Zeiten nach § 26 VBG einschlägig sind, muss sie stichhaltig begründen, weshalb dieselben Zeiten später nicht mehr zählen sollen.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen im Bund, in Wien und in anderen Gebietskörperschaften bedeutet 9 ObA 72/23p ein deutlich erhöhtes Risiko bei schematischen Neubemessungen. Wer Dienstverhältnisse künstlich „aufspaltet“, um etwa Kosten zu sparen oder Einstufungen zu „bereinigen“, riskiert Nachzahlungsprozesse und die Aufhebung gerichtlicher Entscheidungen. Zudem macht der OGH klar, dass Betroffene rechtlich anzuhören sind, bevor neue rechtliche Gesichtspunkte entscheidend werden – das betrifft interne Rechtsmittel ebenso wie Gerichtsverfahren.

Häufige Fragen zur Einstufung von Vertragsbediensteten nach Karenz und Verwendungswechsel

Kann ich nach der Karenz einfach schlechter eingestuft werden?
In Österreich gilt: Eine Karenz beendet das Dienstverhältnis nicht, daher ist eine Schlechterstellung der Einstufung nur mit klarer gesetzlichen Grundlage zulässig (§ 26 VBG; OGH 9 ObA 72/23p). Widerspruch und gerichtliche Durchsetzung sind möglich.

Habe ich Anspruch auf Anrechnung aller früher anerkannten Vordienstzeiten?
Ja. In Österreich gilt: Einschlägige Vordienstzeiten sind nach § 26 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) anzurechnen; ihre nachträgliche Streichung ist nur mit triftiger gesetzlicher Begründung zulässig (OGH 9 ObA 72/23p).

Was passiert, wenn ich während der Karenz einen neuen Vertrag unterschreibe?
In Österreich gilt: Ein während laufender Karenz abgeschlossener Vertrag begründet nicht automatisch ein neues Dienstverhältnis; der OGH (9 ObA 72/23p) geht von einem einheitlichen Dienstverhältnis aus. Die Behörde muss eine fundierte Prüfung vorlegen.

Bis wann muss ich gegen eine falsche Einstufung vorgehen?
In Österreich gilt: Ansprüche auf Entgeltdifferenzen aus falscher Einstufung verjähren regelmäßig in drei Jahren (§ 1486 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)). Suchen Sie frühzeitig rechtliche Beratung.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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