Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH stoppt BV-Aufrechnung

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Nach 18 Jahren plötzlich „neu“? Warum die Aufrechnung mit BV-Kassen-Beiträgen vor dem OGH scheiterte

Abfertigung berechnen ArbeitnehmerSie arbeiten seit Jahren im selben Betrieb und entdecken kurz vor der Kündigung die „Abfertigung neu“ auf Ihrem Kontoauszug? Genau dann entscheidet die Aufrechnung mit BV-Kassen-Beiträgen über Tausende Euro – und im österreichischen Arbeitsrecht oft zu Ihren Gunsten.

Wie eine Zimmermaid zwischen Karenz und Kassenmeldung fast ihre Abfertigung verlor

Die Arbeitnehmerin war seit Mitte der 1990er in einem Wiener Hotel als Zimmermaid beschäftigt. Nach Mutterschutz vereinbarte sie Karenz bis 10.01.2003. Eine Verlängerung bis 10.01.2004 beantragte sie nur bei der Krankenkasse, nicht mit der Arbeitgeberin. Der Geschäftsführer meldete sie ab Mai 2003 geringfügig und ab Jänner 2004 wieder voll an – und stellte sie irrtümlich auf „Abfertigung neu“ in der BV‑Kasse um.

2006 bekam sie eine Kontomitteilung „Abfertigung neu“. Sie widersprach mehrfach und verlangte Korrektur über die Arbeiterkammer. Der Arbeitgeber blieb bei seiner Ansicht: Vier Monate ohne Beschäftigung hätten das alte Dienstverhältnis beendet. 2013 wechselte die Eigentümerin des Hotels. Diese bestätigte „Abfertigung neu“ und einen angeblich neuen Beginn mit 12.01.2004 am Dienstzettel. Im Oktober 2013 kam die Kündigung.

Vor Gericht stand bald fest: Das Dienstverhältnis bestand seit 1995 durchgehend, die Arbeitnehmerin fiel in die „Abfertigung alt“, und es standen ihr 7.921,14 EUR an offenem Entgelt zu. Streitpunkt blieb nur, ob die Arbeitgeberseite die an die BV‑Kasse überwiesenen 1.720,99 EUR gegenrechnen dürfe. Das Berufungsgericht verwarf die Gegenforderung vollständig und ließ die Revision zu. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte dies am Ende. (OGH 29.07.2015, 9ObA65/15x)

(OGH 29.07.2015, 9ObA65/15x)

Klare Kernaussage: Am 29.07.2015 entschied der OGH in 9ObA65/15x, dass eine Aufrechnung irrtümlich geleisteter BV‑Kassen‑Beiträge gegen die Abfertigung alt der Arbeitnehmerin unzulässig ist.

Welche Rechte habe ich bei Abfertigung alt/neu und fehlerhaften Meldungen?

Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet zwischen „Abfertigung alt“ (für vor 1.1.2003 begonnene Dienstverhältnisse ohne spätere echte Unterbrechung) und „Abfertigung neu“ nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG). Nur eine tatsächliche Beendigung und ein echter Neubeginn führen zu einem Systemwechsel. Karenz ist keine Beendigung, wenn das Dienstverhältnis fortbesteht.

Beiträge an die BV‑Kasse werden bei „Abfertigung neu“ vom Arbeitgeber laufend eingezahlt. Gibt es keine objektive Beitragspflicht (weil das alte Dienstverhältnis fortbestand), entsteht auch keine Anwartschaft in der BV‑Kasse. Ohne Anwartschaft keine Auszahlung – und damit auch kein „Vorteil“ für die Arbeitnehmerin, den man kürzen könnte.

Der OGH trennt strikt: Das Verhältnis Arbeitgeber–Krankenkasse/BV‑Kasse ist öffentlich‑rechtlich; ein allfälliger Rückforderungsweg für zu Ungebühr Gezahltes führt über § 6 Abs 2 BMSVG in Verbindung mit § 69 ASVG. Das Verhältnis Arbeitgeber–Arbeitnehmer bleibt davon unberührt. Eine Aufrechnung setzt eine Gegenforderung gerade gegen die Arbeitnehmerin voraus – die fehlt, wenn ihr nichts zugeflossen ist.

In Österreich gilt: Nach § 6 Abs 2 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) iVm § 69 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sind irrtümliche BV‑Beiträge vom Versicherungsträger rückforderbar; gegen die Arbeitnehmerin ist ohne Leistung oder Anwartschaft keine Aufrechnung zulässig (OGH 9ObA65/15x).

Rechtsgrundlagen im Überblick: Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) regelt Anwartschaften und Beiträge; das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) normiert die fünfjährige Rückforderungsfrist für ungebührliche Beiträge. Das Bereicherungsrecht des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) greift nur, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich bereichert ist.

Praxisnahe Frage: Kann ich meinen alten Eintritt auf dem Dienstzettel korrigieren lassen? Ja, wenn das Dienstverhältnis durchgehend war. Ein falsches Eintrittsdatum oder eine unrichtige „neu“-Meldung darf Ihre Ansprüche aus der Abfertigung alt nicht verkürzen. Dokumente wie Karenzvereinbarungen und Lohnzettel helfen, die Kontinuität zu belegen. Einen Link zum Gesetz finden Sie hier: Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG).

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Rechtsanwalt Wien erklärt Ihre Ansprüche

Bei Abfertigung berechnen Arbeitnehmer in Österreich die Ansprüche aus „Abfertigung alt“ ohne Abzug irrtümlicher BV-Beiträge. In Wien und bundesweit gilt: Der öffentlich-rechtliche Rückforderungsweg betrifft den Träger, nicht Sie. Prüfen Sie Daten zu Eintritt, Karenz und Meldungen sorgfältig – die Kontinuität entscheidet.

Was der OGH wirklich entschied – und warum die Beiträge im Leeren hingen

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.07.2015 (9ObA65/15x) entschieden, dass die Revision der Arbeitgeberin abzuweisen ist und eine Gegenverrechnung der irrtümlich gezahlten BV‑Kassen‑Beiträge mit der Abfertigung alt der Arbeitnehmerin ausscheidet.

Die Arbeitgeberin argumentierte, sie habe jahrelang in die BV‑Kasse eingezahlt und dürfe diese Summen bei Beendigung abziehen. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien ließ anfangs noch Teile der Gegenforderung zu. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) verwarf sie vollständig. Der OGH bestätigte die Sicht des OLG Wien: Keine Aufrechnung, weil keine Bereicherung der Arbeitnehmerin vorliegt.

Warum? Der OGH betonte drei Punkte. Erstens: Es gab nie eine objektive Beitragspflicht nach dem BMSVG, weil das Dienstverhältnis seit 1995 fortbestand. Zweitens: Die Klägerin erhielt nie eine BV‑Auszahlung und hatte mangels Beitragspflicht auch keine Anwartschaft nach § 17 BMSVG; sie ist nicht „Anwartschaftsberechtigte“ iSd § 3 Z 2 BMSVG. Drittens: Ohne Leistung oder Anwartschaft fehlt die Bereicherung – damit entfällt eine Gegenforderung.

Direkter Leitsatz: Der OGH stellte am 29.07.2015 (9ObA65/15x) klar, dass irrtümliche BV‑Kassen‑Beiträge über § 69 ASVG beim Träger und nicht beim Arbeitnehmer rückabzuwickeln sind; eine Kürzung der Abfertigung alt ist unzulässig.

Diese Klarstellung ordnet die Rechtsbeziehungen sauber: Rückforderung gegenüber dem Träger binnen fünf Jahren; Abfertigungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin ungekürzt. Das schützt langjährige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Wien und ganz Österreich, wenn fehlerhafte Umstellungen auf „neu“ passierten.

Was bedeutet die Aufrechnung mit BV-Kassen-Beiträgen in der Praxis?

Für Arbeitnehmerinnen in Österreich ist dieses Ergebnis handfest: Selbst wenn der Arbeitgeber jahrelang Beiträge an die BV‑Kasse gezahlt hat, kann er Ihre Abfertigung alt nicht mit diesen Beträgen verkürzen, solange Sie keine Leistung aus „neu“ erhalten haben und keine Anwartschaft besteht. Beim Thema Abfertigung berechnen Arbeitnehmer zählt dieser Punkt besonders. Das gilt auch bei Karenzen, wenn das Dienstverhältnis nie beendet wurde.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, achten Sie auf drei Punkte. Erstens: Prüfen Sie Ihren Dienstzettel und die BV‑Kassen-Kontomitteilung. Zweitens: Sichern Sie Lohnzettel, Karenzvereinbarungen und Bestätigungen, die die Kontinuität zeigen. Drittens: Widersprechen Sie einer unrichtigen Meldung schriftlich – und lassen Sie Fristen laufen, aber nicht verstreichen.

  • Fordern Sie die Berichtigung von Dienstzettel und BV‑Kassen‑Meldung (Eintritt seit Beginn; „Abfertigung alt“ statt „neu“) per eingeschriebenem Brief.
  • Verlangen Sie eine aktuelle Kontomitteilung der BV‑Kasse und legen Sie Widerspruch bei; fügen Sie Nachweise zum durchgehenden Dienstverhältnis bei.
  • Arbeitgeber/HR: Prüfen Sie vor jeder Meldung objektiv die Beitragspflicht; beantragen Sie binnen fünf Jahren die Rückerstattung ungebührlicher Beiträge nach § 69 ASVG.

Konkrete Google‑Fragen, die wir oft hören: „Kann ich die Bestätigung ‚Abfertigung neu‘ auf meinem Konto löschen lassen?“ – Ja, wenn sie objektiv falsch ist. „Was passiert, wenn der Arbeitgeber trotzdem gegenrechnet?“ – Dann droht eine unzulässige Kürzung; klagen Sie die volle Abfertigung alt ein und wehren Sie die Gegenforderung ab.

Praktisch wichtig für Arbeitgeber in Wien: Die doppelte Zahlung lauert. Wer irrtümlich einzahlte, kann nicht beim Arbeitnehmer „kompensieren“, sondern muss den öffentlich‑rechtlichen Weg gehen. Die versehentliche Umstellung auf „neu“ heilt nicht durch Zeitablauf. Prozesse, Zinsen und Verfallsfristen machen proaktives Handeln unverzichtbar.

Häufige Fragen zum Übergang Abfertigung alt/neu und falschen BV-Meldungen

Kann ich nach langer Karenz in die Abfertigung neu rutschen?
In Österreich gilt: Nein, Karenz beendet das Dienstverhältnis nicht. Ohne echte Beendigung bleibt „Abfertigung alt“. Rechtsgrundlage: BMSVG Systemwechsel nur bei Neubeginn; bestätigt durch OGH 9ObA65/15x.

Darf mein Arbeitgeber BV-Kassen-Beiträge von meiner Abfertigung abziehen?
Nein. Bei Abfertigung berechnen Arbeitnehmer gilt: Aufrechnung ist unzulässig, wenn keine Auszahlung/Anwartschaft besteht. Rückforderung über § 6 Abs 2 BMSVG iVm § 69 ASVG; OGH 9ObA65/15x.

Habe ich Anspruch auf Berichtigung meines Dienstzettels bei falschem Eintrittsdatum?
Ja. In Österreich gilt der Anspruch auf richtige Angaben; ein durchgehendes Dienstverhältnis muss korrekt ausgewiesen sein. Rechtsgrundlage: Informationspflichten im Arbeitsrecht und Beweislast; OGH 9ObA65/15x stützt die Kontinuität.

Was passiert, wenn die BV-Kasse mich trotz Widerspruchs als „neu“ führt?
In Österreich gilt: Sie bleiben ohne objektive Beitragspflicht keine Anwartschaftsberechtigte (§ 3 Z 2 BMSVG). Arbeitgeber muss falsche Meldungen korrigieren und Beiträge nach § 69 ASVG rückfordern; keine Kürzung Ihrer Abfertigung alt (OGH 9ObA65/15x).


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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