Pichler Rechtsanwalt GmbH

Überstunden nicht bezahlt Rechte – OGH 9 ObA 75/09h

Startseite  •  Aktuelles  •  14.09.2026
Überstunden nicht bezahlt Rechte – OGH 9 ObA 75/09h

Fokus-Keyword: OGH Arbeitszeitentscheidung – Wenn der Arbeitgeber Minuten streicht und Stunden draufschlägt

Überstunden nicht bezahlt Rechte — Sie kommen als Lenker pünktlich zum Dienst, haben plötzlich weniger Vorbereitungszeit und sollen trotzdem länger arbeiten – genau in dieser Situation spielt die OGH Arbeitszeitentscheidung eine zentrale Rolle.

Wie ein paar Minuten Vorbereitung plötzlich zur Frage des Arbeitsvertrags wurden

Der Fall vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) begann unscheinbar: Mehrere O‑Buslenker arbeiteten seit Jahren mit klar geregelten Vorbereitungs- und Nachbereitungszeiten. Im Dienstvertrag standen 15 Minuten vor Fahrtantritt und 10 Minuten nach Dienstende, dazu eine vereinbarte Wochenarbeitszeit von 39 Stunden. Das gab Planbarkeit und Sicherheit.

Die Arbeitgeberin griff ab 1.1.2007 einseitig in dieses Gefüge ein. Sie kürzte die Vorbereitungszeit auf 7 Minuten und die Nachbereitungszeit auf 3 Minuten. Zugleich erhöhte sie die Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden. Die Lenker sollten also einerseits in deutlich kürzerer Zeit ihre Fahrzeuge übernehmen, kontrollieren und vorbereiten, andererseits aber insgesamt länger pro Woche arbeiten – ohne individuelle Zustimmung.

Die Arbeitnehmer fühlten sich übergangen. Sie klagten auf Feststellung, dass diese Änderungen unzulässig seien, und auf Zahlung von Entgelt, weil sie der Ansicht waren, weiterhin nach den ursprünglichen Zeiten beschäftigt zu sein. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies das Klagebegehren überwiegend ab. Das Berufungsgericht, das zuständige Oberlandesgericht, bestätigte die Abweisung zum Großteil, stellte aber klar, dass die Kläger nicht verpflichtet seien, eine 40‑Stunden‑Woche zu leisten, und hob Teile des Ersturteils zur neuerlichen Entscheidung auf.

Sowohl die Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeberin gaben sich damit nicht zufrieden und erhoben Rechtsmittel. Der OGH hatte nun zu klären, ob es sich bei der Kürzung der Vor- und Nachbereitungszeit sowie bei der Erhöhung der Wochenarbeitszeit um zulässige Ausübung des Direktionsrechts oder um unzulässige einseitige Vertragsänderungen handelt. Die Entscheidung erging bereits im Jahr 2010: Der (OGH 11.05.2010, 9 ObA 75/09h) prägt dennoch bis heute das österreichische Arbeitsrecht.


(OGH 11.05.2010, 9 ObA 75/09h)

Der zentrale Punkt: Die Gerichte prüften getrennt, ob die verkürzten Minuten sachlich ausreichen, um die Arbeit sicher und ordnungsgemäß zu erledigen, und ob eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit ohne Zustimmung überhaupt möglich ist. Vorprozessuale Vergleichsangebote der Arbeitgeberin lehnten die Arbeitnehmer ab, weil sie ihre vertragliche Position nicht verwässern wollten.

OGH 9 ObA 75/09h (11.05.2010) hat klargestellt, dass eine sachlich begründete Verkürzung von Vorbereitungszeiten vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt sein kann, eine einseitige Verlängerung der vereinbarten Wochenarbeitszeit aber eine zustimmungspflichtige Vertragsänderung darstellt.

Rechtsanwalt Wien — Überstunden nicht bezahlt Rechte: Wann darf mein Chef Arbeitszeit und Arbeitsablauf überhaupt ändern?

Im österreichischen Arbeitsrecht müssen wir klar zwischen Weisungsrecht (Direktionsrecht) und Vertragsänderung unterscheiden. Der Arbeitgeber darf im Rahmen des Arbeitsvertrags anordnen, wie, wann und wo die Arbeit im Detail erfolgt, solange er Grenze und Inhalt des bestehenden Vertrags respektiert. Geht er darüber hinaus, braucht er eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer.

Rechtsgrundlage ist vor allem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Nach § 861 ABGB kommen Verträge – und damit auch Änderungen – nur durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Eine Änderung der vereinbarten Normalarbeitszeit ist daher grundsätzlich keine bloße Arbeitsanweisung, sondern ändert den Vertrag selbst. Auf das ABGB können Sie im Volltext über das Rechtsinformationssystem zugreifen:
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

Gleichzeitig enthält das Arbeitszeitgesetz (AZG) den Rahmen für Höchstgrenzen und Verteilung der Arbeitszeit. Diese öffentlich-rechtlichen Höchstgrenzen sagen aber noch nichts darüber, was individuell vereinbart wurde. Nur weil das AZG eine 40‑Stunden‑Woche erlaubt, darf ein Arbeitgeber nicht automatisch eine zuvor vereinbarte 39‑Stunden‑Woche einseitig verlängern.

In Österreich gilt: Nach § 861 ABGB haben Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass eine einmal vereinbarte Normalarbeitszeit nur durch beiderseitige Zustimmung geändert wird; bloße Weisungen können den Umfang der Wochenarbeitszeit nicht einseitig erhöhen. Darauf baut auch die OGH‑Rechtsprechung in 9 ObA 75/09h auf.

Im Bereich der Vor- und Nachbereitungszeiten – etwa Fahrzeugcheck, Einrichten des Arbeitsplatzes oder administrative Tätigkeiten – kommt hinzu: Diese Zeiten sind in vielen Branchen Teil der Arbeitszeit, müssen aber nicht immer minutengenau im Vertrag stehen. Legt der Dienstvertrag konkrete Minuten fest (wie hier 15/10 Minuten), ist das ein starkes Indiz für eine vertragliche Regelung. Dennoch kann der Arbeitgeber innerhalb dieses Rahmens anpassen, wenn die tatsächliche Tätigkeit mit weniger Zeit ebenso sicher und ordnungsgemäß erledigt werden kann.

Für Beschäftigte in Wien und ganz Österreich heißt das: Wenn der Arbeitgeber den Arbeitsablauf enger taktet oder Prozesse effizienter gestaltet, kann das zulässige Ausübung des Weisungsrechts sein. Wenn er aber die wöchentliche Normalarbeitszeit erhöht oder das Entgeltkonstrukt deutlich verschlechtert, braucht er Ihre Zustimmung – im Idealfall in einer klaren schriftlichen Änderungsvereinbarung.

Was der OGH an 9 ObA 75/09h besonders deutlich gemacht hat

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.05.2010 (9 ObA 75/09h) entschieden, dass die Revision der Arbeitnehmer und die Revision sowie der Rekurs der Arbeitgeberin zurückgewiesen werden, und damit die zentrale Linie des Berufungsgerichts bestätigt: Kürzung der Vorbereitungszeiten möglich, einseitige Verlängerung der Wochenarbeitszeit nicht.

Zur Kürzung der Vor- und Nachbereitungszeiten stützte sich der OGH auf die Feststellungen der Vorinstanzen. Diese hatten festgestellt, dass die verkürzten 7 bzw. 3 Minuten ausreichen, damit die Lenker ihre Aufgaben unter Beachtung der Sicherheitspflichten erledigen können. Damit sah der OGH die Weisungen der Arbeitgeberin im Rahmen des Direktionsrechts. Er betrachtete diesen Teil nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn der Zivilprozessordnung und ließ die Revision insoweit gar nicht zu.

Anders bei der Erhöhung der Wochenarbeitszeit: Hier stellte der OGH klar, dass eine Verlängerung von 39 auf 40 Stunden eine Änderung der arbeitsvertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit darstellt. Nach der Logik des ABGB, insbesondere § 861 ABGB, kann eine solche Vertragsänderung nicht einseitig durch Betriebsanweisung erfolgen. Sie setzt eine übereinstimmende Willenserklärung voraus – also die Zustimmung des Arbeitnehmers.

Der OGH betonte auch, dass die Tatsache, dass das Arbeitszeitgesetz eine 40‑Stunden‑Woche als Normalarbeitszeit kennt, nichts daran ändert: Das AZG definiert eine Obergrenze und den „Normwert“, nicht automatisch den konkreten Vertragsinhalt zwischen den Parteien. Der in 9 ObA 75/09h entschiedene Fall zeigt damit exemplarisch, wie sorgfältig zwischen öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitvorschriften und zivilrechtlich vereinbarter Arbeitszeit zu trennen ist.

OGH 9 ObA 75/09h (11.05.2010) bestätigt, dass Arbeitgeber in Österreich Vorbereitungszeiten per Weisung verkürzen dürfen, wenn die neue Dauer sachlich ausreicht, eine Erhöhung der vereinbarten Wochenarbeitszeit jedoch immer als Vertragsänderung gilt und daher die ausdrückliche Zustimmung des Arbeitnehmers erfordert.

Was heißt das für Ihren Alltag als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber?

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich stellt sich häufig die konkrete Frage: „Habe ich Anspruch auf meine alten Vorbereitungszeiten?“ Die OGH‑Rechtsprechung zeigt: Ein Anspruch besteht nur, wenn die bisherige Zeit zwingend notwendig ist, um die Arbeit sicher und ordnungsgemäß zu verrichten, oder wenn der Vertrag jede Änderung ausschließt. Effizienzsteigerungen können das Direktionsrecht des Arbeitgebers stützen.

Bei Unsicherheit zu Überstunden nicht bezahlt Rechte sollten Arbeitnehmer frühzeitig arbeitsrechtliche Beratung einholen und ihre Rechte dokumentieren.

Ganz anders sieht es bei der Wochenarbeitszeit aus. „Kann ich gezwungen werden, statt 39 plötzlich 40 Stunden zu arbeiten?“ – hier gibt 9 ObA 75/09h eine klare Antwort: Ohne Ihre Zustimmung nicht. Auch eine stillschweigende Hinnahme über längere Zeit kann allerdings problematisch werden, weil daraus unter Umständen eine konkludente Vertragsänderung abgeleitet werden könnte. Spätestens hier wird eine frühzeitige arbeitsrechtliche Beratung wichtig.

  • Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie jede einseitige Verlängerung der Normalarbeitszeit schriftlich zurückweisen und dokumentieren, unter welchem Vorbehalt Sie arbeiten.
  • Als Arbeitnehmer sollten Sie Ihre tatsächlichen Arbeitszeiten (inklusive Vor- und Nachbereitung) genau notieren, um später Lohnansprüche oder Überstunden belegen zu können. Bei Fragen zu Überstunden nicht bezahlt Rechte hilft Dokumentation bei Durchsetzung.
  • Arbeitgeber und HR‑Abteilungen sollten Änderungen der Arbeitszeit nur auf Basis klarer schriftlicher Vereinbarungen umsetzen und das Weisungsrecht nicht „überdehnen“.

Für Arbeitgeber ist die Botschaft der Entscheidung 9 ObA 75/09h deutlich: Wer Arbeitszeitmodelle optimieren will, muss sauber unterscheiden zwischen Gestaltung des Arbeitsablaufs und Eingriff in den Vertragsinhalt. Vor einer betriebsweiten Umstellung – etwa von 38,5 auf 40 Stunden – empfiehlt sich ein strukturierter Prozess mit Einbindung des Betriebsrats, sorgfältiger Dokumentation und individuellen Zusatzvereinbarungen.

Ein besonders zitierfähiger Praxissatz lautet: Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet die OGH‑Entscheidung 9 ObA 75/09h vom 11.05.2010, dass eine Verkürzung von Vorbereitungszeiten als Weisung zulässig sein kann, eine Erhöhung der vereinbarten Wochenarbeitszeit aber nur durch ausdrückliche Zustimmung des Arbeitnehmers wirksam wird; bloße Duldung ersetzt die notwendige Vertragsänderung nicht automatisch.

Häufige Fragen zur Änderung von Arbeitszeit und Vorbereitungszeiten im Dienstvertrag

Kann ich gezwungen werden, statt 39 plötzlich 40 Stunden pro Woche zu arbeiten?
In Österreich gilt: Nein. OGH 11.05.2010, 9 ObA 75/09h und § 861 ABGB besagen, dass eine Erhöhung der vereinbarten Normalarbeitszeit der Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf.

Darf mein Arbeitgeber meine Vorbereitungszeit einfach kürzen?
In Österreich gilt: Ja, wenn die verkürzte Zeit sachlich ausreicht; OGH 11.05.2010, 9 ObA 75/09h bestätigt die Zulässigkeit im Rahmen des Weisungsrechts (ABGB, AZG).

Habe ich Anspruch auf Bezahlung der vollen alten Vorbereitungszeit?
In Österreich gilt: Nur wenn die längere Vorbereitungszeit vertraglich fixiert war oder objektiv erforderlich ist (§ 1152 ABGB). Andernfalls kann Weisungsrecht gelten.

Was passiert, wenn ich gegen die einseitige Arbeitszeitänderung nichts unternehme?
In Österreich gilt: Stillschweigende Hinnahme kann als konkludente Vertragsänderung gelten (§ 863 ABGB); Sie sollten Änderungen schriftlich zurückweisen und rechtliche Beratung einholen.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at