Pichler Rechtsanwalt GmbH

Überstunden nicht bezahlt Rechte: OGH zur Naturalabgeltung

Startseite  •  Aktuelles  •  01.07.2026
Überstunden nicht bezahlt Rechte: OGH zur Naturalabgeltung

Naturalabgeltung von Überstunden: PC statt Geld – was der OGH Arbeitnehmern und Arbeitgebern vorgibt

Überstunden nicht bezahlt Rechte – Viele Überstunden geleistet und statt Geld eine Sachleistung angeboten bekommen? Die Naturalabgeltung von Überstunden sorgt im österreichischen Arbeitsrecht regelmäßig für Streit – besonders in Wien, wo Handelsangestellte oft mit Pauschalen und unregelmäßigen Mehrstunden arbeiten.

Ein Computer als „Lohn“ für Mehrarbeit – wie ein Streit um Überstunden bis zum OGH ging

Ein Angestellter in einem Handelsunternehmen arbeitete jahrelang mit fixem Monatsgehalt und einem Pauschale für zehn Überstunden pro Monat. 1986 häuften sich seine Mehrstunden massiv. Mit der Geschäftsführung vereinbarte er, dass Überhänge über das Pauschale hinaus bezahlt oder anders abgegolten würden. 1987 stellte ihm das Unternehmen einen geleasten Personalcomputer zur Verfügung – inklusive Privatnutzung und späterer Kaufoption. Der Mitarbeiter erklärte, damit seien die Überstunden des Jahres 1986 erledigt.

Im Jahr 1987 fielen erneut viele Überstunden an. Ab dem Sommer legte der Angestellte keine detaillierten Stundenlisten mehr vor und wurde nach der Kündigung dienstfrei gestellt. Er klagte: Er wollte zusätzliches Überstundenentgelt, höhere Sonderzahlungen durch Einbeziehung der Mehrarbeit und eine höhere Abfertigung. Die Gerichte gaben ihm teils recht, teils nicht – und am Ende entschied der Oberste Gerichtshof (OGH). Beim ersten Zitieren der Entscheidung finden Sie hier den Verweis auf das Originaldokument:
(OGH 06.12.1989, 9ObA301/89)

Die Unterinstanzen hielten im Kern fest: Die PC-Überlassung galt als wirksame Abgeltung der 1986er-Überstunden. Unregelmäßige Überstunden zählen mangels ausdrücklicher Vereinbarung nicht in Sonderzahlungen. Jedoch sind bei der Abfertigung regelmäßig geleistete Überstunden der ersten Jahreshälfte 1987 in die Bemessung einzubeziehen, selbst wenn später eine Dienstfreistellung erfolgt.

OGH 06.12.1989, 9ObA301/89: Eine Naturalabgeltung von Überstunden (hier: Überlassung eines geleasten PCs mit Privatnutzung) ist wirksam; unregelmäßige Mehrstunden erhöhen Sonderzahlungen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung; regelmäßige Überstunden vor Dienstfreistellung fließen in die Abfertigung ein.

Wann darf eine Sachleistung Überstunden ersetzen – und wie wirken sich Mehrstunden auf Sonderzahlungen und Abfertigung aus?

Die zentrale Norm für die Abfertigung ist § 23 Abs 1 des Angestelltengesetzes (AngG). Das Angestelltengesetz (AngG) regelt die wichtigsten Ansprüche von Angestellten – von Kündigungsfristen bis zur Abfertigung. Den konsolidierten Gesetzestext finden Sie hier:
Angestelltengesetz (AngG). Grundregel: Maßgeblich ist das Entgelt des letzten Monats. Aber: Wird der Arbeitnehmer daran gehindert, reguläre Entgeltbestandteile zu erzielen (etwa durch Dienstfreistellung), zählt der realistische Durchschnitt der regelmäßigen Bestandteile vor der Freistellung.

Für Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) gilt typischerweise die Gehaltsordnung des Kollektivvertrags. Beim Kollektivvertrag der Handelsangestellten ist die Regel klar: Sonderzahlungen bemessen sich grundsätzlich nach dem Monatsgehalt. Ein Überstundenpauschale fließt nur ein, wenn die Parteien das explizit vereinbart haben; zusätzliche, unregelmäßige Überstunden erhöhen Sonderzahlungen nur bei ausdrücklicher Abrede.

Naturalabgeltung bedeutet, dass die Arbeitgeberin Überstunden nicht in Geld, sondern durch eine Sachleistung ersetzt: Dienstwagen, Laptop oder – wie im Fall – ein geleaster PC mit Privatnutzung und Kaufoption. Rechtlich zählt nicht der „Kaufpreis auf der Rechnung“, sondern der wirtschaftliche Vorteil für den Arbeitnehmer: Nutzungsvorteil plus Optionsmöglichkeit können ausreichen, um Mehrarbeit wirksam abzugelten, sofern die Abrede klar und nachvollziehbar ist.

In Österreich gilt: Eine Naturalabgeltung von Überstunden ist zulässig, wenn der wirtschaftliche Gegenwert klar bestimmbar ist und beide Seiten sie eindeutig vereinbaren; unregelmäßige Überstunden erhöhen Sonderzahlungen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung; bei der Abfertigung sind regelmäßig geleistete Überstunden vor einer Dienstfreistellung in die Bemessungsgrundlage aufzunehmen (§ 23 Abs 1 AngG; OGH 9ObA301/89).

Was genau hat der OGH entschieden – und wo lag der überraschende Punkt?

Oberster Gerichtshof (OGH) 06.12.1989, 9ObA301/89: Die Überlassung eines geleasten PCs mit Privatnutzung und Kaufoption kann die 1986er-Überstunden wirksam abgelten; unregelmäßige Überstunden erhöhen Sonderzahlungen nicht automatisch; regelmäßige Mehrstunden trotz späterer Dienstfreistellung sind in die Abfertigung einzubeziehen.

Der überraschende Kern: Der OGH stellte auf den wirtschaftlichen Nutzen der Sachleistung ab. Der Umstand, dass das Gerät geleast war und der Arbeitgeber gegenüber dem Leasinggeber gebunden blieb, nahm der Abmachung mit dem Arbeitnehmer nicht ihre Wirksamkeit. Entscheidend war, dass der Mitarbeiter die Privatnutzung genießen konnte und eine reale Kaufoption bestand. Damit war die Gegenleistung konkret und werthaltig.

Zur Frage der Sonderzahlungen hielt das Höchstgericht – im Einklang mit der Gehaltsordnung zum Kollektivvertrag der Handelsangestellten – fest: Nur ausdrücklich vereinbarte Bestandteile fließen ein. Vereinbart war die Einbeziehung des fixen Überstundenpauschales, nicht aber der zusätzlich angefallenen unregelmäßigen Überstunden. Diese bleiben bei Sonderzahlungen außen vor, sofern keine klare Abrede besteht.

Für die Abfertigung bestätigte der OGH die korrigierende Sicht der Vorinstanz: Obwohl im letzten Monat (aufgrund der Dienstfreistellung) keine Überstunden anfielen, bilden regelmäßig geleistete Mehrstunden der ersten Jahreshälfte den realistischen Durchschnitt. § 23 Abs 1 AngG dient nicht dazu, durch Freistellung die Bemessungsgrundlage zu „drücken“, sondern die tatsächlichen regelmäßigen Entgeltteile abzubilden. Das ist für das österreichische Arbeitsrecht bedeutsam und wird in Wien von den Gerichten konsequent angewandt.

Praxisrelevant für Streitfälle in Wien: Über Leistungsaufzeichnungen und Vertragsklarheit entscheiden oft das Arbeits- und Sozialgericht Wien in erster Instanz und – in der Berufung – das Oberlandesgericht Wien (OLG). Der OGH setzt mit 9ObA301/89 einen klaren Rahmen, an dem sich diese Gerichte orientieren. Überstunden nicht bezahlt Rechte stellen sich dabei häufig bei Handelsangestellten mit Pauschalen.

Was die Naturalabgeltung von Überstunden für Sie konkret bedeutet – Überstunden nicht bezahlt Rechte

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa weil Ihr Arbeitgeber Ihnen statt Geld einen Laptop oder Dienstwagen für Überstunden anbietet, Ihre Sonderzahlungen nur am fixen Gehalt bemessen oder Sie vor dem Ende des Dienstverhältnisses dienstfrei gestellt wurden –, liefert 9ObA301/89 klare Leitplanken. Wichtig sind Beweise, klare Abreden und eine saubere Berechnung der Entgeltbestandteile im Sinn des österreichischen Arbeitsrechts.

  • Für Arbeitnehmer: Führen Sie lückenlose Zeiterfassung (Datum, Uhrzeit, Anlass, Bestätigung). Ohne Aufzeichnungen verlieren Sie leicht Ansprüche – gerade bei unregelmäßigen Überstunden.
  • Für Arbeitnehmer: Verlangen Sie bei Sachleistungen schriftliche Vereinbarungen: Wert, Nutzungsdauer, Privatnutzung, Steuer, welche Überstunden genau abgegolten sind, und ob sich das auf Sonderzahlungen oder Abfertigung auswirkt.
  • Für Arbeitgeber/HR: Regeln Sie Überstunden transparent. Definieren Sie, ob nur das Pauschale oder auch zusätzliche Mehrstunden in Sonderzahlungen einfließen. Bei Dienstfreistellung kalkulieren Sie die Abfertigung auf Basis des realen Durchschnitts vor der Freistellung.

Klare Aussage für Unternehmen in Österreich: Eine Naturalabgeltung trägt nur, wenn der wirtschaftliche Vorteil eindeutig bezifferbar ist, die Vereinbarung ausdrücklich alle abgegoltenen Komponenten nennt und ein robustes Zeiterfassungssystem untermauert, welche Überstunden „on top“ angefallen sind. Sonst drohen Nachforderungen bei Überstundenentgelt, Sonderzahlungen und Abfertigung – gerade vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien.

Rechtsanwalt Wien: Überstunden nicht bezahlt Rechte – konkrete Unterstützung

Überstunden nicht bezahlt Rechte durchsetzen Sie am besten mit klarer Zeiterfassung, schriftlichen Abreden und einer Prüfung nach Angestelltengesetz (AngG) und OGH 9ObA301/89. Lassen Sie Vereinbarungen zur Naturalabgeltung, Sonderzahlungen und Abfertigung rechtlich bewerten – besonders in Wien.

Häufige Fragen zum Überstundenentgelt, Sonderzahlungen und Abfertigung

Kann ich Überstunden in Sachleistungen abgelten lassen?
In Österreich gilt: Ja, wenn der wirtschaftliche Gegenwert klar ist und beidseitig vereinbart wird. Der OGH (9ObA301/89) akzeptierte einen geleasten PC mit Privatnutzung als wirksame Naturalabgeltung. Achten Sie auf schriftliche Vereinbarung, Wertangabe und Dauer.

Habe ich Anspruch auf höhere Sonderzahlungen wegen zusätzlicher Überstunden?
In Österreich gilt: Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Laut Kollektivvertrag/Gehaltsordnung erhöhen unregelmäßige Überstunden Sonderzahlungen nicht automatisch. Der OGH 9ObA301/89 bestätigt: Ohne klare Abrede bleibt es beim Grundgehalt bzw. vereinbarten Pauschale.

Werden Überstunden in die Abfertigung einbezogen, wenn ich davor dienstfrei gestellt wurde?
In Österreich gilt: Ja, wenn die Überstunden davor regelmäßig anfielen. Nach § 23 Abs 1 AngG und OGH 9ObA301/89 zählt der realistische Durchschnitt regelmäßiger Entgeltteile vor der Freistellung, nicht das „leere“ letzte Monat.

Reicht ein Überstundenpauschale, um alle Mehrstunden abzudecken?
Nein. In Österreich gilt: Ein Pauschale deckt nur den vereinbarten Umfang. Darüber hinausgehende unregelmäßige Überstunden sind zu vergüten, sofern sie angeordnet, geduldet oder betrieblich notwendig waren. Beweis: Zeiterfassung; vgl. OGH 9ObA301/89.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at