OGH: PVA Geburtsdatum ändern § 358 ASVG richtig verstehen

PVA Geburtsdatum ändern § 358 ASVG

Blanko unterschrieben, Pension verpasst? Was das „maßgebliches Geburtsdatum in der Sozialversicherung“ wirklich festlegt

Ein einziges Formular, einmal „blind“ unterschrieben – und plötzlich zählt für die Pension ein anderes Geburtsdatum als im Pass. Wie Behörden das „maßgebliches Geburtsdatum in der Sozialversicherung“ festlegen, zeigt ein aktueller Streitfall mit deutlicher Botschaft für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich.PVA Geburtsdatum ändern § 358 ASVG

Vom vermeintlichen Tippfehler zur fehlenden Pension: Eine Geschichte über Datum, Dokumente und Deutlichkeit

Ein Arbeitnehmer mit türkischer Staatsangehörigkeit verließ sich auf Hilfe: 2010 unterschrieb er ein PVA-Formular blanko. Ein Bekannter füllte es aus – und trug den 5.5.1965 als Geburtsdatum ein. Jahre später ließ der Mann in der Türkei sein Geburtsdatum auf den 5.5.1958 berichtigen. Der neue Eintrag fand seinen Weg in Pass, Führerschein und E‑Card.

Als er eine Invaliditätspension begehrte, kam nur die Variante mit vollendetem 60. Lebensjahr in Frage. Dafür musste das „ältere“ Datum 1958 zählen. Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) und später das Arbeits- und Sozialgericht Wien blieben hart: Maßgeblich sei die erste schriftliche Angabe von 2010. Auch das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) folgte dieser Linie und bestätigte die Ablehnung der Leistung.

Der Versicherte kämpfte weiter. Er brachte eine außerordentliche Revision zum Obersten Gerichtshof (OGH) ein (OGH 09.07.2024, 10ObS11/24a). Der OGH befasste sich mit der zentralen Frage: Gilt das später im Ausland gerichtsfest berichtigte Datum – oder bleibt die erste Erklärung gegenüber der PVA ausschlaggebend? Die Antwort fiel klar aus. Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Die strengen Voraussetzungen für eine Abweichung vom zuerst gemeldeten Datum waren nicht erfüllt. Dieses Ergebnis zeigt: PVA Geburtsdatum ändern § 358 ASVG ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Wer im österreichischen Arbeitsrecht mit Pensionsansprüchen zu tun hat – vom Arbeitnehmer bis zur Personalabteilung in Wien – kann aus diesem Fall viel lernen. Die Geschichte zeigt: Verwaltungsdaten haben ein Gedächtnis. Und die erste schriftliche Angabe an den Sozialversicherungsträger wiegt oft schwerer als spätere Korrekturen in Ausweisen.

(OGH 09.07.2024, 10ObS11/24a)

Klare Aussage zum Mitnehmen: Am 09.07.2024 stellte der OGH in 10ObS11/24a fest, dass grundsätzlich die erste schriftliche Angabe des Geburtsdatums gegenüber der PVA zählt; spätere ausländische Gerichtsberichtigungen und E‑Card‑Anpassungen ändern das nicht.

PVA Geburtsdatum ändern § 358 ASVG: Was zählt wirklich?

In der Praxis entscheidet oft nicht das „biologische“ Datum, sondern die erste schriftliche Erklärung gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt. Wer PVA Geburtsdatum ändern § 358 ASVG durchsetzen will, braucht eine ältere Originalurkunde, die bereits vor der ersten Angabe ein anderes Datum ausweist.

Welche Rechtsregeln bestimmen, welches Geburtsdatum für Pensionsansprüche zählt?

Der Schlüssel liegt in § 358 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Diese Bestimmung definiert, auf welches Geburtsdatum Sozialversicherungsträger abstellen müssen. Vereinfachend gesagt: Die erste schriftliche Angabe des Versicherten gegenüber dem zuständigen Träger ist maßgeblich. Ausnahmen gelten nur sehr eng. Bei der ersten Erwähnung verlinkt: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Für PVA Geburtsdatum ändern § 358 ASVG bedeutet das: Ohne ältere Originalurkunde vor der ersten Angabe bleibt das zuerst gemeldete Datum maßgeblich.

Die Ausnahme des § 358 Z 2 ASVG lässt eine Abweichung zu, wenn eine Originalurkunde existiert, die bereits vor dieser ersten Angabe ein anderes Geburtsdatum ausweist. Das muss eine echte, zeitlich frühere Urkunde sein. Ein späteres Gerichtsurteil aus dem Ausland, das das Datum berichtigt, erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nicht.

Zusätzlich relevant war Verfahrensrecht: Die außerordentliche Revision wurde gemäß § 508a Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Das zeigt: Ohne erhebliche Rechtsfrage bleibt die Entscheidung der Vorinstanzen bestehen. Der OGH bestätigte damit die Linie von Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie Oberlandesgericht Wien.

Spannend aus Datensicht: Die DSGVO hilft hier kaum. Art 16/17 DSGVO regeln zwar Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten. Doch § 358 ASVG knüpft nicht an das „biologische“ Datum an, sondern an die „erste Angabe“ als rechtserheblichen Datensatz. Das ist ein anderer rechtlicher Bezugspunkt, den das Datenschutzrecht nicht ohne Weiteres überlagert.

In Österreich gilt: Für das pensionsrelevante Alter ist nach § 358 ASVG grundsätzlich die erste schriftliche Angabe des Geburtsdatums gegenüber dem Versicherungsträger maßgeblich; eine spätere Abweichung ist nur zulässig, wenn ältere Originalurkunden bereits vor dieser Angabe ein anderes Datum belegen.

Am 09.07.2024 entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) in 10ObS11/24a: Maßgeblich bleibt die erste schriftliche Angabe des Geburtsdatums gegenüber der PVA; spätere ausländische Berichtigungen und E‑Card‑Anpassungen ändern das nicht.

OGH-Entscheidung 10ObS11/24a: Warum die erste Angabe „stärker“ ist als Pass und E‑Card

Der Oberste Gerichtshof hat am 09.07.2024 (10ObS11/24a) entschieden, dass die außerordentliche Revision zurückgewiesen wird; maßgeblich bleibt die erste schriftliche Angabe des Geburtsdatums, spätere ausländische Berichtigungen ändern daran nichts. Damit ist PVA Geburtsdatum ändern § 358 ASVG nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Warum diese Strenge? Der OGH schützt die Rechtssicherheit im System der Sozialversicherung. § 358 ASVG ordnet den Blick in die Vergangenheit: Welche Information lag dem Träger zuerst vor? Diese „erste Angabe“ wird zur Ankerstelle. Nur wenn eine zeitlich ältere Originalurkunde ein anderes Datum beweist, darf der Anker gelöst werden.

Das türkische Gerichtsurteil? Es ist zwar eine ausländische öffentliche Urkunde. Aber es entstand erst Jahre nach der ersten Angabe. Daher verfehlt es die eng umrissene Ausnahme. Gleiches gilt für nachgezogene Anpassungen in Pass, Führerschein oder E‑Card. Sie binden die österreichischen Gerichte für § 358 ASVG nicht. Das ist eine zentrale Aussage für alle, die in Österreich um altersabhängige Leistungen streiten.

Besonders praxisnah ist noch ein Punkt: Der OGH betrachtet eine blanko unterschriebene und später ausgefüllte Eingabe als eigene Erklärung des Unterzeichners. Wer also ein Formular unterschreibt, übernimmt Verantwortung für dessen Inhalt. Dieser Grundsatz passt auch zum österreichischen Arbeitsrecht: Personalprozesse müssen klar, nachweisbar und ohne „Blanko“-Graubereiche ablaufen – in Wien wie in ganz Österreich.

In der Begründung knüpft der OGH an die Judikatur zur außerordentlichen Revision an. Nach § 508a Abs 2 ZPO scheidet sie aus, wenn keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. So blieb die Beurteilung der Vorinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien – aufrecht. Für künftige Fälle schafft das Orientierung: Wer das maßgebliche Datum kippen möchte, muss die Beweiskette zur „älteren Originalurkunde“ lückenlos führen.

Was heißt das für die Praxis? Drei Situationen, in denen Sie jetzt handeln sollten

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 09.07.2024 (10ObS11/24a) die Vorrangstellung der ersten Angabe bekräftigt. Für Arbeitnehmer in Österreich heißt das: Ein später korrigiertes Geburtsdatum zählt für altersabhängige Pensionsansprüche nur, wenn eine vorab ausgestellte Originalurkunde das andere Datum belegt. Das ist relevant in Wien, aber ebenso im gesamten Bundesgebiet.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, gehen Sie strukturiert vor:

  • Sichern Sie Beweise: Suchen Sie nach Originalurkunden, die vor der ersten Angabe an die PVA ausgestellt wurden und ein anderes Datum ausweisen (älterer Pass, Geburtsurkunde, Taufbuchauszug). Beschaffen Sie beglaubigte Abschriften.
  • Kennen Sie die „erste Angabe“: Beantragen Sie Akteneinsicht bei der PVA. Finden Sie heraus, welches Schriftstück als erste schriftliche Angabe gilt – und auf welches Datum es lautet.
  • Argumentieren Sie rechtlich sauber: Berufen Sie sich ausdrücklich auf § 358 Z 2 ASVG, wenn Sie eine Abweichung begehren, und belegen Sie die zeitliche Priorität Ihrer Urkunden lückenlos.

Für Arbeitnehmer: Unterschreiben Sie keine Blanko-Formulare. Lassen Sie Formulare vollständig ausfüllen, prüfen Sie jeden Eintrag und dokumentieren Sie Abgaben (Kopien, Eingangsbestätigungen). Wenn die PVA Belege nicht akzeptiert oder unklar ist, ob ein Schriftstück als „erste Angabe“ gilt, holen Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Wien ein. Gerade beim Thema PVA Geburtsdatum ändern § 358 ASVG ist sorgfältige Dokumentation entscheidend.

Für Arbeitgeber und HR: Auch wenn es um Sozialversicherung geht, berührt das Thema Ihre Datenprozesse im österreichischen Arbeitsrecht. Vermeiden Sie Blanko-Signaturen. Prüfen Sie bei Onboarding ELDA-relevante Daten doppelt und heften Sie Ausweiskopien zur Personalakte. Führen Sie bei Korrekturwünschen einen standardisierten Prozess: Welche älteren Originalurkunden belegen das verlangte Datum? Dokumentieren Sie, wer wann welche Angaben gemacht hat.

Für Streitfälle mit Auslandsbezug: Rechnen Sie damit, dass ausländische Berichtigungsurteile die Beweislast nicht automatisch tragen. Ohne ältere Originalurkunde vor der ersten PVA-Angabe bleibt das Datum meist unverändert – selbst wenn Pass oder E‑Card angepasst wurden. Das gilt nicht nur in Wien, sondern in ganz Österreich.

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei PVA Geburtsdatum ändern § 358 ASVG

In komplexen Fällen mit widersprüchlichen Urkunden und Auslandsbezug hilft eine strukturierte Beweissicherung und rechtliche Einordnung. Ein Rechtsanwalt in Wien kann Akteneinsicht bei der PVA, die Prüfung älterer Originalurkunden und die Argumentation nach § 358 ASVG professionell begleiten.

Häufige Fragen zum Geburtsdatum und Pensionsanspruch

Kann ich mein Geburtsdatum für die PVA nachträglich ändern lassen?
In Österreich gilt: Nur mit älteren Originalurkunden vor der ersten Angabe nach § 358 ASVG ist eine Abweichung möglich. Der OGH (10ObS11/24a) bestätigt, dass spätere Korrekturen in Pass/E‑Card allein nicht genügen.

Habe ich Anspruch auf Invaliditätspension, wenn nur das spätere Geburtsdatum die Altersgrenze erfüllt?
Nein. Nach § 358 ASVG zählt die erste schriftliche Angabe des Geburtsdatums. Der OGH (10ObS11/24a) betont, dass spätere Berichtigungen im Ausland nicht maßgeblich sind.

Was passiert, wenn ich ein Formular blanko unterschrieben habe?
In Österreich gilt: Eine blanko unterschriebene, später ausgefüllte Eingabe gilt als Ihre eigene Erklärung. Der OGH (10ObS11/24a) wertet sie gegen den Unterzeichner; prüfen Sie Formulare daher stets vor der Unterschrift.

Hilft mir die DSGVO, das „richtige“ Geburtsdatum durchzusetzen?
Nein. Art 16/17 DSGVO ändern § 358 ASVG nicht. Maßgeblich ist die „erste Angabe“ als eigener Rechtsbezugspunkt. Der OGH (10ObS11/24a) folgt dieser Linie; Pass- oder E‑Card‑Korrekturen sind keine Garantie.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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