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Pensionskassenbeiträge Abfertigung alt OGH: Entscheidung

Startseite  •  Aktuelles  •  18.06.2026
Pensionskassenbeiträge Abfertigung alt OGH: Entscheidung

Gehaltserhöhung im Pensionstopf: Pensionskassenbeiträge und Abfertigung — was der OGH wirklich sagt

Pensionskassenbeiträge Abfertigung alt OGH
Eine versprochene Gehaltserhöhung landet in der Pensionskasse – und am Ende fehlen tausende Euro bei der Abfertigung: Genau hierzu liefert der OGH Klarheit. Wer Pensionskassenbeiträge und Abfertigung verwechselt, riskiert teure Enttäuschungen, gerade im „Abfertigung alt“-System.

Wie eine Gehaltserhöhung im Pensionstopf landete – und vor Gericht endete

Ein Mitarbeiter arbeitete fast zwei Jahrzehnte im Unternehmen, später als Direktor und Prokurist. Per Betriebsvereinbarung wurde eine Pensionskasse eingeführt. Nach Jahren im Management erhielt er eine Gehaltserhöhung – und wünschte ausdrücklich, dass der Betrag nicht ausbezahlt, sondern als Arbeitgeberbeitrag in die Pensionskasse einbezahlt wird. Am Bezugszettel erschien diese Erhöhung nie als Entgelt.

Als das Dienstverhältnis endete, forderte der Arbeitnehmer eine höhere „Abfertigung alt“. Sein Argument: Die monatlichen Einzahlungen in die Pensionskasse seien „entgeltgleich“ und daher bei der Bemessung zu berücksichtigen. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien folgte ihm. Auch das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigte den Anspruch. Erst vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) (OGH 26.05.2011, 9ObA45/11z) kippte der Fall – und zwar deutlich zugunsten der rechtlichen Linie, die im österreichischen Arbeitsrecht seit Jahren angelegt ist.

Der OGH schob die Abfertigungsnachzahlung endgültig ab. Die Richter sahen in den Zahlungen keine laufende Entlohnung, sondern eine Versorgungsleistung für die Zeit nach dem Dienstende. Die Art der Abwicklung war entscheidend: Der Betrag lief als Arbeitgeberbeitrag in die Pensionskasse, nicht als Gehaltsbestandteil über den Lohnzettel. Eigenbeiträge wären separat abgezogen worden. Damit blieb die Bemessungsgrundlage der Abfertigung unverändert.

Nachlesen können Sie die Entscheidung hier:
(OGH 26.05.2011, 9ObA45/11z). Seither gilt: Auch wenn die Einzahlung auf Wunsch des Arbeitnehmers statt einer Barauszahlung erfolgt, bleibt es ein Arbeitgeberbeitrag, der die Abfertigung nicht erhöht. Dieses Ergebnis zieht sich als roter Faden durch 9ObA45/11z.

Oberster Gerichtshof (OGH) 26.05.2011, 9ObA45/11z: Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse erhöhen die Abfertigung alt nicht, weil sie kein Entgelt nach § 23 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG) sind. Diese Kernaussage ist für die Praxis in Österreich verbindlich und zitatfähig.

Klare Aussage für die Praxis: Am 26.05.2011 entschied der OGH in 9ObA45/11z, dass Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse bei der Abfertigung alt nicht mitzuzählen sind, weil sie kein Entgelt nach § 23 Abs 1 AngG darstellen.

Welche Zahlungen zählen wirklich zur Abfertigung alt?

Die Abfertigung alt bemisst sich nach dem letzten Monatsentgelt. Das klingt einfach, wird in der Praxis aber knifflig. Was ist „Entgelt“? Was ist „Versorgung“? Der Unterschied entscheidet, ob am Ende mehrere tausend Euro mehr oder weniger ausbezahlt werden. Genau an dieser Grenze lag der hier geschilderte Streit aus Wien. Für Recherchen nach Pensionskassenbeiträge Abfertigung alt OGH ist dieser Überblick besonders hilfreich.

Die Rechtsgrundlage ist § 23 Angestelltengesetz (AngG). Dort steht, dass sich die Abfertigung nach dem dem Angestellten für den letzten Monat gebührenden Entgelt richtet. Das Entgelt deckt die Gegenleistung für die laufende Arbeitsleistung ab. Versorgungsbeiträge – wie klassische Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse – sichern hingegen eine spätere Versorgung. Den Gesetzestext finden Sie auf RIS unter
Angestelltengesetz (AngG).

Die Praxis trennt so: Was auf dem Bezugszettel als laufendes Gehalt, Zulage oder Provision aufscheint, zählt typischerweise zur Bemessungsgrundlage. Zahlungen, die der Arbeitgeber unmittelbar an eine Pensionskasse leistet, gelten als Arbeitgeberbeiträge und fallen nicht unter das Entgelt. Eigenbeiträge des Arbeitnehmers sind wiederum vom Nettoentgelt abgezogen – sie verändern die Bemessungsgrundlage nicht.

Vertragsfreiheit nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) bedeutet zwar, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer Modelle vereinbaren können. Doch die rechtliche Einordnung hängt am Zweck und an der Ausgestaltung. Wird die „Erhöhung“ als laufendes Gehalt geführt, spricht vieles für Abfertigungsrelevanz. Wird sie sauber als Pensionskassenbeitrag des Arbeitgebers dokumentiert, ist sie bei der Abfertigung außen vor.

In Österreich gilt: Nach § 23 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG) sind nur laufende Entgeltbestandteile abfertigungswirksam; Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse zählen nicht dazu, weil sie der Versorgung nach dem Dienstende dienen und nicht der Bezahlung der Arbeitsleistung.

Habe ich Anspruch auf eine höhere Abfertigung, wenn meine Gehaltserhöhung in eine Pensionskasse floss? Das hängt davon ab, ob diese Erhöhung als laufendes Entgelt am Bezugszettel aufschien oder als Arbeitgeberbeitrag direkt in die Kasse ging. Was passiert, wenn in der Payroll die Trennung unklar dokumentiert ist? Dann drohen Auslegungsstreit und Nachzahlungen.

Was der OGH zu Pensionskassenbeiträge und Abfertigung klargestellt hat — Pensionskassenbeiträge Abfertigung alt OGH

Oberster Gerichtshof (OGH) 26.05.2011, 9ObA45/11z: Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse sind kein Entgelt im Sinn des § 23 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG) und erhöhen die Abfertigung alt nicht. Das Ergebnis gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer statt Barauszahlung eine Einzahlung wählt.

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.05.2011 (9ObA45/11z) entschieden, dass Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse kein Entgelt nach § 23 Abs 1 AngG sind und die Abfertigung alt nicht erhöhen. Damit korrigierte der OGH die Entscheidungen des Arbeits- und Sozialgerichts Wien und des Oberlandesgerichts Wien, die den Anspruch des Arbeitnehmers zuvor bejaht hatten.

Die Richter stellten drei Punkte in den Mittelpunkt. Erstens der Zweck: Die Beiträge finanzieren eine spätere Versorgung, nicht die laufende Arbeitsleistung. Zweitens die Sphäre der Zahlung: Der Beitrag kam aus der Arbeitgebersphäre; er erschien nicht als Entgelt am Bezugszettel. Eigenbeiträge wären als Abzug geführt worden. Drittens die Wahlmöglichkeit: Selbst wenn der Arbeitnehmer anstelle einer Barauszahlung die Einzahlung in die Pensionskasse wünscht, bleibt es rechtlich ein Arbeitgeberbeitrag zur Zukunftsvorsorge.

Die Folge: Eine „Gehaltserhöhung“, die nie als laufendes Entgelt abgerechnet wurde, verwandelt sich nicht durch den Wunsch des Arbeitnehmers in abfertigungswirksames Entgelt. Das gilt in Österreich unabhängig davon, ob das Unternehmen ein Wahlmodell anbietet oder der Mitarbeiter die Barauszahlung ablehnt. Auch ein nachträgliches „Umetikettieren“ hilft nicht, wenn die Payroll und die Betriebsvereinbarung die Zahlung als Arbeitgeberbeitrag ausweisen.

Wer die Rechtsprechung in 9ObA45/11z kennt, kann damit Gehaltsmodelle besser strukturieren. Für Arbeitnehmer im „Abfertigung alt“-System ist klar: Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse erhöhen die Abfertigung nicht – selbst dann, wenn sie aus einer zugesagten, aber nie ausbezahlten Gehaltserhöhung stammen. Diese Einordnung ist zentral für Pensionskassenbeiträge Abfertigung alt OGH und verhindert falsche Erwartungen.

Konkrete Folgen für Gehaltsmodelle, Payroll und Verhandlungen

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt jedes Detail der Abrechnung. In Wien wie in ganz Österreich kommt es auf die Dokumentation an. Entscheidend ist, ob und wie Beträge am Bezugszettel aufscheinen, welche Betriebsvereinbarung gilt und wie die Pensionskassenverträge formuliert sind. Das österreichische Arbeitsrecht verlangt hier saubere Trennlinien.

Drei typische Szenarien, in denen das Urteil wirkt:

  • Sie sind im „Abfertigung alt“-System und haben über Jahre Arbeitgeberbeiträge in die Pensionskasse. Diese erhöhen die Abfertigung nicht, wenn sie nie als Entgelt erfasst wurden.
  • Ihr Unternehmen bot ein Wahlmodell „Bar oder Kasse“. Wählen Sie die Kasse, bleibt es ein Arbeitgeberbeitrag; die Abfertigung steigt nicht automatisch.
  • Die Payroll weist Beträge unklar aus. Dann droht Streit über die Bemessungsgrundlage. Eine klare Dokumentation senkt das Prozessrisiko.

So gehen Arbeitnehmer vor:

  • Sichern Sie Bezugszettel, Betriebsvereinbarungen und Pensionskassenverträge. Prüfen Sie, ob Beträge als Entgelt oder als Arbeitgeberbeitrag liefen.
  • Listen Sie Zeiträume und Summen getrennt nach Arbeitgeber- und Eigenbeiträgen auf.
  • Weichen Ihre Unterlagen vom OGH-Fall 9ObA45/11z ab (zum Beispiel Entgelt-Ausweis am Bezugszettel), lassen Sie die Abfertigungsbemessung prüfen.

Worauf Arbeitgeber und HR achten sollten: Trennen Sie Arbeitgeberbeiträge und Entgelt strikt in der Payroll. Halten Sie in Betriebsvereinbarungen fest, dass Arbeitgeberbeiträge Versorgungsleistungen sind. Kennzeichnen Sie Eigenbeiträge nur als Abzug. Schreiben Sie bei „Gehaltserhöhung gegen Pensionskasseneinzahlung“ ausdrücklich, dass keine Barauszahlung erfolgte und die Zahlung eine Versorgungsleistung bleibt. Das verringert das Risiko von Nachforderungen vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder dem Oberlandesgericht Wien.

Kann ich rückwirkend eine höhere Abfertigung verlangen, wenn mein Arbeitgeberbeitrag falsch ausgewiesen wurde? Ja, wenn die Zahlung tatsächlich als laufendes Entgelt behandelt wurde. Habe ich Anspruch auf Nachzahlung, wenn die Betriebsvereinbarung unklar war? Möglicherweise – entscheidend sind Payroll, Vertragslage und gelebte Praxis.

Rechtsanwalt Wien: Hilfe zu Pensionskassenbeiträge Abfertigung alt OGH

In Wien und ganz Österreich empfiehlt sich eine frühzeitige Prüfung von Payroll, Betriebsvereinbarung und Pensionskassenvertrag. So stellen Sie sicher, dass Pensionskassenbeiträge korrekt abgegrenzt sind und die Abfertigung alt rechtssicher bemessen wird.

Häufige Fragen zur Abfertigungsbemessung bei Pensionskassen

Kann ich verlangen, dass Pensionskassenbeiträge die Abfertigung alt erhöhen?
In Österreich gilt: Nein, Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse sind kein Entgelt nach § 23 Abs 1 AngG. Der OGH bestätigte dies in 9ObA45/11z (26.05.2011).

Habe ich Anspruch auf mehr Abfertigung, wenn die „Erhöhung“ am Bezugszettel stand?
Ja, wenn die Zahlung als laufendes Entgelt abgerechnet wurde. Rechtsgrundlage: § 23 AngG. Abgrenzung nach OGH 9ObA45/11z: Arbeitgeberbeiträge ohne Entgelt-Ausweis sind nicht abfertigungswirksam.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber ein Wahlmodell „Bar oder Pensionskasse“ anbot?
In Österreich gilt: Wählen Sie die Kasse, bleibt es ein Arbeitgeberbeitrag zur Versorgung. Kein Entgelt nach § 23 AngG; vgl. OGH 9ObA45/11z.

Kann ich Eigenbeiträge in die Pensionskasse bei der Abfertigung geltend machen?
Nein, Eigenbeiträge sind Abzüge vom Netto und ändern die Bemessungsgrundlage nicht. Maßgeblich ist das letzte Monatsentgelt gemäß § 23 AngG, nicht die Vorsorgebeiträge.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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