Pflegegeld Rot-Weiß-Rot-Karte plus OGH: Anspruch verneint

Pflegegeld Rot-Weiß-Rot-Karte plus OGH

Pflegegeld Rot‑Weiß‑Rot – Karte plus: Warum ein einziger Strich über Ihren Anspruch entscheidet

Eine serbische Familie lebt und arbeitet in Wien, das Kind braucht Pflege – und plötzlich entscheidet die exakte Bezeichnung des Aufenthaltstitels über alles: Pflegegeld Rot‑Weiß‑Rot – Karte plus.Pflegegeld Rot-Weiß-Rot-Karte plus OGH

Ein Kind in Wien braucht Hilfe — doch der Aufenthaltstitel passt nicht

Der Arbeitnehmer ist in Wien beschäftigt, die Familie lebt hier, das Kind (2016 geboren) hat einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot‑Weiß‑Rot – Karte plus“. Als die Eltern für das Kind Pflegegeld beantragen, lehnt die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) ab. Die Begründung: Dieser Titel findet sich nicht in der Liste der gleichgestellten Aufenthaltstitel im Bundespflegegeldgesetz (BPGG). Das trifft die Familie hart und wirkt auf den ersten Blick ungerecht — sie lebt, arbeitet und zahlt hier ein, warum dann kein Anspruch?

Die Eltern klagen. Vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien scheitern sie. Auch das Oberlandesgericht Wien (OLG) sieht keine Anspruchsgrundlage: Die Liste der Titel ist taxativ, also abschließend; der konkrete Titel des Kindes fehlt. Weder Unionsrecht noch das Sozialversicherungsabkommen mit Serbien bringen hier eine Brücke. Schließlich landet der Fall beim Obersten Gerichtshof (OGH). Dessen Entscheidung finden Sie hier: (OGH 25.06.2019, 10ObS68/19a).

Der Oberste Gerichtshof bestätigte: Die Revision bleibt erfolglos, der Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens wird zurückgewiesen. Für die Familie ändert das nichts – für viele Arbeitnehmende in Österreich ist die Botschaft aber klar und praktisch relevant.

Der OGH entschied am 25.06.2019 in 10ObS68/19a, dass Drittstaatsangehörige mit „Rot‑Weiß‑Rot – Karte plus“ keinen Anspruch auf Pflegegeld haben, wenn dieser Titel nicht in § 3a Abs 2 Z 4 BPGG genannt ist; Revision und Gesetzesprüfungsantrag scheiterten.

Pflegegeld Rot-Weiß-Rot-Karte plus OGH: Was bedeutet das Urteil?

Die Entscheidung „Pflegegeld Rot-Weiß-Rot-Karte plus OGH“ besagt klar: Ohne ausdrückliche Nennung des konkreten Aufenthaltstitels in § 3a Abs 2 Z 4 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) besteht kein Anspruch auf Pflegegeld. Das gilt auch dann, wenn Arbeit und Lebensmittelpunkt in Wien liegen.

Welche Gesetze regeln Pflegegeld für Drittstaatsangehörige in Österreich?

Der Anspruch auf Pflegegeld richtet sich nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG). § 3a Abs 2 Z 4 BPGG nennt ausdrücklich, welche Aufenthaltstitel von Drittstaatsangehörigen zu einer Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern führen. Entscheidend ist der exakte Wortlaut. Nur wer einen der aufgezählten Titel besitzt, kann Pflegegeld beziehen – unabhängig davon, ob die Person in Wien arbeitet oder hier Familienleben führt.

Wichtig: Die Liste ist abschließend. Anerkannt sind etwa „Daueraufenthalt – EU“, „Blaue Karte EU“ oder die „Rot‑Weiß‑Rot‑Karte“ sowie bestimmte Titel für Familienangehörige. Die „Rot‑Weiß‑Rot – Karte plus“ steht in dieser Liste nicht. Genau dieser Unterschied wurde im Verfahren zum Stolperstein. Auch das Sozialversicherungsabkommen Österreich–Serbien hilft nicht, weil es Pflegegeld gar nicht erfasst.

Die EU-Grundrechtecharta ändert an dieser Bewertung nichts. Sie greift vor allem, wenn ein Fall Unionsrecht berührt. Hier lag ein rein nationaler Sachverhalt mit Drittstaatsangehörigen vor; daher war die Charta nicht anwendbar. Das unterstreicht die Binnenlogik des österreichischen Sozialrechts: Ohne ausdrückliche Anknüpfung bleibt es beim Gesetzestext.

In Österreich gilt: Drittstaatsangehörige erhalten Pflegegeld nur, wenn ihr Aufenthaltstitel in § 3a Abs 2 Z 4 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) genannt ist oder ein Staatsvertrag Pflegegeld ausdrücklich umfasst. Die „Rot‑Weiß‑Rot – Karte plus“ erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Zum Nachlesen des Kerngesetzes: Bundespflegegeldgesetz (BPGG). Aus arbeitsrechtlicher Perspektive sind daneben das Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) und das Angestelltengesetz (AngG) relevant, wenn es um Informationspflichten, Zusagen und mögliche Haftungsfragen im Recruiting geht – auch wenn sie den Sozialrechtsanspruch selbst nicht begründen.

Was der OGH fixiert hat — und warum das viele Familien überrascht

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.06.2019 (10ObS68/19a) entschieden, dass eine „Rot‑Weiß‑Rot – Karte plus“ keinen Anspruch auf Pflegegeld vermittelt, weil sie nicht in § 3a Abs 2 Z 4 BPGG genannt ist; die Revision blieb erfolglos und der Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens wurde zurückgewiesen.

Überraschend wirkt der Fall, weil „Karte plus“ im Alltagsverständnis oft als „mehr Rechte“ gelesen wird. Der OGH betont hingegen den Gesetzeswortlaut: Die Aufzählung ist taxativ. Selbst wenn einzelne privilegierte Titel befristet sind, ändert das nichts. Gleichbehandlung entsteht nicht aus einem Etikett, sondern nur aus der exakten Nennung im Gesetz oder durch einen Staatsvertrag, der Pflegegeld ausdrücklich enthält.

Die Unterinstanzen lagen auf derselben Linie. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigte. Der OGH ordnete ein: Weder die EU-Grundrechtecharta noch das Abkommen mit Serbien bringen eine Anspruchsgrundlage. Zusätzlich hielt der Gerichtshof fest, dass Verfahrensparteien keinen Anspruch darauf haben, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu erzwingen; daher die Zurückweisung des entsprechenden Antrags.

Für das österreichische Arbeitsrecht ist die Botschaft indirekt, aber wichtig: Beschäftigung und Beitragsleistung in Österreich führen nicht automatisch zu Gleichstellung in allen Sozialleistungen. Unternehmen, die internationale Fachkräfte nach Wien holen, sollten HR‑Prozesse darauf ausrichten, Erwartungen realistisch zu managen.

Was bedeutet Pflegegeld Rot‑Weiß‑Rot – Karte plus für Familien in Wien?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt Präzision. Prüfen Sie, welcher Aufenthaltstitel für Sie oder Ihr Kind vorliegt – und ob genau dieser in § 3a Abs 2 Z 4 BPGG steht. Der Unterschied zwischen „Rot‑Weiß‑Rot‑Karte“ und „Rot‑Weiß‑Rot – Karte plus“ ist hier entscheidend. Eine falsche Annahme kann Zeit, Geld und Nerven kosten.

Konkrete Schritte für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich:

  • Prüfen Sie den Aufenthaltstitel: Anerkannt sind z.B. „Daueraufenthalt – EU“, „Blaue Karte EU“, „Rot‑Weiß‑Rot‑Karte“ und bestimmte Familientitel. Die „Karte plus“ fehlt in § 3a Abs 2 Z 4 BPGG.
  • Klärung vor Antrag: Deckt ein für Sie geltender Staatsvertrag Pflegegeld ab? Beim Abkommen mit Serbien ist das nicht der Fall; daher kein Anspruch auf Pflegegeld.
  • Unterlagen vollständig einreichen: Aufenthaltstitel, Meldezettel, medizinische Gutachten. Bei klar fehlender Rechtsgrundlage lohnt eine Klage meist nicht; prüfen Sie in Wien alternative Unterstützungen und ggf. einen Titelwechsel bei der MA35.

Praxis für Arbeitgeber/HR in Wien: Wenn Sie Drittstaatsangehörige rekrutieren, vermeiden Sie unbewusste Zusagen in Recruiting‑Folien oder Relocation‑Guides. Erklären Sie, dass Pflegegeld an den Aufenthaltstitel nach § 3a Abs 2 Z 4 BPGG anknüpft. Verwechslungen zwischen „Rot‑Weiß‑Rot‑Karte“ und „Rot‑Weiß‑Rot – Karte plus“ kommen häufig vor und können zu Enttäuschungen führen.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht gilt: Falsche Leistungszusagen können je nach Einzelfall Haftungsfragen nach dem ABGB auslösen. Transparente Information schützt sowohl Unternehmen als auch Beschäftigte. Im Zweifel lohnt sich eine rechtliche Prüfung, bevor Bewerberinnen und Bewerbern Benefits zugesagt werden, die das Sozialrecht nicht vorsieht.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.06.2019 (10ObS68/19a) bestätigt, dass Drittstaatsangehörige ohne die in § 3a Abs 2 Z 4 BPGG genannten Titel kein Pflegegeld erhalten; Staatsverträge helfen nur, wenn sie Pflegegeld ausdrücklich erfassen.

Langfristig können Familien Strategien planen: Gelingt ein Wechsel auf einen privilegierten Aufenthaltstitel, kann ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch entstehen. Bis dahin lohnt der Blick auf städtische Unterstützungsleistungen in Wien und auf arbeitsrechtliche Optionen wie flexible Arbeitszeitmodelle, Pflegefreistellung oder Pflegekarenz, geregelt etwa im Angestelltengesetz (AngG) und ergänzenden Normen.

Rechtsanwalt Wien: Einordnung zu Pflegegeld Rot-Weiß-Rot-Karte plus OGH

Für die rechtssichere Antragstellung und Erwartungssteuerung hilft eine präzise Titelprüfung nach § 3a Abs 2 Z 4 BPGG. Viele Missverständnisse kreisen um das Stichwort „Pflegegeld Rot-Weiß-Rot-Karte plus OGH“. Prüfen Sie Optionen wie Titelwechsel und betriebliche Maßnahmen (Pflegefreistellung, Pflegekarenz) frühzeitig.

Häufige Fragen zum Pflegegeld und Aufenthaltstiteln in Österreich

Kann ich mit „Rot‑Weiß‑Rot – Karte plus“ Pflegegeld beziehen?
In Österreich gilt: Nein. § 3a Abs 2 Z 4 BPGG nennt die „Rot‑Weiß‑Rot – Karte plus“ nicht. Der OGH bestätigte das am 25.06.2019 in 10ObS68/19a. Ohne ausdrückliche Nennung oder Staatsvertrag, der Pflegegeld umfasst, besteht kein Anspruch.

Habe ich Anspruch auf Pflegegeld, wenn ich „Daueraufenthalt – EU“ habe?
Ja, wenn § 3a Abs 2 Z 4 BPGG diesen Titel nennt und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Titel muss exakt dem Gesetzeswortlaut entsprechen. Prüfen Sie den Aufenthaltstitel und die Pflegebedürftigkeit nach BPGG gründlich vor Antragstellung.

Deckt das Abkommen Österreich–Serbien Pflegegeld ab?
Nein. Nach OGH 10ObS68/19a umfasst das Abkommen Kranken‑, Unfall‑ und Pensionsversicherung, aber kein Pflegegeld. Daher entsteht aus dem Staatsvertrag kein Pflegegeldanspruch für serbische Staatsangehörige in Österreich.

Kann der OGH den Verfassungsgerichtshof zu einer Gesetzesprüfung „zwingen“?
Nein. Es gibt keinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Einleitung einer Gesetzesprüfung. Der OGH wies den Antrag im Verfahren 10ObS68/19a am 25.06.2019 zurück. Maßgeblich bleibt der klare Gesetzeswortlaut des BPGG.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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