Muss ein Pflichtpraktikum in Österreich bezahlt werden?

Muss ein Pflichtpraktikum in Österreich bezahlt werden

Praktikum oder billige Arbeitskraft? Wann Ferialjob, Pflichtpraktikum und Volontariat in Österreich rechtlich kippen

„Du bekommst ein Taschengeld und schaust einfach ein bisschen mit“ – und zwei Tage später steht die Schülerin im Schichtplan, arbeitet an der Maschine und bleibt wegen einer dringenden Lieferung länger. Genau in solchen Momenten beginnt das arbeitsrechtliche Problem. Denn nicht der Titel auf dem Papier entscheidet, sondern der Alltag im Betrieb.

Gerade im Sommer häufen sich Missverständnisse: Ein „Ferialpraktikum“ wird wie ein normaler Job geführt, ein „Volontär“ liefert produktive Arbeit mit Deadlines, ein Pflichtpraktikum wird mit symbolischer Vergütung abgegolten, obwohl der Betrieb wirtschaftlich davon profitiert. Für Arbeitnehmer kann das verlorenes Entgelt bedeuten. Für Arbeitgeber-KMU drohen Nachzahlungen, Sozialversicherungsprobleme und Verwaltungsstrafen.

Der Name ist fast egal – die tatsächliche Arbeit zählt

Das österreichische Arbeitsrecht schaut zuerst auf die gelebte Wirklichkeit. § 1151 ABGB ist hier zentral: Ein Arbeitsvertrag liegt vor, wenn jemand in persönlicher Abhängigkeit Arbeit leistet. Persönliche Abhängigkeit heißt im Alltag: fixe Zeiten, Weisungen, Eingliederung in den Betrieb, Kontrolle und die Erwartung, dass Arbeitsergebnisse geliefert werden.

Wer also nach Dienstplan kommt, Aufgaben nicht frei ablehnen kann, in die Hierarchie eingebunden ist und produktiv mitarbeitet, ist meist nicht bloß „zum Lernen da“. Dann liegt regelmäßig ein Arbeitsverhältnis vor – auch wenn die Vereinbarung anders überschrieben ist.

Davon hängen viele Rechte ab: Entgelt nach Kollektivvertrag, Sonderzahlungen, Sozialversicherung, Arbeitszeitgrenzen, Urlaub und oft auch Zuschläge. Bei Minderjährigen kommen zusätzliche Schutzvorschriften dazu.

Vier Begriffe, die ständig verwechselt werden

Bei der Ferialarbeit ist die Sache meist klar: Das ist ein befristeter Sommerjob mit echter Arbeitsleistung. Wer als Ferialarbeiter beschäftigt wird, ist Arbeitnehmer. Dann gelten Kollektivvertrag, Urlaubsgesetz, Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz.

Das freiwillige Praktikum oder Ferialpraktikum kann zweierlei sein. Entweder es ist in Wahrheit ebenfalls ein Arbeitsverhältnis, weil produktiv gearbeitet wird. Oder es ist tatsächlich ein Ausbildungssetting, bei dem der Lernzweck im Vordergrund steht und nur am Rand mitgearbeitet wird.

Beim Pflichtpraktikum aus Schule, FH oder Universität passiert der häufigste Denkfehler. Dass ein Praktikum im Curriculum vorgeschrieben ist, beantwortet noch nicht die arbeitsrechtliche Frage. Auch ein Pflichtpraktikum kann ein echtes Arbeitsverhältnis sein, wenn die Person wie eine normale Arbeitskraft eingesetzt wird.

Ein Volontariat ist nur dann ein echtes Volontariat, wenn keine Arbeitspflicht besteht. Typisch wäre: beobachten, mitgehen, Fragen stellen, allenfalls Übungsaufgaben ohne wirtschaftliche Verwertung. Wer hingegen Kundentexte schreibt, Aufträge abarbeitet oder Termine einhalten muss, entfernt sich rasch vom Volontariat.

Woran man ein echtes Arbeitsverhältnis erkennt

Mehrere Punkte sprechen deutlich dafür, dass ein Praktikum rechtlich als Arbeitsverhältnis zu behandeln ist:

  • fixe Dienstzeiten oder Schichtpläne
  • klare Weisungen zu Ort, Zeit und Art der Tätigkeit
  • Eingliederung in Team, Abläufe und Hierarchie
  • produktive Mitarbeit mit wirtschaftlichem Nutzen für den Betrieb
  • Kontrolle der Arbeit und Konsequenzen bei Nichterfüllung
  • Pflicht, bestimmte Ergebnisse oder Mengen zu liefern

Gegen ein Arbeitsverhältnis spricht eher ein echtes Ausbildungssetting: dokumentierte Lernziele, Begleitung durch erfahrene Mitarbeiter, keine Notwendigkeit für den Betriebsablauf, keine feste Arbeitspflicht und die Möglichkeit, Tätigkeiten ohne Sanktionen abzulehnen.

Entscheidend ist immer die Gesamtbetrachtung. Ein Betrieb kann also nicht mit einem gut formulierten Vertrag retten, was in der Praxis wie ein normaler Job aussieht.

Wenn aus dem „Pflichtpraktikum“ ein normaler Job wird

Eine BHS-Schülerin absolviert acht Wochen in einem Hotel. Eigentlich soll sie Einblicke bekommen. Tatsächlich wird sie im Service nach Dienstplan eingeteilt, übernimmt eigene Tische, springt bei Personalmangel ein und bleibt an mehreren Tagen länger. Am Monatsende erhält sie nur eine kleine Aufwandsentschädigung.

Rechtlich spricht hier fast alles für ein Arbeitsverhältnis. Sie arbeitet weisungsgebunden, ist in den Ablauf eingegliedert und erbringt verwertbare Leistungen. Das hat Folgen: Anspruch auf das kollektivvertragliche Mindestentgelt, Zuschläge für Mehrarbeit oder Überstunden, aliquote Sonderzahlungen und Sozialversicherung. Das Urlaubsgesetz kann ebenfalls relevant werden; nicht konsumierter Urlaub ist bei kurzen befristeten Jobs oft finanziell abzugelten.

Wird weniger als das kollektivvertragliche Minimum bezahlt, kann auch das LSD-BG ins Spiel kommen. Unterentlohnung ist nicht bloß ein zivilrechtliches Thema zwischen Betrieb und Praktikantin, sondern kann verwaltungsstrafrechtlich teuer werden.

Was bei Arbeitszeit, Urlaub und Zuschlägen oft übersehen wird

Sobald ein Arbeitsverhältnis vorliegt, gelten das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz. Das betrifft Höchstarbeitszeiten, tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie Einschränkungen bei Sonn- und Feiertagsarbeit. Wer „Praktikanten“ am Wochenende einsetzt, sollte daher nicht nur an Personalbedarf denken, sondern an die arbeitszeitrechtlichen Grenzen und an allfällige Zuschläge nach dem Kollektivvertrag.

Besonders heikel ist der Einsatz Minderjähriger. Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz enthält strengere Regeln zu Arbeitszeit, Nachtarbeit, Ruhezeiten und gefährlichen Tätigkeiten. Ein 17-jähriger Ferialarbeiter darf nicht einfach wie jeder Erwachsene in jede Schicht gesteckt werden. Verstöße treffen den Betrieb empfindlich.

Auch der Urlaub wird oft falsch eingeschätzt. Befristete Sommerjobs erzeugen aliquote Urlaubsansprüche. Bei kurzen Beschäftigungen wird Urlaub häufig nicht tatsächlich konsumiert, sondern am Ende finanziell abgegolten. Wer annimmt, bei Ferialkräften gebe es „eh keinen Urlaub“, liegt daneben.

Sozialversicherung, Unfallschutz und internationale Studierende

Bei einem echten Arbeitsverhältnis mit Entgelt besteht regelmäßig Pflichtversicherung nach dem ASVG. Wird jemand nur geringfügig angemeldet, arbeitet aber tatsächlich in Vollzeit, hält diese Konstruktion einer Prüfung meist nicht stand. Dann drohen Nachforderungen bei Beiträgen und Abgaben.

Auch bei unbezahlten Volontariaten darf der Unfallversicherungsschutz nicht vergessen werden. Zwar gibt es in manchen Konstellationen schulische oder universitäre Absicherung, darauf sollte man sich aber nicht blind verlassen. Gerade bei praktischen Einsätzen mit Maschinen, Fahrzeugen oder Kundenkontakt braucht es eine saubere Klärung.

Bei internationalen Studierenden aus Drittstaaten kommt das Ausländerbeschäftigungsgesetz dazu. Wer produktiv arbeitet, übt in vielen Fällen eine bewilligungspflichtige Beschäftigung aus. Die Frage „Es ist ja nur ein Praktikum“ hilft hier nicht weiter. Maßgeblich ist wieder, ob tatsächlich Arbeitsleistung erbracht wird.

Die teuersten Fehler in der Praxis

  • Ein „Volontariat“ wird schriftlich so bezeichnet, obwohl der Betroffene regulär mitarbeitet.
  • Der passende Kollektivvertrag wird nicht geprüft; Mindestentgelt, Sonderzahlungen oder Zuschläge bleiben unberücksichtigt.
  • Minderjährige werden zu verbotenen Zeiten oder bei ungeeigneten Tätigkeiten eingesetzt.
  • Arbeitszeiten werden nicht sauber aufgezeichnet.
  • Sozialversicherung und Unfallversicherung werden nur halb bedacht.
  • Bei Drittstaatsangehörigen fehlt die nötige Bewilligung.
  • Ansprüche werden zu spät geltend gemacht, obwohl der Kollektivvertrag kurze Verfallsfristen vorsieht.

Gerade diese Verfallsfristen sind für Arbeitnehmer gefährlich. Viele kollektivvertragliche Ansprüche – etwa auf Überstundenentgelt oder Differenzlohn – müssen binnen weniger Monate schriftlich geltend gemacht werden. Wer zu lange wartet, verliert Geld, obwohl der Anspruch inhaltlich berechtigt wäre.

Checkliste: Was vor und während eines Praktikums geklärt werden sollte

  • Wird bloß gelernt oder tatsächlich gearbeitet?
  • Gibt es fixe Arbeitszeiten, Weisungen und produktive Aufgaben?
  • Welcher Kollektivvertrag gilt für den Betrieb?
  • Welche Mindestentgelte, Sonderzahlungen und Zuschläge sieht er vor?
  • Ist die Person minderjährig und gelten daher Sonderregeln nach dem KJBG?
  • Ist die Sozialversicherung korrekt angemeldet?
  • Besteht bei unbezahlten Einsätzen ein gesicherter Unfallversicherungsschutz?
  • Liegt bei Drittstaatsangehörigen die nötige Bewilligung vor?
  • Sind Lernziele, Dauer, Betreuung und Aufgaben schriftlich sauber festgehalten?
  • Werden Arbeitszeiten dokumentiert?

FAQ: So wird in der Praxis wirklich gesucht

„Muss ein Pflichtpraktikum in Österreich bezahlt werden?“

Nicht jedes Pflichtpraktikum ist automatisch bezahlt. Entscheidend ist, ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder ob der Ausbildungszweck klar im Vordergrund steht. Wird die Praktikantin wie eine normale Mitarbeiterin eingesetzt, besteht meist Anspruch auf kollektivvertragliches Entgelt. Zusätzlich können Sonderzahlungen, Zuschläge und Sozialversicherung anfallen.

„Ich bin als Volontär gemeldet, arbeite aber wie alle anderen – habe ich Anspruch auf Lohn?“

Ja, das kann sehr wohl der Fall sein. Wenn Sie weisungsgebunden arbeiten, fixe Aufgaben und Deadlines haben und in den Betrieb eingegliedert sind, kann rechtlich ein Arbeitsverhältnis vorliegen. Dann kommt es nicht darauf an, dass auf dem Papier „Volontariat“ steht. Wichtig ist, Ansprüche wegen möglicher Verfallsfristen rasch schriftlich geltend zu machen.

„Bekommen Ferialpraktikanten Überstundenzuschläge und 13./14. Gehalt?“

Wenn ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegt, hängt die Antwort meist vom einschlägigen Kollektivvertrag ab – in der Praxis oft ja. Kollektivverträge regeln Mindestentgelt, Zuschläge und Sonderzahlungen zwingend oder zumindest sehr konkret. Auch bei kurzen Sommerjobs entstehen aliquote Ansprüche. Die genaue Einstufung im Kollektivvertrag ist oft der entscheidende Punkt.

„Darf ich eine ausländische Studentin einfach als Praktikantin aufnehmen?“

Bei Drittstaatsangehörigen sollte diese Frage nie nebenbei entschieden werden. Sobald produktiv gearbeitet wird, kann eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nötig sein. Ob das Praktikum curricular vorgeschrieben ist, löst das Problem nicht automatisch. Vor dem Einsatz muss geklärt sein, welcher aufenthalts- und beschäftigungsrechtliche Rahmen gilt.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen des österreichischen Arbeitsrechts – von Dienstvertrag und Kündigung über Entgelt- und Urlaubsfragen bis zu Mutterschutz und Abfertigung. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Arbeitsrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen des österreichischen Arbeitsrechts – von Dienstvertragsgestaltung über Kündigungs- und Entlassungsfragen bis zu Entgelt-, Urlaubs- und Abfertigungsstreitigkeiten.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in arbeitsrechtlichen Verfahren vertreten und Streitigkeiten vor den Arbeits- und Sozialgerichten abgewickelt – sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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