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Prämienanspruch nach Kündigung Österreich: letzte Rate?

Startseite  •  Aktuelles  •  10.10.2026
Prämienanspruch nach Kündigung Österreich: letzte Rate?

Letzte Prämienrate nach der Kündigung: Wann besteht ein Prämienanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

Eine letzte Prämienrate von EUR 2.083,66 stand plötzlich auf dem Spiel, nachdem der Arbeitnehmer selbst gekündigt hatte und anschließend entlassen worden war. Der Fall zeigt, warum eine als „Einmalprämie“ bezeichnete Zahlung im österreichischen Arbeitsrecht nicht automatisch mit dem letzten Arbeitstag endet. Entscheidend sind der Dienstvertrag, die Fälligkeit der einzelnen Raten und der erkennbare Zweck der Vereinbarung. Es kommt daher auf die konkrete Vertragsgestaltung an.

Eine zugesagte Gesamtprämie und eine letzte offene Monatsrate

Der Arbeitnehmer wechselte im Oktober 2003 zu einem neuen Unternehmen. Sein Monatsgehalt betrug EUR 3.500 brutto. Zusätzlich vereinbarte die Arbeitgeberin eine einmalige Prämie von EUR 25.004 brutto. Diese Zahlung sollte einen erwarteten Einkommensverlust ausgleichen. In den ersten zwölf Monaten beim neuen Arbeitgeber konnte der Arbeitnehmer noch keine variablen Bestandsprovisionen beziehen.

Obwohl die Prämie als einmaliger Gesamtbetrag vereinbart war, sollte die Auszahlung in 14 gleichen Teilbeträgen erfolgen. Die Raten liefen von Oktober 2003 bis September 2004. Dadurch entstand eine Spannung zwischen dem wirtschaftlichen Zweck der Prämie und ihrer konkreten Auszahlung: War der Gesamtbetrag bereits endgültig zugesagt? Oder sollte jede Monatsrate nur bei aufrechtem Arbeitsverhältnis fällig werden?

Am 12. Februar 2004 kündigte der Arbeitnehmer zum 31. August 2004. Am folgenden Tag sprach die Arbeitgeberin eine Entlassung aus. Der Arbeitnehmer verlangte unter anderem Kündigungsentschädigung, Gehaltsbestandteile, Sonderzahlungen und die für September 2004 vorgesehene letzte Prämienrate samt Sonderzahlung.

Das Erstgericht gab der Klage vollständig statt. Auch das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Arbeitgeberin wandte sich dagegen und argumentierte, dass die September-Rate nicht oder jedenfalls nicht ohne weitere Prüfung geschuldet sei. Der Streit drehte sich damit nicht bloß um eine Abrechnung, sondern um die rechtliche Einordnung des gesamten Prämienmodells.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 16.12.2005 in der Entscheidung (OGH 16.12.2005, 9 ObA 166/05k) das Berufungsurteil hinsichtlich EUR 2.083,66 aufgehoben und eine neuerliche Prüfung angeordnet, weil die Einwände der Arbeitgeberin zur September-Prämie nicht behandelt worden waren. Der OGH sprach damit nicht endgültig zu, dass die Rate jedenfalls zusteht. Er verlangte vielmehr eine vollständige rechtliche und tatsächliche Prüfung.

Welche Regeln gelten für Prämien nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses?

Die rechtliche Beurteilung beginnt mit dem Dienstvertrag. Nach § 914 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist eine Vereinbarung nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen. Eine Prämie kann daher trotz der Bezeichnung als „einmalig“ in monatlichen Teilbeträgen geschuldet sein. Umgekehrt kann der Vertrag vorsehen, dass jede Rate nur bei aufrechtem Dienstverhältnis entsteht.

Für die prozessuale Seite ist die Zivilprozessordnung (ZPO) maßgeblich. § 503 Z 2 ZPO erlaubt eine Revision unter anderem dann, wenn ein erheblicher Verfahrensmangel vorliegt. Das kann der Fall sein, wenn ein Berufungsgericht ein relevantes Berufungsvorbringen nicht behandelt. Genau diesen Punkt beanstandete der OGH hinsichtlich der September-Prämie.

Eine Prämienzahlung kann unterschiedliche Funktionen haben. Sie kann Arbeitsleistung belohnen, den Eintritt in ein Unternehmen fördern, einen Einkommensverlust ausgleichen oder die Betriebstreue sichern. Diese Funktion beeinflusst, ob die Zahlung bereits verdient wurde oder ob sie an weitere Voraussetzungen gebunden bleibt. Eine Wechselprämie funktioniert rechtlich anders als eine freiwillige Jahresprämie oder eine erfolgsabhängige Bonuszahlung.

In Österreich gilt: Ob eine offene Prämienrate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusteht, hängt vom Dienstvertrag, dem Zweck der Zahlung, den Fälligkeitsterminen und möglichen Bindungsklauseln ab; § 914 ABGB verlangt eine Auslegung nach dem Parteiwillen und den Umständen des Einzelfalls. Eine automatische Antwort ergibt sich weder aus der Bezeichnung „Einmalprämie“ noch allein aus dem Umstand, dass die Auszahlung in Monatsraten erfolgte.

Auch die Art der Beendigung kann Bedeutung haben. Bei einer Kündigung, Entlassung oder einer einvernehmlichen Auflösung gelten unterschiedliche Fragen zur Kündigungsentschädigung, zu offenen Entgeltansprüchen und zu möglichen Ausschlussklauseln. Eine Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu ersetzt dabei keine gesonderte Prüfung der Prämienvereinbarung. Ebenso wenig beantwortet eine Betriebsvereinbarung automatisch, ob eine individuell zugesagte Zahlung nachwirkt.

Warum der OGH die September-Prämie nicht einfach zusprach

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 16.12.2005 (9 ObA 166/05k) entschieden, dass die Frage der September-Prämie samt Sonderzahlung neuerlich geprüft werden muss, weil das Berufungsgericht das einschlägige Vorbringen der Arbeitgeberin nicht erledigt hatte. Der OGH gab der Revision daher teilweise Folge. Hinsichtlich EUR 2.083,66 hob er das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Im Übrigen blieb die Entscheidung als Teilurteil bestehen.

Der entscheidende Punkt lag in der Abgrenzung zwischen Kündigungsentschädigung und einem eigenständigen Zahlungsanspruch. Die September-Forderung bezog sich nach der Beurteilung des OGH gerade nicht bloß auf den Zeitraum der Kündigungsentschädigung. Sie konnte vielmehr auf der gesonderten Prämienvereinbarung beruhen. Deshalb musste das Berufungsgericht prüfen, welche Bedeutung der vereinbarte Gesamtbetrag und die 14 monatlichen Auszahlungen hatten.

Die Arbeitgeberin hatte offenbar argumentiert, dass die letzte Rate wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zustehe. Dieses Vorbringen durfte das Berufungsgericht nicht übergehen. Es hätte feststellen müssen, ob die Prämie von Beginn an als Gesamtbetrag verdient war oder ob die einzelnen Raten jeweils neue Ansprüche begründeten.

Für diese Auslegung konnten auch Aussagen des Arbeitnehmers relevant sein. Der OGH durfte die Tatsachenfrage deshalb nicht selbst abschließend lösen. Das Revisionsgericht prüft grundsätzlich Rechtsfragen. Es ersetzt nicht ohne Weiteres die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Die Rückverweisung gab dem Berufungsgericht den Auftrag, die offenen Argumente und Beweisergebnisse nachzuholen.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2005 ist damit kein pauschaler Zuspruch jeder nachlaufenden Prämienrate. Sie ist aber ein wichtiger Hinweis für die Vertragsauslegung. Eine feste Ratenstruktur kann dafür sprechen, dass einzelne Zahlungsansprüche bereits konkret vereinbart wurden. Sie kann ebenso Teil eines Modells sein, das nur bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis funktioniert. Ohne genaue Vertragsprüfung bleibt die Rechtsfolge offen.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt aus dem Fall ableiten können

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Prämienregelung nicht isoliert betrachten. Entscheidend ist das Zusammenspiel zwischen Vertragstext, E-Mails, Gehaltsabrechnungen, tatsächlicher Auszahlung und dem Anlass der Zahlung. Gerade bei einem Arbeitgeberwechsel enthalten Vereinbarungen oft Formulierungen wie „Ausgleich“, „Garantie“, „Retention“, „Signing Bonus“ oder „bei aufrechtem Dienstverhältnis“. Jede dieser Formulierungen kann die Auslegung beeinflussen.

Für Arbeitnehmer stellt sich häufig die Frage, ob eine noch nicht ausgezahlte Rate bereits verdient wurde. Das gilt besonders bei einer Kündigungsanfechtung, bei einer strittigen Entlassung oder bei einer Abrechnung der Kündigungsentschädigung. Die Prämie darf nicht ohne Prüfung als laufendes Gehalt behandelt werden. Umgekehrt darf der Arbeitgeber eine zugesagte Zahlung nicht allein wegen der Bezeichnung als freiwillige Leistung zurückweisen.

  • Sammeln Sie Dienstvertrag, Nachträge, E-Mails, Lohnabrechnungen und allfällige Bonusbedingungen.
  • Erstellen Sie eine Monatsübersicht mit bereits bezahlten Raten, offenen Beträgen, Kündigungsdatum und vorgesehenem Fälligkeitstermin.
  • Halten Sie die Forderung schriftlich fest und prüfen Sie kollektivvertragliche oder vertragliche Verfallsfristen.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten bestehende Prämienmodelle klarer formulieren. Der Vertrag sollte ausdrücklich festhalten, ob der Gesamtbetrag mit der Vereinbarung entsteht, ob einzelne Raten erst zu bestimmten Zeitpunkten fällig werden und ob das Arbeitsverhältnis an diesen Tagen noch aufrecht sein muss. Ebenfalls wichtig sind Regelungen für Kündigung, Entlassung, Dienstfreistellung, Karenz und längere Krankheit.

In einem Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder einem zuständigen Oberlandesgericht müssen alle Argumente rechtzeitig vorgebracht werden. Wer erst in einer späteren Instanz erklärt, warum eine Prämie nicht geschuldet sein soll, riskiert, dass dieses Vorbringen nicht mehr berücksichtigt wird. Der Fall zeigt außerdem, dass Arbeitgeber die Vertragsauslegung mit Unterlagen und konkreten Tatsachen untermauern müssen.

Bei einer offenen Rate sollte auch die steuer- und abrechnungstechnische Behandlung geprüft werden. Das gilt insbesondere, wenn Sonderzahlungen, Kündigungsentschädigung oder variable Gehaltsbestandteile zusammentreffen. Eine korrekte Lohnabrechnung entscheidet jedoch nicht allein über den zivilrechtlichen Anspruch. Maßgeblich bleibt, was die Parteien vereinbart haben und wie diese Vereinbarung nach österreichischem Arbeitsrecht auszulegen ist.

Häufige Fragen zum Anspruch auf eine offene Prämienrate

Kann ich eine Prämienrate verlangen, wenn mein Arbeitsverhältnis vorher endet?
Ja, das ist möglich, aber nicht automatisch. Nach § 914 ABGB und 9 ObA 166/05k kommt es auf Vertrag, Zweck, Fälligkeit und Bindung an das Arbeitsverhältnis an. Eine feste Ratenzusage kann für einen Anspruch sprechen; eine klare Bestandklausel dagegen.

Habe ich Anspruch auf eine Wechselprämie nach einer Kündigung?
Ja, ein Anspruch kann bestehen. Entscheidend ist, ob die Wechselprämie als Gesamtbetrag zugesagt oder an einzelne Beschäftigungsmonate gebunden wurde. 9 ObA 166/05k zeigt, dass die Vertragsauslegung und die Fälligkeit der Raten geprüft werden müssen.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die letzte Prämienrate nicht abrechnet?
In Österreich sollten Sie die Forderung schriftlich geltend machen und Verfallsfristen beachten. Nach § 914 ABGB sind Vertrag, Zweck und Umstände maßgeblich. Eine gerichtliche Prüfung kann erforderlich sein, wenn der Arbeitgeber die Rate wegen der Beendigung bestreitet.

Ist eine Einmalprämie bei Auszahlung in Monatsraten automatisch verdient?
Nein. Die Bezeichnung „Einmalprämie“ entscheidet nicht allein. Nach 9 ObA 166/05k muss geprüft werden, ob ein Gesamtbetrag oder monatlich bedingte Ansprüche vereinbart wurden und ob die Fälligkeit vom aufrechten Arbeitsverhältnis abhing.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Verhandlungen zu einvernehmlichen Auflösungen bis hin zu Verwarnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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