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Probemonat für Angestellte im Pflege- & Sozialbereich

Startseite  •  Aktuelles  •  03.06.2026
Probemonat für Angestellte im Pflege- & Sozialbereich

Probemonat für Angestellte im Pflege- & Sozialbereich

Probemonat für Angestellte im Pflege- & Sozialbereich ist in der Praxis weit mehr als nur eine formale Startphase im Dienstverhältnis. Gerade in Pflegeheimen, mobilen Diensten, Sozialorganisationen, Wohngemeinschaften, Betreuungseinrichtungen oder Beratungsstellen entscheidet sich oft schon in den ersten Wochen, ob Zusammenarbeit, Belastbarkeit und fachliche Eignung im Alltag wirklich tragen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist diese Zeit häufig mit Unsicherheit verbunden: Reicht meine Leistung? Darf der Arbeitgeber mich einfach „von heute auf morgen“ wieder abmelden? Und für Einrichtungen stellt sich umgekehrt die Frage, wie weit die freie Lösbarkeit tatsächlich reicht.

Aus der täglichen Beratung wissen wir: Kaum ein Thema führt zu so vielen Missverständnissen wie die Probezeit. Besonders heikel wird es, wenn Schichtdienst, Krankenstände, verspäteter Dienstantritt, Schwangerschaft oder unklare Vertragsformulierungen dazukommen. Typisch ist etwa der Fall, dass eine Pflegeeinrichtung erst nach Ablauf des ersten Monats meint, noch „im Probemonat“ kündigen zu können. Genau hier entstehen vermeidbare Fehler mit erheblichen rechtlichen Folgen. Wer im Pflege- und Sozialbereich arbeitet oder Personalverantwortung trägt, sollte die Regeln daher genau kennen.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für den Probemonat für Angestellte im Pflege- & Sozialbereich?

Für Angestellte ist die zentrale Bestimmung § 19 Abs 2 Angestelltengesetz (AngG). Danach darf eine Probezeit grundsätzlich höchstens einen Monat dauern. Innerhalb dieses wirksam vereinbarten Zeitraums kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit, also ohne Kündigungsfrist, ohne Kündigungstermin und grundsätzlich auch ohne Angabe von Gründen, beendet werden. Juristisch handelt es sich dabei nicht um eine gewöhnliche Kündigung, sondern um eine Auflösung während der Probezeit.

Ergänzend sind je nach Einzelfall auch § 1158 Abs 2 ABGB, § 16 Abs 2 GAngG, § 4 Abs 3 VBG, § 10 Abs 1 LAG und § 8 Abs 1 BEinstG relevant. Für Angestellte in privaten Pflege- und Sozialeinrichtungen steht aber regelmäßig § 19 Abs 2 AngG im Mittelpunkt. Wichtig ist außerdem die Fristenberechnung: Der erste Tag wird mitgerechnet. Beginnt das Arbeitsverhältnis also am 1. Juni, endet die Probezeit am 30. Juni.

Viele Betroffene übersehen, dass § 903 dritter Satz ABGB hier nach der dargestellten Judikatur nicht hilft. Fällt das Ende des Monats auf einen Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist nicht automatisch auf den nächsten Werktag. Eine Auflösungserklärung muss daher spätestens am letzten Tag des Monats zugehen.

Ebenfalls wesentlich: Eine Probezeit darf nur zu Beginn des Dienstverhältnisses vereinbart werden. Sie kann nicht beliebig später „nachgeschoben“ werden, wenn sich erst im laufenden Betrieb Zweifel an der Eignung ergeben. Auch Kollektivverträge dürfen die gesetzliche Höchstdauer bei Angestellten nicht über einen Monat hinaus ausdehnen.

Die freie Lösbarkeit ist aber nicht grenzenlos. Schutzvorschriften, insbesondere nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) und dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), bleiben relevant. Eine Beendigung kann daher trotz Probezeit unzulässig sein, wenn sie etwa diskriminierend erfolgt oder in geschützte Rechtspositionen eingreift. Wer sich zusätzlich für die Unterschiede zu anderen Beendigungsarten interessiert, findet vertiefende Informationen unter Kündigungsfristen für Angestellte sowie einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Was müssen Angestellte und Arbeitgeber im Pflege- und Sozialbereich konkret beachten?

Im Pflege- und Sozialbereich zeigt sich die Eignung einer Person oft erst unter realen Einsatzbedingungen: Zeitdruck, Dokumentationspflichten, Schichtwechsel, Krisensituationen, Umgang mit Bewohnerinnen, Klienten oder Patientinnen sowie enge Teamarbeit. Genau deshalb ist die Anfangsphase in dieser Branche besonders konfliktanfällig. Rechtlich zählt aber nicht, wie fordernd die Tätigkeit ist, sondern ob die Probezeit korrekt vereinbart und fristgerecht genutzt wurde.

Praxisbeispiel 1: Auflösung einen Tag zu spät
Eine Sozialorganisation vereinbart Dienstbeginn mit 1. März. Am 1. April teilt die Leitung mit, man trenne sich „im Probemonat“. Das ist regelmäßig zu spät. Der Monat endete bereits mit 31. März. Ab diesem Zeitpunkt greifen die normalen Regeln der Beendigung, nicht mehr die freie Auflösung am ersten Beschäftigungsmonat.

Praxisbeispiel 2: Verspäteter tatsächlicher Arbeitsbeginn
Eine Heimhilfe soll laut Vertrag am 1. September anfangen, ist aber in der ersten Woche krank und startet tatsächlich erst am 8. September. Viele glauben, die Probezeit beginne dann erst mit dem ersten realen Arbeitstag. Das ist meist falsch. Entscheidend ist grundsätzlich der vereinbarte Arbeitsantritt, nicht der tatsächliche erste Einsatz.

Praxisbeispiel 3: Unzulässige Verlängerung durch Vertragsmuster
Im Vertrag einer Betreuungseinrichtung steht: „Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.“ Bei Angestellten ist eine derart lange Probephase in dieser Form unzulässig. Die Klausel ist rechtlich problematisch und kann nur teilweise wirksam sein. Im Streitfall muss genau geprüft werden, ob bloß eine auf einen Monat reduzierte Probezeit vorliegt, ob ein befristetes Dienstverhältnis gewollt war oder ob tatsächlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Praxisbeispiel 4: Schwangerschaft und Diskriminierungsvorwurf
Eine angestellte Pflegekraft informiert kurz nach Arbeitsbeginn über ihre Schwangerschaft. Wenige Tage später wird das Dienstverhältnis beendet. Auch wenn eine Auflösung während des ersten Monats grundsätzlich frei möglich ist, muss hier besonders sorgfältig geprüft werden, ob Schutzbestimmungen verletzt oder diskriminierende Motive maßgeblich waren. In solchen Konstellationen ist rasches juristisches Handeln entscheidend.

Typische Fehler auf Arbeitgeberseite sind zu lange Probezeiten, unklare Formulierungen im Dienstvertrag, verspätete Auflösungserklärungen und die Annahme, während der ersten Wochen gelte überhaupt kein Schutzrecht. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wiederum verwechseln häufig die Auflösung im ersten Monat mit einer Kündigung, rechnen Fristen falsch oder übersehen, dass eine diskriminierende Beendigung trotz fehlender Begründung angreifbar sein kann.

Gerade im Pflege- und Sozialbereich empfehlen wir eine saubere Dokumentation. Arbeitgeber sollten intern festhalten, welche konkreten fachlichen, organisatorischen oder persönlichen Gründe zur negativen Eignungsbeurteilung geführt haben. Zwar ist eine Begründung rechtlich oft nicht erforderlich, sie kann aber im Streit über behauptete Willkür, Benachteiligung oder Diskriminierung von erheblicher Bedeutung sein. Verwandte Fragen stellen sich auch bei befristeten Dienstverträgen, die häufig fälschlich mit einer Probezeit vermischt werden.

Ihr Rechtsanwalt Wien für Fragen zur Probezeit im Sozial- und Pflegebereich

Die Rechtsprechung hat sich hierzu gefestigt. Aus der vorliegenden Analyse ergibt sich insbesondere, dass Gerichte bei der Probezeit sehr streng auf die gesetzliche Höchstdauer und die korrekte Fristenberechnung achten. Eine zu lange vereinbarte Probephase wird nicht einfach nach Belieben behandelt, sondern rechtlich genau ausgelegt: Was wollten die Parteien tatsächlich vereinbaren, und welcher Teil der Klausel ist überhaupt zulässig?

Konkret aus der Analyse genannt ist LG Wien 21. 5. 1937, 44 Cg 64/37, Arb 4786. Diese Entscheidung wird zur Berechnung des Monats herangezogen und bestätigt in der Sache den in der Praxis wichtigen Grundsatz, dass der Beginnstag mitgerechnet wird. Für Laien heißt das: Wer am 1. eines Monats beginnt, befindet sich nicht bis inklusive 1. des Folgemonats in der Probezeit, sondern nur bis zum letzten Tag des laufenden Monats.

Ebenso anerkannt ist laut Analyse, dass § 903 ABGB auf diese Monatsfrist nicht in der Weise angewandt wird, dass sich das Fristende automatisch auf den nächsten Werktag verschiebt, wenn der letzte Tag auf einen Sonntag oder Feiertag fällt. Das ist gerade für Einrichtungen mit Wochenendbetrieb relevant. Wer die Auflösung erst am Montag ausspricht, kann bereits zu spät sein.

Darüber hinaus wird in der Rechtsprechung unterschieden zwischen einem Arbeitsverhältnis auf Probe und einem Dienstverhältnis zur Probe. Diese Unterscheidung ist im Prozess oft entscheidend. Während im ersten Fall die jederzeitige freie Auflösung innerhalb des zulässigen Monats möglich ist, gelten beim befristeten Probedienstverhältnis andere Regeln. Gerade fehlerhafte Vertragsmuster im Gesundheits- und Sozialwesen führen hier immer wieder zu kostspieligen Missverständnissen.

Checkliste: 7 Schritte für Angestellte und Einrichtungen bei Probezeit-Fragen

  • Dienstvertrag genau prüfen: Ist tatsächlich eine Probezeit vereinbart oder wurde in Wahrheit eine Befristung formuliert?
  • Beginn richtig feststellen: Maßgeblich ist in der Regel der vertraglich vereinbarte Arbeitsantritt, nicht erst der erste tatsächliche Arbeitstag.
  • Monatsfrist korrekt berechnen: Der erste Tag zählt mit; das Ende verschiebt sich nicht automatisch auf den nächsten Werktag.
  • Höchstdauer beachten: Bei Angestellten darf die Probephase grundsätzlich nicht länger als ein Monat dauern.
  • Auflösung rechtzeitig erklären: Wer das Dienstverhältnis noch in der Anfangsphase beenden will, muss vor Ablauf des letzten Tages handeln.
  • Schutzvorschriften mitdenken: Schwangerschaft, Diskriminierung, Gleichbehandlung und Sonderstatus dürfen nicht ignoriert werden.
  • Rechtlich prüfen lassen: Bei unklaren Klauseln oder strittigen Beendigungen lohnt sich eine rasche Beratung, bevor Fristen versäumt werden.

Häufige Fragen zu Probemonat im Pflege- und Sozialbereich

Wie lange darf eine Probezeit für Angestellte im Pflege- und Sozialbereich dauern?

Für Angestellte beträgt die zulässige Dauer grundsätzlich höchstens einen Monat. Das ergibt sich vor allem aus § 19 Abs 2 AngG. Auch wenn in manchen Vertragsmustern zwei oder drei Monate stehen, ist das in dieser Form regelmäßig nicht wirksam. Entscheidend ist dann, wie die Klausel rechtlich auszulegen ist und ob allenfalls nur ein Monat als zulässig bestehen bleibt.

Kann mich mein Arbeitgeber im ersten Monat ohne Grund entlassen?

Innerhalb einer wirksam vereinbarten Probezeit kann das Dienstverhältnis grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden. Das ist rechtlich etwas anderes als eine klassische Kündigung oder Entlassung. Dennoch gibt es Grenzen: Diskriminierung, Verstöße gegen Mutterschutz oder andere zwingende Schutzvorschriften können die Beendigung anfechtbar oder unzulässig machen. Wer einen solchen Verdacht hat, sollte Unterlagen sichern und sofort rechtliche Beratung einholen.

Beginnt die Probezeit erst mit dem ersten tatsächlichen Arbeitstag?

Nein, in der Regel nicht. Maßgeblich ist grundsätzlich der vereinbarte Beginn des Dienstverhältnisses. Wenn jemand wegen Krankheit, Organisation oder Einschulung tatsächlich später arbeitet, läuft der Monat oft trotzdem bereits ab dem vertraglich festgelegten Startdatum. Gerade in Pflege- und Sozialeinrichtungen führt dieses Missverständnis häufig zu Fehlberechnungen.

Verlängert sich die Probezeit durch Krankenstand, Feiertage oder Wochenenden?

Grundsätzlich nein. Weder ein Krankenstand noch Feiertage noch ein Wochenende führen automatisch zu einer Verlängerung. Besonders wichtig ist, dass das Ende des Monats nicht einfach auf den nächsten Werktag verschoben wird, wenn der letzte Tag auf einen Sonntag oder Feiertag fällt. Deshalb muss eine Auflösungserklärung rechtzeitig zugehen, sonst ist die freie Lösbarkeit bereits verloren.

Was ist der Unterschied zwischen Probezeit und befristetem Dienstverhältnis zur Probe?

Das wird in der Praxis sehr oft verwechselt. Bei einer echten Probezeit besteht ein grundsätzlich weiterlaufendes Arbeitsverhältnis, das innerhalb des zulässigen Monats jederzeit aufgelöst werden kann. Ein befristetes Dienstverhältnis zur Probe ist hingegen ein zeitlich begrenzter Vertrag mit anderem rechtlichen Charakter. Welche Regeln gelten, hängt daher stark von der konkreten Vertragsformulierung und dem erkennbaren Parteiwillen ab.

Ist eine Beendigung im ersten Monat bei Schwangerschaft zulässig?

Hier ist besondere Vorsicht geboten. Zwar ist die Auflösung im ersten Monat grundsätzlich frei möglich, doch Schutzbestimmungen des Mutterschutzrechts und Diskriminierungsverbote können der Beendigung entgegenstehen oder Ansprüche auslösen. In solchen Fällen kommt es stark auf den Zeitpunkt, die Kommunikation und die konkreten Umstände an. Betroffene sollten keinesfalls abwarten, sondern den Fall sofort individuell prüfen lassen.

Was sollen Arbeitgeber im Pflege- und Sozialbereich dokumentieren?

Auch wenn keine Begründung erforderlich ist, empfiehlt sich eine saubere interne Dokumentation über fachliche Defizite, Teamprobleme, Belastbarkeitsfragen, Fehlverhalten oder mangelnde Eignung. Gerade in der Pflege und Sozialarbeit können sonst schnell Vorwürfe der Willkür oder Diskriminierung im Raum stehen. Eine nachvollziehbare Dokumentation schützt nicht nur rechtlich, sondern verbessert auch die Personalentscheidung selbst. Wichtig ist dabei natürlich die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben.

Wenn Sie als Arbeitnehmerin, Arbeitnehmer, Trägerorganisation, Heimleitung oder Personalverantwortliche Unterstützung bei der Vertragsprüfung oder bei einer strittigen Beendigung benötigen, berät Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien rasch und fundiert. Gerade beim Probemonat im Pflege- und Sozialbereich entscheiden oft wenige Tage über die rechtliche Beurteilung. Kontakt: 01/5130700 oder office@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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