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Probemonat für Angestellte im Reinigungsgewerbe: Rechte

Startseite  •  Aktuelles  •  01.06.2026
Probemonat für Angestellte im Reinigungsgewerbe: Rechte

Probemonat für Angestellte im Reinigungsgewerbe

Probemonat für Angestellte im Reinigungsgewerbe ist in der Praxis weit mehr als nur eine „Kennenlernphase“: Für viele Arbeitgeber entscheidet sich in wenigen Wochen, ob eine Objektleiterin, ein Disponent oder eine administrative Angestellte den hohen Anforderungen des Reinigungsalltags standhält. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wiederum geht es um existentielle Fragen: Ist mein Arbeitsplatz sicher? Darf man mich ohne Grund einfach wieder „hinauskomplimentieren“? Und was gilt, wenn der Vertrag unklar formuliert ist oder die Probezeit plötzlich länger dauern soll?

Gerade im Reinigungsgewerbe entstehen Konflikte besonders häufig. Frühe Arbeitszeiten, wechselnde Einsatzorte, Kundenkontakt, Schlüsselgewalt, Zutritt zu sensiblen Objekten und hoher organisatorischer Druck führen dazu, dass Unternehmen sehr genau prüfen, ob neue Angestellte fachlich und menschlich passen. In der anwaltlichen Praxis zeigt sich immer wieder dasselbe Muster: Der Arbeitsbeginn war euphorisch, doch wenige Wochen später steht eine überraschende Beendigung im Raum. Oft ist dann unklar, ob die Auflösung noch wirksam im Testzeitraum erfolgte oder ob bereits die normalen Kündigungsregeln gelten. Genau hier ist rechtliche Präzision entscheidend.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für den Probemonat für Angestellte im Reinigungsgewerbe?

Für Angestellte im Reinigungsgewerbe ist vor allem § 19 Abs 2 AngG maßgeblich. Diese Bestimmung erlaubt eine Probezeit von höchstens einem Monat. Innerhalb dieses Zeitraums kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit gelöst werden – also ohne Kündigungsfrist, ohne Kündigungstermin und grundsätzlich ohne Angabe von Gründen. Diese Freiheit klingt einfach, ist aber an klare Voraussetzungen gebunden.

Zusätzlich bildet § 1158 Abs 2 ABGB die allgemeine zivilrechtliche Grundlage für die Begrenzung der Probezeit. Entscheidend ist: Bei Angestellten darf eine Vereinbarung mit jederzeitiger Lösbarkeit nicht beliebig ausgedehnt werden. Ein Vertrag, der etwa drei Monate „Probezeit“ vorsieht, ist in dieser Form nicht einfach voll wirksam. Vielmehr ist rechtlich genau zu prüfen, ob die Klausel auf den zulässigen Zeitraum von einem Monat zu reduzieren ist oder ob in Wahrheit ein befristetes Dienstverhältnis zur Erprobung vereinbart wurde.

Wichtig ist auch der Beginn der Berechnung. Der relevante Zeitraum startet grundsätzlich mit dem vereinbarten Arbeitsantritt, nicht erst mit dem ersten tatsächlichen Arbeitseinsatz. Wird also im Vertrag der 1. September als Beginn genannt, läuft die Testphase ab diesem Tag – auch wenn die Einschulung erst einige Tage später stattfindet. Der erste Tag wird mitgerechnet. Beginnt das Arbeitsverhältnis am 1. Juni, endet der Zeitraum daher regelmäßig am 30. Juni.

Für die praktische Beendigung bedeutet das: Die Auflösungserklärung muss der anderen Seite noch innerhalb dieses Monats zugehen. Erfolgt sie zu spät, kann man sich nicht mehr auf die Sonderregel des Probemonats stützen. Dann greifen die allgemeinen Regeln über Kündigung, Entlassung, Austritt oder einvernehmliche Lösung.

Zu beachten ist außerdem, dass auch während dieser Anfangsphase nicht „rechtsfreier Raum“ herrscht. Schutzvorschriften bleiben relevant, etwa nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) oder in Konstellationen verpönter Motive. Wer eine Beendigung wegen Schwangerschaft, Diskriminierung oder aus sittenwidrigen Gründen ausspricht, riskiert erhebliche rechtliche Konsequenzen. Mehr dazu finden Sie auch in unseren Beiträgen zu Kündigung von Angestellten in Österreich und Diskriminierung im Arbeitsrecht.

Was müssen Angestellte und Arbeitgeber im Reinigungsgewerbe konkret beachten?

In der Praxis scheitern viele Beendigungen nicht am Grund, sondern an formalen Fehlern. Gerade im Reinigungsgewerbe, wo Einsatzplanung und Personalwechsel oft unter Zeitdruck stattfinden, werden Verträge rasch erstellt und Auflösungen spontan ausgesprochen. Genau das führt zu kostspieligen Missverständnissen.

Praxisbeispiel 1: Auflösung einen Tag zu spät
Eine Objektleiterin beginnt laut Vertrag am 1. Juni. Der Arbeitgeber teilt ihr am 1. Juli mit, dass man sich „noch während der Probezeit“ trenne. Das ist rechtlich heikel: Der Monat endete bereits mit 30. Juni. Die Erklärung ist daher nicht mehr als Probeauflösung wirksam. Ab diesem Zeitpunkt gelten die normalen Beendigungsregeln. Das kann dazu führen, dass Entgeltansprüche weiterlaufen oder eine reguläre Kündigung erforderlich gewesen wäre.

Praxisbeispiel 2: Vertraglicher Beginn und tatsächlicher erster Einsatz fallen auseinander
Ein Disponent soll laut Dienstvertrag am 1. September anfangen. Weil ein Kundeinsatztag ausfällt, startet die tatsächliche Tätigkeit erst am 5. September. Der Betrieb meint, die Testphase laufe deshalb bis 4. Oktober. Diese Annahme ist regelmäßig falsch. Maßgeblich ist grundsätzlich der vereinbarte Arbeitsantritt am 1. September. Wer hier falsch rechnet, verliert das Recht zur sofortigen Auflösung.

Praxisbeispiel 3: Drei Monate „auf Probe“ im Vertrag
Ein Unternehmen schreibt in den Vertrag eines Gebietsleiters, dass das Dienstverhältnis „für drei Monate auf Probe“ begründet wird und in diesem Zeitraum jederzeit beendet werden kann. Diese Formulierung ist für Angestellte problematisch. Eine jederzeitige freie Lösbarkeit ist grundsätzlich nur für einen Monat zulässig. Häufig ist die Klausel daher nur im gesetzlich erlaubten Umfang wirksam. Danach kann nicht mehr spontan ohne Frist beendet werden.

Praxisbeispiel 4: Verwechslung zwischen Probezeit und Befristung zur Erprobung
Im Vertrag steht: „Anstellung probeweise für drei Monate.“ Viele glauben, das bedeute automatisch, dass beide Seiten drei Monate lang jederzeit lösen dürfen. Das stimmt nicht. Es kann sich auch um ein befristetes Dienstverhältnis zur Erprobung handeln. Dann gelten die Regeln des Befristungsrechts, nicht automatisch jene der freien Probeauflösung. Entscheidend ist, was die Parteien tatsächlich vereinbart haben und wie der Vertrag insgesamt auszulegen ist.

Typische Fehler von Arbeitgebern sind zu lange Klauseln, unpräzise Formulierungen und eine falsche Fristberechnung. Ebenso häufig wird übersehen, dass Sonderkündigungsschutz und Diskriminierungsverbote auch in dieser Phase eine Rolle spielen. Ein weiterer Klassiker aus der Praxis: Die Probezeit wird erst nach Dienstbeginn schriftlich „nachgereicht“. Das ist riskant, weil eine spätere Vereinbarung nur insoweit wirksam sein kann, als sie sich noch auf den seit Vertragsbeginn laufenden Monat bezieht.

Arbeitnehmer machen umgekehrt oft den Fehler, die Situation zu bagatellisieren. Manche glauben, sie hätten in dieser Anfangsphase keinerlei Rechte. Andere halten eine unzulässige Verlängerung einfach für wirksam. Wieder andere unterschätzen die Bedeutung sauberer Dokumentation. Wer eine Auflösung erhält, sollte Datum, Uhrzeit, Wortlaut und Übermittlungsart sofort festhalten. Gerade bei Streit über den letzten Tag der Probephase kann das entscheidend sein.

Im Reinigungsgewerbe lohnt sich außerdem ein genauer Blick auf die Tätigkeitskategorie. Nicht jede im Betrieb beschäftigte Person ist arbeitsrechtlich gleich einzuordnen. Bei Angestellten wie Objektleitern, Disponenten, Kundenbetreuern oder Qualitätskontrollorganen gelten andere Ausgangspunkte als etwa bei Lehrlingen. Ergänzend hilfreich sind auch unsere Informationen zu befristeten Dienstverträgen in Österreich und einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses.

Ihr Rechtsanwalt Wien: Wie entscheiden österreichische Gerichte bei Beendigungen im Probemonat?

Die Rechtsprechung hat sich hierzu gefestigt. Aus der bereitgestellten Analyse ergibt sich insbesondere, dass Gerichte bei der Berechnung des Zeitraums streng vorgehen und den ersten Tag mitzählen. Hervorzuheben ist die Entscheidung LG Wien 21. 5. 1937, 44 Cg 64/37, Arb 4786. In Laiensprache bedeutet das: Beginnt das Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Tag, läuft die Frist nicht erst am nächsten Tag an, sondern sofort mit diesem Beginn.

Ebenso folgt aus der dargestellten Judikaturlinie, dass das Ende nicht deshalb auf den nächsten Werktag verschoben wird, weil es auf einen Sonntag oder Feiertag fällt. Wer also glaubt, eine am letzten Tag nicht ausgesprochene Auflösung könne „am Montag nachgeholt“ werden, irrt regelmäßig. Für die Praxis im Reinigungsgewerbe ist das besonders wichtig, weil Dienstpläne, Wochenendobjekte und Feiertagseinsätze häufig zu Fehlberechnungen führen.

Darüber hinaus stellt die Rechtsprechung klar, dass eine Probevereinbarung nur am Beginn des Arbeitsverhältnisses ihren eigentlichen Zweck erfüllt. Eine spätere nachträgliche Einführung wird daher rechtlich eng beurteilt. Ebenfalls bedeutsam ist die Abgrenzung zwischen einem echten Arbeitsverhältnis auf Probe und einem befristeten Dienstverhältnis zur Erprobung. Gerichte prüfen hier nicht bloß die Überschrift des Vertrags, sondern den tatsächlichen Inhalt und den Parteiwillen. Für Betroffene bedeutet das: Schon ein scheinbar harmloser Satz im Vertrag kann im Streitfall erhebliche Folgen haben.

Checkliste: 7 Schritte für Angestellte und Arbeitgeber bei Beginn und Ende der Probephase

  • Vertrag genau lesen: Ist wirklich eine Probezeit vereinbart oder eher ein befristetes Dienstverhältnis zur Erprobung?
  • Arbeitsbeginn exakt feststellen: Maßgeblich ist grundsätzlich der vereinbarte Arbeitsantritt, nicht bloß der erste reale Einsatz.
  • Enddatum sofort berechnen: Der erste Tag zählt mit; das Ende sollte kalendermäßig festgehalten werden.
  • Keine unzulässige Verlängerung akzeptieren: Bei Angestellten ist die jederzeitige Lösbarkeit im Regelfall auf einen Monat beschränkt.
  • Auflösung rechtzeitig zustellen: Die Erklärung muss der anderen Seite noch innerhalb des zulässigen Zeitraums zugehen.
  • Schutzvorschriften prüfen: Schwangerschaft, Diskriminierung oder verpönte Motive können die Beendigung rechtswidrig machen.
  • Bei Unsicherheit sofort beraten lassen: Eine frühe rechtliche Prüfung verhindert teure Fehler und sichert Ansprüche.

Häufige Fragen zu Probemonat im Reinigungsgewerbe

Wie lange dauert die Probezeit für Angestellte im Reinigungsgewerbe in Österreich?

Für Angestellte gilt grundsätzlich eine Höchstdauer von einem Monat. Innerhalb dieses Monats kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Frist und ohne Termin beendet werden. Eine vertragliche Regelung, die eine längere Phase mit derselben freien Lösbarkeit vorsieht, ist nicht automatisch voll wirksam. In solchen Fällen muss rechtlich geprüft werden, ob die Klausel auf einen Monat zu reduzieren ist oder ob eine Befristung zur Erprobung gemeint war.

Kann mein Arbeitgeber mich im Probemonat ohne Angabe von Gründen kündigen?

Im Grundsatz ja: Während dieser Anfangsphase ist eine Auflösung ohne Frist, ohne Termin und grundsätzlich ohne Angabe von Gründen möglich. Das bedeutet aber nicht, dass jede Beendigung automatisch zulässig wäre. Wenn etwa Schwangerschaft, Diskriminierung oder ein verpöntes Motiv eine Rolle spielen, kann die Auflösung dennoch rechtswidrig sein. Deshalb sollte man bei auffälligen Umständen die Situation rechtlich prüfen lassen.

Was gilt, wenn im Vertrag drei Monate Probezeit stehen?

Eine solche Klausel ist bei Angestellten rechtlich problematisch. Die jederzeitige freie Lösbarkeit ist nach österreichischem Recht grundsätzlich nur für einen Monat zulässig. Der Vertrag ist daher nicht einfach wortwörtlich hinzunehmen, sondern muss ausgelegt werden. Je nach Formulierung kann die Vereinbarung nur teilweise wirksam sein oder als befristetes Dienstverhältnis zur Erprobung zu beurteilen sein.

Beginnt der Probemonat mit dem ersten Arbeitstag oder mit dem Vertragsbeginn?

Maßgeblich ist grundsätzlich der vereinbarte Arbeitsantritt. Wenn im Vertrag ein bestimmtes Datum genannt ist, läuft der Monat regelmäßig ab diesem Tag, auch wenn die tatsächliche Tätigkeit erst später aufgenommen wird. Der erste Tag wird mitgezählt. Gerade bei Einschulungen, Verzögerungen oder verschobenen Einsätzen im Reinigungsgewerbe führt das oft zu Fehlannahmen.

Was passiert, wenn die Auflösung erst nach Ablauf des Probemonats ausgesprochen wird?

Dann kann sie nicht mehr als Probeauflösung wirksam sein. Das bedeutet, dass die allgemeinen Beendigungsregeln gelten, also etwa Kündigungsfristen, Kündigungstermine oder andere arbeitsrechtliche Voraussetzungen zu beachten sind. Für Arbeitgeber kann das finanzielle Folgen haben, wenn Entgelt weiter zu zahlen ist. Für Arbeitnehmer eröffnet es oft die Möglichkeit, Ansprüche erfolgreich geltend zu machen.

Gelten für Lehrlinge im Reinigungsgewerbe dieselben Regeln wie für Angestellte?

Nein. Lehrlinge unterliegen einer eigenen gesetzlichen Regelung nach dem Berufsausbildungsrecht. Dort bestehen in den ersten drei Monaten besondere Möglichkeiten zur jederzeitigen Auflösung, unter Umständen sogar noch darüber hinaus. Wer Lehrverhältnis und Angestelltenverhältnis verwechselt, beurteilt die Rechtslage oft falsch. Daher muss immer zuerst geklärt werden, um welche Vertragsart es sich tatsächlich handelt.

Ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer: Gerade im Reinigungsgewerbe entscheidet die korrekte rechtliche Einordnung oft darüber, ob eine Beendigung wirksam ist oder nicht. Wenn Sie klären möchten, ob eine Auflösung rechtzeitig erfolgte, ob ein Vertrag unzulässig formuliert wurde oder ob Schutzvorschriften verletzt wurden, unterstützt Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien rasch und fundiert. Kontakt: 01/5130700 oder office@anwaltskanzlei-pichler.at. Eine frühzeitige Prüfung ist besonders wichtig, wenn es um den Probemonat bei Angestellten im Reinigungsgewerbe geht.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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