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Probemonat für Arbeiter im Reinigungsgewerbe erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  01.06.2026
Probemonat für Arbeiter im Reinigungsgewerbe erklärt

Probemonat für Arbeiter im Reinigungsgewerbe

Probemonat für Arbeiter im Reinigungsgewerbe klingt auf den ersten Blick nach einer bloßen Formalität im Dienstvertrag – in der Praxis entscheidet diese erste Phase aber oft darüber, ob ein Arbeitsverhältnis problemlos startet oder in einen kostspieligen Streit mündet. Gerade im Reinigungsbereich zeigt sich sehr schnell, ob Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, Umgang mit Geräten, Arbeitsqualität und zeitliche Flexibilität tatsächlich den Erwartungen entsprechen. Umgekehrt erleben viele Reinigungskräfte, dass ein Dienstverhältnis plötzlich „von heute auf morgen“ endet, ohne dass ihnen klar ist, ob das überhaupt noch zulässig war.

Typisch ist etwa folgende Situation: Eine Reinigungskraft unterschreibt einen Vertrag mit Arbeitsbeginn am 1. eines Monats, wird aber erst einige Tage später im Objekt eingesetzt. Der Arbeitgeber meint dann, die Probephase laufe entsprechend länger. Genau hier passieren in der Praxis besonders häufig Fehler. Wer als Arbeitgeber falsch rechnet oder als Arbeitnehmer seine Rechte nicht kennt, riskiert erhebliche Nachteile. Umso wichtiger ist es, die arbeitsrechtlichen Regeln im Reinigungsgewerbe genau zu verstehen.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für den Probemonat für Arbeiter im Reinigungsgewerbe?

Für Arbeiter im Reinigungsgewerbe ist vor allem § 1158 Abs 2 ABGB maßgeblich. Diese Bestimmung legt fest, dass ein Arbeitsverhältnis auf Probe grundsätzlich nur für die Dauer von einem Monat vereinbart werden darf. Das bedeutet: Eine längere Probezeit mit jederzeitiger Lösbarkeit ist bei Arbeitern im Regelfall unzulässig. Wird im Vertrag etwa von „drei Monaten Probezeit“ gesprochen, ist diese Klausel nicht einfach automatisch wirksam.

Das Wesentliche am echten Probearbeitsverhältnis ist die jederzeitige Lösbarkeit durch beide Seiten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis während dieser Phase ohne Kündigungsfrist, ohne Kündigungstermin und ohne Angabe von Gründen beenden. Genau darin liegt der Unterschied zu anderen Vertragsformen, insbesondere zum befristeten Arbeitsverhältnis „zur Probe“. Dort besteht nicht automatisch dieselbe freie Beendigungsmöglichkeit.

Besonders wichtig ist der Beginn der Frist: Der Probemonat startet mit dem vereinbarten Arbeitsantritt, nicht erst mit dem ersten tatsächlichen Einsatz im Reinigungsobjekt. Wurde der Arbeitsbeginn etwa mit 1. Juni vereinbart, beginnt die Frist auch dann an diesem Tag zu laufen, wenn die Reinigungskraft erst am 3. Juni erstmals eingeteilt wird.

Für die Berechnung gilt außerdem: Der erste Tag wird mitgerechnet. Beginnt das Dienstverhältnis am 1. Juni, endet die Probephase grundsätzlich mit Ablauf des 30. Juni. Nach der in der Rechtsprechung vertretenen Linie ist § 903 ABGB auf das Ende des Probemonats nicht so anzuwenden, dass sich die Frist bei Sonn- oder Feiertagen auf den nächsten Werktag verlängert. Fällt der letzte Tag auf einen Sonntag, endet die Probezeit trotzdem an diesem Tag.

Weitere Sonderregelungen bestehen in anderen Gesetzen, etwa § 19 Abs 2 AngG für Angestellte, § 16 Abs 2 GAngG, § 10 Abs 1 LAG, § 4 Abs 3 VBG, § 8 Abs 1 BEinstG, § 13 Abs 4 HGHAG, § 18 HausbG und § 5 TAG, der eine Probezeitvereinbarung ausdrücklich ausschließt. Für Lehrlinge gilt überhaupt eine gesonderte Rechtslage mit deutlich längerer Phase jederzeitiger Auflösbarkeit. Im Reinigungsgewerbe muss zudem immer geprüft werden, ob der einschlägige Kollektivvertrag zusätzliche Klarstellungen enthält, ohne jedoch die gesetzliche Höchstdauer überschreiten zu dürfen.

Was müssen Arbeitgeber und Reinigungskräfte im Reinigungsgewerbe konkret beachten?

In der Praxis ist nicht die Theorie das Problem, sondern die Umsetzung. Gerade im Reinigungsgewerbe mit wechselnden Einsatzorten, Frühdiensten, Abenddiensten, Teilzeitmodellen und kurzfristigen Objektwechseln kommt es regelmäßig zu Missverständnissen. Wer hier nicht sauber dokumentiert, hat im Streitfall oft ein Beweisproblem.

Praxisbeispiel 1: Der verspätete erste Einsatz.
Eine Reinigungskraft unterschreibt einen Vertrag mit Beginn am 1. März. Wegen organisatorischer Probleme startet der erste tatsächliche Einsatz aber erst am 8. März. Der Arbeitgeber nimmt an, die Probephase ende daher erst am 7. April. Das ist in der Regel falsch. Maßgeblich ist der vertraglich vereinbarte Arbeitsantritt. Wenn die Beendigung erst nach Ablauf des 31. März erklärt wird, liegt unter Umständen keine wirksame Auflösung im Probearbeitsverhältnis mehr vor.

Praxisbeispiel 2: Die zu lange Probezeit im Vertrag.
Nicht selten enthalten Arbeitsverträge im Reinigungsbereich Formulierungen wie: „Die ersten drei Monate gelten als Probezeit und können jederzeit beendet werden.“ Für Arbeiter ist das rechtlich heikel. Eine solche Bestimmung ist hinsichtlich der Dauer grundsätzlich unzulässig. Ob die Klausel teilweise auf einen Monat reduziert wird oder weitere Fragen aufwirft, muss im Einzelfall geprüft werden. Arbeitgeber sollten solche Standardklauseln keinesfalls ungeprüft verwenden.

Praxisbeispiel 3: Die Beendigung am vermeintlich letzten Tag.
Arbeitsbeginn ist der 1. Juni. Die Firma teilt der Reinigungskraft am 1. Juli in der Früh mit, dass das Arbeitsverhältnis „noch in der Probezeit“ beendet werde. Das ist regelmäßig zu spät. Der Monat endete bereits mit Ablauf des 30. Juni. Ab diesem Zeitpunkt gelten die normalen Beendigungsregeln. Daraus können Ansprüche auf Entgelt, Kündigungsentschädigung oder weitere arbeitsrechtliche Folgen entstehen.

Praxisbeispiel 4: Wiedereinstellung mit neuer Probephase.
Eine Arbeitnehmerin war bereits als Reinigungskraft beschäftigt, hat selbst gekündigt und kehrt nach mehreren Monaten wieder zurück. Darf erneut ein Monat auf Probe vereinbart werden? Das kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn tatsächlich ein neues Arbeitsverhältnis vorliegt, keine Umgehungsabsicht besteht und eine sachliche Rechtfertigung gegeben ist. Ein automatischer „Neustart“ der Probezeit bei jeder Wiedereinstellung ist aber keinesfalls selbstverständlich.

Zu den häufigsten Fehlern von Arbeitgebern zählen eine falsche Fristberechnung, unklare Formulierungen im Vertrag, verspätete Auflösungserklärungen und mangelhafte Dokumentation des Zugangs. Im Reinigungsgewerbe sollte immer festgehalten werden, wann das Arbeitsverhältnis begonnen hat, wann der erste Einsatz geplant war, in welchem Objekt gearbeitet wurde und wann eine Beendigungserklärung tatsächlich zugegangen ist.

Arbeitnehmer machen oft den umgekehrten Fehler: Sie glauben, dass sie selbst während der Probephase eine Frist einhalten müssten, oder nehmen an, dass sich die Zeit automatisch wegen Krankenstand, Feiertagen oder verschobenen Einsätzen verlängert. Auch das ist meist unzutreffend. Besonders sensibel wird die Situation dann, wenn eine Beendigung mit einer Schwangerschaft, einer vermuteten Diskriminierung oder einer sonstigen unzulässigen Motivation zusammenhängt. Denn auch die freie Lösbarkeit hat rechtliche Grenzen. Sinnvoll ist in diesem Zusammenhang auch ein Blick auf verwandte Themen wie Kündigung von Arbeitern im Reinigungsgewerbe, befristeter Dienstvertrag im Arbeitsrecht oder Diskriminierung am Arbeitsplatz.

Wie entscheidet Ihr Rechtsanwalt Wien zur Rechtsprechung im Reinigungsgewerbe?

Die Rechtsprechung hat sich hierzu gefestigt. Aus der Judikatur ergibt sich vor allem, dass der Probemonat streng nach seinem gesetzlichen Zweck verstanden wird: als kurze Anfangsphase, in der beide Seiten rasch prüfen können, ob das Arbeitsverhältnis passt. Deshalb wird auch die Höchstdauer streng gehandhabt.

Besonders bedeutsam ist die gerichtliche Linie zur Fristberechnung: Der Beginnstag ist mitzurechnen, und das Ende verlängert sich nicht bloß deshalb, weil es auf einen Sonn- oder Feiertag fällt. Wer also glaubt, die Beendigung könne am nächsten Werktag noch wirksam erklärt werden, riskiert eine Fehleinschätzung mit erheblichen Folgen.

Ebenfalls anerkannt ist, dass ein Probearbeitsverhältnis grundsätzlich nur am Beginn eines Arbeitsverhältnisses vereinbart werden kann. Eine nachträgliche Probezeit ist nur sehr eingeschränkt wirksam. Damit soll verhindert werden, dass bestehende Dienstverhältnisse nachträglich in eine rechtlich deutlich unsicherere Phase zurückversetzt werden.

Aus dem vorliegenden Analyse-Material ergibt sich als konkret genannte Entscheidung nur LG Wien 21. 5. 1937, 44 Cg 64/37, Arb 4786. Diese ältere Entscheidung steht exemplarisch für die strenge Behandlung der zeitlichen Grenzen. Für die Praxis bedeutet das: Nicht die Bezeichnung im Vertrag ist entscheidend, sondern ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich eingehalten wurden. Gerade im Reinigungsgewerbe, wo häufig mit vorformulierten Dienstverträgen gearbeitet wird, ist eine rechtliche Prüfung im Einzelfall oft unverzichtbar.

Checkliste: 7 Schritte für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Probephase im Reinigungsgewerbe

  • Arbeitsbeginn exakt feststellen: Entscheidend ist der vereinbarte Arbeitsantritt, nicht der erste tatsächliche Einsatz im Objekt.
  • Vertrag auf klare Formulierungen prüfen: Es muss erkennbar sein, ob ein echtes Arbeitsverhältnis auf Probe vereinbart wurde.
  • Maximaldauer beachten: Bei Arbeitern darf die Probephase grundsätzlich nicht länger als ein Monat dauern.
  • Enddatum richtig berechnen: Der erste Tag zählt mit; Sonn- und Feiertage verlängern den Zeitraum nicht automatisch.
  • Beendigung rechtzeitig und nachweisbar erklären: Maßgeblich ist, wann die Erklärung der anderen Seite zugeht.
  • Schutzvorschriften mitdenken: Insbesondere Schwangerschaftsschutz und Diskriminierungsverbote können eine Beendigung rechtlich problematisch machen.
  • Im Zweifel sofort rechtlichen Rat einholen: Gerade bei verspäteter Auflösung oder unzulässig langer Probezeit sollte rasch geprüft werden, welche Ansprüche bestehen.

Häufige Fragen zu Probezeit und Probearbeitsverhältnis im Reinigungsgewerbe

Wie lange darf eine Probezeit für Arbeiter im Reinigungsgewerbe dauern?

Grundsätzlich höchstens einen Monat. Diese Grenze ergibt sich für Arbeiter aus § 1158 Abs 2 ABGB. Eine längere Vereinbarung, etwa über zwei oder drei Monate mit jederzeitiger Lösbarkeit, ist rechtlich problematisch und in dieser Form regelmäßig nicht wirksam. Entscheidend ist aber immer die konkrete Vertragsgestaltung und der Einzelfall.

Beginnt die Probephase erst mit dem ersten Reinigungseinsatz?

Nein, in der Regel nicht. Maßgeblich ist der vertraglich vereinbarte Arbeitsantritt. Wenn im Vertrag der 1. eines Monats als Beginn genannt ist, startet die Frist grundsätzlich an diesem Tag, auch wenn der erste tatsächliche Einsatz wegen Einschulung, Objektorganisation oder Dienstplaneinteilung später erfolgt. Genau dieser Punkt wird in der Praxis besonders oft falsch eingeschätzt.

Kann der Arbeitgeber im Probemonat ohne Begründung kündigen?

Während eines echten Arbeitsverhältnisses auf Probe ist eine Beendigung grundsätzlich jederzeit, ohne Frist und ohne Angabe von Gründen möglich. Allerdings bedeutet das nicht, dass jede Auflösung automatisch rechtmäßig ist. Schutzvorschriften, etwa nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Gleichbehandlungsgesetz, bleiben weiterhin relevant. Eine scheinbar grundlose Beendigung kann daher trotzdem rechtswidrig sein, wenn sie in Wahrheit diskriminierend motiviert war.

Verlängert sich der Probemonat bei Krankenstand oder Feiertagen automatisch?

Nein, eine automatische Verlängerung gibt es grundsätzlich nicht. Der Zeitraum läuft kalendermäßig ab. Auch wenn der letzte Tag auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, verlängert sich das Ende nach der dargestellten Rechtslage nicht einfach auf den nächsten Werktag. Deshalb ist die genaue Fristberechnung besonders wichtig.

Ist eine dreimonatige Probezeit im Dienstvertrag einer Reinigungskraft gültig?

Bei Arbeitern ist eine derart lange Phase mit jederzeitiger Lösbarkeit grundsätzlich unzulässig. Ob die Klausel teilweise auf das gesetzlich erlaubte Maß reduziert wird oder weitere rechtliche Folgen hat, hängt von der konkreten Formulierung und vom Parteiwillen ab. Arbeitnehmer sollten eine solche Bestimmung keinesfalls ungeprüft hinnehmen. Arbeitgeber wiederum riskieren bei solchen Standardklauseln erhebliche rechtliche Nachteile.

Darf nach einer Wiedereinstellung erneut eine Probezeit vereinbart werden?

Das kann im Ausnahmefall zulässig sein, aber nicht automatisch. Erforderlich ist in der Regel ein tatsächlich neues Arbeitsverhältnis, keine Umgehungsabsicht und eine sachliche Rechtfertigung. War die frühere Beschäftigung nur kurz unterbrochen oder soll bloß Kündigungsschutz umgangen werden, ist besondere Vorsicht geboten. Gerade bei Rückkehr in denselben Reinigungsbetrieb sollte die Vereinbarung juristisch geprüft werden.

Ob Arbeitgeber eine Beendigung wirksam erklärt haben oder Arbeitnehmer sich gegen eine unzulässige Auflösung wehren können, hängt oft an wenigen Tagen – manchmal sogar an wenigen Stunden. Wenn Sie unsicher sind, ob ein Probemonat im Reinigungsgewerbe korrekt vereinbart, richtig berechnet oder wirksam beendet wurde, ist eine rasche Prüfung entscheidend. Die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unterstützt Sie dabei kompetent und praxisnah. Kontaktieren Sie uns unter 01/5130700 oder per E-Mail an office@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

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