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Probemonat für begünstigte Behinderte in Arztpraxen erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  14.06.2026
Probemonat für begünstigte Behinderte in Arztpraxen erklärt

Probemonat für begünstigte Behinderte in Arztpraxen

Probemonat für begünstigte Behinderte in Arztpraxen ist in der Praxis ein Thema, das viele Ordinationsinhaber verunsichert: Einerseits möchten Sie neue Mitarbeiter fair einschulen und Chancen eröffnen, andererseits muss der Betrieb vom ersten Tag an funktionieren. Gerade in einer Arztpraxis können Fehlbesetzungen besonders belastend sein. Der Empfang ist überfordert, Termine geraten durcheinander, sensible Patientendaten werden falsch verarbeitet oder das kleine Team kommt unter Druck. Umgekehrt erleben auch Arbeitnehmer mit Behinderung die ersten Wochen oft als heikel, weil schon eine vorschnelle Beurteilung über das weitere Berufsleben entscheiden kann.

Typisch ist folgendes Szenario: Eine Ordinationsassistenz oder ein Mitarbeiter im Verwaltungsbereich startet neu, die Zusammenarbeit wirkt anfangs noch unsicher, und nach zwei oder drei Wochen stellt sich die Frage, ob das Dienstverhältnis noch im Rahmen der Probe gelöst werden kann. Genau hier passieren in Arztpraxen häufig kostspielige Fehler. Wer Fristen falsch berechnet, Vertragsklauseln unklar formuliert oder den besonderen Schutz begünstigter Behinderter missversteht, riskiert arbeitsrechtliche Streitigkeiten, Diskriminierungsvorwürfe und unnötige Verfahren.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für den Probemonat für begünstigte Behinderte in Arztpraxen?

Die wichtigste Grundlage ist zunächst das allgemeine Arbeitsrecht. Für Angestellte ist vor allem § 19 Abs 2 Angestelltengesetz (AngG) relevant. Daneben spielen § 1158 Abs 2 ABGB, in Sonderbereichen etwa § 16 Abs 2 GAngG, § 10 Abs 1 LAG und § 4 Abs 3 VBG eine Rolle. Für die hier besonders wichtige Personengruppe ist aber § 8 Abs 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zentral.

Was bedeutet das vereinfacht? Ein echtes Arbeitsverhältnis auf Probe darf grundsätzlich nur einen Monat dauern. Während dieses Zeitraums können beide Seiten das Dienstverhältnis jederzeit, ohne Frist, ohne Terminbindung und ohne Angabe von Gründen beenden. Genau darin liegt der Sinn der Probezeit: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen feststellen können, ob die Zusammenarbeit praktisch funktioniert.

Wichtig ist: Auch bei begünstigten Behinderten ist eine solche Anfangsphase gesetzlich zulässig. Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Behinderteneinstellungsgesetz schließt die Probezeit also nicht automatisch aus. Das wird in der Praxis oft missverstanden. Viele glauben, dass bei anerkannt begünstigten Behinderten von Anfang an nur unter den strengen Voraussetzungen des BEinstG beendet werden darf. Das ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig.

Allerdings bedeutet das nicht, dass im ersten Monat alles erlaubt wäre. Auch während der Probe gelten Benachteiligungsverbote und das Diskriminierungsrecht. Eine Auflösung darf daher nicht bloß deshalb erfolgen, weil eine Behinderung vorliegt oder weil notwendige, zumutbare Anpassungen des Arbeitsplatzes unterlassen wurden. Gerade in Arztpraxen mit engem Zeitplan, Patientenverkehr und hohen Anforderungen an Organisation und Kommunikation sollte daher nicht nur formal, sondern auch inhaltlich sauber gearbeitet werden.

Ebenso entscheidend ist die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis auf Probe und einem Arbeitsverhältnis zur Probe. Ersteres ist jederzeit frei lösbar. Zweiteres ist meist nur eine Befristung zu Testzwecken und gerade nicht automatisch ohne weiteres jederzeit auflösbar. Wer im Vertrag ungenau formuliert, schafft unnötige Rechtsunsicherheit. Mehr dazu auch bei verwandten Themen wie befristeter Arbeitsvertrag in der Arztpraxis oder Arbeitsvertrag in der Ordination richtig gestalten.

Was müssen Ordinationsinhaber und Praxismanager im Arbeitsalltag konkret beachten?

In Arztpraxen ist die Probezeit besonders heikel, weil schon kleine Fehler große Auswirkungen haben. Anders als in größeren Unternehmen gibt es oft kein eigenes HR-Team, keine standardisierten Onboarding-Prozesse und keine juristische Begleitung bei jeder Neueinstellung. Umso wichtiger ist eine klare Linie bei Vertragsgestaltung, Einschulung und Beendigung.

Praxisbeispiel 1: Die zu lange Probezeit im Vertrag
Eine Gruppenpraxis nimmt in den Vertrag auf, dass „die ersten drei Monate als Probezeit gelten“. Das klingt praktisch, ist aber rechtlich problematisch. Bei Angestellten ist regelmäßig nur ein Monat zulässig. Die Klausel ist daher nicht in vollem Umfang wirksam. Wenn die Praxis nach zwei Monaten „während der Probe“ auflösen möchte, kann das bereits zu spät sein. Dann gelten die normalen Beendigungsregeln, nicht mehr die freie Probelösung.

Praxisbeispiel 2: Fehler bei der Fristberechnung
Eine neue Mitarbeiterin soll laut Vertrag am 1. März beginnen, fällt aber in der ersten Woche krankheitsbedingt aus. Die Ordination meint, die Testphase verschiebe sich um diese Tage nach hinten. Genau das ist meist falsch. Maßgeblich ist grundsätzlich der vereinbarte Arbeitsantritt, nicht der erste tatsächlich geleistete Arbeitstag. Wer die Auflösung erst Anfang April ausspricht, kann den entscheidenden Zeitpunkt bereits versäumt haben.

Praxisbeispiel 3: Unklare Leistungsbeurteilung bei begünstigter Behinderung
Ein Mitarbeiter im Empfangsbereich benötigt etwas länger bei der Einarbeitung in das Praxisprogramm. Es fehlt aber an strukturierter Einschulung, die Arbeitsabläufe sind nicht angepasst, und die Zuständigkeiten im Team sind unklar. Wird das Dienstverhältnis dann vorschnell beendet, kann die Frage auftauchen, ob tatsächlich mangelnde Eignung vorlag oder bloß eine unzureichende Organisation der Praxis. Gerade bei begünstigten Behinderten ist hier besondere Vorsicht geboten.

Praxisbeispiel 4: Zustellung am letzten Tag
Eine Ärztin entscheidet sich am letzten Tag des Monats gegen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses. Die Erklärung wird zwar datiert, erreicht den Arbeitnehmer aber erst danach. Das genügt nicht. Entscheidend ist, dass die Auflösungserklärung noch innerhalb des Probemonats zugeht. Eine intern abgelegte oder bloß vorbereitete Erklärung reicht nicht.

Typische Fehler sind daher:

  • Verwechslung von Probezeit und befristetem Probearbeitsverhältnis
  • Vertragsklauseln mit zwei oder drei Monaten „Probezeit“
  • falsche Berechnung des Endes der Anfangsphase
  • verspätete Zustellung der Auflösungserklärung
  • fehlende Dokumentation bei Leistungs- oder Eignungsproblemen
  • keine Prüfung zumutbarer Anpassungen des Arbeitsplatzes

In der ärztlichen Praxis kommt noch hinzu, dass Datenschutz, Verschwiegenheit, Patientenkommunikation und Teamharmonie eine besonders sensible Rolle spielen. Gerade deshalb sollten Sie nicht erst bei Konflikten reagieren, sondern schon vor Dienstantritt einen rechtssicheren Vertrag verwenden und die ersten Wochen strukturiert dokumentieren. Sinnvoll kann auch ein Blick auf angrenzende Themen sein, etwa Kündigung von Arbeitnehmern in Arztpraxen oder auf Fragen zum Gleichbehandlungsrecht im Arbeitsverhältnis.

Wie entscheiden österreichische Gerichte bei Probezeit und begünstigter Behinderung?

Die Rechtsprechung hat sich hierzu gefestigt. Aus der übermittelten Analyse ergibt sich allerdings, dass keine vollständigen OGH-Geschäftszahlen genannt wurden. Deshalb wäre es unseriös, zusätzliche Aktenzeichen zu erfinden. Konkret angeführt ist nur LG Wien 21. 5. 1937, 44 Cg 64/37, Arb 4786.

Diese Entscheidung wird zur Fristberechnung herangezogen und verdeutlicht einen für die Praxis sehr wichtigen Punkt: Beginnt der Probemonat am 1. Juni, endet er am 30. Juni. Der erste Tag zählt also mit. Für Ordinationen bedeutet das, dass die Beendigungserklärung spätestens innerhalb dieses Zeitraums zugehen muss. Ein Zuwarten bis zum nächsten Werktag kann gefährlich sein.

Aus der in der Analyse dargestellten Linie der Judikatur ergibt sich außerdem: Eine Probezeit darf grundsätzlich nur zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Wird später versucht, neuerlich eine Testphase einzuschieben, ist das nur in engen Ausnahmefällen wirksam, etwa bei einem tatsächlich neu begründeten Arbeitsverhältnis ohne Umgehungsabsicht.

Ebenso klar ist die Haltung der Gerichte zur Dauer: Wird eine längere Probezeit vereinbart, ist die Regelung regelmäßig nur im gesetzlich zulässigen Ausmaß haltbar. In Laiensprache bedeutet das: Aus „drei Monaten Probezeit“ werden nicht automatisch drei wirksame Monate, sondern in der Regel nur der erste Monat bleibt als echte Probe bestehen.

Ihr Rechtsanwalt Wien für Probezeit und Behindertenschutz in Arztpraxen

  • Vertrag eindeutig formulieren: Vereinbaren Sie ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis auf Probe und beschränken Sie es auf maximal einen Monat.
  • Arbeitsantritt exakt festhalten: Der vereinbarte Beginn muss klar im Vertrag stehen, weil davon die Fristberechnung abhängt.
  • Einschulung strukturieren: Dokumentieren Sie Zuständigkeiten, Einschulungsinhalte und allfällige Unterstützungsmaßnahmen.
  • Bei begünstigten Behinderten Anpassungen prüfen: Klären Sie frühzeitig, welche zumutbaren organisatorischen oder technischen Maßnahmen erforderlich sind.
  • Leistung und Eignung sachlich dokumentieren: Notieren Sie konkrete Beobachtungen statt pauschaler Wertungen.
  • Auflösung rechtzeitig zustellen: Nicht nur unterschreiben, sondern den fristgerechten Zugang sicherstellen.
  • Vor heiklen Beendigungen Rechtsrat einholen: Gerade bei möglicher Diskriminierungsproblematik spart eine frühe Prüfung meist hohe Folgekosten.

Häufige Fragen zu Probemonat in Arztpraxen

Darf eine Arztpraxis einem begünstigt behinderten Arbeitnehmer im ersten Monat ohne Zustimmung kündigen?

Während eines wirksam vereinbarten Probearbeitsverhältnisses ist grundsätzlich eine jederzeitige Beendigung ohne Frist und ohne Angabe von Gründen möglich. Das gilt auch bei begünstigten Behinderten, weil § 8 Abs 1 BEinstG einen solchen Zeitraum nicht ausschließt, sondern berücksichtigt. Aber: Die Beendigung darf nicht diskriminierend motiviert sein. Wenn der wahre Grund die Behinderung selbst ist oder zumutbare Anpassungen bewusst unterlassen wurden, kann die Auflösung dennoch rechtlich angreifbar sein.

Wie lange darf die Probezeit in einer Arztordination dauern?

Bei einem normalen Angestelltenverhältnis grundsätzlich nur einen Monat. Längere Klauseln, etwa zwei oder drei Monate, sind regelmäßig nicht wirksam. Viele Praxisinhaber glauben, dass sich durch eine schriftliche Vereinbarung jede beliebige Länge absichern lässt. Das ist nicht der Fall, weil zwingende gesetzliche Grenzen bestehen.

Beginnt der Probemonat mit dem ersten tatsächlichen Arbeitstag oder mit dem vereinbarten Dienstantritt?

Entscheidend ist in der Regel der vereinbarte Arbeitsantritt. Das ist besonders wichtig, wenn der Arbeitnehmer am Anfang krank ist, Urlaub konsumiert oder organisatorisch noch nicht voll eingesetzt wird. Die Probezeit verschiebt sich dadurch nicht automatisch nach hinten. Wer als Arbeitgeber diesen Unterschied übersieht, riskiert eine verspätete Beendigung.

Ist eine Begründung für die Auflösung im Probemonat erforderlich?

Nein, eine echte Probelösung braucht grundsätzlich keine Begründung. Gerade darin unterscheidet sich die Probezeit von einer normalen Kündigung. Trotzdem ist es in der Praxis oft klug, interne sachliche Gründe festzuhalten. Das hilft insbesondere dann, wenn später behauptet wird, die Beendigung sei wegen einer Behinderung oder aus anderen unzulässigen Motiven erfolgt.

Was ist der Unterschied zwischen „Arbeitsverhältnis auf Probe“ und „Arbeitsverhältnis zur Probe“?

Ein Arbeitsverhältnis auf Probe ist während des zulässigen Zeitraums jederzeit frei auflösbar. Ein Arbeitsverhältnis zur Probe ist hingegen meist ein befristetes Dienstverhältnis, das nur zu Erprobungszwecken abgeschlossen wurde, aber nicht automatisch jederzeit gelöst werden kann. In der Praxis werden diese Begriffe oft vermischt. Genau daraus entstehen viele Streitigkeiten, wenn Verträge unklar formuliert sind.

Was sollten Arztpraxen dokumentieren, wenn Zweifel an der Eignung bestehen?

Sinnvoll sind konkrete, nachvollziehbare Feststellungen: etwa Fehler bei Terminvergabe, Probleme im Umgang mit Patientendaten, Schwierigkeiten bei der Bedienung von Praxissoftware oder mangelnde Einhaltung interner Abläufe. Wichtig ist, dass diese Punkte sachlich beschrieben werden und nicht bloß pauschal als „nicht passend“ festgehalten werden. Bei begünstigten Behinderten sollte zusätzlich dokumentiert werden, welche Einschulung, Unterstützung oder Anpassung des Arbeitsplatzes geprüft oder umgesetzt wurde.

Gerade beim Thema Probezeit bei begünstigter Behinderung in Arztpraxen zeigt sich, wie eng arbeitsrechtliche Flexibilität und Diskriminierungsschutz miteinander verbunden sind. Wenn Sie als Ordinationsinhaber einen Vertrag rechtssicher gestalten, eine Auflösung prüfen oder als Arbeitnehmer die Beendigung Ihres Dienstverhältnisses überprüfen lassen möchten, unterstützt Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien rasch und praxisnah. Kontakt: 01/5130700 oder office@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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