Probemonat für begünstigte Behinderte in IT & Telekom

Probemonat für begünstigte Behinderte in der IT & Telekommunikation

Probemonat für begünstigte Behinderte in der IT & Telekommunikation

Probemonat für begünstigte Behinderte in der IT & Telekommunikation ist ein Thema, das in der Praxis oft erst dann ernst genommen wird, wenn das Arbeitsverhältnis schon wieder beendet ist. Gerade in der IT- und Telekommunikationsbranche sind die ersten Wochen häufig intensiv: neue Systeme, komplexe Prozesse, hoher Projektdruck, Kundentermine, Teamabstimmungen, Bereitschaftsdienste. Für Arbeitgeber stellt sich die Frage, ob eine neu eingestellte Person fachlich und organisatorisch in das Unternehmen passt. Für Arbeitnehmer wiederum geht es um Existenzsicherung, Chancengleichheit und die berechtigte Sorge, ob eine Beendigung in den ersten Wochen überhaupt zulässig ist.

Besonders heikel wird es bei begünstigt behinderten Beschäftigten. Viele Betroffene gehen davon aus, dass der besondere Kündigungsschutz vom ersten Arbeitstag an jede Beendigung verhindert. Viele Unternehmen glauben umgekehrt, im Probemonat sei „ohnehin alles erlaubt“. Beides ist so pauschal falsch. In unserer Beratung sehen wir immer wieder typische Konstellationen: Eine Softwareentwicklerin erhält am letzten vermeintlichen Probemonatstag die Auflösung – tatsächlich war die Frist schon abgelaufen. Ein Telekom-Unternehmen verwendet ein internationales Vertragsmuster mit sechs Monaten „probation period“. Oder ein IT-Support-Mitarbeiter vermutet, dass die Trennung in Wahrheit mit seiner Behinderung zusammenhängt. Genau hier entscheidet die saubere rechtliche Prüfung über Erfolg oder Risiko.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für den Probemonat für begünstigte Behinderte in der IT & Telekommunikation?

Für Angestellte in IT und Telekommunikation sind in Österreich regelmäßig vor allem § 19 Abs 2 AngG und § 1158 Abs 2 ABGB maßgeblich. Diese Bestimmungen erlauben es, zu Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Probemonat zu vereinbaren. Während dieses Zeitraums kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit, also ohne Kündigungsfrist, ohne Kündigungstermin und grundsätzlich auch ohne Angabe von Gründen, aufgelöst werden.

Für begünstigte behinderte Arbeitnehmer ist zusätzlich § 8 Abs 1 BEinstG besonders wichtig. Diese Norm zeigt, dass das Behinderteneinstellungsgesetz den Probemonat ausdrücklich kennt. Der sonst geltende besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz für begünstigte Behinderte schließt eine zulässige Auflösung innerhalb eines wirksam vereinbarten Probemonats daher grundsätzlich nicht aus. Entscheidend ist aber, dass die Probezeit rechtswirksam vereinbart wurde und nicht länger als ein Monat dauert.

Wichtig für die Praxis: Der Probemonat darf grundsätzlich nur am Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Er startet in der Regel mit dem vertraglich vereinbarten Arbeitsantritt – nicht unbedingt mit dem Tag, an dem tatsächlich erstmals gearbeitet wird. Der erste Tag wird mitgerechnet. Beginnt das Dienstverhältnis also am 1. Juni, endet die Probezeit grundsätzlich am 30. Juni. Eine am 1. Juli zugegangene Erklärung ist keine Auflösung im Probemonat mehr.

Ebenfalls wesentlich: Fällt das Ende auf einen Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist nicht automatisch auf den nächsten Werktag. Das ist eine klassische Fehlerquelle in der HR-Praxis.

Außerdem gilt trotz freier Lösbarkeit nicht grenzenlose Beliebigkeit. Auch während der Probephase bleiben Diskriminierungsverbote, insbesondere nach dem Gleichbehandlungsrecht, relevant. Wird ein Arbeitsverhältnis gerade wegen einer Behinderung oder wegen unzulässiger Motive beendet, kann das rechtliche Folgen haben. Wer Verträge in diesem Bereich gestaltet, sollte daher nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch gleichbehandlungsrechtlich sauber arbeiten. Verwandte Fragen stellen sich häufig auch bei Kündigung von begünstigten Behinderten, bei befristeten Dienstverträgen in der IT oder bei Diskriminierung am Arbeitsplatz wegen Behinderung.

Ihr Rechtsanwalt Wien für die Probephase in IT & Telekommunikation

In der IT- und Telekommunikationsbranche entstehen Konflikte rund um die Probephase meist nicht aus bösem Willen, sondern aus unklaren Vertragsformulierungen, international übernommenen Mustern oder falsch berechneten Fristen. Gerade weil viele Unternehmen standardisierte HR-Vorlagen aus Deutschland, der Schweiz oder dem angloamerikanischen Raum verwenden, passen Vertragsklauseln oft nicht zum österreichischen Arbeitsrecht.

Praxisbeispiel 1: Zu lange Probezeit im Dienstvertrag
Ein Wiener Softwareunternehmen übernimmt ein englisches Muster mit „six months probation“. Für einen österreichischen Angestellten ist das als echter Probemonat in dieser Länge nicht wirksam. In der Regel bleibt nur das gesetzlich zulässige Ausmaß aufrecht, also typischerweise ein Monat. Wer danach „frei“ auflösen will, handelt unter Umständen bereits außerhalb der Probephase – mit erheblichen Konsequenzen.

Praxisbeispiel 2: Falscher Beginn wegen späterem tatsächlichem Arbeitsantritt
Eine IT-Projektmanagerin soll laut Vertrag am 1. März beginnen, tritt wegen technischer Onboarding-Probleme aber erst am 4. März tatsächlich an. Das Unternehmen meint, die Probephase ende erst am 3. April. Rechtlich ist aber grundsätzlich der vereinbarte Vertragsbeginn maßgeblich. Eine erst am 2. oder 3. April erklärte Beendigung kann daher schon verspätet sein.

Praxisbeispiel 3: Verwechslung von Arbeitsverhältnis auf Probe und befristetem Dienstverhältnis
Ein Telekom-Betrieb stellt einen Netzwerktechniker „probeweise auf drei Monate“ ein. Fehlt die klare Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb des ersten Monats jederzeit frei lösbar sein soll, kann rechtlich eher ein befristetes Dienstverhältnis zur Erprobung vorliegen. Dann gelten nicht die Regeln des klassischen Probemonats, sondern jene des befristeten Vertrags. Die Formulierung entscheidet hier oft über den gesamten Rechtsrahmen.

Praxisbeispiel 4: Diskriminierungsverdacht trotz formell zulässiger Auflösung
Ein begünstigt behinderter Mitarbeiter im IT-Support wird im ersten Monat ohne Begründung freigestellt. Kurz davor hatte er um eine einfache ergonomische Anpassung seines Arbeitsplatzes ersucht. Formell kann eine Auflösung im Probemonat zulässig sein. Wenn jedoch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beendigung wegen der Behinderung oder wegen eines damit zusammenhängenden Anpassungswunsches erfolgt ist, steht rasch ein Diskriminierungsvorwurf im Raum.

Die häufigsten Fehler auf Arbeitgeberseite sind: unzulässige Mehrmonatsklauseln, ungenaue Datumsangaben, verspäteter Zugang der Auflösungserklärung und die Annahme, bei begünstigt behinderten Personen bestünden im ersten Monat überhaupt keine rechtlichen Grenzen. Arbeitnehmer wiederum unterschätzen oft, wie stark auf den vereinbarten Vertragsbeginn abzustellen ist, und dokumentieren verdächtige Motive zu spät oder gar nicht.

Unser Rat aus der Praxis: Verträge müssen klar unterscheiden, ob ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit zulässiger Probezeit oder ein befristetes Dienstverhältnis vorliegt. Auflösungserklärungen sollten so formuliert und zugestellt werden, dass ihr Zugang beweissicher ist. Und wenn eine Behinderung mit der Beendigung in Zusammenhang stehen könnte, sollte sofort geprüft werden, ob neben dem Arbeitsrecht auch das Diskriminierungsrecht betroffen ist.

Wie entscheiden österreichische Gerichte bei der Auflösung während des Probemonats?

Die Rechtsprechung hat sich hierzu gefestigt. Aus der übermittelten Analyse ergeben sich jedoch keine konkreten OGH-Geschäftszahlen, die seriös zitiert werden könnten. Deshalb dürfen an dieser Stelle keine erfundenen OGH-Entscheidungen genannt werden.

Inhaltlich ist die Linie der Gerichte aber klar: Ein zulässig vereinbarter Probemonat ist grundsätzlich eine Phase freier Lösbarkeit. Das bedeutet, dass weder Fristen noch bestimmte Termine einzuhalten sind. Gleichzeitig achten die Gerichte streng darauf, ob die Probezeit überhaupt wirksam vereinbart wurde und ob die gesetzliche Höchstdauer überschritten wurde. Eine „Probezeit“ von mehreren Monaten wird also nicht einfach als freie Auflösungsmöglichkeit akzeptiert.

Ebenso relevant ist die Berechnung des Fristlaufs. Die Judikatur stellt darauf ab, dass der Probemonat regelmäßig mit dem vertraglich vereinbarten Arbeitsbeginn startet und der erste Tag mitgerechnet wird. Wer die Erklärung zu spät abgibt oder zustellen lässt, kann sich nicht mehr auf die freie Auflösung berufen.

Aus der Analyse liegt eine ältere Entscheidung des LG Wien 21. 5. 1937, 44 Cg 64/37, Arb 4786 vor. Sie zeigt, dass Fragen rund um Beginn, Dauer und rechtliche Einordnung von Probevereinbarungen seit langem Gegenstand der arbeitsrechtlichen Beurteilung sind. Für Laien bedeutet das: Nicht die Überschrift im Vertrag entscheidet, sondern der tatsächliche rechtliche Inhalt der Vereinbarung. Gerade in der IT-Praxis mit englischen Vertragsmustern ist das besonders wichtig.

Checkliste: 7 Schritte für IT- und Telekom-Unternehmen sowie Arbeitnehmer bei der Probephase

  • Vertrag genau prüfen: Ist tatsächlich ein zulässiger Probemonat vereinbart oder bloß eine unklare „Erprobung“ formuliert?
  • Beginn exakt feststellen: Maßgeblich ist regelmäßig der vertraglich vereinbarte Arbeitsantritt, nicht zwingend der erste tatsächliche Einsatztag.
  • Höchstdauer beachten: Bei Angestellten beträgt die zulässige Dauer grundsätzlich maximal einen Monat.
  • Zugang rechtzeitig sicherstellen: Die Auflösung muss spätestens am letzten Tag der Probephase zugehen.
  • Wochenenden und Feiertage nicht falsch berechnen: Eine automatische Verlängerung auf den nächsten Werktag gibt es hier grundsätzlich nicht.
  • Diskriminierungsrisiken prüfen: Bei begünstigt behinderten Personen ist besonders zu analysieren, ob die Beendigung mit der Behinderung zusammenhängen könnte.
  • Frühzeitig beraten lassen: Schon eine kurze anwaltliche Prüfung verhindert oft teure Fehlentscheidungen und spätere Prozesse.

Häufige Fragen zu Probemonat für begünstigte Behinderte

Gilt der besondere Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte schon im ersten Monat?

Ja, das Behinderteneinstellungsgesetz ist auch zu Beginn des Arbeitsverhältnisses relevant. Allerdings kennt das Gesetz den zulässigen Probemonat ausdrücklich. Deshalb kann ein wirksam vereinbarter erster Monat grundsätzlich frei aufgelöst werden, obwohl außerhalb dieser Phase ein besonderer Beendigungsschutz besteht. Entscheidend ist, ob die Probezeit korrekt vereinbart wurde und ob daneben diskriminierende Motive im Raum stehen.

Darf ein IT-Unternehmen mit einem begünstigt behinderten Angestellten sechs Monate Probezeit vereinbaren?

Nein, eine derart lange freie Probephase ist für Angestellte nach österreichischem Recht in dieser Form grundsätzlich nicht zulässig. In der Praxis wird eine überlange Klausel meist nur auf das gesetzlich zulässige Maß reduziert. Das bedeutet aber nicht, dass das Unternehmen sechs Monate lang jederzeit ohne Frist auflösen dürfte. Gerade internationale Vertragsmuster führen hier oft zu gefährlichen Fehlannahmen.

Wann beginnt die Probezeit, wenn ich erst einige Tage nach dem Vertragsbeginn tatsächlich anfange zu arbeiten?

Maßgeblich ist grundsätzlich der im Vertrag vereinbarte Beginn des Arbeitsverhältnisses. Wenn dort etwa der 1. März steht, startet die Probezeit in der Regel auch an diesem Tag, selbst wenn der tatsächliche Einsatz erst später erfolgt. Das ist für Arbeitnehmer wie für Arbeitgeber besonders wichtig, weil eine Auflösung sonst leicht verspätet erfolgt. Nur in Sonderkonstellationen kann die genaue Einordnung anders ausfallen, weshalb der Einzelfall geprüft werden sollte.

Kann eine Auflösung im ersten Monat diskriminierend sein, obwohl kein Grund genannt werden muss?

Ja. Die freie Lösbarkeit bedeutet nicht, dass unzulässige Motive erlaubt wären. Wenn die Beendigung etwa wegen der Behinderung, wegen eines Anpassungswunsches oder wegen sonstiger verpönter Gründe erfolgt, können Ansprüche nach dem Gleichbehandlungs- oder Behindertenrecht entstehen. Deshalb sollten Betroffene verdächtige Umstände, E-Mails, Gesprächsinhalte und zeitliche Zusammenhänge sofort dokumentieren.

Was ist der Unterschied zwischen Probemonat und befristetem Dienstverhältnis zur Probe?

Beim echten Arbeitsverhältnis auf Probe besteht grundsätzlich ein auf Dauer angelegtes Dienstverhältnis, das im ersten Monat jederzeit gelöst werden kann. Ein befristetes Dienstverhältnis zur Probe ist hingegen ein zeitlich begrenzter Vertrag zur Erprobung. Dort gelten andere Regeln, weil die freie jederzeitige Lösbarkeit nicht automatisch besteht. In der IT-Praxis werden diese Modelle oft vermischt, was später zu massiven rechtlichen Unsicherheiten führt.

Was sollen Arbeitnehmer tun, wenn sie die Beendigung im ersten Monat für rechtswidrig halten?

Zunächst sollten alle Unterlagen gesichert werden: Dienstvertrag, E-Mails, Nachrichten, Gesprächsnotizen und Zustellnachweise. Danach sollte rasch geprüft werden, ob die Erklärung noch innerhalb der zulässigen Frist zugegangen ist, ob die Probezeit überhaupt wirksam vereinbart wurde und ob Anzeichen für Diskriminierung vorliegen. Gerade bei begünstigt behinderten Beschäftigten ist schnelles Handeln wichtig, weil sich aus dem Zusammenspiel von Arbeitsrecht und Gleichbehandlungsrecht mehrere Anspruchsgrundlagen ergeben können.

Wenn Sie als Arbeitgeber in Wien einen Dienstvertrag für Ihr IT- oder Telekommunikationsunternehmen rechtssicher gestalten möchten oder als Arbeitnehmer die Wirksamkeit einer Beendigung im ersten Arbeitsmonat bei begünstigt behinderten Beschäftigten in IT und Telekommunikation prüfen lassen wollen, unterstützt Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH mit fundierter arbeitsrechtlicher Beratung. Kontaktieren Sie uns unter 01/5130700 oder per E-Mail an office@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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