Pichler Rechtsanwalt GmbH

Probemonat für Freie Dienstnehmer in Arztpraxen rechtssicher

Startseite  •  Aktuelles  •  13.06.2026
Probemonat für Freie Dienstnehmer in Arztpraxen rechtssicher

Probemonat für Freie Dienstnehmer in Arztpraxen

Probemonat für Freie Dienstnehmer in Arztpraxen klingt auf den ersten Blick nach einer einfachen Vertragsfrage – in der Praxis ist es jedoch oft ein haftungsträchtiger Grenzbereich zwischen Arbeitsrecht und allgemeinem Zivilrecht. Gerade in Ordinationen und Gruppenpraxen entsteht häufig dieselbe heikle Situation: Eine Person wird als freie Dienstnehmerin aufgenommen, soll zunächst „probeweise“ mitarbeiten und bei fehlender Eignung rasch wieder ausscheiden können. Was organisatorisch vernünftig erscheint, ist rechtlich keineswegs automatisch zulässig. Denn nicht die Überschrift des Vertrags entscheidet, sondern die tatsächliche Ausgestaltung des Verhältnisses.

Viele Praxisinhaber kennen das Problem aus dem Alltag: Eine Schreibkraft, Telefondienstkraft oder Koordinationsmitarbeiterin arbeitet plötzlich zu fixen Zeiten, erhält laufend Weisungen, kann sich nicht vertreten lassen und ist vollständig in die Abläufe der Arztpraxis eingebunden. Genau dort beginnt das Risiko der Umqualifizierung. Wird ein vermeintlich freier Dienstvertrag später als echtes Arbeitsverhältnis beurteilt, können ganz andere Regeln für Beendigung, Fristen und Ansprüche gelten. Wer hier unklare Klauseln verwendet oder den Zeitraum falsch berechnet, riskiert nicht nur Streit, sondern auch kostenintensive Nachforderungen. Für Arztpraxen ist daher eine rechtssichere Vertragsgestaltung besonders wichtig.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für den Probemonat bei freien Dienstverhältnissen in Arztpraxen?

Die klassische Probezeit ist im österreichischen Arbeitsrecht klar geregelt. Für echte Arbeitsverhältnisse ist vor allem wesentlich, dass ein Dienstverhältnis auf Probe grundsätzlich nur am Beginn vereinbart werden kann und in der Regel auf einen Monat begrenzt ist. Maßgebliche Bestimmungen sind insbesondere § 1158 Abs 2 ABGB und § 19 Abs 2 Angestelltengesetz (AngG). Daneben bestehen Sondernormen, etwa in § 16 Abs 2 GAngG, § 10 Abs 1 LAG, § 4 Abs 3 VBG und § 8 Abs 1 BEinstG. Der Grundgedanke ist immer derselbe: Während dieses Anfangszeitraums kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit, ohne Frist, ohne Termin und ohne Angabe eines Grundes beendet werden.

Für freie Dienstnehmer gilt dieses System aber nicht automatisch. Ein freier Dienstnehmer ist rechtlich gerade kein Arbeitnehmer im engeren Sinn. Deshalb greifen arbeitsrechtliche Schutzvorschriften nicht eins zu eins. Entscheidend ist zunächst, was vertraglich vereinbart wurde und ob die Person tatsächlich frei tätig ist oder in Wahrheit wie eine Arbeitnehmerin eingesetzt wird.

Genau darin liegt für Arztpraxen die Hauptgefahr. Wird ein Vertrag zwar als freier Dienstvertrag bezeichnet, aber tatsächlich wie ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis gelebt, kann eine spätere Umqualifizierung erfolgen. Dann sind plötzlich nicht mehr bloß die zivilrechtlichen Vereinbarungen maßgeblich, sondern arbeitsrechtliche Regeln über Probezeit, Beendigung und allenfalls auch Entgeltansprüche. Mehr zur Abgrenzung finden Sie auch in unseren Beiträgen zu freier Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag, befristeter Dienstvertrag in Österreich und Kündigung im Arbeitsrecht.

Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen einem Dienstverhältnis auf Probe und einem Dienstverhältnis zur Probe. Ein Dienstverhältnis auf Probe ist Teil eines grundsätzlich fortdauernden Vertrags und erlaubt während des zulässigen Zeitraums die sofortige Auflösung. Ein Dienstverhältnis zur Probe ist hingegen meist ein befristetes Vertragsverhältnis zum Testen der Zusammenarbeit. Hier gelten nicht dieselben Regeln wie beim klassischen Probemonat. Wer in einer Arztpraxis einen „dreimonatigen Probevertrag“ unterschreibt oder vorlegt, verwendet daher häufig bereits begrifflich die falsche Konstruktion.

Ihr Rechtsanwalt Wien: Was müssen Arztpraxen bei freien Dienstnehmern in der Anfangsphase konkret beachten?

In Arztpraxen ist die Anfangsphase neuer Vertragsverhältnisse besonders sensibel, weil medizinische Organisation fast immer klare Abläufe, Erreichbarkeit und Verlässlichkeit erfordert. Genau diese notwendige Struktur kann aber dazu führen, dass aus einem vermeintlich freien Dienstverhältnis rechtlich ein Arbeitsverhältnis wird. Praxisinhaber sollten daher nicht nur auf Vertragsmuster vertrauen, sondern die tatsächliche Durchführung laufend prüfen.

Praxisbeispiel 1: Die „freie“ Ordinationskraft mit fixem Wochenplan
Eine Mitarbeiterin wird als freie Dienstnehmerin für Telefondienst und Terminvergabe aufgenommen. Tatsächlich muss sie Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr persönlich in der Ordination erscheinen, darf sich nicht vertreten lassen und erhält laufende Weisungen zur Gesprächsführung. In einem solchen Fall spricht vieles gegen ein echtes freies Dienstverhältnis. Wird das Verhältnis beendet, kann sich die Beurteilung nach arbeitsrechtlichen Maßstäben richten.

Praxisbeispiel 2: Die zu lange Probezeitklausel
Im Vertrag steht, dass die ersten drei Monate „als Probezeit“ gelten und jederzeit beendet werden können. Bei einem echten Arbeitsverhältnis ist das regelmäßig zu lang. Die Klausel ist dann nicht automatisch insgesamt unwirksam, aber die jederzeitige Lösbarkeit wird grundsätzlich auf das gesetzlich zulässige Ausmaß reduziert. Wer nach dem ersten Monat noch glaubt, fristlos auflösen zu können, handelt mit erheblichem Risiko.

Praxisbeispiel 3: Falscher Fristbeginn
Der Vertrag sieht den Beginn mit 1. Juni vor. Die Person startet tatsächlich erst am 3. Juni, weil Unterlagen fehlen oder die Einschulung verschoben wird. Viele gehen irrig davon aus, dass der Fristenlauf erst mit dem ersten tatsächlichen Einsatztag beginnt. Maßgeblich ist aber grundsätzlich der vereinbarte Arbeitsantritt. Der Zeitraum endet daher regelmäßig trotzdem mit 30. Juni.

Praxisbeispiel 4: Zugang der Auflösung zu spät
Die Praxis versendet das Schreiben am letzten Tag des Monats, es kommt jedoch erst am Folgetag zu. Entscheidend ist nicht das Absenden, sondern der Zugang der Erklärung. Geht die Auflösung zu spät zu, liegt keine wirksame Beendigung innerhalb der Probephase mehr vor.

Typische Fehler in Arztpraxen sind daher: unpassende Vertragsbezeichnungen, unklare Formulierungen wie „probeweise Beschäftigung“, die Verwechslung von befristetem Testvertrag und Probeverhältnis sowie die Annahme, dass man eine Probephase jederzeit erneut vereinbaren könne. Auch Lehrlinge werden in der Praxis oft irrtümlich gleich behandelt wie sonstige Mitarbeitende. Das ist falsch, weil für Lehrverhältnisse eigene gesetzliche Auflösungsregeln gelten.

Wie entscheiden österreichische Gerichte bei Probezeit und freiem Dienstverhältnis?

Die Rechtsprechung betont seit langem, dass nicht die Bezeichnung eines Vertrags, sondern seine tatsächliche Ausgestaltung maßgeblich ist. Gerade bei freiem Dienstvertrag und Arbeitsvertrag prüfen Gerichte sehr genau, ob persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit und organisatorische Eingliederung vorliegen. Für Arztpraxen bedeutet das: Wer ein Vertragsverhältnis faktisch wie ein klassisches Dienstverhältnis lebt, kann sich später nicht ohne Weiteres auf die bloße Überschrift „freier Dienstvertrag“ berufen.

Eine ausdrücklich genannte Entscheidung ist OGH 24. 11. 2010, 9 ObA 113/10y. Sie wird in der Fachliteratur insbesondere im Zusammenhang mit der Frage herangezogen, unter welchen Voraussetzungen nach einem früheren Vertragsverhältnis neuerlich eine Probevereinbarung zulässig sein kann. Vereinfacht gesagt zeigt die Entscheidung: Eine neuerliche Probephase ist nicht generell ausgeschlossen, aber nur dann haltbar, wenn keine Umgehungsabsicht vorliegt und ein sachlicher Grund besteht.

Außerdem wird die ältere Entscheidung LG Wien 21. 5. 1937, 44 Cg 64/37, Arb 4786 genannt. Auch wenn sie historisch ist, unterstreicht sie den Grundsatz, dass bei der rechtlichen Einordnung nicht an bloßen Formulierungen festgehalten werden darf, wenn die tatsächliche Durchführung etwas anderes zeigt.

Für die Praxis besonders wichtig ist damit weniger ein einzelner Satz aus einem Urteil als die gefestigte Linie der Gerichte: Maßgeblich sind Beginn, Dauer, tatsächliche Eingliederung und die vereinbarte oder behauptete Lösbarkeit. Wer diese Punkte nicht sauber dokumentiert, schafft Angriffsfläche für spätere Streitigkeiten.

Checkliste: 7 Schritte für Arztpraxen bei der Gestaltung der Anfangsphase freier Dienstverhältnisse

  • Vertragsart ehrlich prüfen: Ist wirklich ein freier Dienstvertrag gewollt oder liegt tatsächlich ein Arbeitsverhältnis nahe?
  • Tatsächliche Organisation abstimmen: Keine vollständige persönliche Eingliederung, wenn freie Mitarbeit vereinbart werden soll.
  • Beendigungsklauseln klar formulieren: Unklare Begriffe wie „probeweise Mitarbeit“ vermeiden.
  • Maximale Dauer beachten: Bei echten Arbeitsverhältnissen ist die Probezeit grundsätzlich auf einen Monat begrenzt.
  • Fristen exakt berechnen: Beginn regelmäßig mit dem vereinbarten Vertragsantritt, nicht erst mit dem ersten Einsatz.
  • Zugang sicherstellen: Eine Auflösung muss spätestens am letzten Tag wirksam zugehen.
  • Sonderfälle getrennt behandeln: Lehrlinge, befristete Verträge und freie Dienstnehmer nicht mit denselben Standardmustern regeln.

Häufige Fragen zu Probemonat für Freie Dienstnehmer in Arztpraxen

Gilt für freie Dienstnehmer in einer Arztpraxis automatisch ein einmonatiger Probemonat?

Nein. Der arbeitsrechtliche Probemonat gilt nicht automatisch für echte freie Dienstverhältnisse. Bei freien Dienstnehmern ist in erster Linie entscheidend, was im Vertrag zur Beendigung geregelt wurde und wie das Verhältnis tatsächlich gelebt wird. Wenn allerdings die tatsächlichen Arbeitsbedingungen auf ein echtes Arbeitsverhältnis hindeuten, kann eine Umqualifizierung erfolgen und damit können arbeitsrechtliche Regeln relevant werden.

Wann wird ein freier Dienstvertrag in der Arztpraxis als Arbeitsvertrag beurteilt?

Vor allem dann, wenn die betroffene Person persönlich abhängig arbeitet. Typische Hinweise sind fixe Arbeitszeiten, laufende Weisungen, persönliche Arbeitspflicht, fehlende Vertretungsmöglichkeit und vollständige organisatorische Eingliederung in die Ordination. Gerade bei Telefon-, Schreib- und Koordinationstätigkeiten ist diese Grenze in Arztpraxen besonders schnell erreicht. Entscheidend ist immer das Gesamtbild der tatsächlichen Durchführung.

Darf eine Arztpraxis eine dreimonatige Probezeit vereinbaren?

Bei einem echten Arbeitsverhältnis ist das in der Regel unzulässig, weil der klassische Probezeitraum grundsätzlich auf einen Monat begrenzt ist. Eine zu lange Klausel wird nicht zwingend insgesamt vernichtet, aber sie ist regelmäßig nur im zulässigen Umfang wirksam. Nach Ablauf des ersten Monats kann daher nicht mehr ohne Weiteres mit sofortiger Wirkung beendet werden. Wer sich dennoch auf die längere Klausel verlässt, riskiert eine unwirksame Auflösung.

Ab wann läuft die Probephase – ab Vertragsbeginn oder ab dem ersten tatsächlichen Arbeitstag?

Grundsätzlich ab dem vereinbarten Arbeitsantritt. Das ist ein häufiger Irrtum in der Praxis. Wenn im Vertrag etwa der 1. Juni als Beginn festgelegt ist, läuft der Zeitraum regelmäßig ab diesem Tag, selbst wenn die tatsächliche Arbeitsaufnahme erst später erfolgt. Darum sollte der Vertragsbeginn niemals gedankenlos gewählt werden.

Reicht es, wenn die Ordination die Auflösung am letzten Tag absendet?

Nein. Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung bei der anderen Seite. Das bedeutet: Das Schreiben muss spätestens am letzten Tag so zugehen, dass der Empfänger davon Kenntnis nehmen kann. Ein bloßes Absenden am letzten Tag genügt nicht. Gerade bei heiklen Fristen sollte deshalb auf eine beweissichere Zustellung geachtet werden.

Kann nach einem früheren freien Dienstverhältnis später noch einmal eine Probephase vereinbart werden?

Das kann im Einzelfall möglich sein, ist aber keineswegs automatisch zulässig. Entscheidend ist, ob ein sachlicher Grund vorliegt und keine Umgehungsabsicht besteht. Die Rechtsprechung erkennt Ausnahmen an, etwa wenn zwischen den Vertragsverhältnissen ein relevanter Zeitraum liegt oder sich die Ausgangslage wesentlich verändert hat. Ohne saubere Prüfung sollte eine neuerliche Probevereinbarung aber nicht verwendet werden.

Gelten für Lehrlinge in Arztpraxen dieselben Regeln wie für freie Dienstnehmer oder Angestellte?

Nein. Lehrverhältnisse unterliegen eigenen gesetzlichen Sonderregelungen. In der Anfangsphase besteht eine besondere Möglichkeit der Auflösung, die sich deutlich vom allgemeinen Probezeitrecht unterscheidet. Gerade in Arztpraxen mit administrativen Lehrstellen wird das häufig übersehen. Standardklauseln aus freien Dienstverträgen oder gewöhnlichen Arbeitsverträgen sind dafür nicht geeignet.

Ob eine vermeintlich freie Mitarbeit tatsächlich frei organisiert ist, ob eine Beendigungsklausel wirksam formuliert wurde und ob ein Probemonat für Freie Dienstnehmer in Arztpraxen überhaupt rechtlich tragfähig gestaltet werden kann, sollte immer im konkreten Einzelfall geprüft werden. Die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unterstützt Arztpraxen, Gruppenpraxen und Betroffene bei Vertragsgestaltung, Risikoprüfung und Durchsetzung ihrer Rechte. Kontakt: 01/5130700 oder office@anwaltskanzlei-pichler.at.


Rechtliche Hilfe bei Probezeit und freiem Dienstverhältnis in Arztpraxen?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien berät Sie kompetent und persönlich. Jetzt Beratungstermin vereinbaren oder rufen Sie uns an: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at