Pichler Rechtsanwalt GmbH

Probemonat für Geringfügig Beschäftigte im Bäckereigewerbe

Startseite  •  Aktuelles  •  11.06.2026
Probemonat für Geringfügig Beschäftigte im Bäckereigewerbe

Probemonat für Geringfügig Beschäftigte im Bäckereigewerbe

Probemonat für Geringfügig Beschäftigte im Bäckereigewerbe ist in der Praxis weit relevanter, als viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunächst annehmen. Gerade in Bäckereien entscheidet sich oft schon in den ersten Tagen, ob jemand mit den frühen Arbeitszeiten, dem Tempo im Verkaufsraum, den Hygienevorgaben und der körperlichen Belastung tatsächlich zurechtkommt. Für geringfügig Beschäftigte ist die Situation besonders heikel: Viele gehen davon aus, dass bei einem Minijob „alles lockerer“ sei oder dass eine Beendigung in den ersten Wochen rechtlich ohnehin nicht überprüfbar wäre. Beides ist falsch.

Typische Szenarien aus der Praxis zeigen das deutlich: Eine Aushilfe beginnt am 1. Juni, erscheint wegen Krankheit aber erst am 3. Juni zum ersten Dienst. Der Arbeitgeber glaubt deshalb, der Erprobungszeitraum ende erst am 2. Juli. Oder im Vertrag steht „probeweise für drei Monate“, obwohl eine frei lösbare Probephase gesetzlich grundsätzlich nur einen Monat dauern darf. Solche Fehler führen schnell zu unnötigen Konflikten, Lohnforderungen oder Anfechtungen. Wenn Sie im Bäckereigewerbe geringfügig beschäftigt sind oder Personal einstellen, sollten Sie die Rechtslage genau kennen — denn oft entscheidet ein einziger Tag über die Wirksamkeit der Beendigung.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für den Probemonat für Geringfügig Beschäftigte im Bäckereigewerbe?

Die rechtliche Grundidee ist einfach: Ein Arbeitsverhältnis kann zu Beginn als Arbeitsverhältnis auf Probe vereinbart werden. In dieser Anfangsphase darf es von beiden Seiten jederzeit beendet werden — ohne Kündigungsfrist, ohne Kündigungstermin und grundsätzlich ohne Angabe eines Grundes. Die zentrale gesetzliche Grundlage findet sich vor allem in § 1158 Abs 2 ABGB und für Angestellte in § 19 Abs 2 AngG. Weitere Sondernormen bestehen etwa in § 16 Abs 2 GAngG, § 10 Abs 1 LAG, § 4 Abs 3 VBG und § 8 Abs 1 BEinstG.

Für geringfügig Beschäftigte in einer Bäckerei gilt dabei kein „abgespecktes“ Arbeitsrecht. Geringfügigkeit betrifft in erster Linie sozialversicherungsrechtliche Fragen, nicht aber die Grundstruktur des Dienstverhältnisses. Auch eine geringfügig beschäftigte Verkäuferin, ein Zusteller oder eine Aushilfe in der Backstube kann daher wirksam in einem Arbeitsverhältnis auf Probe stehen.

Wichtig ist vor allem die Höchstdauer: Der Probemonat ist grundsätzlich mit einem Monat begrenzt. Diese Frist darf nicht beliebig verlängert werden. Auch ein Kollektivvertrag kann den gesetzlich zulässigen Höchstzeitraum nicht einfach ausdehnen. Für das Bäckereigewerbe gibt es nach der vorliegenden Rechtslage keine Sonderregel, die eine längere frei lösbare Probephase erlauben würde.

Ebenso wesentlich ist der Beginn dieser Frist. Maßgeblich ist der vereinbarte Arbeitsantritt, nicht der erste tatsächliche Arbeitseinsatz. Wenn also der Dienstbeginn mit 1. Juni festgelegt wurde, läuft die Frist grundsätzlich ab diesem Tag, selbst wenn der erste Einsatz krankheitsbedingt oder organisatorisch später erfolgt. Der erste Tag wird mitgerechnet. Beginnt das Arbeitsverhältnis am 1. Juni, endet die Probezeit daher mit 30. Juni.

Besondere Vorsicht ist bei Schutzvorschriften geboten: Auch in der Probephase bleiben etwa das Mutterschutzgesetz (MSchG), das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) und Informationspflichten nach dem AVRAG relevant. Eine Beendigung mag zwar formell frei möglich sein, sie darf aber nicht diskriminierend oder in geschützten Konstellationen rechtswidrig sein.

Was müssen Bäckereien und geringfügig Beschäftigte beim Einsatz in der Probezeit konkret beachten?

Im Bäckereigewerbe kommt es besonders häufig zu Missverständnissen, weil Personal oft kurzfristig aufgenommen wird und die Verträge knapp formuliert sind. Genau dort entstehen aber die größten arbeitsrechtlichen Risiken. Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sollten deshalb nicht nur wissen, dass eine Erprobungsphase zulässig sein kann, sondern auch, wie sie korrekt vereinbart und beendet wird.

Praxisbeispiel 1: Zu lange Probezeit im Vertrag
Eine geringfügig beschäftigte Verkäuferin unterschreibt einen Vertrag mit der Formulierung „Probezeit drei Monate“. Viele Betriebe meinen, das sei zulässig, wenn beide Seiten unterschreiben. Das ist rechtlich problematisch. Eine jederzeitige freie Lösbarkeit besteht im Regelfall eben nur innerhalb des gesetzlich erlaubten Zeitraums von einem Monat. Darüberhinausgehende Klauseln sind regelmäßig zumindest teilweise unwirksam. Für die Praxis bedeutet das: Wer im zweiten oder dritten Monat „noch in der Probezeit“ kündigen will, handelt oft auf einer falschen rechtlichen Grundlage.

Praxisbeispiel 2: Frist falsch berechnet
Gerade in Bäckereien mit Wochenenddiensten wird der letzte Tag oft übersehen. Beginnt das Dienstverhältnis am 1. Juni, endet die frei lösbare Phase mit 30. Juni. Erfolgt die Auflösungserklärung erst am 1. Juli in der Früh, ist sie nicht mehr als Lösung während der Probe wirksam. Besonders wichtig: Fällt das Fristende auf einen Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich das Ende nicht automatisch auf den nächsten Werktag. Das wird in der Praxis regelmäßig falsch angenommen.

Praxisbeispiel 3: Verwechslung von Probezeit und befristetem Dienstverhältnis
Im Vertrag steht: „Dienstverhältnis probeweise auf drei Monate befristet.“ Diese Formulierung klingt alltäglich, ist juristisch aber unpräzise. Ein Arbeitsverhältnis auf Probe ist jederzeit lösbar. Ein Dienstverhältnis zur Probe ist hingegen typischerweise ein befristetes Arbeitsverhältnis, das nicht automatisch dieselbe freie Auflösbarkeit mit sich bringt. Ob der Arbeitgeber oder die Arbeitnehmerin wirklich jederzeit beenden durfte, hängt daher stark von der konkreten Vertragsgestaltung ab.

Praxisbeispiel 4: Wiedereinstellung mit neuer Probephase
Eine Aushilfe war im Frühjahr zwei Monate in derselben Bäckerei tätig, kündigte selbst und beginnt nach einem halben Jahr erneut. Darf wieder eine Erprobungsphase vereinbart werden? Unter Umständen ja. Entscheidend ist, ob tatsächlich ein neues Arbeitsverhältnis vorliegt und keine unzulässige Umgehung beabsichtigt ist. Gibt es eine sachliche Rechtfertigung — etwa weil die Arbeitgeberin prüfen will, ob sich Arbeitsweise oder Verlässlichkeit geändert haben — kann eine neue Vereinbarung zulässig sein.

Typische Fehler von Arbeitgebern sind unklare Vertragsklauseln, nachträgliche „Verlängerungen“, die falsche Berechnung des Fristendes und die Annahme, dass geringfügige Beschäftigung automatisch weniger Schutz bedeutet. Arbeitnehmer wiederum übersehen häufig, dass auch sie selbst in dieser Anfangsphase jederzeit gehen können, oder sie glauben, jede Beendigung sei unangreifbar. Das stimmt nicht: Bei Verdacht auf Diskriminierung, Benachteiligung wegen Schwangerschaft oder bei einer verspäteten Auflösung lohnt sich eine rechtliche Prüfung. Mehr zu angrenzenden Themen finden Sie auch unter Geringfügige Beschäftigung im Arbeitsrecht, Kündigung im Arbeitsrecht und befristeter Dienstvertrag.

Ihr Rechtsanwalt Wien für Probezeit und geringfügige Beschäftigung in Bäckereien

Die Rechtsprechung hat sich hierzu gefestigt. Ein zentraler Punkt ist, dass die frei lösbare Probephase grundsätzlich nur am Anfang des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden kann. Außerdem wird in der Judikatur streng darauf geachtet, ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis auf Probe oder in Wahrheit ein befristetes Dienstverhältnis zur Probe vorliegt. Diese Unterscheidung ist entscheidend, weil davon abhängt, ob eine jederzeitige Beendigung ohne Frist zulässig war.

Aus der Analyse liegt als konkrete Entscheidung LG Wien 21. 5. 1937, 44 Cg 64/37, Arb 4786 vor. Diese ältere Entscheidung wird im Zusammenhang mit der Berechnung und Einordnung der Probezeit herangezogen und zeigt, dass die Gerichte seit langem sehr formal prüfen, ob die Voraussetzungen einer wirksamen Probevereinbarung tatsächlich vorliegen.

Besonders praxisrelevant ist zudem die in der Analyse wiedergegebene Linie der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Wiedereinstellung: Nach einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis kann in bestimmten Fällen erneut eine Probephase vereinbart werden, wenn ein echtes neues Dienstverhältnis begründet wird und keine Umgehungsabsicht vorliegt. Das ist für Bäckereibetriebe wichtig, die saisonal oder mit wiederkehrenden Aushilfen arbeiten.

Für Laien zusammengefasst bedeutet das: Gerichte schauen nicht nur auf die Überschrift im Vertrag, sondern auf den tatsächlichen rechtlichen Inhalt. Wer „Probezeit“ schreibt, aber etwas anderes meint oder den Zeitraum falsch berechnet, riskiert, dass die Beendigung nachträglich als unwirksam beurteilt wird.

Checkliste: 7 Schritte für Bäckereien und geringfügig Beschäftigte bei der Probevereinbarung

  • Arbeitsbeginn exakt festhalten: Maßgeblich ist der vereinbarte Antritt, nicht der erste tatsächliche Einsatz.
  • Dauer prüfen: Eine frei lösbare Probephase darf im Regelfall nur einen Monat betragen.
  • Formulierungen sauber wählen: Zwischen Arbeitsverhältnis auf Probe und befristetem Dienstverhältnis klar unterscheiden.
  • Fristende kalendermäßig berechnen: Der erste Tag zählt mit; eine Verschiebung auf den nächsten Werktag gibt es grundsätzlich nicht.
  • Zugang der Beendigung sichern: Die Erklärung muss noch innerhalb des zulässigen Zeitraums zugehen.
  • Sonderfälle mitdenken: Mutterschutz, Diskriminierungsverbote, Betriebsratsrechte und Lehrlings-Sonderregeln gesondert prüfen.
  • Bei Unsicherheit rechtlich prüfen lassen: Gerade bei Wiedereinstellungen oder unklaren Verträgen zahlt sich eine rasche Beratung aus.

Häufige Fragen zu Probemonat im Bäckereigewerbe

Gilt der Probemonat auch für geringfügig Beschäftigte in einer Bäckerei?

Ja. Ob jemand geringfügig beschäftigt ist, ändert an den arbeitsrechtlichen Grundregeln der Probephase grundsätzlich nichts. Auch ein geringfügiges Dienstverhältnis kann als Arbeitsverhältnis auf Probe vereinbart werden. Entscheidend ist nicht die Höhe des Entgelts, sondern ob die Vereinbarung rechtlich korrekt getroffen wurde.

Wie lange darf eine Probezeit in einer Bäckerei maximal dauern?

Im Regelfall maximal einen Monat. Eine längere Vereinbarung mit jederzeitiger freier Lösbarkeit ist grundsätzlich nicht zulässig. Wird im Vertrag etwa eine dreimonatige Probezeit festgehalten, bedeutet das nicht automatisch, dass drei Monate lang ohne Fristen beendet werden darf. In vielen Fällen bleibt die Klausel nur im gesetzlich zulässigen Umfang wirksam.

Beginnt die Probephase erst am ersten tatsächlichen Arbeitstag?

Nein. Maßgeblich ist grundsätzlich der vereinbarte Arbeitsantritt. Wenn der Vertrag den 1. Juni als Beginn vorsieht, läuft die Frist ab diesem Datum, auch wenn der erste reale Einsatz erst später erfolgt. Das ist etwa bei Krankheit, Einschulung oder organisatorischen Verschiebungen besonders wichtig.

Kann der Arbeitgeber am letzten Sonntag noch wirksam beenden?

Ja, wenn der letzte Tag des Monats auf einen Sonntag fällt, muss die Erklärung sogar spätestens an diesem Sonntag zugehen. Eine automatische Verlängerung bis zum nächsten Werktag gibt es bei dieser Fristberechnung grundsätzlich nicht. Wer bis Montag wartet, ist häufig bereits zu spät. Genau deshalb entstehen in der Praxis viele fehlerhafte Beendigungen.

Muss im Probemonat ein Grund für die Beendigung genannt werden?

Grundsätzlich nein. Die besondere Funktion dieser Anfangsphase besteht gerade darin, dass beide Seiten das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der üblichen Kündigungsregeln beenden können. Dennoch bedeutet das nicht völlige Rechtsfreiheit: Diskriminierende Motive oder Verstöße gegen Schutzgesetze können die Beendigung rechtswidrig machen. Bei Schwangerschaft oder Benachteiligung wegen Geschlecht, Alter, Herkunft oder anderer geschützter Merkmale sollte der Fall genau geprüft werden.

Darf bei einer Wiedereinstellung erneut eine Probephase vereinbart werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Wenn nach einer echten Unterbrechung ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird und keine Umgehung der gesetzlichen Regeln vorliegt, kann eine neuerliche Erprobung zulässig sein. Entscheidend ist, ob es eine sachliche Rechtfertigung gibt. Gerade bei wiederkehrenden Aushilfen in Bäckereien ist das ein häufiger Streitpunkt.

Gibt es bei Lehrlingen in der Bäckerei andere Regeln?

Ja, deutlich. Für Lehrverhältnisse gelten Sonderbestimmungen, die eine wesentlich längere Phase der jederzeitigen Auflösbarkeit vorsehen können. Diese Regeln gelten aber nur für Lehrlinge, nicht für normale geringfügig beschäftigte Aushilfen oder Verkaufskräfte. Wer Lehrlinge beschäftigt, sollte die Sonderlage immer getrennt vom gewöhnlichen Arbeitsverhältnis prüfen.

Wenn Sie als Arbeitnehmer wissen möchten, ob Ihre Beendigung noch rechtzeitig innerhalb des ersten Monats erklärt wurde, oder wenn Sie als Bäckereibetrieb eine rechtssichere Vertragsgestaltung benötigen, empfiehlt sich eine rasche individuelle Prüfung. Die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unterstützt Sie bei Fragen zu Arbeitsverträgen, Probevereinbarungen, Kündigungen und strittigen Beendigungen. Sie erreichen uns unter 01/5130700 oder per E-Mail an office@anwaltskanzlei-pichler.at. Gerade beim Thema Probezeit für Minijobber in Bäckereien entscheidet eine präzise rechtliche Beurteilung oft darüber, ob Ansprüche verloren gehen oder erfolgreich durchgesetzt werden können.


Rechtliche Hilfe bei Probezeit für Minijobber in Bäckereien?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien berät Sie kompetent und persönlich. Jetzt Beratungstermin vereinbaren oder rufen Sie uns an: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at