Probemonat für Geringfügig Beschäftigte im Handel erklärt

Probemonat für Geringfügig Beschäftigte im Handel

Probemonat für Geringfügig Beschäftigte im Handel

Probemonat für Geringfügig Beschäftigte im Handel ist in der Praxis weit häufiger ein Streitpunkt, als viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunächst annehmen. Gerade im Einzelhandel werden Samstagskräfte, Aushilfen, Kassenmitarbeiterinnen oder Regalbetreuer oft „einfach einmal probeweise“ aufgenommen. Was nach einer unkomplizierten Lösung klingt, führt in der Realität jedoch regelmäßig zu rechtlichen Problemen: War die Probezeit überhaupt wirksam vereinbart? Hat sie schon mit dem Eintrittsdatum oder erst mit dem ersten tatsächlichen Einsatz begonnen? Und darf wirklich jederzeit ohne Frist beendet werden?

Wenn Sie geringfügig im Handel arbeiten oder als Handelsunternehmen Personal flexibel einsetzen, betrifft Sie dieses Thema unmittelbar. Ein typisches Szenario aus der Praxis: Eine Verkäuferin wird mit 1. des Monats aufgenommen, arbeitet wegen der Dienstplaneinteilung aber erst ab dem 7. Tag tatsächlich im Geschäft. Als der Arbeitgeber am Monatsende noch „im Probemonat“ lösen will, ist die Frist unter Umständen bereits abgelaufen. Genau solche Fehler können teuer werden. Umso wichtiger ist es, die Rechtslage von Anfang an korrekt einzuordnen.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für den Probemonat für Geringfügig Beschäftigte im Handel?

Auch eine geringfügige Beschäftigung ist arbeitsrechtlich ein vollwertiges Arbeitsverhältnis. Die Tatsache, dass nur wenige Stunden gearbeitet werden oder das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt, ändert nichts daran, dass die allgemeinen Regeln zur Probezeit gelten. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Handel ist daher vor allem zu prüfen, ob sie als Angestellte einzustufen sind. In diesem Fall ist § 19 Abs 2 AngG zentral. Daneben besteht mit § 1158 Abs 2 ABGB die allgemeine gesetzliche Grundlage.

Die Kernaussage ist einfach: Ein Arbeitsverhältnis auf Probe darf grundsätzlich höchstens einen Monat dauern. Innerhalb dieses Zeitraums kann es von beiden Seiten jederzeit, also ohne Kündigungsfrist, ohne Kündigungstermin und grundsätzlich auch ohne Angabe von Gründen, beendet werden. Das ist der große Unterschied zu einer normalen Kündigung.

Wichtig ist aber, dass diese Freiheit nicht grenzenlos ist. Auch während einer Probezeit gelten Schutzvorschriften. Dazu zählen insbesondere das Mutterschutzgesetz (MSchG) bei Schwangerschaft, das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) bei diskriminierenden Motiven sowie im Einzelfall Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG). Außerdem können Informationspflichten nach dem AVRAG eine Rolle spielen. Wer also glaubt, im ersten Monat könne „nach Belieben“ aufgelöst werden, irrt.

Von besonderer praktischer Bedeutung ist außerdem der Beginn der Frist. Der Probemonat startet regelmäßig mit dem vereinbarten Arbeitsantritt, nicht erst mit dem ersten echten Verkaufstag, der ersten Kassenschicht oder der Einschulung. Das wird im Handel besonders oft übersehen. Fällt das Fristende auf einen Sonntag oder Feiertag, verlängert sich der Zeitraum nicht automatisch auf den nächsten Werktag.

Zu unterscheiden ist das Arbeitsverhältnis auf Probe auch von einem befristeten Dienstverhältnis zur Probe. Wird jemand etwa „probeweise für drei Monate“ aufgenommen, ist rechtlich genau zu prüfen, was tatsächlich gewollt war. Nicht jede solche Formulierung schafft eine freie jederzeitige Auflösungsmöglichkeit. Ist die Probezeit zu lang vereinbart, ist die Klausel regelmäßig nur bis zum gesetzlich zulässigen Ausmaß wirksam.

Wenn Sie verwandte Fragen prüfen möchten, finden Sie weiterführende Informationen auch zu Kündigungsfristen im Handel, arbeitsrechtlichen Besonderheiten der geringfügigen Beschäftigung und befristeten Dienstverträgen in Österreich.

Was müssen geringfügig Beschäftigte und Arbeitgeber im Handel konkret beachten?

In der Beratung zeigt sich immer wieder, dass nicht das Gesetz das größte Problem ist, sondern dessen praktische Umsetzung. Gerade im Handel werden Dienstverhältnisse schnell abgeschlossen, kurzfristig geplant und oft mit Standardformularen dokumentiert. Genau dort liegen die häufigsten Fehlerquellen.

Praxisbeispiel 1: Der Probemonat beginnt früher als gedacht.
Eine Samstagskraft unterschreibt einen Vertrag mit Eintrittsdatum 1. September. Tatsächlich wird sie erst am 9. September erstmals eingeteilt. Der Arbeitgeber meint daher, die Probezeit laufe bis 8. Oktober. Das ist regelmäßig falsch. Maßgeblich ist grundsätzlich das vertraglich vereinbarte Eintrittsdatum. Die freie Auflösungsmöglichkeit endet daher meist schon mit 30. September.

Praxisbeispiel 2: Drei Monate „Probezeit“ im Vertrag.
Eine geringfügige Verkäuferin erhält einen Arbeitsvertrag mit dem Satz: „Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.“ Solche Klauseln sind im Handel besonders verbreitet, aber in dieser Form regelmäßig unzulässig. Zulässig ist grundsätzlich nur ein Monat. Nach Ablauf dieses Monats kann das Arbeitsverhältnis nicht mehr als Probeauflösung beendet werden, sondern nur nach den sonst geltenden Regeln.

Praxisbeispiel 3: Verwechslung mit einer Befristung.
Ein Betrieb stellt eine Aushilfe „probeweise bis Weihnachten“ an. Der Arbeitgeber glaubt, er könne innerhalb des gesamten Zeitraums jederzeit sofort beenden. Das muss nicht stimmen. Juristisch kann hier ein befristetes Arbeitsverhältnis vorliegen, nicht zwingend ein echtes Probearbeitsverhältnis. Entscheidend ist, ob eine freie sofortige Lösbarkeit klar vereinbart wurde oder nur eine zeitliche Befristung gemeint war.

Praxisbeispiel 4: Schutzvorschriften werden übersehen.
Eine geringfügig beschäftigte Mitarbeiterin teilt im ersten Monat mit, dass sie schwanger ist. Kurz darauf wird das Dienstverhältnis beendet. Auch wenn grundsätzlich eine jederzeitige Lösung während der Probezeit möglich ist, müssen Schutzbestimmungen und mögliche Diskriminierungsfragen sorgfältig geprüft werden. Hier besteht für Arbeitgeber ein erhebliches Prozessrisiko.

Typische Fehler von Arbeitgebern sind daher: unklare Vertragsformulierungen, falsche Berechnung des Fristbeginns, unzulässig lange Probezeiten und das Missverständnis, dass geringfügig Beschäftigte „weniger Rechte“ hätten. Das ist falsch. Arbeitsrechtlich bestehen dieselben Grundprinzipien wie bei anderen Arbeitnehmern.

Auf Arbeitnehmerseite sind die häufigsten Irrtümer ebenso klar: Viele gehen davon aus, dass eine Beendigung im ersten Monat begründet werden müsse oder dass jedenfalls eine Kündigungsfrist gelte. Beides trifft auf ein wirksam vereinbartes Probearbeitsverhältnis grundsätzlich nicht zu. Andere übersehen wiederum, dass eine angebliche Probeauflösung nach Fristablauf unwirksam sein kann.

Für Handelsunternehmen empfiehlt sich daher eine saubere, schriftliche Gestaltung des Arbeitsvertrags mit eindeutigem Eintrittsdatum und klarer Regelung, ob ein Arbeitsverhältnis auf Probe oder eine Befristung gewollt ist. Für geringfügig Beschäftigte gilt: Vertrag genau lesen, Eintrittsdatum kontrollieren und bei einer Auflösung sofort prüfen lassen, ob diese tatsächlich noch innerhalb der zulässigen Frist erfolgt ist.

Ihr Rechtsanwalt Wien für Rechtsprechung zum Probemonat im Handel

Die Rechtsprechung hat sich hierzu gefestigt. Besonders wichtig ist die Entscheidung OGH 24. 11. 2010, 9 ObA 113/10y. Daraus ergibt sich für die Praxis vor allem, dass eine Probezeit grundsätzlich nur am Beginn des Arbeitsverhältnisses zulässig ist. Eine später „nachgeschobene“ Probezeit ist nur sehr eingeschränkt wirksam. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass bei einem tatsächlich neu begründeten Arbeitsverhältnis unter Umständen erneut ein Probemonat vereinbart werden kann, sofern keine unzulässige Umgehung beabsichtigt ist.

Für die Fristenberechnung wird in der arbeitsrechtlichen Literatur und Judikatur auch auf LG Wien 21. 5. 1937, 44 Cg 64/37, Arb 4786 verwiesen. In Laiensprache bedeutet das: Beginnt das Dienstverhältnis am ersten Tag eines Monats, endet der Probemonat mit dem letzten Tag dieses Monats. Es kommt also nicht darauf an, wann die erste Schicht tatsächlich geleistet wurde oder ob das Ende auf einen Sonn- oder Feiertag fällt.

Aus Sicht der Gerichte ist zudem wesentlich, dass die Bezeichnung im Vertrag nicht allein entscheidet. Wenn ein Vertrag etwa von einer „probeweisen Anstellung“ spricht, prüfen die Gerichte, was die Parteien wirklich wollten: ein frei lösbares Probearbeitsverhältnis oder bloß ein befristetes Dienstverhältnis. Für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer im Handel ist deshalb nicht nur der Titel des Vertrags, sondern vor allem der konkrete Inhalt entscheidend.

Checkliste: 7 Schritte für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Probemonat im Handel

  • Eintrittsdatum prüfen: Maßgeblich ist regelmäßig der vertraglich vereinbarte Beginn des Arbeitsverhältnisses.
  • Vertragsart klar feststellen: Handelt es sich um ein echtes Arbeitsverhältnis auf Probe oder um eine bloße Befristung?
  • Dauer kontrollieren: Eine Probezeit darf grundsätzlich nicht länger als ein Monat dauern.
  • Kollektivvertrag beachten: Im Handel können kollektivvertragliche Besonderheiten bestehen, die aber die gesetzliche Höchstdauer nicht ausweiten dürfen.
  • Schutzvorschriften mitdenken: Schwangerschaft, Diskriminierungsschutz und besondere arbeitsrechtliche Schranken gelten auch im ersten Monat.
  • Auflösungszeitpunkt exakt dokumentieren: Bei Streit zählt oft, wann die Erklärung tatsächlich zugegangen ist.
  • Frühzeitig rechtlichen Rat einholen: Gerade bei unklaren Formulierungen oder bereits ausgesprochenen Beendigungen sollte rasch geprüft werden.

Häufige Fragen zu Probemonat im Handel

Gilt ein Probemonat auch bei einer geringfügigen Beschäftigung im Handel?

Ja. Auch geringfügig Beschäftigte sind arbeitsrechtlich grundsätzlich normale Arbeitnehmer. Deshalb kann auch bei einer geringfügigen Tätigkeit im Handel ein Arbeitsverhältnis auf Probe vereinbart werden. Entscheidend ist nicht die Anzahl der Stunden oder die Höhe des Entgelts, sondern ob eine wirksame arbeitsvertragliche Vereinbarung vorliegt.

Wann beginnt die Probezeit bei einer Samstagskraft im Einzelhandel?

Der Beginn richtet sich regelmäßig nach dem vereinbarten Eintrittsdatum im Arbeitsvertrag. Das ist für Samstagskräfte besonders wichtig, weil zwischen Vertragsbeginn und erstem tatsächlichen Einsatz oft mehrere Tage liegen. Wer hier falsch rechnet, nimmt irrtümlich an, dass die freie Auflösung länger möglich sei, obwohl der Zeitraum bereits abgelaufen ist.

Darf im Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte eine Probezeit von drei Monaten stehen?

Eine solche Klausel ist regelmäßig problematisch. Nach österreichischem Recht ist die Probezeit grundsätzlich auf einen Monat begrenzt. Eine längere vertragliche Vereinbarung wird im Regelfall nicht in voller Länge wirksam, sondern nur auf das gesetzlich zulässige Maß reduziert. Nach einem Monat gelten daher wieder die normalen Regeln über Kündigung oder sonstige Beendigung.

Kann der Arbeitgeber im Probemonat ohne Grund kündigen?

Während eines wirksam vereinbarten Arbeitsverhältnisses auf Probe ist eine sofortige Beendigung grundsätzlich ohne Angabe von Gründen möglich. Das unterscheidet die Probeauflösung von der normalen Kündigung. Allerdings bedeutet das nicht, dass jede Beendigung automatisch rechtmäßig ist. Schutzvorschriften, etwa bei Schwangerschaft oder Diskriminierung, können eine erhebliche Rolle spielen.

Was ist der Unterschied zwischen Probemonat und befristeter Anstellung zur Probe?

Beim echten Probearbeitsverhältnis besteht innerhalb des ersten Monats eine jederzeitige, fristlose Auflösungsmöglichkeit für beide Seiten. Ein befristetes Dienstverhältnis zur Probe endet hingegen zu einem bestimmten Zeitpunkt und unterliegt grundsätzlich den Regeln für Befristungen. Die bloße Formulierung „probeweise angestellt“ reicht nicht immer aus, um ein echtes Probearbeitsverhältnis anzunehmen. Es kommt auf den tatsächlichen Vertragsinhalt an.

Was soll ich tun, wenn mein Dienstverhältnis angeblich noch im Probemonat beendet wurde?

Dann sollte sofort geprüft werden, ob der Probemonat tatsächlich noch lief. Maßgeblich sind insbesondere das Eintrittsdatum, die vertragliche Formulierung und der genaue Zeitpunkt, zu dem die Beendigung erklärt wurde. Gerade im Handel werden diese Punkte oft verwechselt. Eine rasche juristische Prüfung ist wichtig, weil von der Einordnung abhängt, ob die Auflösung wirksam war oder ob stattdessen die normalen Beendigungsregeln gegolten hätten.

Wenn Sie als Arbeitgeber im Handel einen Arbeitsvertrag rechtssicher gestalten möchten oder als Arbeitnehmer klären wollen, ob eine Beendigung wirksam war, unterstützt Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien gerne bei der konkreten Prüfung Ihres Falls. Sie erreichen uns unter 01/5130700 oder per E-Mail an office@anwaltskanzlei-pichler.at. Gerade beim Thema Probezeit bei geringfügiger Arbeit im Handel entscheidet oft ein einziges Datum über die gesamte Rechtslage.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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