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Probemonat für Geschäftsführer im Bäckereigewerbe erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  11.06.2026
Probemonat für Geschäftsführer im Bäckereigewerbe erklärt

Probemonat für Geschäftsführer im Bäckereigewerbe

Probemonat für Geschäftsführer im Bäckereigewerbe klingt in der Praxis oft nach einer einfachen Sache: Man schaut sich an, ob die Zusammenarbeit funktioniert, und wenn nicht, trennt man sich eben rasch wieder. Gerade in Bäckereibetrieben mit hohem Zeitdruck, frühen Produktionszeiten, Personalengpässen und wirtschaftlicher Verantwortung ist diese Vorstellung verlockend. Doch genau hier passieren die teuersten Fehler. Denn ob eine Auflösung tatsächlich noch „in der Probezeit“ erfolgt, hängt nicht vom Bauchgefühl ab, sondern von einer sauberen rechtlichen Einordnung.

Vielleicht kennen Sie dieses typische Szenario aus dem Betriebsalltag: Ein neuer Geschäftsführer startet zum Monatsersten, übernimmt Schichtplanung, Einkauf, Personalführung und Qualitätskontrolle. Nach wenigen Wochen zeigt sich, dass Erwartungen und Realität nicht zusammenpassen. Der Inhaber geht davon aus, man könne das Vertragsverhältnis noch „problemlos im Probemonat“ beenden. Erst später stellt sich heraus: Die Frist war bereits abgelaufen, die Vertragsklausel war zu lang formuliert oder die Person war arbeitsrechtlich gar nicht so einzuordnen, wie man dachte.

Gerade im Bäckereigewerbe, das oft von familiengeführten Strukturen, hohem operativem Druck und einer Mischung aus kaufmännischer und praktischer Leitung geprägt ist, muss bei Geschäftsführer-Verträgen besonders genau geprüft werden: Liegt überhaupt ein echtes Arbeitsverhältnis vor? Nur dann greifen die arbeitsrechtlichen Regeln über das Arbeitsverhältnis auf Probe. Wer hier ungenau arbeitet, riskiert Anfechtungen, Zahlungsansprüche und langwierige Streitigkeiten. Eine rechtssichere Gestaltung ist daher kein Formalismus, sondern aktiver Vermögensschutz.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für den Probemonat für Geschäftsführer im Bäckereigewerbe?

Die zentrale Frage lautet zunächst nicht, wie lange die Probezeit dauert, sondern ob die betroffene Person arbeitsrechtlich überhaupt als Dienstnehmer oder Angestellter einzustufen ist. Bei einem Geschäftsführer einer GmbH ist das nicht automatisch der Fall. Manche Geschäftsführer sind primär organschaftliche Vertreter der Gesellschaft. Andere stehen zusätzlich oder überwiegend in einem echten Dienstverhältnis. Nur wenn ein solches Arbeitsverhältnis vorliegt, kommen die arbeitsrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis auf Probe zur Anwendung.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind § 1158 Abs 2 ABGB und für Angestellte vor allem § 19 Abs 2 AngG. Diese Bestimmungen erlauben es, zu Beginn des Dienstverhältnisses eine Probezeit zu vereinbaren, innerhalb derer beide Seiten das Arbeitsverhältnis jederzeit, ohne Frist, ohne Termin und ohne Angabe von Gründen beenden können. Im Regelfall beträgt die zulässige Höchstdauer einen Monat. Längere Vereinbarungen sind grundsätzlich nicht wirksam, jedenfalls nicht in dem Sinn, dass eine freie jederzeitige Auflösung über einen Monat hinaus zulässig wäre.

Wichtig ist außerdem: Der Probemonat kann nur am Beginn des Arbeitsverhältnisses wirksam vereinbart werden. Er beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Arbeitsantritt, nicht erst mit dem ersten tatsächlichen Einsatz im Betrieb. Das ist in Bäckereien besonders relevant, wenn Einschulungen, Krankenstände oder organisatorische Verzögerungen auftreten.

Zusätzlich sind trotz der erleichterten Lösbarkeit zwingende Schutzvorschriften zu beachten. Dazu zählen etwa das Mutterschutzgesetz (MSchG), das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), Bestimmungen des ArbVG und auch Informations- und Nachweispflichten nach dem AVRAG. Eine Probeauflösung darf also zwar grundsätzlich grundlos erfolgen, aber nicht aus diskriminierenden oder sonst rechtswidrigen Motiven. Wer etwa wegen Schwangerschaft, Geschlecht, Alter oder anderer geschützter Merkmale auflöst, bewegt sich keineswegs in einem rechtsfreien Raum.

Auch kollektivvertragliche Regelungen können im Bäckereigewerbe eine Rolle spielen. Sie können eine Probezeit vorsehen oder näher ausgestalten, aber die gesetzliche Höchstdauer für Angestellte grundsätzlich nicht wirksam ausdehnen. Gerade bei leitenden Funktionen ist zusätzlich zu prüfen, ob und in welchem Umfang ein Kollektivvertrag überhaupt anwendbar ist.

Was müssen Bäckereien und Geschäftsführer in der Praxis konkret beachten?

In der täglichen Beratung zeigt sich immer wieder, dass nicht die Grundregel das Problem ist, sondern ihre falsche Anwendung. Ein sauber formulierter Vertrag allein reicht nicht. Entscheidend sind Vertragsstatus, Dokumentation und der richtige Zeitpunkt der Beendigung.

Praxisbeispiel 1: Auflösung nach Ablauf des Monats.
Ein Geschäftsführer beginnt laut Vertrag am 1. März. Die Gesellschaft erklärt am 1. April, man löse das Dienstverhältnis „noch im Probemonat“ auf. Das ist in vielen Fällen zu spät. Wird der erste Tag mitgerechnet, endet der einmonatige Zeitraum regelmäßig bereits mit 31. März. Die Erklärung am 1. April ist dann keine Probeauflösung mehr. Es muss geprüft werden, ob überhaupt eine wirksame Kündigung oder eine andere Beendigungsform vorliegt. Fehlt es daran, können Entgeltansprüche entstehen.

Praxisbeispiel 2: Verwechslung von Vertragsbeginn und tatsächlichem Arbeitsantritt.
Der Vertrag nennt als Eintrittsdatum den 1. September. Wegen einer Erkrankung oder verspäteter Übergabe beginnt der neue Geschäftsführer tatsächlich erst am 8. September mit der Arbeit. Viele Betriebe meinen dann, der Probemonat laufe bis 7. Oktober. Das ist rechtlich regelmäßig falsch. Maßgeblich ist grundsätzlich der vereinbarte Beginn. Wer das übersieht, verliert unter Umständen die Möglichkeit der freien Beendigung.

Praxisbeispiel 3: Unzulässig lange Probezeitklausel.
In einem Geschäftsführer-Dienstvertrag steht: „Die ersten drei Monate gelten als Probezeit und können jederzeit fristlos beendet werden.“ Solche Formulierungen finden sich in der Praxis häufiger, als man denkt. Bei einem angestellten Geschäftsführer ist das aber regelmäßig zu lang. Die Klausel wird dadurch nicht automatisch zur gewünschten Dreimonatsregel. Im Regelfall ist sie nur bis zum gesetzlich zulässigen Ausmaß wirksam. Das Unternehmen wiegt sich also in falscher Sicherheit.

Praxisbeispiel 4: Befristetes Dienstverhältnis zur Probe statt echter Probezeit.
Manche Bäckereien schließen einen Vertrag „auf sechs Monate zur Probe“. Das klingt nach einem Probemonat, ist rechtlich aber etwas anderes. Ein Dienstverhältnis zur Probe ist ein befristetes Arbeitsverhältnis zu Erprobungszwecken. Es ist nicht automatisch jederzeit frei lösbar. Hier kommt es stark auf die konkrete Vertragsgestaltung und den Parteiwillen an. Wird der Unterschied nicht verstanden, entstehen oft massive Fehlannahmen über die Beendigungsmöglichkeiten.

Zu den häufigsten Fehlern von Arbeitgebern zählen daher:

  • zu lange oder unklare Probezeitklauseln,
  • fehlende Prüfung, ob überhaupt ein echtes Dienstverhältnis vorliegt,
  • unzureichende Dokumentation des vereinbarten Arbeitsbeginns,
  • Auflösungserklärungen nach Ablauf des zulässigen Zeitraums,
  • missverständliche Vermischung von Organstellung und Arbeitsvertrag.

Aber auch Geschäftsführer selbst unterschätzen ihre Position häufig. Viele gehen irrig davon aus, dass „Probezeit“ mehrere Monate dauert, dass eine Beendigung nur vom Unternehmen ausgehen kann oder dass man gegen jede Auflösung in der Probe schutzlos ist. Das stimmt nicht. Auch während dieser Anfangsphase können Diskriminierungsschutz, Mutterschutz und Missbrauchsfragen relevant sein.

Wenn Sie sich allgemein mit Vertragsgestaltung und Beendigung von Dienstverhältnissen befassen, sind auch die Themen Geschäftsführer-Dienstvertrag, Kündigung leitender Angestellter und befristeter Dienstvertrag in Österreich eng mit dieser Frage verbunden.

Ihr Rechtsanwalt Wien für Probezeit und Geschäftsführer-Dienstverhältnis

Die Rechtsprechung hat sich hierzu gefestigt. Aus der vorliegenden Analyse ergeben sich allerdings keine konkreten OGH-Geschäftszahlen, die hier seriös zitiert werden könnten. Daher gilt: Es wäre rechtlich unzulässig und fachlich unseriös, Entscheidungen zu erfinden. Maßgeblich sind aber klare, in der Rechtsprechung anerkannte Grundsätze.

Besonders wichtig ist der Grundsatz, dass der Probemonat am Anfang des Arbeitsverhältnisses stehen muss und dass die freie Lösbarkeit auf den gesetzlich zulässigen Zeitraum beschränkt ist. Ebenso ist anerkannt, dass bei der Berechnung des Monats der Beginnstag mitzählt. Aus der Analyse ausdrücklich genannt ist dazu die Entscheidung LG Wien 21. 5. 1937, 44 Cg 64/37, Arb 4786. Vereinfacht gesagt bedeutet das: Wer den Vertrag mit 1. eines Monats beginnen lässt, kann nicht einfach davon ausgehen, bis zum 1. des Folgemonats noch frei auflösen zu dürfen.

Gerichte prüfen außerdem sehr genau, ob überhaupt ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegt oder ob die Person nur aufgrund ihrer Organstellung tätig war. Gerade bei Geschäftsführern ist die Bezeichnung im Vertrag nicht entscheidend. Ausschlaggebend sind die tatsächlichen Umstände: Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb, persönliche Abhängigkeit und die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit.

Ebenso klar ist aus Sicht der Judikatur, dass auch eine Auflösung während der Probezeit nicht gegen zwingende Schutzgesetze oder Diskriminierungsverbote verstoßen darf. Mit anderen Worten: „grundlos“ heißt nicht „beliebig rechtswidrig“.

Checkliste: 7 Schritte für Bäckereien bei der Vereinbarung einer Probezeit für Geschäftsführer

  • Status prüfen: Zuerst klären, ob der Geschäftsführer arbeitsrechtlich als Angestellter einzustufen ist oder primär nur Organ der GmbH.
  • Vertrag präzise formulieren: Das Arbeitsverhältnis auf Probe ausdrücklich und eindeutig vereinbaren.
  • Höchstdauer einhalten: Im Regelfall maximal ein Monat vorsehen, keine längeren Standardklauseln verwenden.
  • Arbeitsbeginn sauber dokumentieren: Der vertraglich vereinbarte Eintrittstag muss schriftlich und widerspruchsfrei festgehalten sein.
  • Frist richtig berechnen: Den ersten Tag mitzählen und nicht auf den tatsächlichen ersten Einsatz abstellen.
  • Auflösung rechtzeitig zustellen: Die Erklärung muss vor Ablauf des Probemonats zugehen.
  • Schutzvorschriften beachten: Vor jeder Beendigung Diskriminierungsschutz, Mutterschutz und allfällige Sonderbestimmungen prüfen lassen.

Häufige Fragen zu Probemonat für Geschäftsführer im Bäckereigewerbe

Gilt für einen Geschäftsführer in einer Bäckerei automatisch das Angestelltengesetz?

Nein. Bei einem Geschäftsführer muss immer gesondert geprüft werden, ob neben der gesellschaftsrechtlichen Organfunktion auch ein echtes Dienstverhältnis vorliegt. Nur wenn arbeitsrechtlich eine Einstufung als Angestellter oder Dienstnehmer möglich ist, greifen die Regeln über das Arbeitsverhältnis auf Probe. Entscheidend sind nicht nur Titel und Vertragsüberschrift, sondern vor allem die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit.

Wie lange darf die Probezeit bei einem angestellten Geschäftsführer dauern?

Im Regelfall maximal einen Monat. Das ergibt sich insbesondere aus § 1158 Abs 2 ABGB und § 19 Abs 2 AngG. Wird im Vertrag eine längere freie Lösbarkeit vereinbart, ist diese Verlängerung meist nicht wirksam. Gerade deshalb sollten Standardverträge nicht unkritisch übernommen werden.

Beginnt die Probezeit erst mit dem ersten tatsächlichen Arbeitstag in der Bäckerei?

Grundsätzlich nein. Maßgeblich ist der vertraglich vereinbarte Arbeitsantritt. Wenn der Geschäftsführer laut Vertrag am 1. eines Monats beginnt, läuft die Frist in der Regel ab diesem Datum, auch wenn der erste operative Einsatz später erfolgt. Das ist einer der häufigsten Irrtümer in der Praxis und führt oft zu unwirksamen Auflösungen.

Kann ein Geschäftsführer im Probemonat ohne Begründung gekündigt werden?

Es handelt sich rechtstechnisch nicht um eine normale Kündigung, sondern um eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Probe. Diese ist grundsätzlich ohne Frist, ohne Termin und ohne Angabe von Gründen möglich. Dennoch dürfen zwingende Schutzvorschriften nicht verletzt werden. Eine diskriminierende oder sonst rechtswidrige Motivation kann daher sehr wohl rechtliche Folgen haben.

Ist eine Vereinbarung „sechs Monate zur Probe“ im Geschäftsführer-Vertrag zulässig?

So eine Formulierung ist hochproblematisch. Sie kann je nach Auslegung entweder teilweise unwirksam sein oder auf ein befristetes Dienstverhältnis zur Probe hindeuten. Beides hat andere Rechtsfolgen als ein klassischer einmonatiger Probeeinstieg. Ohne genaue juristische Prüfung besteht hier erhebliches Streitpotenzial.

Kann auch der Geschäftsführer selbst das Dienstverhältnis in der Probezeit sofort beenden?

Ja, wenn tatsächlich ein wirksam vereinbartes Arbeitsverhältnis auf Probe vorliegt, steht die jederzeitige Lösbarkeit grundsätzlich beiden Seiten offen. Das heißt, nicht nur die Gesellschaft, sondern auch der Geschäftsführer kann ohne Frist und ohne Termin beenden. Gerade in konfliktbeladenen Anfangsphasen wird diese Möglichkeit oft übersehen. Auch deshalb ist eine klare Vertragsgestaltung für beide Seiten wichtig.

Was gilt, wenn die Auflösung erst nach Ablauf des Monats ausgesprochen wird?

Dann liegt in der Regel keine wirksame Probeauflösung mehr vor. Es muss geprüft werden, ob die Erklärung als Kündigung ausgelegt werden kann oder ob überhaupt keine wirksame Beendigung erfolgt ist. Davon hängen Entgeltansprüche, Kündigungsfristen und mögliche Folgestreitigkeiten ab. Wer hier zu spät reagiert, schafft schnell ein kostspieliges Problem.

Gerade bei leitenden Positionen im Lebensmittel- und Produktionsbereich sollten Verträge nicht mit allgemeinen Musterklauseln geregelt werden. Ob arbeitsrechtliche Probezeit, befristetes Dienstverhältnis zur Erprobung oder organschaftliche Bestellung vorliegt, entscheidet im Streitfall über erhebliche finanzielle Folgen. Wenn Sie als Bäckereibetrieb einen Geschäftsführer aufnehmen oder wenn Sie selbst von einer Auflösung betroffen sind, prüfen wir Ihre Unterlagen rasch, präzise und mit Blick auf die tatsächliche Betriebsrealität. Die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unterstützt Sie dabei, den Probemonat für Geschäftsführer im Bäckereigewerbe rechtssicher zu gestalten und Fehler noch vor einem Rechtsstreit zu vermeiden. Kontakt: 01/5130700 oder office@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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