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Probemonat für Geschäftsführer in der Bauwirtschaft prüfen

Startseite  •  Aktuelles  •  31.05.2026
Probemonat für Geschäftsführer in der Bauwirtschaft prüfen

Probemonat für Geschäftsführer in der Bauwirtschaft

Probemonat für Geschäftsführer in der Bauwirtschaft klingt auf den ersten Blick nach einer vernünftigen Sicherheitsleine: Das Bauunternehmen möchte prüfen, ob der neue Geschäftsführer dem enormen Druck aus Kostenkontrolle, Baustellenkoordination, Personalführung und Haftungsfragen tatsächlich gewachsen ist. Für den Betroffenen selbst geht es aber oft um weit mehr als nur „ein erstes Kennenlernen“ – nämlich um Existenz, Reputation und die Frage, ob eine Beendigung binnen weniger Tage überhaupt zulässig war. Gerade in der Bauwirtschaft eskalieren solche Konflikte schnell, weil Projekte laufen, Fristen drücken und Entscheidungen sofort Wirkung entfalten.

Viele Geschäftsführer erleben in der Praxis ein ähnliches Szenario: Der Vertrag spricht von „Probezeit“, die Gesellschaft beruft sich auf eine jederzeitige Auflösung, und erst im Streitfall zeigt sich, dass gar nicht sauber geprüft wurde, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Genau dort liegt der rechtliche Kern. Denn nicht jede Geschäftsführerbestellung unterliegt automatisch den arbeitsrechtlichen Regeln. Wer hier unklar formuliert oder falsch kalkuliert, riskiert teure Prozesse, unwirksame Vertragsklauseln und erhebliche Unsicherheit im operativen Geschäft. Besonders in Bauunternehmen, in denen technische und kaufmännische Leitung eng mit dem Tagesbetrieb verzahnt sind, sollte die Vertragsgestaltung von Beginn an rechtlich präzise erfolgen.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für den Probemonat bei Geschäftsführern in Bauunternehmen?

Die wichtigste Vorfrage lautet: Handelt es sich beim Geschäftsführer überhaupt um einen Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn? Nur wenn tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt, greifen die gesetzlichen Vorschriften über die Probezeit. Maßgeblich sind dabei nicht bloß Titel oder Vertragsüberschriften, sondern die tatsächliche Ausgestaltung des Verhältnisses: Besteht Weisungsgebundenheit? Gibt es eine persönliche Arbeitspflicht? Ist der Geschäftsführer organisatorisch stark eingebunden und laufend kontrolliert? Je stärker diese Merkmale ausgeprägt sind, desto eher kommt Arbeitsrecht zur Anwendung.

Die zentralen gesetzlichen Grundlagen für eine Probezeit finden sich insbesondere in § 1158 Abs 2 ABGB und § 19 Abs 2 AngG. Daneben nennt das Gesetz unter anderem noch § 16 Abs 2 GAngG, § 10 Abs 1 LAG, § 4 Abs 3 VBG und § 8 Abs 1 BEinstG. Für Geschäftsführer in einem Bauunternehmen ist in der Praxis meist vor allem das Angestelltengesetz relevant, sofern das Vertragsverhältnis als echtes Arbeitsverhältnis einzustufen ist.

Der gesetzliche Grundsatz ist klar: Eine Probezeit darf grundsätzlich höchstens einen Monat dauern. Innerhalb dieses Zeitraums kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit, ohne Frist, ohne Termin und ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden. Das unterscheidet die Probeauflösung von einer normalen Kündigung erheblich.

Wichtig ist auch der Beginn der Frist: Der Lauf startet mit dem vereinbarten Arbeitsantritt, nicht erst mit dem ersten tatsächlichen Arbeitseinsatz. Wird ein Geschäftsführer also vertraglich mit 1. Juni aufgenommen, beginnt die Frist grundsätzlich an diesem Tag, auch wenn wegen Übergaben, Krankheit oder interner Abstimmungen erst später aktiv gearbeitet wird. Der erste Tag wird mitgezählt. Eine Verlängerung bis zum nächsten Werktag, nur weil das Ende auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, tritt nicht automatisch ein.

Ebenso wesentlich: Eine Probezeit kann grundsätzlich nur zu Beginn des Arbeitsverhältnisses wirksam vereinbart werden. Nachträgliche Klauseln sind regelmäßig problematisch. Wer mehr über die Abgrenzung arbeitsrechtlicher Vertragsformen wissen möchte, findet dazu auch weiterführende Informationen unter Arbeitsvertrag in der Bauwirtschaft und Geschäftsführer-Anstellungsvertrag.

Was müssen Bauunternehmen und Geschäftsführer in der Praxis konkret beachten?

In der Praxis scheitert die rechtssichere Gestaltung selten am Gesetzestext, sondern fast immer an ungenauen Verträgen und falschen Annahmen. Gerade in der Bauwirtschaft werden Geschäftsführer häufig „hybrid“ eingesetzt: Sie sind Organ der GmbH, führen aber zugleich operative Aufgaben aus, sind an Berichtslinien gebunden, müssen Budgets abstimmen und sind tief in den Tagesbetrieb eingebunden. Genau deshalb ist eine saubere Statusprüfung vor Vertragsabschluss unverzichtbar.

Praxisbeispiel 1: Zu spät erklärte Auflösung
Ein technischer Geschäftsführer beginnt laut Vertrag am 1. März. Das Bauunternehmen erklärt am 1. April die „Auflösung innerhalb der Probezeit“. Das Problem: Der Monatszeitraum lief bereits am 31. März ab. Die Gesellschaft kann sich dann nicht mehr auf die erleichterte Probeauflösung berufen. Stattdessen ist zu prüfen, ob überhaupt eine wirksame Kündigung oder eine sonstige zulässige Beendigung vorliegt.

Praxisbeispiel 2: Überlange Klausel im Vertrag
Im Anstellungsvertrag steht, dass die ersten drei Monate als Probezeit gelten und das Verhältnis jederzeit beendet werden könne. Ist der Geschäftsführer arbeitsrechtlich als Angestellter einzustufen, ist eine solche Klausel in dieser Form regelmäßig zu lang. Sie wird im Regelfall nur auf das gesetzlich zulässige Maß reduziert. Das führt oft zu einem gefährlichen Irrtum auf Arbeitgeberseite: Man glaubt, noch frei auflösen zu können, obwohl die zulässige Probephase längst vorbei ist.

Praxisbeispiel 3: Verwechslung mit einem befristeten Dienstverhältnis
Ein Bauunternehmen stellt einen kaufmännischen Leiter „zur Probe für sechs Monate“ als Geschäftsführer an. Im Vertrag fehlt aber eine klare Regelung, dass innerhalb des ersten Monats eine jederzeitige Auflösung zulässig sein soll. Dann kann die Konstruktion rechtlich eher als befristetes Dienstverhältnis zur Erprobung gewertet werden – also gerade nicht als klassisches Probearbeitsverhältnis. Die Folgen bei der Beendigung sind dann völlig andere.

Praxisbeispiel 4: Unklare Organstellung und tatsächliche Eingliederung
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer eines kleineren Bauunternehmens muss täglich an operative Vorgaben der Holding berichten, erhält detaillierte Weisungen zur Personal- und Budgetplanung und ist eng in den Baustellenalltag eingebunden. Hier stellt sich die Frage, ob neben der Organstellung nicht doch ein arbeitsrechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Diese Beurteilung ist oft entscheidend dafür, ob die Regeln über die Probezeit überhaupt anwendbar sind.

Typische Fehler von Unternehmen sind: eine zu lange Probephase, eine nachträgliche Vereinbarung nach Dienstbeginn, die falsche Berechnung des Endes und die Annahme, eine Vertragsüberschrift wie „Probevertrag“ genüge schon. Geschäftsführer selbst unterschätzen oft, dass ihre Organstellung nicht automatisch bedeutet, arbeitsrechtlich schutzlos zu sein – oder umgekehrt, dass nicht jede Anstellung als Geschäftsführer automatisch dem Angestelltengesetz unterliegt.

Wer im Baugewerbe Personal auf Leitungsebene einstellt, sollte außerdem die Schnittstellen zu anderen Themen beachten, etwa zur Kündigung von Angestellten in der Bauwirtschaft oder zur Haftungsverteilung im Management. Gerade bei Baustellenverzug, Sicherheitsmängeln oder Budgetüberschreitungen wird aus einem scheinbar einfachen Probethema rasch ein komplexer Rechtsstreit.

Wie entscheiden österreichische Gerichte beim Probemonat von Führungskräften?

Die Rechtsprechung hat sich hierzu gefestigt. Aus der vorliegenden Analyse ergibt sich allerdings, dass keine konkreten OGH-Geschäftszahlen genannt wurden, die hier seriös wiedergegeben werden könnten. Daher ist festzuhalten: Zusätzliche Geschäftszahlen dürfen nicht erfunden werden. Genannt wird in der Analyse lediglich LG Wien 21. 5. 1937, 44 Cg 64/37, Arb 4786.

Diese Entscheidung ist vor allem für die Fristberechnung bedeutsam. In einfacher Sprache bedeutet sie: Der erste Tag des Arbeitsverhältnisses wird beim Lauf des Probemonats mitgerechnet. Beginnt das Dienstverhältnis am 1. eines Monats, endet der zulässige Zeitraum grundsätzlich mit dem letzten Kalendertag dieses Monats.

Die Judikatur folgt außerdem den bekannten Leitlinien des Arbeitsrechts: Eine Probezeit dient der Erprobung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses und darf nicht beliebig ausgedehnt werden. Wird länger als gesetzlich zulässig vereinbart, ist die Abrede in Bezug auf die überlange Dauer regelmäßig nur teilweise wirksam. Ebenso entscheidend ist aus Sicht der Gerichte nicht die Bezeichnung des Vertrags, sondern die tatsächliche Ausgestaltung. Gerade bei Geschäftsführern wird daher genau geprüft, ob echte persönliche Abhängigkeit vorliegt oder ob es sich überwiegend um ein organschaftliches beziehungsweise unternehmensrechtliches Vertragsverhältnis handelt.

Ihr Rechtsanwalt Wien für Probezeit bei Geschäftsführern im Bauunternehmen

  • Status zuerst klären: Prüfen Sie vor Vertragsabschluss, ob der Geschäftsführer arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer einzustufen ist oder primär organschaftlich tätig wird.
  • Schriftlich und eindeutig formulieren: Die Probezeit sollte klar im Vertrag geregelt sein, nicht bloß angedeutet oder in unklaren Nebenabreden versteckt werden.
  • Höchstdauer beachten: Vereinbaren Sie keine jederzeitige Lösbarkeit über mehr als einen Monat hinaus, wenn Arbeitsrecht anwendbar ist.
  • Eintrittsdatum exakt festlegen: Der Fristenlauf beginnt mit dem vereinbarten Arbeitsantritt. Dieses Datum muss kalendermäßig eindeutig sein.
  • Fristende richtig berechnen: Zählen Sie den ersten Tag mit und verlassen Sie sich nicht auf eine automatische Verlängerung wegen Wochenenden oder Feiertagen.
  • Vertragsart nicht verwechseln: Unterscheiden Sie sauber zwischen Probearbeitsverhältnis und befristetem Dienstverhältnis zur Erprobung.
  • Beendigung rechtzeitig vorbereiten: Wenn eine Auflösung erwogen wird, muss die Erklärung noch innerhalb des zulässigen Zeitraums zugehen.

Häufige Fragen zu Probezeit und Geschäftsführeranstellung im Bau

Gilt für jeden GmbH-Geschäftsführer automatisch eine Probezeit von einem Monat?

Nein. Entscheidend ist nicht die Organfunktion allein, sondern ob zusätzlich ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn vorliegt. Nur dann greifen die gesetzlichen Regeln über die Probezeit nach ABGB oder Angestelltengesetz. Viele Geschäftsführer haben zwar einen Anstellungsvertrag, sind aber rechtlich nicht in jeder Konstellation als Arbeitnehmer einzustufen.

Kann ein Bauunternehmen im Geschäftsführervertrag drei oder sechs Monate Probezeit vereinbaren?

Eine solche Formulierung ist rechtlich heikel. Wenn auf das Verhältnis Arbeitsrecht anzuwenden ist, ist die jederzeitige Lösbarkeit grundsätzlich nur für einen Monat zulässig. Eine längere Klausel wird in der Regel nicht so verstanden, dass automatisch alles wirksam bleibt, sondern nur im zulässigen Ausmaß. Das kann dazu führen, dass das Unternehmen sich irrtümlich auf ein Auflösungsrecht beruft, das tatsächlich nicht mehr besteht.

Ab wann läuft die Probezeit bei einem Geschäftsführer tatsächlich?

Maßgeblich ist grundsätzlich der vertraglich vereinbarte Beginn des Arbeitsverhältnisses. Es kommt also nicht zwingend darauf an, wann der Geschäftsführer erstmals auf der Baustelle erscheint, eine Teamsitzung leitet oder operative Entscheidungen trifft. Gerade bei verzögerten Übergaben oder internen Onboarding-Prozessen kann das überraschend sein. Deshalb sollte das Eintrittsdatum im Vertrag absolut klar formuliert werden.

Kann die Gesellschaft ohne Begründung auflösen, wenn der Geschäftsführer im Probemonat ist?

Wenn tatsächlich ein wirksames Probearbeitsverhältnis vorliegt, ist innerhalb dieses Zeitraums eine Auflösung grundsätzlich ohne Frist, ohne Termin und ohne Angabe von Gründen möglich. Das ist der wesentliche Unterschied zur normalen Kündigung. Dennoch sollte jede Beendigung rechtlich geprüft werden, weil oft schon die Anwendbarkeit der Probezeit strittig ist. Vor allem bei Geschäftsführern hängt viel von der konkreten Vertragsstruktur ab.

Was ist der Unterschied zwischen Probearbeitsverhältnis und einem Vertrag „zur Probe“?

Ein Probearbeitsverhältnis bedeutet typischerweise ein auf Dauer angelegtes Dienstverhältnis, das am Beginn für kurze Zeit jederzeit lösbar ist. Ein Dienstverhältnis „zur Probe“ kann dagegen als befristete Erprobung gestaltet sein und folgt nicht automatisch denselben Regeln. Die bloße Wortwahl im Vertrag ist nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist, was die Parteien wirklich vereinbart haben und wie die Zusammenarbeit tatsächlich gelebt wird.

Was sollten Geschäftsführer tun, wenn die Gesellschaft sich auf eine Probeauflösung beruft?

Zunächst sollte sofort geprüft werden, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorlag und ob die Probezeit wirksam vereinbart wurde. Ebenso wichtig ist die genaue Fristberechnung: Schon ein Tag zu spät kann die Rechtslage vollständig verändern. In der Bauwirtschaft kommen häufig zusätzliche Fragen zu Organstellung, Gesellschafterbindung und Haftung hinzu. Eine rasche rechtliche Prüfung ist daher besonders wichtig.

Wenn Sie als Bauunternehmen einen Geschäftsführer rechtssicher aufnehmen oder eine Beendigung sauber vorbereiten möchten, ist eine präzise Vertragsprüfung entscheidend. Ebenso sollten betroffene Führungskräfte nicht vorschnell akzeptieren, dass eine angebliche „Probeauflösung“ automatisch wirksam ist. Die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unterstützt Sie bei der Gestaltung, Prüfung und Durchsetzung Ihrer Rechte rund um die Probezeit von Geschäftsführern im Bauunternehmen. Kontakt: 01/5130700 oder office@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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