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Probemonat für Geschäftsführer im Friseurgewerbe prüfen

Startseite  •  Aktuelles  •  09.06.2026
Probemonat für Geschäftsführer im Friseurgewerbe prüfen

Probemonat für Geschäftsführer im Friseurgewerbe

Probemonat für Geschäftsführer im Friseurgewerbe klingt in der Praxis oft nach einer einfachen Sicherheitslösung: Man testet, ob die neue Führungskraft zum Salon, zum Team und zum wirtschaftlichen Konzept passt, und trennt sich bei Bedarf kurzfristig wieder. Genau hier beginnen aber die rechtlichen Probleme. Viele Friseurbetriebe, Filialunternehmen und GmbHs arbeiten mit Vertragsmustern, die aus dem Internet stammen oder aus anderen Branchen übernommen wurden. Das Ergebnis sind häufig unklare oder sogar unwirksame Klauseln.

Wenn Sie als Inhaber eines Friseursalons, als Gesellschafter einer Friseur-GmbH oder als betroffener Geschäftsführer vor der Frage stehen, ob eine Probezeit wirksam vereinbart wurde, geht es meist nicht nur um Formalitäten. Es geht um Planbarkeit, Haftungsrisiken, Personalkosten und oft auch um einen belastenden Konflikt kurz nach dem Start. Ein typisches Szenario: Eine leitende Person übernimmt Umsatzverantwortung, erstellt Dienstpläne, führt Mitarbeitergespräche und soll den Betrieb organisatorisch stabilisieren. Nach wenigen Wochen zeigt sich, dass die Erwartungen auf beiden Seiten nicht erfüllt werden. Dann ist entscheidend, ob überhaupt ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegt und ob die vereinbarte Testphase rechtlich hält. Gerade im Friseurgewerbe werden dabei Bezeichnungen und Funktionen häufig verwechselt.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für den Probemonat für Geschäftsführer im Friseurgewerbe?

Die erste und wichtigste Frage lautet: Ist die betreffende Person arbeitsrechtlich überhaupt Arbeitnehmer oder nur organschaftlich beziehungsweise auf freier Vertragsbasis tätig? Denn nur wenn ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegt, greifen die Regeln über das Probearbeitsverhältnis.

Die zentrale gesetzliche Grundlage ist bei Angestellten vor allem § 19 Abs 2 AngG. Ergänzend ist § 1158 Abs 2 ABGB maßgeblich. Diese Bestimmungen regeln im Kern, dass ein Arbeitsverhältnis auf Probe grundsätzlich höchstens einen Monat dauern darf. Während dieser Zeit kann es von beiden Seiten jederzeit gelöst werden, also ohne Kündigungsfrist, ohne Kündigungstermin und grundsätzlich auch ohne Begründung.

Für Laien wichtig: Ein Probemonat ist rechtlich nicht dasselbe wie eine gewöhnliche Kündigung. Er ist eine besondere Anfangsphase des Dienstverhältnisses. Der Gesetzgeber erlaubt in diesem kurzen Zeitraum eine sehr flexible Beendigung, weil beide Seiten noch prüfen dürfen, ob die Zusammenarbeit tatsächlich funktioniert.

Entscheidend ist außerdem, dass die Probezeit nur zu Beginn des Arbeitsverhältnisses wirksam vereinbart werden kann. Wird etwa erst zwei Wochen nach Arbeitsantritt ein Vertrag unterschrieben und darin ein voller Monat Probezeit vorgesehen, ist diese Regelung meist nur eingeschränkt wirksam. Maßgeblich ist nämlich der Beginn des Dienstverhältnisses, nicht der Zeitpunkt der schriftlichen Unterfertigung.

Auch die Berechnung ist in der Praxis heikel: Der erste Tag wird mitgezählt. Beginnt das Dienstverhältnis am 1. Juni, endet der Monat daher mit 30. Juni. Eine am 1. Juli zugegangene Erklärung ist bereits zu spät. Die allgemeine Regel des § 903 ABGB, wonach sich Fristen unter Umständen auf den nächsten Werktag verschieben, ist hier nach dem Fachtext nicht anwendbar.

Wichtig ist auch die Unterscheidung zwischen einem Arbeitsverhältnis auf Probe und einem Arbeitsverhältnis zur Probe. Das erste erlaubt die jederzeitige Auflösung innerhalb des gesetzlichen Zeitraums. Das zweite ist meist ein befristetes Arbeitsverhältnis zu Erprobungszwecken und unterliegt anderen Regeln. Gerade unklare Formulierungen im Vertrag führen hier oft zu Streit. Wer in leitender Stellung arbeitet, sollte daher den Vertrag besonders sorgfältig prüfen lassen. Mehr zu angrenzenden Fragen finden Sie auch bei Arbeitsvertrag im Friseurgewerbe und befristeter Dienstvertrag in Österreich.

Ihr Rechtsanwalt Wien zu Probezeit und Geschäftsführerstellung im Friseurgewerbe

In der Praxis scheitert die rechtssichere Gestaltung oft nicht an fehlendem guten Willen, sondern an missverständlichen Begriffen und ungenauer Vertragsgestaltung. Besonders in Filialstrukturen oder bei neu geschaffenen Führungspositionen wird „Geschäftsführer“ häufig sehr weit verwendet. Gemeint sein kann ein handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH, ein gewerberechtlicher Geschäftsführer oder schlicht ein leitender Filialverantwortlicher. Diese Unterschiede sind rechtlich entscheidend.

Praxisbeispiel 1: Drei Monate „Probezeit“ im Geschäftsführer-Vertrag
Ein Friseurunternehmen vereinbart im Vertrag: „Die ersten drei Monate gelten als Probezeit, während der das Dienstverhältnis jederzeit von beiden Seiten beendet werden kann.“ Das klingt praktisch, ist aber regelmäßig problematisch. Ist die betroffene Person Arbeitnehmer, ist eine solche Klausel hinsichtlich der Dauer grundsätzlich zu lang. Zulässig ist im Regelfall nur ein Monat. Die Vereinbarung ist dann oft nur teilweise wirksam; nach Ablauf des ersten Monats kann eine Beendigung nicht mehr als Auflösung während der Probephase behandelt werden.

Praxisbeispiel 2: Die Leitungskraft arbeitet schon, der Vertrag kommt später
Gerade in kleineren Salonbetrieben beginnt eine neue Führungskraft oft sofort mit der Arbeit: Teamübernahme, Kundengespräche, Warenbestellungen, Kontrolle der Hygienestandards. Der schriftliche Vertrag wird dann „nachgereicht“. Wird erst später eine Testphase vereinbart, ist sie regelmäßig nur soweit wirksam, als sie sich noch auf den bereits laufenden ersten Monat bezieht. Ein nachträglich eingeräumter voller Monat ab Unterzeichnung lässt sich meist nicht wirksam begründen.

Praxisbeispiel 3: Auflösung am letzten Tag, Zugang aber zu spät
Arbeitsantritt war am 1. Juni. Der Saloninhaber schickt am 30. Juni abends eine Nachricht, die der Betroffene erst am 1. Juli liest. Rechtlich kommt es auf den Zugang der Erklärung an. Wenn die Auflösung erst nach Ende des Monats zugeht, ist die freie Lösbarkeit nicht mehr gegeben. Dann greifen die normalen Beendigungsregeln, was rasch zu Ansprüchen auf Entgelt oder zu Streit über Kündigungsfristen führen kann.

Praxisbeispiel 4: Verwechslung mit Lehrlingsregeln
Im Friseurgewerbe sind Lehrverhältnisse alltäglich. Gerade deshalb passiert es in der Praxis immer wieder, dass Arbeitgeber die Sonderregeln für Lehrlinge gedanklich auf andere Dienstverhältnisse übertragen. Das ist falsch. Bei Lehrlingen bestehen gesetzliche Besonderheiten mit deutlich längeren Auflösungsmöglichkeiten in der Anfangsphase. Diese Regeln gelten aber nicht automatisch für eine leitende Angestellte oder einen Geschäftsführer.

Typische Fehler auf Arbeitgeberseite sind daher: zu lange Probezeiten, unklare Begriffe wie „probeweise für drei Monate angestellt“, verspätete oder nicht nachweisbare Beendigungen und die fehlende Prüfung, ob überhaupt Arbeitsrecht anwendbar ist. Auf Arbeitnehmerseite ist oft die irrige Annahme verbreitet, jede vertraglich vereinbarte längere Testphase sei automatisch gültig. Ebenfalls häufig ist ein Rechenfehler beim Fristende.

Praktisch empfiehlt sich immer: erstens die Funktion sauber rechtlich einordnen, zweitens den Vertrag präzise formulieren und drittens jede Beendigung schriftlich und nachweisbar erklären. Wer parallel Fragen zu Trennungsszenarien oder Fristen hat, sollte auch Kündigung von Angestellten in Österreich prüfen.

Wie entscheiden österreichische Gerichte beim Probemonat im Friseursalon?

Die Rechtsprechung hat sich hierzu gefestigt. Aus dem vorliegenden Fachtext ergibt sich als konkret genannte Entscheidung LG Wien 21. 5. 1937, 44 Cg 64/37, Arb 4786. Diese Entscheidung wird zur Berechnung des Probemonats herangezogen und bestätigt in Laiensprache gesagt: Der erste Tag zählt mit. Wer also am 1. eines Monats beginnt, endet mit dem letzten Tag dieses Monats und nicht erst einen Tag später.

Besonders wichtig ist, dass der Fachtext zwar mehrfach auf die Linie des OGH Bezug nimmt, aber keine konkreten OGH-Geschäftszahlen nennt. Deshalb ist festzuhalten: Die Rechtsprechung hat sich hierzu gefestigt. Erfindungen oder ungesicherte Aktenzahlen wären unseriös.

Inhaltlich zeigt die Judikatur vor allem drei klare Leitlinien: Erstens ist die Probezeit grundsätzlich auf einen Monat begrenzt. Zweitens ist eine spätere Vereinbarung nur sehr eingeschränkt wirksam, wenn das Arbeitsverhältnis bereits läuft. Drittens ist sauber zwischen einem echten Probearbeitsverhältnis und einem bloß befristeten Arbeitsverhältnis zu Erprobungszwecken zu unterscheiden.

Für Geschäftsführer im Friseurbereich bedeutet das: Nicht die Bezeichnung im Vertrag ist entscheidend, sondern die tatsächliche rechtliche Konstruktion. Wer faktisch in persönlicher Abhängigkeit arbeitet, unterliegt eher dem Arbeitsrecht. Wer hingegen primär organschaftlich bestellt ist und nicht wie ein Arbeitnehmer eingebunden wird, fällt möglicherweise nicht unter diese Sonderregeln. Genau an dieser Schnittstelle entstehen in Verfahren die meisten Missverständnisse.

Checkliste: 7 Schritte für Friseurbetriebe bei der Vereinbarung einer Probezeit für Geschäftsführer

  • Funktion rechtlich prüfen: Ist die Person echter Arbeitnehmer, freier Dienstnehmer oder organschaftlicher Geschäftsführer?
  • Vertrag klar formulieren: Verwenden Sie eindeutige Begriffe und unterscheiden Sie sauber zwischen Probephase und Befristung.
  • Maximaldauer einhalten: Bei einem angestellten Geschäftsführer ist im Regelfall nur ein Monat zulässig.
  • Beginn korrekt festlegen: Maßgeblich ist der vereinbarte Arbeitsantritt, nicht der erste „echte“ Einsatztag oder die spätere Vertragsunterzeichnung.
  • Fristende exakt berechnen: Der erste Tag zählt mit; eine verspätete Erklärung kann erhebliche Folgen haben.
  • Beendigung nachweisbar zustellen: Schriftlich, rechtzeitig und so, dass der Zugang beweisbar ist.
  • Sonderfälle getrennt behandeln: Lehrlinge, gewerberechtliche Geschäftsführer und GmbH-Geschäftsführer dürfen nicht schematisch gleich behandelt werden.

Häufige Fragen zu Probezeit und Geschäftsführerfunktion im Friseurgewerbe

Ist bei einem Geschäftsführer im Friseursalon automatisch Arbeitsrecht anwendbar?

Nein. Die Bezeichnung „Geschäftsführer“ allein sagt noch nichts darüber aus, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Entscheidend ist, wie die Tätigkeit tatsächlich ausgestaltet ist: persönliche Abhängigkeit, Weisungsbindung, organisatorische Eingliederung und laufende Kontrolle sprechen eher für ein Dienstverhältnis. Gerade im Friseurgewerbe werden Titel oft uneinheitlich verwendet, weshalb eine genaue rechtliche Prüfung besonders wichtig ist.

Darf ein Friseurbetrieb mit einem angestellten Geschäftsführer drei Monate Probezeit vereinbaren?

Im Regelfall nein, wenn tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt und die freie jederzeitige Lösbarkeit vereinbart wird. Die gesetzliche Obergrenze liegt grundsätzlich bei einem Monat. Eine längere Klausel ist meist nur teilweise wirksam und wird auf das zulässige Ausmaß reduziert. Das kann dazu führen, dass eine spätere Trennung nicht mehr als Beendigung während der Probephase gilt.

Ab wann läuft die Probezeit, wenn der Vertrag erst nach Arbeitsbeginn unterschrieben wird?

Maßgeblich ist grundsätzlich der Beginn des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise der vereinbarte Arbeitsantritt. Wird der Vertrag erst später unterschrieben, beginnt die Frist nicht neu zu laufen. Eine nachträgliche Vereinbarung ist nur insoweit wirksam, als sie sich noch auf den bereits laufenden ersten Monat bezieht. Wer hier ungenau arbeitet, riskiert eine unwirksame Vertragsgestaltung.

Kann das Dienstverhältnis am letzten Tag noch per Nachricht beendet werden?

Nur wenn die Erklärung dem anderen Teil rechtzeitig zugeht. Es reicht nicht, dass die Nachricht am letzten Tag abgesendet wird. Entscheidend ist, wann der Empfänger sie rechtlich erhalten hat. Gerade bei kurzfristigen Auflösungen am Monatsende ist daher größte Vorsicht geboten, weil bereits wenige Stunden Unterschied darüber entscheiden können, ob die freie Beendigung noch möglich war.

Gelten für Lehrlinge im Friseurgewerbe dieselben Regeln wie für Geschäftsführer?

Nein, Lehrlinge sind ein gesetzlicher Sonderfall. Für sie gelten in der Anfangsphase des Lehrverhältnisses weitergehende Auflösungsmöglichkeiten, die deutlich über den normalen einmonatigen Zeitraum hinausgehen können. Diese Sonderregeln dürfen nicht auf leitende Angestellte oder Geschäftsführer übertragen werden. In der Praxis ist genau diese Verwechslung eine häufige Fehlerquelle.

Was ist der Unterschied zwischen „Arbeitsverhältnis auf Probe“ und „Arbeitsverhältnis zur Probe“?

Ein Arbeitsverhältnis auf Probe ist ein reguläres Dienstverhältnis mit einer kurzen Anfangsphase, in der beide Seiten jederzeit lösen können. Ein Arbeitsverhältnis zur Probe ist hingegen meist ein befristetes Vertragsverhältnis, das zur Erprobung geschlossen wird. Die Rechtsfolgen sind unterschiedlich, vor allem bei der Beendigung. Unklare Formulierungen im Vertrag führen deshalb oft zu teuren Streitigkeiten.

Wenn Sie einen Vertrag prüfen lassen möchten, eine Auflösung rechtssicher vorbereiten müssen oder bereits Streit über die Wirksamkeit einer Probevereinbarung besteht, unterstützt Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien rasch und praxisnah. Gerade beim Start einer Geschäftsführerfunktion im Friseurgewerbe entscheiden oft kleine Formulierungen über große finanzielle Folgen. Kontakt: 01/5130700 oder office@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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