Probemonat für Geschäftsführer im Metallgewerbe: Rechte & Fristen

Probemonat für Geschäftsführer im Metallgewerbe (Gewerbe)

Probemonat für Geschäftsführer im Metallgewerbe (Gewerbe)

Probemonat für Geschäftsführer im Metallgewerbe (Gewerbe) klingt auf den ersten Blick nach einer einfachen Vertragsklausel – in der Praxis ist er aber oft der Auslöser für teure Fehlentscheidungen, unnötige Prozesse und persönliche Unsicherheit auf beiden Seiten. Gerade wenn ein Metallgewerbebetrieb einen Geschäftsführer neu bestellt oder ein Geschäftsführer einen vermeintlich „sicheren“ Vertrag unterschreibt, zeigt sich schnell: Nicht alles, was als Probezeit bezeichnet wird, ist rechtlich auch eine solche. Noch heikler wird es, wenn unklar ist, ob überhaupt ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegt.

Typisch ist etwa folgender Fall aus der Beratungspraxis: Ein Betrieb vereinbart mit einem neuen Geschäftsführer „drei Monate Probezeit“, trennt sich dann erst nach Ablauf des ersten Monats und geht davon aus, dass weiterhin eine fristlose Lösung möglich sei. Genau hier entstehen erhebliche Risiken. Denn bei angestellten Geschäftsführern gilt grundsätzlich nur ein Monat. Wer Fristen falsch berechnet oder die Vertragsnatur falsch einschätzt, verliert rasch seine rechtliche Position. Für Unternehmen bedeutet das wirtschaftliche Unsicherheit, für Geschäftsführer oft einen überraschenden Verlust des Arbeitsplatzes oder umgekehrt die Chance, sich gegen eine unzulässige Beendigung zu wehren.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für den Probemonat für Geschäftsführer im Metallgewerbe?

Die zentrale Frage lautet zuerst nicht, wie lange eine Probephase dauern darf, sondern welches Recht überhaupt anwendbar ist. Bei Geschäftsführern muss nämlich immer geprüft werden, ob sie arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer einzustufen sind oder ob sie bloß organschaftlich tätig sind. Nur wenn ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegt, greifen die Regeln des Angestelltengesetzes und des ABGB zum Probemonat.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind dabei § 19 Abs 2 AngG und § 1158 Abs 2 ABGB. Diese Bestimmungen legen fest, dass ein Arbeitsverhältnis zu Beginn als Probearbeitsverhältnis ausgestaltet werden kann und dass diese Erprobungsphase grundsätzlich auf einen Monat begrenzt ist. Innerhalb dieses Monats kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit, ohne Frist, ohne Termin und ohne Angabe von Gründen beendet werden.

Wichtig ist: Der Probemonat ist keine Kündigung und auch keine Befristung. Es handelt sich um eine eigene Form der besonders leichten Lösbarkeit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses. Genau deshalb kommt es rechtlich stark auf die richtige Einordnung an. Eine Formulierung wie „für drei Monate zur Probe“ kann nämlich entweder als unzulässige überlange Probezeit oder als befristetes Dienstverhältnis zu verstehen sein. Die Folgen sind völlig unterschiedlich.

Zusätzlich können weitere Schutzvorschriften relevant werden. Zu nennen sind etwa das MSchG bei Schwangerschaft, das GlBG bei diskriminierenden Beendigungen, das AVRAG hinsichtlich Informationspflichten über wesentliche Vertragsbedingungen sowie in bestimmten Konstellationen betriebsverfassungsrechtliche Fragen nach dem ArbVG. Zwar ist die Probeauflösung keine Kündigung im klassischen Sinn, sie darf aber dennoch nicht gegen zwingendes Schutzrecht oder Diskriminierungsverbote verstoßen.

Für Metallgewerbebetriebe ist außerdem zu beachten, dass ein Kollektivvertrag den gesetzlich zulässigen Zeitraum nicht wirksam über einen Monat hinaus ausdehnen kann, wenn auf das Verhältnis AngG und ABGB anwendbar sind. Ob ein Geschäftsführer überhaupt dem einschlägigen Kollektivvertrag unterliegt, ist wiederum eine eigene Prüfungsfrage. Mehr zur Abgrenzung finden Sie auch bei unseren Beiträgen zu Geschäftsführer-Anstellungsverträgen, Kündigung von Angestellten in Österreich und befristeten Dienstverträgen.

Was müssen Geschäftsführer und Metallgewerbebetriebe bei der Probezeit konkret beachten?

In der Praxis scheitert es selten am Gesetzestext, sondern fast immer an der Umsetzung. Gerade im Metallgewerbe werden Geschäftsführer oft in einer Mischrolle tätig: einerseits mit Leitungsverantwortung, andererseits mit enger Eingliederung in die betriebliche Organisation. Deshalb muss vor jeder Vertragsunterzeichnung klar sein, ob eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt. Nur dann ist die klassische Probeauflösung überhaupt möglich.

Praxisbeispiel 1: Der Vertrag enthält „3 Monate Probezeit“.
Ein Metallgewerbebetrieb stellt einen fremden Geschäftsführer mit Angestelltenstatus ein. Im Vertrag steht, dass das Dienstverhältnis in den ersten drei Monaten jederzeit aufgelöst werden kann. Diese Klausel ist in dieser Form regelmäßig zu lang. Rechtlich wirksam ist sie grundsätzlich nur bis zum zulässigen Höchstausmaß von einem Monat. Danach kann nicht mehr unter Berufung auf eine bloße Probeauflösung beendet werden.

Praxisbeispiel 2: Die Auflösung erfolgt einen Tag zu spät.
Der vertragliche Arbeitsantritt ist mit 1. März vereinbart. Der Betrieb schickt die Auflösungserklärung am 1. April. Das Problem: Der Probemonat lief bereits am 31. März ab. Entscheidend ist nicht, wann intern entschieden wurde, sondern wann die Erklärung dem Geschäftsführer zugeht. Eine verspätete Zustellung kann die gesamte Beendigungsstrategie kippen.

Praxisbeispiel 3: Der Geschäftsführer ist Gesellschafter.
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer erhält einen „Anstellungsvertrag mit Probemonat“. Hier ist Vorsicht geboten. Je stärker die Person aufgrund ihrer Beteiligung unternehmerisch frei agiert und je weniger persönliche Abhängigkeit vorliegt, desto eher handelt es sich nicht um ein echtes Arbeitsverhältnis. Dann greifen die arbeitsrechtlichen Regeln über die Probephase womöglich gar nicht.

Praxisbeispiel 4: Verwechslung von „auf Probe“ und „zur Probe“.
Wird ein Geschäftsführer „für sechs Monate zur Probe“ bestellt, kann das in Wahrheit ein befristetes Vertragsverhältnis sein. Ein befristeter Vertrag endet grundsätzlich anders als ein Probearbeitsverhältnis. Wer hier unsauber formuliert, schafft Rechtsunsicherheit und riskiert Auslegungsstreitigkeiten.

Typische Fehler von Unternehmen sind zu lange Probezeiten, unklare Formulierungen, fehlende Prüfung des Arbeitnehmerstatus und ein verspäteter Zugang der Auflösung. Geschäftsführer machen häufig den Fehler, anzunehmen, dass eine Begründung nötig wäre oder dass die Probezeit erst mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme beginnt. Maßgeblich ist aber in der Regel der vereinbarte Arbeitsantritt, nicht erst die erste tatsächliche Tätigkeit im Betrieb.

Ein weiterer häufiger Irrtum betrifft Lehrlinge. Im Metallgewerbe sind viele Unternehmen mit Lehrlingsausbildung befasst. Dort gelten aber besondere gesetzliche Regeln, die nicht auf normale Angestellte oder Geschäftsführer übertragen werden dürfen. Die längere jederzeitige Lösbarkeit bei Lehrverhältnissen ist ein Sonderfall und kein Maßstab für Geschäftsführer-Verträge.

Ihr Rechtsanwalt Wien für Probezeit und Geschäftsführer-Verträge im Metallgewerbe

Die Rechtsprechung hat sich hierzu gefestigt. Aus der vorliegenden Analyse ergibt sich allerdings nur eine konkret zitierbare Entscheidung mit Geschäftszahl, nämlich LG Wien 21. 5. 1937, 44 Cg 64/37, Arb 4786. Diese Entscheidung wird zur Berechnung des Probemonats herangezogen und bestätigt in der Sache ein in der Praxis sehr wichtiges Prinzip: Beginnt der Arbeitsantritt am 1. Juni, endet der Monat der Erprobung mit 30. Juni. Der erste Tag wird also mitgerechnet.

Für die Praxis bedeutet das: Wer am letzten Tag der Probephase noch wirksam auflösen will, muss sicherstellen, dass die Erklärung dem Vertragspartner rechtzeitig zugeht. Eine Übermittlung erst am Folgetag ist zu spät. Ebenso wichtig ist, dass sich das Fristende nicht automatisch verlängert, nur weil der letzte Tag auf einen Sonntag oder Feiertag fällt.

In der gerichtlichen Beurteilung spielen außerdem regelmäßig zwei Leitfragen eine Rolle: Erstens, ob überhaupt ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegt, und zweitens, wie die konkrete Vertragsklausel auszulegen ist. Gerade bei Geschäftsführern wird genau geprüft, ob persönliche Abhängigkeit, Weisungsbindung und organisatorische Eingliederung bestehen. Ist das nicht der Fall, kann die Berufung auf arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen scheitern. Liegt hingegen ein Angestelltenverhältnis vor, wird eine überlange Probezeit in der Regel nicht in voller Länge akzeptiert.

Die Judikatur zeigt damit vor allem eines: Nicht die Überschrift des Vertrags ist entscheidend, sondern der tatsächliche Inhalt und die gelebte Vertragsbeziehung.

Checkliste: 7 Schritte für Geschäftsführer und Betriebe bei der Probevereinbarung im Metallgewerbe

  • Vertragsnatur prüfen: Zuerst klären, ob der Geschäftsführer arbeitsrechtlich Arbeitnehmer ist oder bloß organschaftlich tätig wird.
  • Dauer korrekt festlegen: Eine echte Probephase bei Angestellten darf grundsätzlich nur einen Monat dauern.
  • Beginn eindeutig definieren: Der vertragliche Arbeitsantritt muss kalendermäßig klar festgehalten werden.
  • Formulierungen sauber wählen: „Auf Probe“, „zur Probe“, „befristet“ und „provisorisch“ dürfen nicht vermischt werden.
  • KV-Anwendbarkeit gesondert prüfen: Nicht jeder Geschäftsführer fällt unter den Kollektivvertrag des Metallgewerbes.
  • Zugang der Auflösung absichern: Die Erklärung muss nachweisbar noch innerhalb des Probemonats zugehen.
  • Sonderrechte beachten: Diskriminierungsschutz, Mutterschutz und sonstige zwingende Schranken gelten trotz leichter Lösbarkeit.

Häufige Fragen zu Probemonat für Geschäftsführer im Metallgewerbe

Gilt für jeden Geschäftsführer automatisch ein Probemonat nach dem Angestelltengesetz?

Nein. Zuerst muss geprüft werden, ob überhaupt ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegt. Bei einem Geschäftsführer ist das nicht selbstverständlich, weil viele nur organschaftlich tätig sind oder aufgrund ihrer Stellung nicht als Arbeitnehmer gelten. Entscheidend sind persönliche Abhängigkeit, Weisungsunterworfenheit und Eingliederung in den Betrieb. Nur wenn diese Merkmale vorliegen, kommen die arbeitsrechtlichen Regeln über die Probephase zur Anwendung.

Darf im Metallgewerbe eine Probezeit von drei Monaten vereinbart werden?

Bei einem angestellten Geschäftsführer grundsätzlich nicht als echter Probemonat mit jederzeitiger fristloser Lösbarkeit. Das Gesetz begrenzt diese Form der Probezeit im Regelfall auf einen Monat. Eine längere Vertragsklausel ist daher problematisch und meist nur bis zum zulässigen Ausmaß wirksam. Was darüber hinaus gilt, hängt von der konkreten Formulierung und der Auslegung des Vertrags ab.

Wann beginnt der Probemonat bei einem Geschäftsführer wirklich zu laufen?

Maßgeblich ist grundsätzlich der vereinbarte Arbeitsantritt. Das ist besonders wichtig, wenn sich die tatsächliche Arbeitsaufnahme etwa wegen Krankheit, Einschulung oder organisatorischer Verzögerungen verschiebt. Viele Betroffene gehen irrtümlich davon aus, dass erst der erste tatsächliche Arbeitstag zählt. Rechtlich kommt es aber regelmäßig auf den vertraglich festgelegten Beginn an.

Kann ein Geschäftsführer während der Probezeit ohne Begründung entlassen werden?

Wenn tatsächlich ein wirksames Probearbeitsverhältnis vorliegt, kann die Auflösung innerhalb dieses Zeitraums grundsätzlich ohne Angabe von Gründen erfolgen. Es handelt sich aber nicht um eine „Entlassung“ im klassischen Sinn, sondern um eine Probeauflösung. Dennoch gibt es Grenzen: Diskriminierende Motive oder Verstöße gegen zwingende Schutzgesetze können die Beendigung rechtswidrig machen. Deshalb sollte jede Auflösung juristisch geprüft und sauber dokumentiert werden.

Was passiert, wenn die Auflösung erst nach Ablauf des ersten Monats zugeht?

Dann kann sie nicht mehr als Probeauflösung wirksam sein. Das kann erhebliche Folgen haben, weil ab diesem Zeitpunkt in vielen Fällen nur mehr eine reguläre Kündigung oder eine andere rechtlich zulässige Beendigungsform in Betracht kommt. Für den Betrieb kann daraus ein Kostenrisiko entstehen, für den Geschäftsführer unter Umständen ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder auf Entgelt. Genau deshalb ist der rechtzeitige Zugang der Erklärung einer der häufigsten Streitpunkte.

Spielt der Kollektivvertrag im Metallgewerbe bei Geschäftsführern überhaupt eine Rolle?

Ja, aber nicht immer. Ob ein Geschäftsführer dem Kollektivvertrag unterliegt, hängt von seiner konkreten Stellung ab. Leitende Angestellte oder Geschäftsführer mit Sonderstellung sind häufig ganz oder teilweise ausgenommen. Selbst wenn der Kollektivvertrag anwendbar ist, kann er den gesetzlich zulässigen Zeitraum eines echten Probemonats für Angestellte nicht beliebig verlängern.

Gerade beim Thema Probezeit für Geschäftsführer im Metallgewerbe entscheidet oft ein einziges Detail darüber, ob eine Vertragsklausel wirksam ist oder ein kostspieliger Rechtsstreit droht. Wenn Sie als Geschäftsführer Ihren Vertrag prüfen lassen möchten oder als Unternehmen eine rechtssichere Gestaltung und Beendigung anstreben, unterstützt Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien mit klarer arbeitsrechtlicher Beratung. Kontaktieren Sie uns unter 01/5130700 oder per E-Mail an office@anwaltskanzlei-pichler.at.


Rechtliche Hilfe bei Probezeit für Geschäftsführer im Metallgewerbe?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien berät Sie kompetent und persönlich. Jetzt Beratungstermin vereinbaren oder rufen Sie uns an: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.