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Probemonat für Geschäftsführer im Pflege- & Sozialbereich

Startseite  •  Aktuelles  •  05.06.2026
Probemonat für Geschäftsführer im Pflege- & Sozialbereich

Probemonat für Geschäftsführer im Pflege- & Sozialbereich

Probemonat für Geschäftsführer im Pflege- & Sozialbereich klingt in der Praxis oft nach einer einfachen Sicherheitslösung: Man bestellt eine neue Leitung, wartet einige Wochen ab und trennt sich bei Bedarf rasch wieder. Gerade in Pflegeheimen, sozialen Einrichtungen, gemeinnützigen GmbHs oder Trägerorganisationen ist der Wunsch nach dieser Flexibilität nachvollziehbar. Die Verantwortung ist hoch, der wirtschaftliche Druck steigt, die Personalführung ist sensibel und Fehler in der Leitung können sich unmittelbar auf Betreuung, Finanzierung und Aufsicht auswirken.

Vielleicht kennen Sie das aus der Praxis: Ein Trägerverein oder eine GmbH besetzt die Geschäftsführung neu, die Erwartungen sind groß, doch schon nach kurzer Zeit zeigen sich Konflikte bei Organisation, Kommunikation oder Personalführung. Dann taucht die entscheidende Frage auf: Kann man sich während eines vereinbarten Probemonats wirklich jederzeit und ohne Fristen trennen? Oder gilt das bei Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern gar nicht automatisch?

Genau hier liegt das rechtliche Risiko. Denn im Pflege- und Sozialsektor haben Geschäftsführer oft eine Doppelfunktion: Sie sind Organ der Gesellschaft und zugleich vertraglich eingebunden. Wer hier unklar formuliert oder Fristen falsch berechnet, schafft statt Flexibilität oft teure Streitfälle. Sinnvoll ist daher eine saubere rechtliche Trennung von Organstellung, Anstellungsvertrag und tatsächlicher arbeitsrechtlicher Einordnung. Mehr zur Vertragsgestaltung finden Sie auch bei Geschäftsführervertrag in Österreich, befristeter Dienstvertrag und Kündigung von Angestellten in Österreich.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für den Probemonat für Geschäftsführer im Pflege- & Sozialbereich?

Die erste und wichtigste Frage lautet nicht, wie lange eine Probezeit dauern darf, sondern ob auf die betreffende Person überhaupt Arbeitsrecht anwendbar ist. Bei einer Geschäftsführung im Pflege- oder Sozialbereich muss nämlich zunächst geprüft werden, ob ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegt, ein freies Dienstverhältnis besteht oder die Organfunktion so stark im Vordergrund steht, dass klassische arbeitsrechtliche Regeln nur eingeschränkt oder gar nicht greifen.

Liegt ein echtes Angestelltendienstverhältnis vor, ist die maßgebliche Bestimmung vor allem § 19 Abs 2 AngG. Danach kann am Beginn eines Arbeitsverhältnisses ein Probearbeitsverhältnis vereinbart werden, das von beiden Seiten jederzeit gelöst werden darf. Ergänzend ist die allgemeine zivilrechtliche Grundlage in § 1158 Abs 2 ABGB relevant. Weitere Sondernormen bestehen etwa in § 16 Abs 2 GAngG, § 10 Abs 1 LAG, § 4 Abs 3 VBG und § 8 Abs 1 BEinstG. Diese zeigen vor allem: Das österreichische Recht kennt die Probezeit, aber nur in klaren Grenzen.

Die Grundregel ist einfach: Die Erprobung darf im Regelfall höchstens einen Monat dauern. Eine längere Vereinbarung ist nicht beliebig zulässig. Wer also einen Drei-Monats-Zeitraum mit jederzeitiger Auflösbarkeit vereinbart, bewegt sich regelmäßig außerhalb des gesetzlich Erlaubten.

Ebenso wichtig ist der Zeitpunkt: Eine solche Phase kann nur am Beginn des Vertragsverhältnisses wirksam vereinbart werden. Sie dient der Erprobung und kann daher nicht Monate später neu „nachgeschoben“ werden. Maßgeblich für den Beginn ist der vereinbarte Arbeitsantritt, nicht erst der Tag, an dem tatsächlich die erste operative Tätigkeit aufgenommen wird.

Für Laien besonders wichtig: Die jederzeitige Auflösung während dieses ersten Monats bedeutet, dass weder Kündigungsfrist noch Kündigungstermin eingehalten werden müssen und grundsätzlich auch kein Grund genannt werden muss. Das gilt aber nur dann, wenn tatsächlich ein wirksames Probearbeitsverhältnis vorliegt. Bei Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern ist genau diese Vorfrage oft der Knackpunkt.

Zusätzlich müssen Schutzvorschriften mitgedacht werden, etwa nach dem MSchG bei Schwangerschaft oder nach dem GlBG im Bereich des Diskriminierungsschutzes. Auch wenn die Auflösung im ersten Monat weitgehend möglich ist, ist sie nicht völlig schrankenlos.

Was müssen Träger, Vereine und Geschäftsführer im Pflege- und Sozialbereich konkret beachten?

In der Praxis scheitert die gewünschte Flexibilität meist nicht am Grundgedanken, sondern an unklaren Verträgen, falschen Annahmen oder verspäteten Erklärungen. Gerade im Pflege- und Sozialbereich kommen zusätzliche Besonderheiten dazu: öffentliche Finanzierung, hohe Qualitätsanforderungen, sensible Personalstrukturen und oft komplexe Gremienentscheidungen. Deshalb sollte die Vertragsgestaltung nicht mit Standardmustern erfolgen.

Praxisbeispiel 1: Drei Monate „Probezeit“ im Geschäftsführervertrag
Eine gemeinnützige Pflege-GmbH formuliert im Vertrag, dass die neue Geschäftsführerin in den ersten drei Monaten „jederzeit fristlos“ abberufen und entlassen werden kann. Das klingt pragmatisch, ist aber rechtlich problematisch. Ein echter Probemonat ist grundsätzlich auf einen Monat beschränkt. Die Gesellschaft glaubt dann häufig irrtümlich, auch im zweiten oder dritten Monat noch ohne Fristen lösen zu können. Kommt es zum Streit, ist diese Annahme regelmäßig unhaltbar.

Praxisbeispiel 2: Die Frist wird falsch berechnet
Der Arbeitsantritt ist mit 1. September vereinbart. Tatsächlich beginnt der Geschäftsführer wegen interner Einschulung und Übergabe erst am 4. September aktiv zu arbeiten. Die Trägergesellschaft geht davon aus, dass der Erprobungszeitraum daher bis 3. Oktober läuft. Das ist ein klassischer Fehler. Entscheidend ist der vertraglich festgelegte Beginn. Endet der Monat am 30. September, ist eine erst danach zugegangene Auflösung keine solche im ersten Monat mehr.

Praxisbeispiel 3: Vertrag erst nach Dienstbeginn unterzeichnet
Nicht selten startet eine neue Leitung rasch, während der schriftliche Vertrag erst später fertiggestellt wird. Wird zwei Wochen nach Beginn eine Probevereinbarung unterzeichnet, kann damit in der Regel kein neuer voller Monat geschaffen werden. Eine nachträgliche Regelung wirkt nur insoweit, als sie sich noch auf den seit Vertragsbeginn laufenden ersten Monat bezieht. Wer das übersieht, nimmt sich selbst die beabsichtigte Flexibilität.

Praxisbeispiel 4: Verwechslung mit einem befristeten Dienstverhältnis
In Verträgen findet sich oft die Formulierung: „Das Dienstverhältnis wird probeweise auf sechs Monate abgeschlossen.“ Genau das ist gefährlich. Juristisch kann das als befristetes Dienstverhältnis zur Probe verstanden werden und nicht als klassisches Probearbeitsverhältnis mit jederzeitiger Lösbarkeit. Dann gelten andere Regeln, und die Trennung ist nicht automatisch formlos und fristlos möglich.

Zu den häufigsten Fehlern von Trägern und Gesellschaften zählen:

  • zu lange Probezeiten zu vereinbaren,
  • den Beginn erst mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme anzusetzen,
  • Organstellung und schuldrechtlichen Vertrag nicht sauber zu trennen,
  • anzunehmen, ein Kollektivvertrag dürfe die gesetzliche Höchstdauer beliebig verlängern,
  • die Auflösung zwar intern zu beschließen, aber nicht rechtzeitig nachweisbar zuzustellen.

Auch Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer machen Fehler. Viele gehen davon aus, dass selbst im ersten Monat eine Kündigungsfrist einzuhalten sei oder dass ein Feiertag den letzten Tag automatisch verschiebe. Beides ist regelmäßig falsch. Ebenso wird oft übersehen, dass die Abberufung als Organ nicht automatisch die Beendigung des Vertragsverhältnisses bedeutet. Gerade bei GmbHs im Sozialbereich können daher gesellschaftsrechtliche und arbeitsrechtliche Ebenen auseinanderfallen.

Die richtige Vorgangsweise lautet daher immer: zuerst Status prüfen, dann Vertrag präzise formulieren, Frist kalendermäßig berechnen und die gewünschte Beendigung rechtzeitig erklären. Wer das nicht tut, riskiert unnötige Gehaltsansprüche, Anfechtungen und langwierige Auseinandersetzungen.

Wie entscheiden österreichische Gerichte bei Probezeiten von Führungskräften?

Die Rechtsprechung hat sich hierzu gefestigt. Aus der vorliegenden Analyse ergeben sich jedoch keine konkreten OGH-Geschäftszahlen, weshalb keine Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs mit Geschäftszahl wiedergegeben werden dürfen. Maßgeblich ist aber die klare Linie, die sich aus Lehre und Judikatur ableiten lässt: Die Probezeit dient der Erprobung, ist grundsätzlich auf den Beginn des Vertrags beschränkt und darf im Regelfall nicht über einen Monat hinausgehen.

Ausdrücklich genannt ist LG Wien 21. 5. 1937, 44 Cg 64/37, Arb 4786. Diese ältere Entscheidung wird im Zusammenhang mit der Berechnung und Funktion des Probearbeitsverhältnisses angeführt. Für die Praxis bedeutet das vor allem: Der Zeitraum ist streng zu verstehen und endet nicht deshalb später, weil der letzte Tag auf einen Sonntag oder Feiertag fällt.

In Laiensprache zusammengefasst folgen die Gerichte im Wesentlichen drei Grundsätzen: Erstens muss eine solche Vereinbarung klar als Erprobung am Beginn des Vertrags erkennbar sein. Zweitens kann eine zu lange Klausel nicht einfach nach Belieben ausgedehnt werden. Drittens ist zwischen einem echten Probearbeitsverhältnis und einem befristeten Dienstverhältnis sauber zu unterscheiden. Genau diese Abgrenzung ist bei Geschäftsführer-Verträgen besonders entscheidend, weil zusätzlich die Organstellung eine eigene rechtliche Ebene bildet.

Wer sich auf unpräzise Vertragsformulierungen verlässt, handelt daher mit erheblichem Prozessrisiko. Vor allem in sensiblen Branchen wie Pflege und Soziales kann ein vermeintlich „einfacher“ Trennungsfall rasch zu einer komplexen Auseinandersetzung werden.

Ihr Rechtsanwalt Wien für Probemonat bei Geschäftsführern im Sozialbereich

  • Status prüfen: Zuerst klären, ob ein echtes Arbeitsverhältnis, ein freier Dienstvertrag oder ein primär organschaftliches Verhältnis vorliegt.
  • Organstellung trennen: Abberufung als Geschäftsführer und Beendigung des Vertragsverhältnisses niemals gleichsetzen.
  • Vertrag präzise formulieren: Eindeutig festhalten, dass ein Probearbeitsverhältnis am Beginn des Vertrags und nur für die gesetzlich zulässige Dauer vereinbart wird.
  • Beginn exakt festlegen: Der vereinbarte Arbeitsantritt ist für die Berechnung entscheidend, nicht die spätere tatsächliche Arbeitsaufnahme.
  • Frist intern überwachen: Den letzten Tag des ersten Monats kalendermäßig dokumentieren und nicht auf Wochenenden oder Feiertage vertrauen.
  • Auflösung rechtzeitig zustellen: Eine bloße interne Entscheidung reicht nicht; die Erklärung muss rechtzeitig zugehen und beweisbar sein.
  • Sonderschutz prüfen: Vor jeder Beendigung Schutzbestimmungen, Diskriminierungsfragen und kollektivvertragliche Besonderheiten rechtlich prüfen lassen.

Häufige Fragen zu Probemonat für Geschäftsführer im Pflege- & Sozialbereich

Kann ein Geschäftsführer in einer Pflege-GmbH überhaupt einen Probemonat haben?

Ja, aber nicht automatisch. Zuerst muss geprüft werden, ob neben der Organstellung auch ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegt. Nur wenn ein solcher Anstellungsvertrag arbeitsrechtlich als Dienstverhältnis einzuordnen ist, greifen die typischen Regeln über die jederzeitige Auflösung im ersten Monat unmittelbar. Bei rein organschaftlich geprägten Verträgen ist die Situation deutlich anders.

Wie lange darf die Probezeit bei einem Geschäftsführer im Sozialbereich dauern?

Im Regelfall höchstens einen Monat. Eine darüber hinausgehende Vereinbarung mit jederzeitiger fristloser Lösbarkeit ist regelmäßig problematisch und häufig nur teilweise wirksam. Genau deshalb sind Formulierungen wie „drei Monate Probezeit“ oder „sechs Monate probeweise“ besonders riskant. Wer solche Klauseln ungeprüft verwendet, schafft meist nur Scheinsicherheit.

Beginnt der Probemonat erst mit dem ersten tatsächlichen Arbeitstag?

Nein. Maßgeblich ist grundsätzlich der vertraglich vereinbarte Arbeitsantritt. Das ist in der Praxis wichtig, wenn eine Geschäftsführerin zwar bestellt ist, aber wegen Übergabe, Krankheit oder organisatorischer Verzögerungen erst später operativ tätig wird. Die Frist läuft dennoch in der Regel ab dem vereinbarten Beginn. Eine verspätete Auflösung kann daher erhebliche Folgen haben.

Ist die Abberufung als Geschäftsführer automatisch auch die Beendigung des Dienstvertrags?

Nein, genau das ist ein häufiger Irrtum. Die Abberufung betrifft die Organfunktion nach Gesellschaftsrecht. Das schuldrechtliche Vertragsverhältnis, also der Geschäftsführervertrag oder ein allfälliges Arbeitsverhältnis, ist davon getrennt zu betrachten. Es kann daher vorkommen, dass jemand nicht mehr Geschäftsführer ist, aber vertragliche Ansprüche weiterhin bestehen.

Kann man im Vertrag schreiben, dass das Dienstverhältnis „probeweise auf sechs Monate“ abgeschlossen wird?

Davon ist ohne präzise rechtliche Prüfung dringend abzuraten. Eine solche Formulierung kann als befristetes Dienstverhältnis zur Probe verstanden werden und nicht als klassisches Probearbeitsverhältnis. Dann besteht gerade nicht dieselbe jederzeitige Lösbarkeit wie im ersten Monat eines echten Arbeitsverhältnisses auf Probe. Die Folgen können für den Träger teuer werden.

Gelten auch im Probemonat Schutzvorschriften wie Diskriminierungsschutz oder Mutterschutz?

Ja. Die jederzeitige Auflösbarkeit bedeutet nicht, dass jede Beendigung automatisch rechtmäßig wäre. Schutzgesetze wie das MSchG oder das GlBG können im Einzelfall sehr wohl Bedeutung haben. Gerade in sensiblen Personalentscheidungen sollte daher immer geprüft werden, ob besondere Schutzrechte oder Anfechtungsrisiken bestehen.

Was sollten Träger im Pflege- und Sozialbereich vor Vertragsunterzeichnung besonders beachten?

Entscheidend ist eine saubere Prüfung der tatsächlichen Stellung der künftigen Führungskraft. Danach muss der Vertrag klar zwischen Organbestellung, Anstellungsverhältnis, Beginn, Dauer und Beendigungsregeln unterscheiden. Standardmuster aus anderen Branchen sind oft ungeeignet, weil im Sozialbereich zusätzliche Vorgaben, Gremienstrukturen und Haftungsfragen eine Rolle spielen. Wer hier frühzeitig juristisch gestaltet, verhindert spätere Streitigkeiten.

Gerade der Probemonat für Geschäftsführer im Pflege- & Sozialbereich ist rechtlich weit weniger simpel, als es Vertragsmuster oder Alltagssprache vermuten lassen. Wenn Sie als Träger, Verein, GmbH oder betroffene Führungskraft Klarheit über Vertragsgestaltung, Auflösung, Organstellung oder Ansprüche benötigen, unterstützt Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien bei der rechtssicheren Prüfung und Gestaltung. Kontakt: 01/5130700 oder office@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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