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Probemonat für Lehrlinge in Arztpraxen rechtssicher erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  13.06.2026
Probemonat für Lehrlinge in Arztpraxen rechtssicher erklärt

Probemonat für Lehrlinge in Arztpraxen

Probemonat für Lehrlinge in Arztpraxen klingt auf den ersten Blick nach einer einfachen Frage – in der Praxis ist das aber einer der häufigsten Auslöser für teure Missverständnisse. Gerade in kleinen Ordinationen zählt vom ersten Tag an jede Person im Team. Wenn ein Lehrling nicht in den Praxisablauf passt, Hygienestandards nicht einhält oder im Patientenkontakt überfordert ist, spüren das Ärzte, Assistenzen und Patienten sofort. Umgekehrt stehen auch Lehrlinge oft unter enormem Druck: neue Abläufe, direkte Arbeit am Menschen, hoher Takt im Ordinationsbetrieb.

Viele Praxisinhaber gehen dabei irrtümlich davon aus, dass wie bei „normalen“ Dienstverhältnissen einfach ein einmonatiger Probemonat gilt. Genau hier liegt das rechtliche Risiko. Bei Lehrverhältnissen in Arztpraxen – etwa bei künftigen Ordinationsassistenzen – gelten Sonderregeln, die deutlich von der allgemeinen Probezeit abweichen. Wird falsch gerechnet oder unklar formuliert, kann eine vermeintlich einfache Auflösung plötzlich unwirksam sein. Für Arztpraxen bedeutet das Unsicherheit, Organisationschaos und unter Umständen arbeitsrechtliche Streitigkeiten, die sich mit sauberer Vertragsgestaltung und rechtzeitiger Beratung vermeiden lassen.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für den Probemonat bei Lehrlingen in Arztpraxen?

Zunächst ist ein zentraler Punkt zu verstehen: Für gewöhnliche Arbeitsverhältnisse gilt in Österreich grundsätzlich eine Probezeit von höchstens einem Monat. Diese Obergrenze ergibt sich insbesondere aus § 1158 Abs 2 ABGB und § 19 Abs 2 AngG. Auch andere arbeitsrechtliche Sondergesetze enthalten vergleichbare Regelungen, etwa § 16 Abs 2 GAngG, § 10 Abs 1 LAG, § 4 Abs 3 VBG und § 8 Abs 1 BEinstG. Während dieser Probezeit kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich jederzeit, ohne Frist, ohne Termin und ohne Angabe von Gründen beendet werden.

Für Lehrlinge gilt aber keine schlichte Übertragung dieser allgemeinen Monatsgrenze. Beim Lehrverhältnis besteht eine besondere gesetzliche Anfangsphase. Nach der maßgeblichen arbeitsrechtlichen Systematik kann das Lehrverhältnis in den ersten drei Monaten von beiden Seiten jederzeit einseitig aufgelöst werden. Erfüllt der Lehrling in diesen ersten drei Monaten seine Berufsschulpflicht, besteht danach zusätzlich noch während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb eine solche freie Lösungsmöglichkeit.

Für Arztpraxen ist diese Differenz enorm wichtig. Wer etwa einen Lehrling für den Bereich Ordinationsorganisation oder Assistenz ausbildet, darf nicht automatisch den allgemeinen einmonatigen Proberahmen anwenden. Maßgeblich ist vielmehr die spezielle Regelung für das Lehrverhältnis. Diese kann in der Praxis dazu führen, dass die freie Lösbarkeit deutlich länger besteht als von vielen Ordinationsinhabern angenommen.

Ebenso wichtig ist die richtige Berechnung. Der Fristenlauf beginnt mit dem vereinbarten Arbeitsantritt, nicht erst mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme. Der erste Tag wird mitgerechnet. Fällt das Ende auf einen Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist nicht automatisch auf den nächsten Werktag. Genau an dieser Stelle passieren in der Praxis besonders häufig Fehler.

Wenn Sie allgemein mehr zu arbeitsrechtlichen Vertragsformen wissen möchten, finden Sie auch hilfreiche Informationen zu Arbeitsverhältnis auf Probe, befristetem Dienstvertrag und Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Was müssen Arztpraxen bei Lehrverhältnissen in der Anfangsphase konkret beachten?

In der täglichen Beratung zeigt sich: Nicht das Gesetz ist das größte Problem, sondern seine falsche Anwendung im hektischen Praxisalltag. Arztpraxen müssen vor allem sauber zwischen normalem Dienstverhältnis, Lehrverhältnis und einer unklar formulierten „probeweisen“ Beschäftigung unterscheiden.

Praxisbeispiel 1: Die Ordination rechnet mit nur einem Monat.
Eine Arztpraxis nimmt einen Lehrling auf und geht davon aus, dass nach 30 Tagen dieselben Regeln gelten wie bei einer üblichen Probezeit. Nach sechs Wochen treten massive Probleme bei Verlässlichkeit und Teamarbeit auf. Die Praxis glaubt, eine sofortige Beendigung sei nicht mehr möglich. Das ist oft falsch, weil bei Lehrlingen die besondere gesetzliche Anfangsphase maßgeblich ist und nicht bloß die allgemeine Ein-Monats-Regel.

Praxisbeispiel 2: Der Beginn wird falsch berechnet.
Im Lehrvertrag ist der 1. September als Beginn festgelegt, der Lehrling erscheint tatsächlich aber erst am 4. September zum ersten Einsatz. Die Praxis nimmt an, die Frist laufe ab dem tatsächlichen ersten Arbeitstag. Auch das ist rechtlich heikel. Entscheidend ist grundsätzlich der vertraglich vereinbarte Arbeitsantritt. Wer vom falschen Datum ausgeht, riskiert eine verspätete Erklärung.

Praxisbeispiel 3: Die Berufsschule wird nicht mitgedacht.
Ein Lehrling verbringt einen erheblichen Teil der ersten Monate in der Berufsschule. Die Ordination meint, mit Ablauf von drei Kalendermonaten sei jede freie Lösungsmöglichkeit beendet. Gerade das kann falsch sein. Wenn die Schulpflicht in den ersten drei Monaten erfüllt wird, kommen zusätzlich noch die ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb in Betracht. Für Arztpraxen ist das besonders relevant, weil die tatsächliche Beurteilung im direkten Patientenumfeld oft erst nach der Schulphase möglich ist.

Praxisbeispiel 4: Unklare Vertragsklauseln schaffen Streit.
Im Vertrag steht etwa: „Das Lehrverhältnis wird probeweise auf drei Monate abgeschlossen.“ Solche Formulierungen sind gefährlich. Sie vermischen unterschiedliche Rechtsinstitute – das Arbeitsverhältnis auf Probe und ein befristetes Dienstverhältnis zur Probe. Im Lehrverhältnis ist diese Unschärfe besonders problematisch, weil ohnehin Sonderregeln gelten. Eine unpräzise Klausel kann später dazu führen, dass beide Seiten von völlig unterschiedlichen Beendigungsregeln ausgehen.

Typische Fehler von Arztpraxen sind daher:

  • Verwechslung des Lehrverhältnisses mit einem gewöhnlichen Angestelltenverhältnis
  • falsche Fristberechnung ab dem tatsächlichen statt dem vereinbarten Beginn
  • Annahme, Sonn- oder Feiertage verlängerten das Fristende
  • nachträgliche Vereinbarung einer Probezeit
  • unklare Vertragsformulierungen wie „probeweise“, „provisorisch“ oder „vorläufig“
  • blinde Übernahme kollektivvertraglicher Muster ohne Prüfung der gesetzlichen Grenzen

Gerade im Gesundheitsbereich kommt noch eine besondere Verantwortung hinzu. Eine Fehlbesetzung belastet nicht nur das Team, sondern kann sich unmittelbar auf Patientenkommunikation, Hygiene, Terminmanagement und interne Abläufe auswirken. Deshalb sollte eine Arztpraxis bei Zweifeln nicht nur schnell, sondern vor allem rechtlich sauber handeln.

Ihr Rechtsanwalt Wien für Lehrlinge in Arztpraxen und Anfangsphasen

Die Rechtsprechung hat sich hierzu in wesentlichen Punkten gefestigt. Aus der vorliegenden Analyse ist allerdings nur eine konkrete Entscheidung mit Aktenangabe ersichtlich, weshalb keine weiteren Geschäftszahlen ergänzt werden dürfen.

Besonders relevant ist LG Wien 21. 5. 1937, 44 Cg 64/37, Arb 4786. Diese Entscheidung betrifft die Berechnung des Probemonats und bestätigt einen Punkt, der in der Praxis oft unterschätzt wird: Der erste Tag wird mitgerechnet. Beginnt eine Probe- oder Anfangsphase also am 1. eines Monats, endet sie grundsätzlich mit dem letzten Tag dieses Monats – nicht erst am Folgetag.

Für Arztpraxen ist diese Linie der Rechtsprechung deshalb so wichtig, weil Beendigungen oft „im letzten Moment“ ausgesprochen werden. Wird die Lösungserklärung einen Tag zu spät abgegeben, kann aus einer vermeintlich freien Probelösung rasch ein rechtlich angreifbarer Beendigungsvorgang werden.

Ebenso folgt aus den in der Literatur und Judikatur anerkannten Grundsätzen, dass eine Probezeit ihrem Sinn nach nur zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses stehen kann. Wer also Wochen später versucht, rückwirkend oder nachträglich noch eine „Probephase“ zu vereinbaren, bewegt sich auf rechtlich sehr dünnem Eis. Im Lehrverhältnis kommt hinzu, dass die spezielle Anfangsregelung nicht durch ungenaue Vertragsklauseln ersetzt oder erweitert werden darf.

Checkliste: 7 Schritte für Arztpraxen bei Lehrlingen in der Anfangsphase

  • Vertragsart richtig einordnen: Prüfen Sie zuerst, ob tatsächlich ein Lehrverhältnis vorliegt und nicht bloß ein gewöhnliches Dienstverhältnis.
  • Gesetzliche Sonderregeln beachten: Bei Lehrlingen gilt nicht automatisch die allgemeine einmonatige Probezeit.
  • Beginn exakt feststellen: Maßgeblich ist der vereinbarte Arbeitsantritt im Vertrag, nicht der erste tatsächliche Praxistag.
  • Berufsschulzeiten dokumentieren: Halten Sie fest, ob die Schulpflicht in den ersten drei Monaten erfüllt wurde.
  • Fristen kalendermäßig berechnen: Der erste Tag zählt mit; Sonn- und Feiertage verlängern die Frist nicht.
  • Auflösung klar und nachweisbar erklären: Auch wenn kein Grund nötig ist, sollte die Erklärung aus Beweisgründen schriftlich erfolgen.
  • Vor Ausspruch rechtlich prüfen lassen: Gerade bei knappen Fristen oder unklaren Vertragsformulierungen lohnt sich sofortige arbeitsrechtliche Beratung.

Häufige Fragen zu Lehrverhältnissen in Arztpraxen in der Anfangsphase

Gilt für Lehrlinge in einer Arztpraxis nur ein einmonatiger Probemonat?

Nein, genau das ist einer der häufigsten Irrtümer. Für normale Arbeitsverhältnisse gilt zwar grundsätzlich eine einmonatige Probezeit, für Lehrverhältnisse bestehen aber besondere gesetzliche Regeln. In der Anfangsphase des Lehrverhältnisses kann die freie Lösbarkeit grundsätzlich drei Monate dauern und unter bestimmten Umständen – etwa bei Berufsschulzeiten – zusätzlich noch die ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb erfassen. Arztpraxen sollten daher nie automatisch von der allgemeinen Monatsgrenze ausgehen.

Wann beginnt die Frist bei einem Lehrverhältnis in der Ordination zu laufen?

Entscheidend ist grundsätzlich der im Vertrag vereinbarte Arbeitsantritt. Nicht maßgeblich ist, ob der Lehrling tatsächlich erst einige Tage später zum ersten Mal in der Praxis erscheint. Für die Berechnung wird außerdem der erste Tag mitgezählt. Wer hier falsch rechnet, riskiert, dass eine Auflösung zu spät ausgesprochen wird und damit nicht mehr als freie Lösung in der Anfangsphase wirksam ist.

Muss eine Arztpraxis die Auflösung in der Anfangsphase begründen?

Während der gesetzlich vorgesehenen freien Lösungsphase ist grundsätzlich keine Angabe von Gründen erforderlich. Das bedeutet aber nicht, dass die Ordination formlos oder unüberlegt vorgehen sollte. Aus Beweisgründen ist eine klare, nachvollziehbare und möglichst schriftliche Erklärung mit Zustellnachweis sehr zu empfehlen. Gerade wenn es später zu Streit über den Zeitpunkt oder die Art der Erklärung kommt, ist eine saubere Dokumentation entscheidend.

Was passiert, wenn der Lehrling in den ersten Monaten in der Berufsschule ist?

Dann kann sich die freie Lösungsmöglichkeit im Betrieb praktisch verlängern. Wenn der Lehrling in den ersten drei Monaten seine Berufsschulpflicht erfüllt, kann danach zusätzlich noch während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb eine jederzeitige einseitige Auflösung möglich sein. Für Arztpraxen ist das besonders wichtig, weil die tatsächliche Einschätzung von Belastbarkeit, Teamfähigkeit und Eignung im Patientenbetrieb oft erst nach dem Schuleinsatz möglich wird.

Kann im Lehrvertrag eine längere Probezeit vereinbart werden?

Eine gesetzlich unzulässige Verlängerung lässt sich nicht wirksam durch Vertrag schaffen. Generell kann die gesetzliche Höchstdauer einer Probezeit nicht beliebig ausgedehnt werden; unzulässige Vereinbarungen sind insoweit teilnichtig und werden auf das rechtlich Zulässige reduziert. Bei Lehrlingen ist ohnehin die besondere gesetzliche Anfangsphase maßgeblich. Gerade deshalb sollten Arztpraxen keine unklaren oder überlangen „Probe“-Klauseln aus Vorlagen übernehmen.

Ist eine mündliche Auflösung in der Anfangsphase ausreichend?

Rein rechtlich ist die Frage der Form immer genau im Einzelfall zu prüfen. Auch wenn eine Beendigung in dieser Phase nicht zwingend ausführlich begründet werden muss, ist eine bloß mündliche Erklärung aus anwaltlicher Sicht riskant. Sobald der Zeitpunkt oder der Inhalt bestritten wird, entstehen Beweisprobleme. Arztpraxen sollten daher stets schriftlich und nachvollziehbar vorgehen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Gerade beim Probemonat für Lehrlinge in Arztpraxen entscheidet oft ein einziges falsch berechnetes Datum darüber, ob eine Beendigung wirksam ist oder nicht. Wenn Sie als Arztpraxis einen Lehrvertrag rechtssicher gestalten, eine Auflösung prüfen oder eine bereits ausgesprochene Beendigung arbeitsrechtlich beurteilen lassen möchten, unterstützt Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien rasch und praxisnah. Kontaktieren Sie uns unter 01/5130700 oder per E-Mail an office@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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