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Probemonat für Lehrlinge im Friseurgewerbe: Regeln in Österreich

Startseite  •  Aktuelles  •  08.06.2026
Probemonat für Lehrlinge im Friseurgewerbe: Regeln in Österreich

Probemonat für Lehrlinge im Friseurgewerbe

Probemonat für Lehrlinge im Friseurgewerbe klingt auf den ersten Blick nach einer einfachen Sache – in der Praxis ist die Rechtslage jedoch deutlich heikler, als viele Saloninhaber, Ausbildnerinnen, Lehrlinge und Eltern annehmen. Gerade im Friseurbetrieb entscheidet sich oft schon in den ersten Wochen, ob die Zusammenarbeit funktioniert: Pünktlichkeit, Umgang mit Kundinnen und Kunden, Hygiene, Teamfähigkeit, Belastbarkeit und Lernwille zeigen sich sehr rasch. Umgekehrt erleben auch Lehrlinge schnell, ob der Salon zu ihnen passt oder ob der Ausbildungsalltag ganz anders ist als erwartet.

Typisch für die Praxis in Wien und ganz Österreich ist folgendes Szenario: Ein Lehrling startet motiviert in die Ausbildung, besucht aber in den ersten Monaten teilweise schon die Berufsschule. Im Betrieb kommt es zu Unsicherheiten, Leistungen bleiben hinter den Erwartungen zurück oder es entstehen Konflikte im Team. Dann stellt sich plötzlich die entscheidende Frage: Kann das Lehrverhältnis noch „in der Probezeit“ aufgelöst werden – und wenn ja, bis wann genau? Genau hier passieren besonders viele Fehler. Wer Fristen verwechselt oder falsche Begriffe verwendet, riskiert eine unwirksame Beendigung und damit vermeidbare arbeitsrechtliche Streitigkeiten.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für den Probemonat für Lehrlinge im Friseurgewerbe?

Für gewöhnliche Arbeitsverhältnisse gilt in Österreich grundsätzlich: Eine Probezeit darf nur zu Beginn des Dienstverhältnisses vereinbart werden und ist regelmäßig auf einen Monat begrenzt. Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen dazu sind § 1158 Abs 2 ABGB und § 19 Abs 2 AngG. Während dieser Phase kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit, ohne Frist, ohne Termin und ohne Angabe von Gründen beendet werden.

Bei Lehrlingen ist die Lage aber anders. Für ein Lehrverhältnis gilt nicht einfach der allgemeine einmonatige Probemonat. Maßgeblich ist vielmehr § 10 Abs 1 LAG (Berufsausbildungsgesetz bzw. Lehrlingsrecht im hier relevanten Zusammenhang des Lehrverhältnisses). Diese Bestimmung sieht eine besondere Anfangsphase vor: In den ersten drei Monaten kann das Lehrverhältnis von beiden Seiten jederzeit aufgelöst werden. Das ist die zentrale Sonderregel, die im Friseurgewerbe besonders oft relevant ist.

Kommt noch dazu, dass der Lehrling in diesen ersten drei Monaten seine Schulpflicht in der Berufsschule erfüllt, besteht danach zusätzlich während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb nochmals eine jederzeitige Lösungsmöglichkeit. Praktisch kann sich die freie Beendigungsphase daher auf ungefähr viereinhalb Monate erstrecken. Genau das wird in Salons häufig übersehen.

Wichtig ist außerdem die Fristberechnung: Der Beginn knüpft grundsätzlich an den vereinbarten Arbeitsantritt an, nicht erst an den ersten „richtigen“ Tag im Salonalltag. Ebenso wesentlich: Fällt das Fristende auf einen Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Frist nach der dargestellten Rechtslage nicht automatisch auf den nächsten Werktag. Wer also glaubt, eine Erklärung könne am Montag noch wirksam abgegeben werden, obwohl die Frist am Sonntag geendet hat, liegt oft falsch.

Für Laien einfach gesagt bedeutet das: Bei Friseurlehrlingen gibt es nicht bloß eine klassische Probezeit von einem Monat, sondern eine gesetzlich besonders ausgestaltete Anfangsphase. Wer diese Regel nicht sauber prüft, trifft rasch rechtlich problematische Entscheidungen. Ergänzend sollte immer kontrolliert werden, was im Lehrvertrag steht und ob kollektivvertragliche Regelungen bestehen. Diese dürfen aber die gesetzlich zulässigen Grenzen nicht erweitern.

Verwandte Themen finden Sie auch in unseren Beiträgen zu Kündigung und Auflösung des Lehrverhältnisses, Arbeitsverhältnis auf Probe in Österreich und Diskriminierung im Arbeitsrecht.

Ihr Rechtsanwalt Wien für die Anfangsphase im Lehrverhältnis von Friseurlehrlingen

Gerade im Friseurgewerbe ist die Anfangszeit eines Lehrverhältnisses besonders sensibel. Anders als in manchen Büroberufen erleben Lehrlinge vom ersten Tag an echte Betriebsrealität: Kundenkontakt, Hygienevorschriften, Arbeitsdruck an umsatzstarken Tagen, Mitarbeit im Team und genaue Befolgung von Anweisungen. Deshalb ist es umso wichtiger, die Rechtslage nicht nur theoretisch zu kennen, sondern praktisch richtig umzusetzen.

Praxisbeispiel 1: Auflösung einen Tag zu spät
Ein Salon möchte sich von einer Lehrkraft trennen, weil Unpünktlichkeit und mangelnde Verlässlichkeit trotz Gesprächen nicht besser werden. Die Inhaberin geht davon aus, dass die Erklärung „Anfang nächster Woche“ noch rechtzeitig möglich sei. Tatsächlich ist die gesetzliche Anfangsphase aber bereits am Sonntag abgelaufen. Die Mitteilung am Montag kommt zu spät. Folge: Die freie Lösungsmöglichkeit besteht nicht mehr, und es gelten die strengeren Regeln für die spätere Beendigung des Lehrverhältnisses.

Praxisbeispiel 2: Verwechslung von Lehrlingsrecht und normalem Dienstverhältnis
Ein Friseursalon verwendet für alle Mitarbeiter denselben Mustervertrag und schreibt dort eine „Probezeit von drei Monaten“ hinein. Für gewöhnliche Arbeitnehmer wäre eine derart lange Probezeit in dieser Form problematisch, weil die allgemeine Obergrenze grundsätzlich bei einem Monat liegt. Bei Lehrlingen ist aber nicht die frei formulierte Vertragsklausel entscheidend, sondern die gesetzliche Sonderregel. Wer hier mit unklaren Standardformulierungen arbeitet, produziert Missverständnisse und erhöht das Prozessrisiko.

Praxisbeispiel 3: Berufsschule in den ersten Monaten
Ein Lehrling verbringt zu Beginn einen wesentlichen Teil der Zeit in der Berufsschule. Der Betrieb nimmt irrig an, dass die Anfangsphase erst dann „richtig zu laufen beginnt“, wenn der Lehrling vollständig im Salon mitarbeitet. Das ist rechtlich gefährlich. Gerade in dieser Konstellation kann nach den ersten drei Monaten noch die zusätzliche sechswöchige Phase im Lehrbetrieb relevant sein. Ohne genaue Prüfung von Schul- und Ausbildungszeiten lässt sich nicht seriös beurteilen, ob eine jederzeitige Auflösung noch zulässig ist.

Praxisbeispiel 4: Unklare oder nur mündliche Erklärung
Der Ausbildner sagt im Stress: „Komm morgen nicht mehr, das hat keinen Sinn.“ Später behauptet der Lehrling, es habe sich nur um eine emotionale Reaktion gehandelt und keine klare Beendigungserklärung. Der Betrieb kann Zeitpunkt, Wortlaut und Zugang nicht nachweisen. In solchen Fällen entstehen oft langwierige Beweisprobleme. Rechtlich ist daher dringend zu empfehlen, eine Auflösung immer klar, datiert und beweissicher zu erklären.

Zu den häufigsten Fehlern von Arbeitgebern zählen falsche Fristberechnung, die Annahme einer automatischen Fristverlängerung wegen Sonn- oder Feiertagen, die verspätete Zustellung der Erklärung und die Verwechslung zwischen Lehrverhältnis und normalem Dienstverhältnis. Ebenso riskant ist die Verwendung unzulässiger oder missverständlicher Vertragsklauseln.

Aber auch Lehrlinge machen Fehler. Viele glauben, eine Auflösung sei nur schriftlich oder nur mit Begründung möglich. Andere verlassen sich auf informelle Aussagen im Betrieb oder dokumentieren kritische Gespräche nicht. Gerade wenn der Verdacht besteht, dass hinter einer Beendigung diskriminierende Motive stehen – etwa wegen Geschlecht, Herkunft oder Schwangerschaft –, sollte sofort rechtliche Beratung eingeholt werden.

Besonders wichtig: Auch wenn in dieser Phase grundsätzlich keine Begründung erforderlich ist, bedeutet das nicht, dass jede Auflösung automatisch unangreifbar wäre. Allgemeine Schranken des Gleichbehandlungsrechts, Schutzvorschriften im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder das Verbot sittenwidriger Motive bleiben relevant. Wer als Saloninhaber „einfach nur schnell lösen“ will, ohne den Hintergrund sauber zu prüfen, kann erhebliche rechtliche Folgen auslösen.

Wie entscheiden österreichische Gerichte bei der Auflösung in der Anfangsphase von Lehrverhältnissen?

Die Rechtsprechung hat sich hierzu gefestigt. Aus der vorliegenden Analyse ergibt sich allerdings, dass keine konkret ausformulierten OGH-Geschäftszahlen genannt sind, die hier seriös übernommen werden könnten. Daher ist es rechtlich sauberer, keine OGH-Aktenzahlen zu erfinden. Konkret bezeichnet wird lediglich LG Wien 21. 5. 1937, 44 Cg 64/37, Arb 4786.

Für die Praxis entscheidend ist weniger die historische Einzelfallnummer als die gefestigte Linie der Gerichte: Eine Probe- oder Anfangsphase mit jederzeitiger Lösbarkeit wird streng nach ihrem gesetzlichen Rahmen beurteilt. Das bedeutet insbesondere, dass Gerichte bei Fristfragen genau hinsehen. Geht die Auflösungserklärung zu spät zu, liegt keine wirksame Beendigung mehr innerhalb der freien Lösungsphase vor.

Ebenso wichtig ist die Unterscheidung zwischen einem echten Arbeitsverhältnis auf Probe und einem bloß „probeweise“ gedachten befristeten Dienstverhältnis. Gerichte prüfen nicht nur, wie die Parteien ihre Vereinbarung nennen, sondern was rechtlich tatsächlich vereinbart wurde. Eine falsch bezeichnete Klausel hilft daher im Streitfall wenig.

In Laiensprache gesagt: Österreichische Gerichte schauen darauf, wann die Erklärung zugegangen ist, welche Vertragsart wirklich vorliegt und ob gesetzliche Schutzvorschriften missachtet wurden. Gerade deshalb sollten Friseursalons bei der Beendigung eines Lehrverhältnisses nie auf bloße Alltagserfahrung oder Muster aus dem Internet vertrauen, sondern rechtzeitig juristischen Rat einholen.

Checkliste: 7 Schritte für Friseursalons bei der Beendigung eines Lehrverhältnisses in der Anfangsphase

  • Lehrbeginn exakt feststellen: Maßgeblich ist der vereinbarte Arbeitsantritt, nicht bloß der erste „echte“ Einsatztag im Salon.
  • Berufsschulzeiten prüfen: Klären Sie, ob in den ersten drei Monaten Schulpflicht erfüllt wurde und ob dadurch die zusätzliche sechswöchige Phase im Betrieb relevant ist.
  • Frist kalendergenau berechnen: Verlassen Sie sich nicht auf eine automatische Verlängerung bis zum nächsten Werktag.
  • Vertragsunterlagen kontrollieren: Prüfen Sie Lehrvertrag, kollektivvertragliche Vorgaben und interne Dokumentation.
  • Auflösung eindeutig formulieren: Keine vagen Aussagen, sondern eine klare Erklärung, dass das Lehrverhältnis beendet wird.
  • Zugang beweissicher dokumentieren: Datum, Uhrzeit, Übergabe, Zeugen oder schriftliche Bestätigung festhalten.
  • Schutzvorschriften mitdenken: Vor jeder Beendigung klären, ob Diskriminierungsverbote, Mutterschutz oder andere Schutzrechte betroffen sein könnten.

Häufige Fragen zu Lehrlingen im Friseurgewerbe in der Probephase

Gilt für Friseurlehrlinge wirklich nur ein Monat Probezeit?

Nein, genau das ist einer der häufigsten Irrtümer. Für normale Arbeitsverhältnisse gilt zwar grundsätzlich ein einmonatiger Probemonat, bei Lehrlingen greift jedoch die Sonderregel des § 10 Abs 1 LAG. Danach kann das Lehrverhältnis in den ersten drei Monaten jederzeit aufgelöst werden. Kommt eine Berufsschulphase in diesen ersten Monaten hinzu, kann zusätzlich noch eine weitere sechswöchige Lösungsphase im Lehrbetrieb bestehen.

Kann ein Friseursalon einen Lehrling in dieser Zeit ohne Angabe von Gründen kündigen?

In der gesetzlichen Anfangsphase ist grundsätzlich eine jederzeitige einseitige Auflösung ohne Angabe von Gründen möglich. Das bedeutet, dass keine klassische Kündigungsfrist und kein Kündigungstermin einzuhalten sind. Dennoch ist nicht jede Beendigung automatisch rechtmäßig: Diskriminierende, sittenwidrige oder gegen Schutzvorschriften verstoßende Motive können weiterhin problematisch sein. Besonders sensibel sind Fälle im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder anderen gesetzlich geschützten Merkmalen.

Was passiert, wenn die Auflösungserklärung erst nach Ablauf der Frist beim Lehrling ankommt?

Dann ist die erleichterte Lösungsmöglichkeit in der Regel verloren. Entscheidend ist nicht, wann der Betrieb intern entscheidet, sondern wann die Erklärung rechtlich wirksam zugeht. Schon ein einziger verspäteter Tag kann dazu führen, dass das Lehrverhältnis nicht mehr frei in der Anfangsphase beendet werden kann. Danach sind die strengeren Regeln für die Beendigung eines Lehrverhältnisses zu beachten.

Muss die Auflösung eines Lehrverhältnisses im Friseurgewerbe schriftlich erfolgen?

Die Praxis zeigt, dass mündliche Erklärungen zwar vorkommen, aber oft erhebliche Beweisprobleme auslösen. Rechtlich besonders sicher ist daher eine schriftliche, klare und datierte Erklärung mit dokumentiertem Zugang. Wer nur im Vorbeigehen sagt, der Lehrling solle „nicht mehr kommen“, riskiert später Streit darüber, ob überhaupt eine eindeutige Beendigung erklärt wurde. Gerade in konfliktbeladenen Situationen sollte daher immer sauber dokumentiert werden.

Beginnt die Frist erst, wenn der Lehrling tatsächlich im Salon arbeitet und nicht in der Berufsschule ist?

Nein, so einfach ist es nicht. Der Beginn knüpft grundsätzlich an den vereinbarten Arbeitsantritt an. Wenn der Lehrling in den ersten drei Monaten seine Schulpflicht in der Berufsschule erfüllt, kann danach zusätzlich die sechswöchige Phase der Ausbildung im Lehrbetrieb relevant werden. Deshalb müssen Friseursalons und Lehrlinge beide Zeiträume gemeinsam prüfen, statt nur auf die faktische Anwesenheit im Salon zu schauen.

Was sollten Eltern oder Lehrlinge tun, wenn sie die Beendigung für unfair oder rechtswidrig halten?

Dann sollte rasch fachkundige Beratung eingeholt werden. Gerade bei Lehrverhältnissen kommt es stark auf Fristen, Dokumentation und den genauen Ablauf an. Wenn etwa der Verdacht besteht, dass die Auflösung verspätet war oder wegen eines unzulässigen Motivs erfolgt ist, kann eine genaue rechtliche Prüfung entscheidend sein. Eine frühe Einschätzung verhindert oft, dass Ansprüche verloren gehen oder Fehlentscheidungen verfestigt werden.

Ob Sie als Friseursalon ein Lehrverhältnis rechtssicher beenden möchten oder als Lehrling beziehungsweise Eltern die Wirksamkeit einer Auflösung prüfen lassen wollen: Eine präzise Beurteilung spart Zeit, Kosten und oft auch unnötige persönliche Belastung. Die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien berät Sie fundiert zu Fristen, Vertragsgestaltung, Lehrlingsrecht und arbeitsrechtlichen Streitfällen. Kontaktieren Sie uns unter 01/5130700 oder per E-Mail an office@anwaltskanzlei-pichler.at, wenn Sie zum Probemonat im Friseurlehrverhältnis eine konkrete rechtliche Einschätzung benötigen.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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