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Probemonat für Lehrlinge im Reinigungsgewerbe erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  02.06.2026
Probemonat für Lehrlinge im Reinigungsgewerbe erklärt

Probemonat für Lehrlinge im Reinigungsgewerbe

Probemonat für Lehrlinge im Reinigungsgewerbe klingt auf den ersten Blick nach einer einfachen Frage, führt in der Praxis aber erstaunlich oft zu teuren Fehlern. Gerade Reinigungsunternehmen stehen unter hohem Zeitdruck: Objektreinigung vor Betriebsbeginn, wechselnde Einsatzorte, sensible Kundenbereiche und ein hoher Anspruch an Verlässlichkeit. Wenn sich dann schon in den ersten Wochen zeigt, dass ein Lehrverhältnis nicht passt, wird häufig vorschnell von einem „normalen Probemonat“ gesprochen. Genau hier liegt das Problem.

Sie sind Lehrbetrieb, Ausbilder, Geschäftsführer oder Elternteil eines Lehrlings und wollen wissen, welche Regeln tatsächlich gelten? Dann ist Vorsicht geboten. Denn bei Lehrlingen gelten nicht einfach dieselben Bestimmungen wie bei gewöhnlichen Arbeitnehmern. In unserer Beratungspraxis zeigt sich immer wieder: Die entscheidende Frage ist nicht, ob ein Monat „Probezeit“ vereinbart wurde, sondern ob die besondere gesetzliche Anfangsphase im Lehrverhältnis korrekt erkannt und richtig berechnet wurde. Wer Fristen verwechselt, zu spät zustellt oder unzulässige Vertragsklauseln verwendet, riskiert unwirksame Beendigungen, Folgeansprüche und langwierige Auseinandersetzungen. Gerade im Reinigungsgewerbe, wo personelle Fehlentscheidungen unmittelbare Auswirkungen auf Kundenaufträge haben, ist eine saubere rechtliche Prüfung unverzichtbar.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für den Probemonat für Lehrlinge im Reinigungsgewerbe?

Für normale Arbeitsverhältnisse kennt das österreichische Recht das Probearbeitsverhältnis mit einer grundsätzlich auf einen Monat begrenzten Dauer. Maßgeblich sind dabei vor allem § 1158 Abs 2 ABGB und § 19 Abs 2 AngG. In dieser Phase kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit gelöst werden, also ohne Kündigungsfrist, ohne Kündigungstermin und ohne Angabe von Gründen. Daneben gibt es Sonderregelungen in Spezialgesetzen, etwa § 16 Abs 2 GAngG, § 10 Abs 1 LAG, § 4 Abs 3 VBG oder § 8 Abs 1 BEinstG.

Für Lehrlinge ist die Lage aber anders. Im Lehrverhältnis gilt nicht schlicht der allgemeine einmonatige Proberaum. Vielmehr besteht eine eigene gesetzliche Sonderregelung: In den ersten drei Monaten des Lehrverhältnisses können sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen. Erfüllt der Lehrling in diesen ersten drei Monaten bereits seine Berufsschulpflicht, kommt danach zusätzlich während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb oder in der Ausbildungsstätte nochmals eine jederzeitige einseitige Lösung in Betracht.

Für Laien wichtig: „Jederzeit lösbar“ bedeutet, dass keine klassische Kündigung mit Frist nötig ist. Die Erklärung wirkt grundsätzlich sofort, sobald sie der anderen Seite zugeht. Aber: Auch diese erleichterte Beendigung ist nicht grenzenlos zulässig. Schutzvorschriften, etwa nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), sowie Diskriminierungsverbote nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), bleiben zu beachten.

Ebenso wesentlich ist der Fristbeginn. Die Probephase beginnt mit dem vereinbarten Arbeitsantritt und nicht erst dann, wenn der Lehrling tatsächlich erstmals arbeitet. Der erste Tag wird mitgerechnet. Fällt das Fristende auf einen Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist nicht automatisch auf den nächsten Werktag. Genau diese Details entscheiden oft darüber, ob eine Auflösung noch rechtzeitig war oder bereits zu spät erfolgte.

Was müssen Lehrbetriebe und Lehrlinge im Reinigungsgewerbe konkret beachten?

Im Alltag des Reinigungsgewerbes passieren Fehler selten aus böser Absicht, sondern meist aus Routine, Zeitdruck oder falschen Annahmen. Gerade deshalb ist es wichtig, die häufigsten Konstellationen zu kennen.

Praxisbeispiel 1: Verwechslung mit dem normalen Probearbeitsverhältnis
Ein Reinigungsunternehmen nimmt einen Lehrling auf und verwendet denselben Standardvertrag wie bei sonstigen Arbeitnehmern. Darin steht „1 Monat Probezeit“. Der Betrieb geht daher davon aus, dass nach Ablauf dieses Monats keine freie Lösung mehr möglich sei. Tatsächlich ist bei Lehrverhältnissen die gesetzliche Sonderregel ausschlaggebend. Die falsche Einordnung kann zu Unsicherheit führen – entweder wird eine zulässige Auflösung nicht genutzt oder eine spätere Beendigung rechtlich falsch begründet.

Praxisbeispiel 2: Zu späte Zustellung am letzten Tag
Ein Lehrbetrieb erkennt am letzten Tag der Anfangsphase, dass der Lehrling den Anforderungen in Kundenobjekten nicht gewachsen ist. Das Schreiben wird am selben Tag noch zur Post gegeben. Es erreicht den Lehrling aber erst danach. Rechtlich entscheidend ist nicht die Absendung, sondern der Zugang. Geht die Erklärung zu spät zu, ist die erleichterte Lösung unter Umständen verloren.

Praxisbeispiel 3: Nachträgliche „Probezeit“-Klausel
Ein Lehrling arbeitet bereits seit zwei Wochen mit, weil der Personalbedarf kurzfristig hoch ist. Erst danach wird der Lehrvertrag unterschrieben, versehen mit einer Klausel über „drei Monate Probezeit“. Solche Gestaltungen sind rechtlich heikel. Eine Probephase darf grundsätzlich nur zu Beginn vereinbart werden, und bei Lehrlingen ist ohnehin die gesetzliche Anfangsauflösbarkeit maßgeblich. Eine nachträglich „konstruierte“ zusätzliche Probezeit ist regelmäßig unwirksam.

Praxisbeispiel 4: „Probeweise befristet“ formuliert
Manche Betriebe schreiben in Unterlagen, der Lehrling werde „probeweise für drei Monate“ aufgenommen. Das klingt praktisch, ist aber rechtlich unsauber. Denn ein Arbeitsverhältnis auf Probe ist etwas anderes als ein Arbeitsverhältnis zur Probe. Letzteres ist ein befristetes Arbeitsverhältnis und gerade nicht automatisch jederzeit frei lösbar. Bei Lehrverhältnissen führt eine solche Vermischung von Begriffen regelmäßig zu Streit.

Typische Fehler von Lehrbetrieben sind daher:

  • falsche Berechnung des letzten zulässigen Tages,
  • Annahme, Sonntag oder Feiertag würden die Frist verlängern,
  • Verwendung überlanger Klauseln wie „6 Monate Probezeit“,
  • Verwechslung von Lehrverhältnis und normalem Arbeitsverhältnis,
  • unklare Formulierungen wie „vorläufig aufgenommen“ oder „probeweise beschäftigt“.

Aber auch Lehrlinge und Eltern machen Fehler. Häufig wird angenommen, dass eine Beendigung nur mit Begründung möglich sei. Das stimmt in der gesetzlichen Anfangsphase gerade nicht. Ebenso problematisch ist es, zweifelhafte Auflösungen zu spät prüfen zu lassen. Besonders wichtig ist außerdem die Dokumentation des Berufsschulbesuchs, weil davon abhängen kann, ob die zusätzliche sechswöchige Auflösungsmöglichkeit greift.

Wenn Sie sich allgemein mit befristeten oder besonderen Einstiegsverhältnissen beschäftigen, können auch unsere Beiträge zu befristeten Arbeitsverträgen, Kündigung im Arbeitsrecht und Rechten und Pflichten aus dem Lehrvertrag hilfreich sein.

Ihr Rechtsanwalt Wien für die Anfangsauflösung von Lehrverhältnissen

Die Rechtsprechung hat sich hierzu gefestigt. Aus der vorliegenden Analyse ergibt sich allerdings, dass keine konkreten OGH-Geschäftszahlen genannt wurden. Daher dürfen an dieser Stelle keine OGH-Entscheidungen erfunden oder ungesichert wiedergegeben werden.

Genannt wird jedoch eine ältere, in der Praxis nach wie vor aufschlussreiche Entscheidung: LG Wien 21. 5. 1937, 44 Cg 64/37, Arb 4786. Diese Entscheidung betrifft die Berechnung des Probemonats und bestätigt einen bis heute wichtigen Grundsatz: Der erste Tag wird bei der Fristberechnung mitgerechnet. Beginnt also ein Arbeits- oder Lehrverhältnis an einem bestimmten Kalendertag, zählt dieser Tag bereits mit.

In Laiensprache bedeutet das: Wer erst „ab dem nächsten Tag“ zu rechnen beginnt, liegt oft falsch. Genau daraus entstehen im Alltag viele unwirksame Beendigungen. Die Gerichte achten in solchen Fällen nicht auf betriebliche Gepflogenheiten oder darauf, was „gemeint“ war, sondern auf den exakten rechtlichen Beginn und den rechtzeitigen Zugang der Erklärung.

Ebenso klar ist aus der Judikatur und Lehre ableitbar, dass überlange Probezeitvereinbarungen nicht einfach wirksam bleiben. Soweit überhaupt ein Probearbeitsverhältnis zulässig ist, wird eine zu lange Dauer in der Regel auf das gesetzlich zulässige Maß reduziert. Bei Lehrverhältnissen ist eine vertragliche Verlängerung der besonderen Anfangsauflösbarkeit jedoch nicht zulässig. Gerade Unternehmen im Reinigungsgewerbe sollten deshalb keine Musterverträge verwenden, die aus anderen Branchen übernommen wurden.

Checkliste: 7 Schritte für Lehrbetriebe bei Lehrlingen im Reinigungsgewerbe

  • Eintrittsdatum exakt festhalten: Maßgeblich ist der vereinbarte Arbeitsantritt, nicht bloß der erste tatsächlich geleistete Einsatz.
  • Lehrverhältnis korrekt einordnen: Nicht automatisch vom allgemeinen einmonatigen Probearbeitsverhältnis ausgehen.
  • Berufsschulzeiten dokumentieren: Sie können für die zusätzliche sechswöchige Auflösungsphase entscheidend sein.
  • Fristen kalendermäßig berechnen: Den ersten Tag mitzählen und keine automatische Verlängerung auf den nächsten Werktag annehmen.
  • Auflösung rechtzeitig zustellen: Entscheidend ist der Zugang beim Lehrling oder dessen gesetzlichen Vertretern, nicht die Absendung.
  • Keine unzulässigen Vertragsklauseln verwenden: Formulierungen wie „6 Monate Probezeit“ oder „probeweise befristet“ vermeiden.
  • Vor Ausspruch rechtlich prüfen lassen: Besonders bei Schutzbestimmungen, Minderjährigen oder unklarer Berufsschulsituation ist anwaltliche Prüfung sinnvoll.

Häufige Fragen zu Probemonat für Lehrlinge im Reinigungsgewerbe

Gilt für Lehrlinge im Reinigungsgewerbe nur ein einmonatiger Probemonat?

Nein, gerade das ist einer der häufigsten Irrtümer. Für Lehrlinge gelten besondere gesetzliche Regeln, die sich von der allgemeinen Probezeit bei gewöhnlichen Arbeitsverhältnissen unterscheiden. Entscheidend ist die gesetzliche Anfangsphase des Lehrverhältnisses mit grundsätzlich drei Monaten jederzeitiger einseitiger Lösbarkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt zusätzlich noch eine sechswöchige Phase im Lehrbetrieb hinzu.

Kann ein Lehrbetrieb das Lehrverhältnis in dieser Anfangsphase ohne Grund beenden?

Grundsätzlich ja. Die gesetzliche Anfangsauflösung ist ohne Kündigungsfrist, ohne Kündigungstermin und ohne Angabe von Gründen möglich. Das bedeutet aber nicht, dass alles erlaubt wäre: Zwingende Schutzvorschriften, etwa bei Schwangerschaft, sowie Diskriminierungsverbote müssen weiterhin beachtet werden. Außerdem muss die Auflösungserklärung rechtzeitig zugehen.

Wann beginnt die Frist bei einem Lehrverhältnis im Reinigungsgewerbe zu laufen?

Die Frist beginnt mit dem vereinbarten Arbeitsantritt. Das ist besonders wichtig, wenn der tatsächliche erste Arbeitstag später liegt, etwa wegen organisatorischer Verzögerungen oder Einschulungen. Der erste Tag zählt bereits mit. Wer falsch rechnet, riskiert, die Auflösung zu spät auszusprechen.

Was passiert, wenn die Auflösung am letzten Tag abgeschickt, aber erst später zugestellt wird?

Dann kann es bereits zu spät sein. Im österreichischen Arbeitsrecht kommt es bei solchen Erklärungen grundsätzlich auf den Zugang an, nicht auf die Postaufgabe. Das bedeutet: Die Erklärung muss innerhalb der zulässigen Frist bei der anderen Seite einlangen. Gerade am Ende der Anfangsphase sollte daher nie „auf den letzten Drücker“ gehandelt werden.

Darf im Lehrvertrag eine längere Probezeit vereinbart werden, etwa sechs Monate?

Nein, eine beliebige Verlängerung ist nicht zulässig. Bei normalen Arbeitsverhältnissen ist die gesetzliche Probezeit grundsätzlich auf einen Monat beschränkt. Bei Lehrlingen gelten eigene Sonderregeln, die nicht durch Einzelvertrag oder Kollektivvertrag beliebig ausgedehnt werden dürfen. Solche Klauseln sind rechtlich hoch problematisch und können ganz oder teilweise unwirksam sein.

Ist ein „probeweise befristeter“ Lehrvertrag im Reinigungsgewerbe zulässig?

Solche Formulierungen sind jedenfalls gefährlich und meist rechtlich unsauber. Das Recht unterscheidet klar zwischen einem Arbeitsverhältnis auf Probe und einem Arbeitsverhältnis zur Probe. Bei Lehrverhältnissen gelten zusätzlich spezielle zwingende Regeln. Wer diese Begriffe vermischt, schafft oft genau jene Rechtsunsicherheit, die später zu Streit über Lohnansprüche oder die Wirksamkeit der Beendigung führt.

Was sollten Eltern oder gesetzliche Vertreter eines Lehrlings nach einer Auflösung sofort tun?

Zuerst sollten alle Unterlagen gesichert werden: Lehrvertrag, Schriftverkehr, Zustellnachweise und Angaben zum Beginn des Lehrverhältnisses. Danach sollte geprüft werden, wann die Erklärung tatsächlich zugegangen ist und ob die Frist richtig berechnet wurde. Auch die Frage, ob Berufsschulzeiten in den ersten Monaten vorlagen, kann entscheidend sein. Gerade wenn Zweifel bestehen, sollte rasch arbeitsrechtlicher Rat eingeholt werden.

Ob eine Beendigung in der Anfangsphase wirksam ist, hängt oft an wenigen Tagen, an der richtigen rechtlichen Einordnung und an sauberer Dokumentation. Für Betriebe wie auch für Lehrlinge kann ein Fehler erhebliche finanzielle und rechtliche Folgen haben. Wenn Sie klären möchten, ob ein Probemonat für Lehrlinge im Reinigungsgewerbe korrekt behandelt wurde oder ob eine Auflösung angreifbar ist, unterstützt Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien gerne persönlich: Telefon 01/5130700, E-Mail office@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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