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Probemonat für Leitende Angestellte in Arztpraxen rechtssicher

Startseite  •  Aktuelles  •  13.06.2026
Probemonat für Leitende Angestellte in Arztpraxen rechtssicher

Probemonat für Leitende Angestellte in Arztpraxen

Probemonat für Leitende Angestellte in Arztpraxen ist in der täglichen Praxis weit mehr als eine bloße Formalität im Dienstvertrag. Wenn Sie als Praxisinhaberin, Praxisinhaber oder Ordinationsbetreiber eine leitende Mitarbeiterin einstellen, übertragen Sie nicht nur Organisationsaufgaben, sondern oft auch Personalverantwortung, Zugriff auf sensible Patientendaten, Terminsteuerung, Abrechnungskontrolle und einen erheblichen Teil des reibungslosen Praxisablaufs. Gerade deshalb ist die erste Phase des Arbeitsverhältnisses besonders heikel. Passt die Person fachlich, organisatorisch und menschlich wirklich in Ihre Struktur? Und was passiert, wenn schon nach wenigen Wochen klar wird, dass die Zusammenarbeit nicht funktioniert?

Genau an diesem Punkt passieren in Arztpraxen regelmäßig kostspielige Fehler. Ein typisches Szenario: Im Vertrag steht „3 Monate Probezeit, jederzeit lösbar“. Das klingt praktisch, ist rechtlich aber in dieser Form meist nicht haltbar. Wer sich hier auf unzulässige Klauseln verlässt, riskiert Streit über Kündigungsfristen, Entgeltansprüche und die Wirksamkeit der Beendigung. Für leitende Angestellte mit Schlüsselrolle kann das erhebliche wirtschaftliche und organisatorische Folgen haben. Umso wichtiger ist es, die Regeln von Anfang an sauber umzusetzen.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für den Probemonat für Leitende Angestellte in Arztpraxen?

Die maßgebliche Grundregel des österreichischen Arbeitsrechts ist klar: Bei Angestellten darf zu Beginn des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich ein Probearbeitsverhältnis vereinbart werden, das maximal einen Monat dauert. Die zentrale Bestimmung dafür ist § 19 Abs 2 AngG. Ergänzend ist § 1158 Abs 2 ABGB zu beachten, der die zeitliche Begrenzung der Probezeit im Regelfall ebenfalls auf einen Monat festlegt.

Was bedeutet das in verständlicher Sprache? Während dieses ersten Monats kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit, ohne Einhaltung einer Frist, ohne Kündigungstermin und grundsätzlich ohne Angabe von Gründen beendet werden. Das ist der eigentliche Sinn der Probephase: Beide Seiten sollen kurzfristig prüfen können, ob die Zusammenarbeit passt.

Für leitende Angestellte in Arztpraxen gibt es hinsichtlich der Höchstdauer keine Sonderregel. Auch wenn die Funktion besonders verantwortungsvoll ist und ein hohes Vertrauensniveau erfordert, bleibt es dabei: Eine frei lösbare Probephase darf grundsätzlich nicht über einen Monat hinaus ausgedehnt werden. Weder die Führungsverantwortung noch der sensible medizinische Kontext rechtfertigen automatisch eine längere Dauer.

Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen verschiedenen Vertragsmodellen. Ein Arbeitsverhältnis auf Probe erlaubt die jederzeitige Lösung im ersten Monat. Davon zu unterscheiden ist ein Dienstverhältnis zur Probe, also ein befristetes Arbeitsverhältnis zu Erprobungszwecken, bei dem andere Regeln gelten können. In der Praxis werden diese Begriffe oft unsauber verwendet, was später zu Auslegungsproblemen führt.

Zusätzlich sind Schutzvorschriften zu beachten. Das gilt insbesondere im Zusammenhang mit dem Mutterschutzgesetz (MSchG). Auch wenn eine freie Auflösung im Probemonat vorgesehen ist, ist diese nicht völlig schrankenlos. Weiters spielen in Arztpraxen Datenschutzpflichten nach DSG und DSGVO eine erhebliche Rolle, weil leitende Mitarbeiter häufig Zugang zu sensiblen Gesundheitsdaten haben.

Ob ein Kollektivvertrag für Ihre Ordination zusätzliche Regelungen enthält, sollte stets gesondert geprüft werden. Ein Kollektivvertrag kann Klarstellungen enthalten, den gesetzlich zulässigen Zeitraum aber grundsätzlich nicht beliebig verlängern. Mehr zu verwandten Themen finden Sie auch unter Arbeitsvertrag in der Arztpraxis, befristeter Dienstvertrag in Arztpraxen und Kündigung von Angestellten in Arztpraxen.

Was müssen Arztpraxen beim Probemonat für Führungskräfte konkret beachten?

In der Praxis scheitert die rechtssichere Gestaltung selten am Grundwissen, sondern fast immer an Details. Gerade bei leitenden Kräften in Ordinationen führen missverständliche Vertragsformulierungen, falsch berechnete Fristen oder unklare Zustellungsvorgänge rasch zu Streit. Die folgenden Beispiele zeigen, worauf es wirklich ankommt.

1. Beispiel: „Drei Monate Probezeit“ im Vertrag
Eine Ordinationsleiterin unterschreibt einen Dienstvertrag mit der Klausel, dass die ersten drei Monate als Probezeit gelten und das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum jederzeit beendet werden kann. Viele Praxisinhaber glauben, damit ausreichend abgesichert zu sein. Tatsächlich ist eine solche Vereinbarung in dieser Form regelmäßig problematisch. Zulässig ist die freie Lösbarkeit grundsätzlich nur innerhalb des gesetzlich zulässigen ersten Monats. Der darüber hinausgehende Teil kann unwirksam sein, was dazu führt, dass nach Ablauf des ersten Monats bereits die normalen Beendigungsregeln gelten.

2. Beispiel: Falsche Berechnung des Endes
Eine leitende Mitarbeiterin tritt laut Vertrag am 1. Juni an. Der Probemonat endet dann mit 30. Juni, wobei der erste Tag mitgerechnet wird. Viele Arbeitgeber übersehen, dass sich der Zeitraum nicht automatisch verlängert, nur weil der letzte Tag auf einen Sonntag oder Feiertag fällt. § 903 ABGB ist hier nicht in dem Sinn anzuwenden, dass die Frist auf den nächsten Werktag verschoben würde. Wer also erst am 1. Juli eine Auflösung erklärt, ist zu spät.

3. Beispiel: Zugang der Auflösungserklärung
Besonders heikel ist nicht nur der Ausspruch, sondern der Zugang der Erklärung. Es reicht nicht, wenn das Schreiben am letzten Tag intern vorbereitet oder erst am Abend per E-Mail verschickt wird. Geht die Erklärung der leitenden Angestellten erst nach Ablauf des Probemonats zu, liegt keine wirksame Lösung im Probearbeitsverhältnis mehr vor. Dann kann die Beendigung als normale Kündigung oder sogar als unzulässige Vorgangsweise zu beurteilen sein. In der Praxis sollten Arztpraxen deshalb Zustellfragen niemals auf den letzten Tag verschieben.

4. Beispiel: Krankenstand verlängert die Probephase nicht
Immer wieder wird angenommen, ein Krankenstand „stoppe“ die Probezeit oder verlängere sie automatisch. Das ist grundsätzlich falsch. Die Frist läuft ab dem vereinbarten Arbeitsantritt und endet nach einem Monat, auch wenn die Person zwischendurch krankheitsbedingt ausfällt. Gerade in einer Arztpraxis, in der rasche Personalentscheidungen besonders wichtig sind, sollte daher frühzeitig beobachtet und dokumentiert werden, ob die fachliche und organisatorische Eignung tatsächlich gegeben ist.

5. Beispiel: Wiedereinstellung mit neuer Probezeit
Kehrt eine frühere Praxismanagerin nach einigen Monaten zurück, stellt sich oft die Frage, ob erneut ein Probemonat vereinbart werden darf. Das kann im Einzelfall zulässig sein, aber nur dann, wenn tatsächlich ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird, keine Umgehungsabsicht vorliegt und eine sachliche Rechtfertigung besteht. Ein neuer Probemonat darf also nicht bloß dazu dienen, Schutzvorschriften zu unterlaufen.

Typische Fehler von Arztpraxen sind daher: zu lange Probezeiten, unklare Abgrenzung zwischen Probe und Befristung, verspätete Zustellung der Auflösung, Fehlannahmen bei Sonn- und Feiertagen sowie die Vernachlässigung besonderer Schutzbestimmungen. Gerade bei leitenden Funktionen sollte der Vertrag zusätzlich Verschwiegenheit, Datenzugriff, Führungsaufgaben und Zuständigkeiten präzise festlegen.

Ihr Rechtsanwalt Wien für Rechtsprechung zum Probemonat in Arztpraxen

Die Rechtsprechung hat sich hierzu gefestigt. Aus der vorliegenden Analyse ergeben sich allerdings keine konkreten OGH-Geschäftszahlen, sodass keine OGH-Entscheidungen mit exakter Geschäftszahl wiedergegeben werden können. Erfindungen wären hier unseriös und rechtlich unzulässig. Genannt ist lediglich die Entscheidung LG Wien 21. 5. 1937, 44 Cg 64/37, Arb 4786.

Inhaltlich zeigt die Judikatur aber seit Langem einige klare Linien: Erstens ist eine frei lösbare Probephase bei Angestellten grundsätzlich auf einen Monat begrenzt. Zweitens kommt es bei der Beendigung entscheidend auf den rechtzeitigen Zugang der Auflösungserklärung an. Drittens kann eine Probezeit nicht beliebig irgendwann während eines bereits laufenden Dienstverhältnisses neu „vereinbart“ werden.

Außerdem wird in der Rechtsprechung anerkannt, dass nach einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis bei einer echten Wiedereinstellung ausnahmsweise neuerlich ein Probemonat zulässig sein kann, wenn eine sachliche Rechtfertigung besteht und keine Umgehungsabsicht vorliegt. Für Arztpraxen ist das besonders relevant, wenn frühere leitende Mitarbeiter nach Unterbrechungen zurückkehren.

Für Laien zusammengefasst heißt das: Gerichte prüfen nicht nur, was im Vertrag steht, sondern vor allem, ob die gewählte Gestaltung mit dem Gesetz vereinbar ist. Eine unzulässige Klausel wird nicht dadurch wirksam, dass beide Seiten sie unterschrieben haben.

Checkliste: 7 Schritte für Arztpraxen bei der Vereinbarung einer Probezeit für leitende Mitarbeiter

  • Funktion exakt definieren: Legen Sie schriftlich fest, welche Leitungsaufgaben, Personalagenden und organisatorischen Verantwortungen übertragen werden.
  • Probephase korrekt formulieren: Vereinbaren Sie ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis auf Probe und beschränken Sie die frei lösbare Dauer auf maximal einen Monat.
  • Beginn sauber festhalten: Maßgeblich ist der vereinbarte Arbeitsantritt, nicht zwingend die tatsächliche erste Arbeitsleistung.
  • Enddatum vorab berechnen: Notieren Sie intern das exakte Ende der Probephase, damit keine Fristen versäumt werden.
  • Zugang der Erklärung absichern: Wenn eine Beendigung notwendig wird, sorgen Sie dafür, dass die Auflösung noch rechtzeitig und nachweisbar zugeht.
  • Schutzvorschriften prüfen: Beachten Sie insbesondere Mutterschutz, Diskriminierungsverbote und datenschutzrechtliche Besonderheiten.
  • Wiedereinstellungen gesondert bewerten: Ein neuer Probemonat ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und sollte juristisch geprüft werden.

Häufige Fragen zu Probezeit und Probemonat in leitenden Praxisfunktionen

Darf eine Arztpraxis bei einer Ordinationsleitung drei Monate Probezeit vereinbaren?

In dieser Form grundsätzlich nein, wenn damit gemeint ist, dass das Arbeitsverhältnis drei Monate lang jederzeit fristlos und ohne Termin gelöst werden kann. Für Angestellte ist die frei lösbare Probephase im Regelfall auf einen Monat beschränkt. Eine längere Klausel kann teilweise unwirksam sein. Das ist gefährlich, weil die Praxis dann irrtümlich annimmt, noch frei lösen zu können, obwohl bereits die normalen Beendigungsregeln gelten.

Wann beginnt der Probemonat bei leitenden Angestellten in einer Arztpraxis?

Maßgeblich ist grundsätzlich der im Vertrag vereinbarte Arbeitsantritt. Das ist besonders wichtig, wenn sich die tatsächliche Arbeitsaufnahme verschiebt, etwa wegen organisatorischer Vorbereitung oder Krankheit. Der Zeitraum läuft nicht erst ab dem ersten tatsächlich gearbeiteten Tag an. Wer den Beginn falsch berechnet, riskiert eine verspätete Auflösung.

Verlängert sich die Probezeit automatisch durch Krankenstand oder Urlaub?

Nein, grundsätzlich nicht. Der Lauf des ersten Monats wird durch einen Krankenstand oder durch Abwesenheiten nicht automatisch gehemmt oder verlängert. Für Arbeitgeber bedeutet das, dass die Eignungsbeurteilung sehr früh und strukturiert erfolgen sollte. Wenn Zweifel bestehen, darf die Entscheidung über die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht bis nach Ablauf der Frist aufgeschoben werden.

Reicht es aus, wenn die Auflösung am letzten Tag der Probezeit abgesendet wird?

Nein. Entscheidend ist nicht bloß die Absendung, sondern der Zugang der Erklärung bei der Arbeitnehmerin oder beim Arbeitnehmer. Geht die Nachricht erst nach Ablauf des letzten Tages zu, ist die freie Auflösung im Probearbeitsverhältnis in der Regel nicht mehr wirksam. In der Praxis sollten Zustellformen gewählt werden, die den rechtzeitigen Zugang beweisbar machen.

Kann nach einer Wiedereinstellung erneut ein Probemonat vereinbart werden?

Ja, aber nicht automatisch. Es muss sich tatsächlich um ein neues Arbeitsverhältnis handeln, und die Vereinbarung darf nicht bloß dazu dienen, gesetzliche Schutzvorschriften zu umgehen. Zusätzlich braucht es eine sachliche Rechtfertigung, etwa wenn eine längere Unterbrechung vorliegt oder die Eignung unter geänderten Umständen erneut geprüft werden soll. Gerade hier empfiehlt sich vor Vertragsabschluss eine arbeitsrechtliche Prüfung.

Gelten für leitende Angestellte in Arztpraxen andere Regeln als für normale Angestellte?

Hinsichtlich der maximalen Dauer der frei lösbaren Probephase grundsätzlich nein. Auch bei einer leitenden Tätigkeit mit hoher Vertrauensstellung bleibt es in der Regel beim gesetzlichen Maximum von einem Monat. Unterschiede ergeben sich eher in der praktischen Bedeutung: Bei Führungskräften spielen Datenschutz, Verschwiegenheit, Personalverantwortung und die Steuerung des Praxisbetriebs eine wesentlich größere Rolle. Daher sollte die vertragliche Gestaltung besonders präzise sein.

Was ist der Unterschied zwischen einem Arbeitsverhältnis auf Probe und einem befristeten Dienstverhältnis zur Probe?

Ein Arbeitsverhältnis auf Probe ist im ersten Monat grundsätzlich von beiden Seiten jederzeit ohne Frist lösbar. Ein befristetes Dienstverhältnis zur Probe ist dagegen ein auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Arbeitsverhältnis zu Erprobungszwecken, bei dem nicht automatisch dieselbe freie Auflösbarkeit besteht. Diese Unterscheidung ist rechtlich bedeutsam, weil unklare Formulierungen im Vertrag zu massiven Missverständnissen führen können. Wer beides vermischt, schafft oft genau den Streit, den man eigentlich vermeiden wollte.

Gerade beim Thema Probezeit für leitende Mitarbeiter in Arztpraxen entscheidet die saubere Vertragsgestaltung darüber, ob Sie flexibel handeln können oder unnötige arbeitsrechtliche Risiken eingehen. Wenn Sie als Arztpraxis einen Dienstvertrag prüfen, eine Auflösung rechtssicher vorbereiten oder eine Wiedereinstellung korrekt gestalten möchten, unterstützt Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien kompetent und praxisnah. Kontaktieren Sie uns unter 01/5130700 oder per E-Mail an office@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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