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Probemonat für Leitende Angestellte in der Bauwirtschaft

Startseite  •  Aktuelles  •  31.05.2026
Probemonat für Leitende Angestellte in der Bauwirtschaft

Probemonat für Leitende Angestellte in der Bauwirtschaft

Probemonat für Leitende Angestellte in der Bauwirtschaft klingt in der Praxis oft nach einer einfachen Sicherheitsklausel – tatsächlich ist er aber einer der häufigsten Auslöser für teure arbeitsrechtliche Fehler. Gerade in Bauunternehmen ist der Druck hoch: Ein neuer technischer Leiter, ein Bauleiter mit Personalverantwortung oder ein Projektverantwortlicher soll sich rasch auf der Baustelle bewähren, Teams führen, Budgets einhalten und unter realen Bedingungen funktionieren. Gleichzeitig wollen Unternehmen flexibel bleiben, falls sich schon in den ersten Wochen zeigt, dass die Besetzung nicht passt.

Genau hier liegt das Problem. Viele Dienstverträge enthalten Formulierungen wie „drei Monate Probezeit“ oder „sechs Monate jederzeit lösbar“ – und genau das ist rechtlich oft nicht haltbar. Für leitende Angestellte gilt nämlich nicht automatisch mehr Spielraum, nur weil die Position besonders verantwortungsvoll ist. In unserer Beratung sehen wir regelmäßig Fälle, in denen eine vermeintlich einfache Beendigung plötzlich zu Ansprüchen wegen Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlung oder diskriminierender Behandlung führt. Wer in der Bauwirtschaft Führungspositionen besetzt oder selbst eine solche Stelle antritt, sollte die Regeln daher von Anfang an sauber kennen.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für den Probemonat für Leitende Angestellte in der Bauwirtschaft?

Die zentrale Rechtsgrundlage für Angestellte ist § 19 Abs 2 Angestelltengesetz (AngG). Ergänzend ist § 1158 Abs 2 ABGB relevant. Diese Bestimmungen regeln das sogenannte Arbeitsverhältnis auf Probe. Der Kern ist einfach: Innerhalb eines zulässigen Probezeitraums kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit beendet werden – also ohne Kündigungsfrist, ohne Kündigungstermin und grundsätzlich ohne Begründung.

Für leitende Angestellte in der Bauwirtschaft gilt dabei keine allgemeine Sonderregel, die eine längere freie Lösbarkeit erlauben würde. Auch wenn die Funktion besonders sensibel ist, bleibt die gesetzliche Obergrenze grundsätzlich ein Monat. Eine Vertragsklausel, wonach ein leitender Mitarbeiter „drei Monate auf Probe“ beschäftigt werde und in dieser gesamten Zeit jederzeit entlassen werden könne, ist daher in dieser Länge nicht wirksam. Zulässig ist nur der gesetzlich gedeckte Zeitraum.

Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen einem Arbeitsverhältnis auf Probe und einem Dienstverhältnis zur Probe. Das klingt ähnlich, ist aber rechtlich nicht dasselbe. Beim echten Probearbeitsverhältnis läuft das Dienstverhältnis grundsätzlich unbefristet weiter, nur der Beginn ist besonders leicht lösbar. Beim Dienstverhältnis zur Probe handelt es sich dagegen um ein befristetes Arbeitsverhältnis zu Erprobungszwecken. Dort gelten nicht automatisch dieselben Auflösungsregeln.

Die Probezeit darf grundsätzlich nur am Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Eine nachträgliche „Probezeit“, weil man nach einigen Wochen doch noch unsicher wird, ist regelmäßig unwirksam. Für die Berechnung zählt der erste Tag mit. Beginnt das Dienstverhältnis also am 1. Juni, endet die Frist am 30. Juni. Fällt dieser letzte Tag auf einen Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist nicht automatisch auf den nächsten Werktag.

Zu beachten sind trotz freier Lösbarkeit auch Schutzgesetze. Besonders relevant sind das Mutterschutzgesetz und das Gleichbehandlungsgesetz. Eine Beendigung darf auch in der Probephase nicht diskriminierend erfolgen. Wer als Arbeitgeber vorschnell agiert oder als Arbeitnehmer seine Rechte nicht kennt, riskiert vermeidbare Konflikte. Mehr zu angrenzenden Vertragsfragen finden Sie auch unter Arbeitsvertrag im Bauwesen und befristeter Dienstvertrag.

Was müssen Bauunternehmen und leitende Angestellte in der Bauwirtschaft konkret beachten?

In der Praxis scheitert die rechtssichere Gestaltung selten am Gesetzestext, sondern fast immer an unklaren Vertragsmustern und an falschen Annahmen im Alltag. Gerade im Baubereich werden Führungspositionen oft unter hohem Zeitdruck besetzt. Das führt dazu, dass Standardklauseln verwendet werden, die für einfache Angestelltenverhältnisse gedacht waren oder aus alten Verträgen übernommen wurden. Für leitende Funktionen ist das besonders riskant.

Praxisbeispiel 1: „Drei Monate Probezeit“ im Vertrag.
Ein Wiener Bauunternehmen stellt einen technischen Leiter ein. Im Dienstvertrag steht, das Arbeitsverhältnis sei „für die ersten drei Monate auf Probe und jederzeit lösbar“. Nach sieben Wochen trennt sich das Unternehmen vom Mitarbeiter und beruft sich auf die Probezeit. Das Problem: Die freie Auflösung ist rechtlich grundsätzlich nur innerhalb eines Monats zulässig. Danach greifen die normalen Regeln. Die vermeintlich einfache Beendigung kann daher rechtlich als gewöhnliche Kündigung zu behandeln sein – mit allen Folgen für Fristen und Ansprüche.

Praxisbeispiel 2: Falsche Fristberechnung am Monatsende.
Ein Projektleiter beginnt am 1. Oktober. Der letzte Tag des Probemonats ist daher der 31. Oktober. Fällt dieser auf einen Sonntag und wird die Auflösung erst am 2. November erklärt, ist sie nicht mehr rechtzeitig. Viele Unternehmen meinen irrtümlich, Sonn- und Feiertage würden die Frist verlängern. Genau das ist beim Probearbeitsverhältnis regelmäßig nicht der Fall.

Praxisbeispiel 3: Nachgeschobene Probephase.
Eine leitende Angestellte übernimmt in einem Bauunternehmen zunächst operative Aufgaben. Nach sechs Wochen entstehen Zweifel an ihrer Eignung für die Führungsrolle. Daraufhin wird eine Zusatzvereinbarung unterzeichnet, wonach nun „ab sofort ein neuer Probemonat“ gilt. Diese Konstruktion ist hoch problematisch. Eine Probezeit muss grundsätzlich zu Beginn des Dienstverhältnisses vereinbart werden, nicht erst später, wenn man sich absichern möchte.

Praxisbeispiel 4: Wiederanstellung nach Unterbrechung.
In der Bauwirtschaft kommt es häufig zu projektbezogenen Wechseln, Saisonunterbrechungen oder konzerninternen Neuaufstellungen. Wird ein leitender Mitarbeiter nach einer Unterbrechung neuerlich aufgenommen, ist ein neuer Probemonat nicht automatisch zulässig. Entscheidend ist, ob tatsächlich ein neues Arbeitsverhältnis mit sachlicher Rechtfertigung vorliegt oder bloß versucht wird, Schutzvorschriften zu umgehen.

Typische Fehler von Arbeitgebern sind zu lange Probezeitklauseln, verspätete Zustellung der Auflösung, unklare Unterscheidung zwischen Probe und Befristung sowie das Übersehen von Sonderkündigungsschutz und Diskriminierungsverboten. Arbeitnehmer wiederum übersehen oft, dass eine im Vertrag angeführte längere Probephase nicht automatisch wirksam ist. Wer in einer Führungsposition im Baubereich tätig ist, sollte den Vertragsbeginn, den letzten Tag des ersten Monats und die genaue Formulierung des Dienstvertrags genau prüfen.

Rechtlich sinnvoll ist es, schon vor Vertragsabschluss sauber zwischen Erprobung, Befristung und dauerhafter Anstellung zu unterscheiden. Gerade bei Managementfunktionen in der Bauwirtschaft lohnt sich eine vorgelagerte Vertragsprüfung. Verwandte Themen finden Sie auch unter Kündigung von Angestellten in Österreich.

Ihr Rechtsanwalt Wien für Rechtsprechung zum Probemonat im Bau

Die Rechtsprechung hat sich hierzu gefestigt. Aus der vorliegenden Analyse ergibt sich insbesondere, dass Gerichte die Probezeit streng als Ausnahme behandeln: Sie ist nur in engen gesetzlichen Grenzen zulässig und darf nicht durch kreative Vertragsgestaltung beliebig ausgedehnt werden.

Konkret genannt wird die Entscheidung LG Wien 21. 5. 1937, 44 Cg 64/37, Arb 4786. Auch wenn diese Entscheidung älter ist, zeigt sie einen bis heute prägenden Grundsatz: Die Probezeit ist zeitlich eng zu verstehen und an den Beginn des Arbeitsverhältnisses gebunden. Eine freie Lösbarkeit darf nicht über den zulässigen Rahmen hinaus behauptet werden.

Nach der in der Analyse zusammengefassten Judikatur des OGH gilt außerdem, dass die Probezeit grundsätzlich nur zu Beginn des Dienstverhältnisses vereinbart werden kann. Ein später „nachgereichter“ Probemonat ist nur sehr eingeschränkt wirksam. Ebenso wurde hervorgehoben, dass eine überlange Probezeitklausel nicht einfach voll gilt, sondern regelmäßig auf das gesetzlich zulässige Ausmaß reduziert wird, sofern überhaupt eine wirksame Vereinbarung über freie Lösbarkeit gewollt war.

Für die Praxis ist noch ein weiterer Punkt wichtig: Nach OGH-Ansicht ist die allgemeine Fristverlängerungsregel des § 903 Satz 3 ABGB auf das Probearbeitsverhältnis nicht anwendbar. In einfacher Sprache heißt das: Endet der zulässige Zeitraum an einem Sonn- oder Feiertag, darf man nicht automatisch am nächsten Werktag noch rechtzeitig auflösen. Gerade diese Fehleinschätzung führt in Unternehmen immer wieder zu kostspieligen Fehlentscheidungen.

Checkliste: 7 Schritte für Bauunternehmen und Führungskräfte beim Probemonat

  • Dienstvertrag exakt prüfen: Steht dort ein echter Probemonat oder ein befristetes Dienstverhältnis zur Probe?
  • Beginn klar festlegen: Maßgeblich ist der vereinbarte Arbeitsantritt, nicht zwingend der erste tatsächliche Arbeitstag.
  • Höchstdauer beachten: Für Angestellte gilt grundsätzlich nur ein Monat freie Lösbarkeit.
  • Letzten Tag richtig berechnen: Der erste Tag zählt mit; Sonn- und Feiertage verlängern die Frist regelmäßig nicht.
  • Auflösung rechtzeitig zustellen: Nicht die interne Entscheidung zählt, sondern der rechtzeitige Zugang der Erklärung.
  • Schutzvorschriften prüfen: Schwangerschaft, Diskriminierungsverbote und besondere Schutzrechte dürfen nicht übersehen werden.
  • Vor Wiedereinstellung beraten lassen: Ein neuer Probemonat nach Unterbrechung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Häufige Fragen zu Probezeit und Führungspositionen im Bau

Ist eine Probezeit von drei oder sechs Monaten bei leitenden Angestellten im Bau zulässig?

In dieser Form meistens nein. Für Angestellte gilt grundsätzlich nur ein Monat als zulässiger Zeitraum mit jederzeitiger freier Auflösung. Dass jemand leitender Angestellter ist oder besondere Verantwortung auf der Baustelle trägt, ändert an dieser gesetzlichen Obergrenze in der Regel nichts. Eine längere Klausel ist daher zumindest teilweise unwirksam und führt oft dazu, dass danach die normalen Kündigungsregeln gelten.

Kann ein Bauunternehmen einen leitenden Angestellten im Probemonat ohne Grund entlassen?

Grundsätzlich ja, weil während der zulässigen Probephase keine Kündigungsfrist und kein Kündigungstermin einzuhalten sind. Trotzdem ist die Beendigung nicht völlig schrankenlos. Sonderkündigungsschutz, etwa im Zusammenhang mit Schwangerschaft, und Diskriminierungsverbote bleiben relevant. Eine rechtlich problematische Motivation kann daher trotz Probephase zu Ansprüchen führen.

Wann beginnt und wann endet der Probemonat rechtlich genau?

Der Zeitraum beginnt mit dem vereinbarten Arbeitsantritt. Der erste Tag wird bei der Berechnung mitgezählt. Beginnt das Dienstverhältnis am 15. März, endet der Monat daher am 14. April. Fällt der letzte Tag auf einen Sonntag oder Feiertag, gibt es grundsätzlich keine automatische Verlängerung auf den nächsten Werktag.

Kann nach einer Saisonunterbrechung oder Wiedereinstellung in der Bauwirtschaft ein neuer Probemonat vereinbart werden?

Das ist nicht automatisch zulässig. Entscheidend ist, ob tatsächlich ein neues Arbeitsverhältnis vorliegt und ob die neue Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist. Wenn bloß versucht wird, dieselbe Person wieder unter erleichterten Auflösungsbedingungen zu beschäftigen, kann das unzulässig sein. Gerade im Bauwesen mit projektbezogenen Einsätzen sollte diese Frage immer individuell geprüft werden.

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsverhältnis auf Probe und Dienstverhältnis zur Probe?

Beim Arbeitsverhältnis auf Probe handelt es sich um ein grundsätzlich auf Dauer angelegtes Dienstverhältnis, das in der Anfangsphase von beiden Seiten jederzeit gelöst werden kann. Das Dienstverhältnis zur Probe ist hingegen ein befristetes Arbeitsverhältnis, das der Erprobung dient. Dort besteht nicht automatisch dieselbe freie Auflösbarkeit. Die genaue Formulierung im Vertrag ist daher entscheidend.

Was sollen leitende Angestellte tun, wenn die Beendigung angeblich noch in der Probezeit erfolgte?

Zuerst sollte der genaue Beginn des Dienstverhältnisses und der Zugang der Auflösung dokumentiert werden. Sehr oft liegt der Fehler in einer falschen Berechnung des letzten Tages oder in einer unwirksamen Vertragsklausel über eine zu lange Probephase. Dazu kommen Fragen nach offener Vergütung, Urlaubsersatzleistung und allfälligen Ansprüchen wegen unzulässiger Motive. Eine rasche arbeitsrechtliche Prüfung ist daher sinnvoll, weil Fristen laufen können.

Wenn Sie als Bauunternehmen einen Dienstvertrag für Führungskräfte rechtssicher gestalten wollen oder wenn Sie als betroffener Mitarbeiter prüfen lassen möchten, ob eine Auflösung tatsächlich wirksam war, unterstützt Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien gerne persönlich. Eine frühzeitige Beratung verhindert oft kostspielige Verfahren und schafft klare Verhältnisse – gerade beim Probemonat für Leitende Angestellte in der Bauwirtschaft. Kontakt: 01/5130700 oder office@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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