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Probemonat für Leitende Angestellte im Pflege- & Sozialbereich

Startseite  •  Aktuelles  •  05.06.2026
Probemonat für Leitende Angestellte im Pflege- & Sozialbereich

Probemonat für Leitende Angestellte im Pflege- & Sozialbereich

Probemonat für Leitende Angestellte im Pflege- & Sozialbereich ist in der Praxis weit mehr als eine bloße Formalität im Dienstvertrag. Gerade wenn Sie als Pflegedienstleitung, Einrichtungsleitung, Bereichsleitung oder in einer vergleichbaren Führungsfunktion tätig werden, entscheidet oft bereits der erste Monat darüber, ob eine Zusammenarbeit langfristig trägt oder überraschend endet. Für viele Betroffene ist das besonders belastend: Man verlässt einen sicheren Arbeitsplatz, übernimmt hohe Verantwortung für Personal, Bewohner, Klienten oder organisatorische Abläufe – und dann steht plötzlich die Frage im Raum, ob das Dienstverhältnis „jederzeit“ beendet werden kann.

Im Pflege- und Sozialbereich ist diese Unsicherheit besonders spürbar, weil Leitungsfunktionen fachliche Exzellenz, Führungsstärke, Krisenfestigkeit und rechtssichere Organisation gleichzeitig verlangen. Ein typisches Szenario aus der Beratung: Eine neue Führungskraft tritt laut Vertrag am Monatsersten an, ist in der ersten Woche teilweise eingeschult, dann folgen erste Konflikte im Team – und der Träger meint, man könne „die Probezeit einfach verlängern“. Genau hier entstehen rechtliche Fehler mit erheblichen Folgen. Wer seine Rechte und Pflichten nicht genau kennt, riskiert unnötige Kosten, Anfechtungen und existenzielle Unsicherheit.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für den Probemonat für Leitende Angestellte im Pflege- & Sozialbereich?

Nach österreichischem Arbeitsrecht dient das Arbeitsverhältnis auf Probe dazu, dass beide Seiten in der Anfangsphase prüfen können, ob die Zusammenarbeit tatsächlich passt. Das entscheidende Merkmal ist die jederzeitige Lösbarkeit: Innerhalb dieser Zeit kann das Dienstverhältnis ohne Fristen, ohne Bindung an bestimmte Termine und grundsätzlich ohne Angabe von Gründen beendet werden.

Für leitende Angestellte sind insbesondere § 19 Abs 2 AngG und ergänzend § 1158 Abs 2 ABGB maßgeblich. Daneben nennt die Rechtslage noch Sonderbestimmungen wie § 16 Abs 2 GAngG, § 10 Abs 1 LAG, § 4 Abs 3 VBG und § 8 Abs 1 BEinstG. Für den Regelfall im Pflege- und Sozialbereich ist aber vor allem entscheidend: Die Probezeit ist grundsätzlich mit einem Monat begrenzt.

Ganz wesentlich ist die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis auf Probe und einem Arbeitsverhältnis zur Probe. Das klingt ähnlich, ist rechtlich aber nicht dasselbe. Beim Arbeitsverhältnis auf Probe besteht ein auf Dauer angelegtes Dienstverhältnis, das am Anfang besonders leicht beendet werden kann. Beim Arbeitsverhältnis zur Probe handelt es sich demgegenüber um ein befristetes Dienstverhältnis zur Erprobung. Dort gelten nicht automatisch die Regeln der jederzeitigen freien Auflösung.

Wichtig für die Praxis: Der Lauf des Probemonats beginnt mit dem vereinbarten Arbeitsantritt, nicht erst mit dem tatsächlichen ersten Einsatztag. Wenn also im Vertrag der 1. Juni als Beginn steht, startet der Zeitraum grundsätzlich an diesem Tag – selbst dann, wenn die neue Führungskraft wegen Krankheit oder organisatorischer Verzögerungen erst einige Tage später tatsächlich im Haus ist. Der erste Tag wird mitgerechnet. Beginnt das Dienstverhältnis am 1. Juni, endet der Monat im Regelfall mit 30. Juni.

Außerdem verlängert sich diese Frist nicht automatisch, wenn der letzte Tag auf einen Sonntag oder Feiertag fällt. Viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer übersehen genau diesen Punkt. Ebenso unzulässig ist es grundsätzlich, eine längere frei lösbare Probezeit – etwa zwei oder drei Monate – zu vereinbaren. Derartige Klauseln sind in der Regel nur bis zum gesetzlich erlaubten Ausmaß wirksam. Wer hier ungenau formuliert, schafft oft mehr Streit als Klarheit.

Was müssen Pflegedienstleitungen, Einrichtungsleitungen und Sozialträger beim Probemonat konkret beachten?

Gerade im Pflege- und Sozialbereich ist die Anfangsphase eines Dienstverhältnisses oft besonders sensibel. Leitende Angestellte übernehmen Personalverantwortung, müssen Dokumentationspflichten einhalten, mit Behörden, Angehörigen, Ärzten und Trägern kommunizieren und zugleich Teams führen, die häufig unter hohem Druck arbeiten. Deshalb kommt es in der Praxis immer wieder zu Missverständnissen über die zulässige Gestaltung der Anfangsphase.

Praxisbeispiel 1: Die vermeintlich zulässige Dreimonatsklausel
Eine Sozialorganisation nimmt in den Vertrag einer Einrichtungsleiterin auf, dass „die ersten drei Monate als Probezeit gelten und das Dienstverhältnis jederzeit fristlos beendet werden kann“. Das ist in dieser Form rechtlich problematisch. Für Angestellte ist eine frei lösbare Probezeit grundsätzlich nur bis zu einem Monat zulässig. Danach gelten die normalen Beendigungsregeln. Der Irrtum, Leitungsfunktionen bräuchten wegen ihrer Komplexität automatisch eine längere Testphase, ist weit verbreitet – aber rechtlich nicht haltbar.

Praxisbeispiel 2: Falscher Beginn der Frist
Ein künftiger Pflegedienstleiter hat laut Vertrag Arbeitsbeginn mit 1. März, tritt wegen eines akuten Infekts aber tatsächlich erst am 6. März den Dienst an. Der Arbeitgeber glaubt, die Probezeit laufe daher bis 5. April. Das ist regelmäßig falsch. Entscheidend ist der vereinbarte Arbeitsantritt. Wird die Auflösung erst nach Ablauf des ersten Monats erklärt, liegt keine wirksame Probeauflösung mehr vor.

Praxisbeispiel 3: Verwechslung mit einer befristeten Erprobung
Ein Bereichsleiter wird für sechs Monate „zur Probe“ aufgenommen. Im Vertrag fehlt aber eine klare Regelung über die jederzeitige Lösbarkeit. In solchen Fällen liegt oft kein klassisches Arbeitsverhältnis auf Probe vor, sondern ein befristetes Dienstverhältnis. Das ist für beide Seiten heikel: Der Arbeitgeber kann dann unter Umständen nicht einfach sofort beenden, und der Arbeitnehmer kann sich ebenfalls nicht auf die typischen Regeln des Probemonats verlassen.

Praxisbeispiel 4: Wiedereinstellung mit erneutem Testmonat
Eine frühere Führungskraft kehrt nach mehreren Monaten zu demselben Träger zurück. Im neuen Vertrag wird erneut eine Probephase vereinbart. Das kann zulässig sein, wenn tatsächlich ein neues Arbeitsverhältnis entsteht und keine Umgehungsabsicht vorliegt. Pauschal darf man aber nicht annehmen, dass jede Wiedereinstellung automatisch einen neuen frei lösbaren Anfangsmonat rechtfertigt.

Typische Fehler von Arbeitgebern sind zu lange Vertragsklauseln, unpräzise Formulierungen, falsche Fristberechnung und die Annahme, man könne den Zeitraum wegen Krankenständen oder organisatorischer Einschulung „verlängern“. Auf Arbeitnehmerseite sind häufige Irrtümer der Glaube, eine Beendigung müsse begründet werden, oder die falsche Annahme, dass sich der Zeitraum durch Ausfallstage automatisch nach hinten verschiebt.

Besonders wichtig ist zudem, dass auch in dieser frühen Phase Schutzvorschriften weiter gelten können. Eine Auflösung darf nicht diskriminierend sein. Ebenso können Sonderbestimmungen etwa im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder bei begünstigt behinderten Personen relevant werden. Wer vorschnell handelt, riskiert nicht nur arbeitsrechtliche Streitigkeiten, sondern auch Schadenersatz- und Anfechtungsfragen. Verwandte Themen finden Sie auch unter Kündigung von leitenden Angestellten im Pflege- und Sozialbereich, befristeter Dienstvertrag im Pflege- und Sozialbereich und Diskriminierung im Arbeitsrecht.

Ihr Rechtsanwalt Wien für Rechtsprechung zum Probemonat in Führungsfunktionen

Die Rechtsprechung hat sich hierzu gefestigt. Aus der vorliegenden Analyse ergeben sich allerdings keine konkreten OGH-Geschäftszahlen, die hier seriös angeführt werden könnten. Daher gilt: Es dürfen keine Geschäftszahlen erfunden oder ungenau wiedergegeben werden.

Aus der Judikatur lässt sich aber klar ableiten, dass Gerichte bei der Beurteilung sehr genau auf die tatsächliche Vertragsgestaltung schauen. Entscheidend ist nicht nur, wie eine Klausel überschrieben ist, sondern was rechtlich wirklich vereinbart wurde. Wenn etwa „Probezeit“ im Vertrag steht, die Regelung aber eher auf eine befristete Erprobung hinausläuft, wird das Gericht nicht automatisch von einem frei lösbaren Anfangsmonat ausgehen.

Ebenso ist anerkannt, dass eine überlange Probezeit nicht einfach deshalb wirksam wird, weil beide Seiten sie unterschrieben haben. Das Gesetz setzt klare Grenzen. Bei zu langen Klauseln kommt es regelmäßig darauf an, ob die Vereinbarung auf das gesetzlich zulässige Ausmaß zurückgeführt werden kann oder ob überhaupt ein anderes Vertragsmodell vorliegt.

Aus der Analyse ist eine ältere Entscheidung des LG Wien 21. 5. 1937, 44 Cg 64/37, Arb 4786 ersichtlich. Sie steht beispielhaft dafür, dass die Gerichte schon lange Wert auf eine präzise Einordnung der Vertragskonstruktion legen. Für die Praxis bedeutet das: Nicht die Bezeichnung, sondern Inhalt, Beginn, Dauer und Auflösungsmechanismus entscheiden darüber, welche Rechte Arbeitgeber und Arbeitnehmer tatsächlich haben.

Checkliste: 7 Schritte für Arbeitgeber und Führungskräfte bei der Vereinbarung eines Probemonats

  • Dienstvertrag genau prüfen: Ist ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis auf Probe vereinbart oder wurde nur unscharf eine „Testphase“ formuliert?
  • Höchstdauer beachten: Bei Angestellten darf die frei lösbare Anfangsphase grundsätzlich nicht über einen Monat hinausgehen.
  • Beginn kalendermäßig festlegen: Maßgeblich ist der vereinbarte Arbeitsantritt, nicht zwingend der erste tatsächliche Arbeitstag.
  • Ende korrekt berechnen: Der erste Tag zählt mit; Wochenenden oder Feiertage verlängern die Frist nicht automatisch.
  • Schutzvorschriften mitdenken: Schwangerschaftsschutz, Diskriminierungsverbote und Sonderregelungen dürfen nicht übersehen werden.
  • Keine Verlängerung „im Nachhinein“ annehmen: Eine nachträgliche Ausdehnung ist regelmäßig unwirksam.
  • Vor Auflösung rechtlich prüfen lassen: Gerade bei Leitungsfunktionen können Formulierungsfehler oder Fristirrtümer rasch teuer werden.

Häufige Fragen zu Probemonat für Leitende Angestellte im Pflege- & Sozialbereich

Wie lange darf die Probezeit für eine Pflegedienstleitung in Österreich dauern?

Für eine Pflegedienstleitung als Angestellte gilt grundsätzlich, dass eine frei lösbare Probezeit nur einen Monat dauern darf. Das folgt vor allem aus dem Angestelltengesetz und den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln. Eine längere Klausel im Vertrag ist nicht automatisch wirksam, nur weil sie unterschrieben wurde. Gerade im Pflegebereich ist der Irrtum weit verbreitet, man dürfe wegen der Führungsverantwortung zwei oder drei Monate „testen“ – das ist regelmäßig nicht zulässig.

Beginnt die Probezeit erst am ersten tatsächlichen Arbeitstag oder schon laut Vertrag?

Im Regelfall beginnt sie mit dem vereinbarten Arbeitsantritt. Das bedeutet: Wenn im Dienstvertrag der 1. eines Monats steht, läuft die Frist ab diesem Datum. Ob die Führungskraft wegen Krankenstand, Einschulung oder organisatorischer Verschiebungen erst später tatsächlich arbeitet, ändert daran grundsätzlich nichts. Wer diesen Unterschied übersieht, erklärt eine Auflösung oft zu spät.

Kann ein Sozialträger eine dreimonatige Probezeit für eine Einrichtungsleitung vereinbaren?

Eine dreimonatige frei lösbare Probezeit ist für Angestellte grundsätzlich problematisch und in dieser Länge regelmäßig nicht zulässig. Oft ist eine solche Klausel nur bis zum erlaubten Ausmaß von einem Monat wirksam. Danach kann das Dienstverhältnis nicht mehr ohne Einhaltung der sonst geltenden Beendigungsregeln aufgelöst werden. Ob im Einzelfall vielleicht ein befristetes Arbeitsverhältnis zur Erprobung vorliegt, muss gesondert geprüft werden.

Muss eine Beendigung im Probemonat begründet werden?

Grundsätzlich nicht. Das Wesen dieser Anfangsphase liegt gerade darin, dass das Dienstverhältnis ohne Fristen und ohne Angabe von Gründen beendet werden kann. Allerdings bedeutet das nicht, dass jede Beendigung automatisch rechtmäßig wäre. Diskriminierende Motive oder Verstöße gegen zwingende Schutzvorschriften können trotzdem rechtlich angreifbar sein.

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsverhältnis auf Probe und Arbeitsverhältnis zur Probe?

Das Arbeitsverhältnis auf Probe ist ein grundsätzlich auf Dauer angelegtes Dienstverhältnis mit besonders leichter Auflösbarkeit zu Beginn. Das Arbeitsverhältnis zur Probe ist dagegen ein befristetes Dienstverhältnis, das der Erprobung dient. Dieser Unterschied ist in der Praxis enorm wichtig, weil bei einem befristeten Vertrag nicht automatisch die jederzeitige freie Lösbarkeit besteht. Viele Streitfälle entstehen genau deshalb, weil Verträge sprachlich unklar formuliert sind.

Ist ein neuer Probemonat bei Wiedereinstellung einer früheren Führungskraft zulässig?

Das kann zulässig sein, aber nicht immer. Entscheidend ist, ob tatsächlich ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird oder ob bloß versucht wird, Schutzvorschriften oder reguläre Beendigungsregeln zu umgehen. Gerade wenn zwischen den Dienstverhältnissen nur kurze Zeit liegt oder die Tätigkeit praktisch gleich bleibt, sollte die Vertragsgestaltung sorgfältig geprüft werden. Ohne juristische Beurteilung kann hier rasch ein teurer Fehler entstehen.

Wenn Sie als Arbeitgeber, Sozialträger oder Führungskraft im Pflegebereich unsicher sind, ob eine Klausel wirksam ist oder eine Beendigung noch rechtzeitig erklärt wurde, empfiehlt sich eine rasche arbeitsrechtliche Prüfung. Die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unterstützt Sie bei Vertragsgestaltung, Beurteilung von Führungskräfteverträgen und der Durchsetzung Ihrer Rechte rund um den Einstieg in leitende Funktionen im Pflege- und Sozialbereich. Kontakt: 01/5130700 oder office@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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