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Probemonat in Österreich: OGH erklärt

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Probemonat in Österreich: OGH erklärt

Probemonat im Arbeitsrecht: Warum wenige Tage über den Kündigungsschutz entscheiden können

Probemonat in Österreich: Eine Arbeitnehmerin begann am 5. März 2012 und verlor ihre Stelle am 4. April – der Probemonat im Arbeitsrecht war trotz abgelaufener vier Wochen noch nicht vorbei.

Vier Wochen vorbei, der Monat noch nicht: Die Geschichte hinter dem Streit

Die Klägerin begann am 5. März 2012 als Hilfskraft in einem Betrieb des Fleischergewerbes. Ihre wöchentliche Normalarbeitszeit betrug 40 Stunden. Im Dienstvertrag stand, dass beide Seiten das Arbeitsverhältnis während eines Probemonats sofort und ohne Angabe von Gründen beenden konnten.

Zusätzlich galt der Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter im Fleischergewerbe. Dieser enthielt ebenfalls Regelungen zur Beendigung während der ersten Zeit des Arbeitsverhältnisses. Genau daraus entstand der Streit: Bedeutete „ein Monat“ tatsächlich vier Wochen? Oder lief der Probemonat erst mit dem entsprechenden Kalendertag im Folgemonat ab?

Am 4. April 2012 erklärte die Arbeitgeberin, dass sie das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit beende. Seit dem Arbeitsbeginn waren zu diesem Zeitpunkt mehr als vier Wochen vergangen. Der Klägerin erschien die Erklärung deshalb verspätet. Später informierte sie die Arbeitgeberin außerdem über ihre Schwangerschaft.

Die Klägerin wollte die Beendigung nicht akzeptieren. Das Erstgericht wies ihre Klage ab. Auch das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der (OGH 24.07.2013, 9 ObA 72/13y) gab der Revision schließlich nicht Folge.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 24.07.2013 in 9 ObA 72/13y, dass ein vereinbarter Probemonat auch nach Ablauf von vier Wochen, aber noch innerhalb eines Monats, eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ermöglichen kann.

Für die Klägerin entschieden damit wenige Tage darüber, ob die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis noch ohne Begründung lösen durfte. Nach dem Ende der Probezeit wären andere Regeln zur Beendigung, zu Kündigungsfristen und möglicherweise auch zur Kündigungsanfechtung relevant geworden.

Was bedeutet ein Probemonat in Österreich? | Rechtsanwalt Wien

Ein Probemonat bezeichnet eine ausdrücklich vereinbarte Anfangsphase des Arbeitsverhältnisses. Während dieser Zeit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis grundsätzlich sofort lösen, wenn die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Kündigungsfrist muss dann nicht eingehalten werden.

Maßgeblich war hier der Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter im Fleischergewerbe (KV). Relevant waren insbesondere § 2 Abs 2 lit a und § 18 Abs 1. Der Kollektivvertrag unterschied zwischen einer allgemeinen Regelung für die ersten vier Wochen und einer besonderen Regelung über ein Arbeitsverhältnis auf Probe.

Der OGH las diese Bestimmungen nicht so, dass die Vier-Wochen-Regel den Probemonat automatisch verkürzte. Andernfalls hätte die gesonderte Vereinbarung eines Probemonats kaum noch eine eigenständige Bedeutung. Der Begriff „Monat“ durfte daher als Monatszeitraum verstanden werden. Ein Beginn am 5. März führte grundsätzlich zu einem Monatsende am 5. April beziehungsweise zu einem Ablauf innerhalb dieses Monatszeitraums.

Für den Probemonat in Österreich gilt nach 9 ObA 72/13y vom 24.07.2013: Ein ausdrücklich vereinbarter Probemonat endet nicht automatisch nach vier Wochen, wenn der maßgebliche Kollektivvertrag zwischen einer Vier-Wochen-Regel und einem Arbeitsverhältnis auf Probe unterscheidet.

Das unterscheidet die Probezeit von einer normalen Kündigung. Bei einer Kündigung spielen Kündigungsfrist, Kündigungstermin und gegebenenfalls eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit eine Rolle. Eine Entlassung setzt wiederum einen wichtigen Grund voraus. Die Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu folgt eigenen Regeln und lässt sich nicht allein aus dem Ende eines Probemonats beurteilen.

Warum der OGH die Vier-Wochen-Regel nicht vorgezogen hat

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.07.2013 (9 ObA 72/13y) entschieden, dass die allgemeine Vier-Wochen-Regel den ausdrücklich vereinbarten Probemonat nicht verkürzt. Der entscheidende Gedanke lag in der Auslegung des Kollektivvertrags und des Dienstvertrags.

Die Klägerin argumentierte, der Kollektivvertrag verwende an anderer Stelle einen Zeitraum von vier Wochen. Deshalb müsse auch der Probemonat nach vier Wochen enden. Der OGH folgte dieser Zusammenfassung der Regelungen nicht. Er betrachtete die Bestimmungen getrennt und prüfte, welche Funktion ihnen jeweils zukam.

Die allgemeine Regelung nach vier Wochen sollte nicht automatisch die spezielle Probezeitregelung verdrängen. Das Gericht stellte darauf ab, dass ein ausdrücklich vereinbartes Arbeitsverhältnis auf Probe sonst praktisch bedeutungslos wäre. Vertragsparteien dürfen grundsätzlich eine Probezeit vereinbaren, wenn das Gesetz oder der Kollektivvertrag dies zulässt.

Auch die konkrete Vertragsklausel war für die Entscheidung wichtig. Sie erlaubte beiden Seiten, das Arbeitsverhältnis während des Probemonats sofort und ohne Kündigungsfrist zu beenden. Der OGH sah darin keinen Verstoß gegen ein günstigeres kollektivvertragliches Recht der Arbeitnehmerin.

Die Unterinstanzen hatten die Klage bereits abgewiesen. Der OGH bestätigte diese Beurteilung. Die Schwangerschaft änderte an der Auslegung des Probemonats in dieser Entscheidung nichts. Ob eine Beendigung wegen einer Schwangerschaft oder aus einem anderen verpönten Motiv erfolgte, kann allerdings eine eigenständige Prüfung nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) und dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) erfordern.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2013 ist nicht als neue Entwicklung des österreichischen Arbeitsrechts zu verstehen. Sie bleibt aber für die Vertragsauslegung wichtig, wenn ein Dienstvertrag und ein Kollektivvertrag unterschiedliche Zeitangaben verwenden.

Welche Folgen hat das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur zählen, wie viele Arbeitstage vergangen sind. Entscheidend sind der genaue Beginn des Arbeitsverhältnisses, der Wortlaut des Dienstvertrags, der anwendbare Kollektivvertrag und der Zeitpunkt, zu dem die Beendigung erklärt wurde.

Für den Probemonat in Österreich kann eine Beendigung am letzten Tag eines Monats anders zu beurteilen sein als eine Erklärung am Folgetag. Ob die Erklärung mündlich, schriftlich oder durch Übergabe eines Dokuments erfolgte, kann ebenfalls Bedeutung haben. Auch der Zugang bei der Arbeitnehmerin oder beim Arbeitnehmer muss nachvollziehbar sein.

Zweitens sollten alle Unterlagen gesichert werden. Dazu gehören der Dienstvertrag, der Kollektivvertrag, Nachrichten, E-Mails, Dienstpläne und das Beendigungsschreiben. Besonders wichtig ist die Klausel zum Probemonat. Sie sollte erkennen lassen, ob tatsächlich eine sofortige Lösungsmöglichkeit vereinbart wurde.

Drittens verdienen besondere Umstände eine gesonderte Prüfung. Eine Schwangerschaft, eine unmittelbar davor ausgesprochene Beendigung oder abwertende Äußerungen können Hinweise auf eine mögliche Diskriminierung sein. Kurze Fristen nach dem Gleichbehandlungsgesetz können eine rasche rechtliche Einschätzung erforderlich machen.

  • Arbeitnehmer: Beginn des Arbeitsverhältnisses und Zugangstag der Beendigung exakt dokumentieren.
  • Arbeitnehmer: Dienstvertrag, Kollektivvertrag und sämtliche Nachrichten sichern.
  • Arbeitgeber und HR: Probemonat, Monatsende und Übergabe der Erklärung kalendergenau erfassen.

Für Arbeitgeber besteht das Risiko nicht nur in einer falschen Fristberechnung. Fehlt eine wirksame Vereinbarung oder wird die Erklärung erst nach Ablauf des Probemonats abgegeben, kann die Beendigung anders eingeordnet werden. Dann können Ansprüche aus einer unwirksamen Beendigung, offene Entgeltforderungen oder weitere arbeitsrechtliche Folgen entstehen.

Eine Betriebsvereinbarung kann zusätzliche Rahmenbedingungen enthalten. Sie ersetzt jedoch nicht automatisch die Prüfung des individuellen Dienstvertrags und des einschlägigen Kollektivvertrags. Auch eine spätere Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit ist von der Frage zu unterscheiden, ob die Beendigung noch während der Probezeit erfolgte.

Häufige Fragen zum Ende der Probezeit

Kann ich nach vier Wochen noch während des Probemonats gekündigt werden?
Ja. Nach OGH 9 ObA 72/13y vom 24.07.2013 kann ein vereinbarter Probemonat auch nach vier Wochen, aber noch innerhalb eines Monats, eine sofortige Lösung ermöglichen. Entscheidend sind Dienstvertrag und Kollektivvertrag.

Habe ich Anspruch auf eine Begründung der Beendigung in der Probezeit?
Nein. Eine sofortige Lösung während eines wirksam vereinbarten Probemonats kann nach § 18 Abs 1 des einschlägigen Kollektivvertrags ohne Angabe von Gründen erfolgen. Ein verpöntes Motiv, etwa Diskriminierung nach dem GlBG, bleibt rechtlich relevant.

Was passiert, wenn die Beendigung erst nach Ablauf des Monats erklärt wurde?
In Österreich gilt: Dann kann die Probezeitlösung verspätet sein. Nach OGH 9 ObA 72/13y müssen Beginn, Monatsberechnung, Vertragsklausel und Zugang der Erklärung genau geprüft werden. Danach können Kündigungsfristen oder andere Beendigungsregeln gelten.

Kann eine Schwangerschaft die Beendigung während der Probezeit verhindern?
Nein, nicht automatisch. Die Probezeitfrage und ein möglicher Diskriminierungsschutz sind getrennt zu prüfen. Maßgeblich sind das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), das Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) und die konkreten Umstände der Beendigung.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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