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Probemonat für Teilzeitkräfte in Arztpraxen rechtssicher regeln

Startseite  •  Aktuelles  •  13.06.2026
Probemonat für Teilzeitkräfte in Arztpraxen rechtssicher regeln

Probemonat für Teilzeitkräfte in Arztpraxen

Probemonat für Teilzeitkräfte in Arztpraxen klingt in der Praxis oft nach einer einfachen Sache – tatsächlich ist dieses Thema aber eine der häufigsten Fehlerquellen in Arbeitsverträgen von Ordinationen. Gerade in kleinen Teams fällt eine Fehlbesetzung besonders stark ins Gewicht: Termine geraten durcheinander, Patientinnen und Patienten fühlen sich schlecht betreut, vertrauliche Gesundheitsdaten werden nicht mit der nötigen Sorgfalt behandelt oder die Zusammenarbeit im Empfangs- und Assistenzbereich funktioniert nicht reibungslos. Umgekehrt stehen auch Teilzeitangestellte unter Druck: Passt die Organisation? Sind die Abläufe klar? Werden Arbeitszeiten korrekt gehandhabt? Und wie schnell kann das Dienstverhältnis wieder beendet werden, wenn sich zeigt, dass es nicht passt?

Typisch für den Alltag in Wiener Arztpraxen ist folgendes Szenario: Eine Ordinationsassistenz beginnt mit 15 oder 20 Wochenstunden, arbeitet nur an einzelnen Tagen und beide Seiten gehen davon aus, dass sich die Probephase dadurch automatisch verlängert. Genau das ist rechtlich meist falsch. Wer hier ungenau formuliert oder Fristen falsch berechnet, riskiert unwirksame Beendigungen, unnötige Streitigkeiten und vermeidbare Kosten. Deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf die Rechtslage.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für den Probemonat für Teilzeitkräfte in Arztpraxen?

Für Angestellte in einer Arztpraxis ist vor allem § 19 Abs 2 Angestelltengesetz (AngG) maßgeblich. Ergänzend wird als allgemeine Grundlage auch § 1158 Abs 2 ABGB herangezogen. Der Kern dieser Regelung ist einfach: Ein Arbeitsverhältnis auf Probe kann von beiden Seiten jederzeit gelöst werden – also ohne Kündigungsfrist, ohne Kündigungstermin und grundsätzlich auch ohne Angabe von Gründen.

Wichtig ist dabei die gesetzliche Höchstdauer. Im Regelfall darf eine solche Probephase bei Angestellten nur einen Monat dauern. Dieser Zeitraum wird nach Kalendertagen berechnet, nicht nach tatsächlich geleisteten Stunden oder Arbeitstagen. Für Teilzeitkräfte bedeutet das: Wer nur zwei oder drei Tage pro Woche arbeitet, hat keinen „verlängerten“ Testzeitraum. Die geringere Wochenarbeitszeit ändert nichts am Ende des Monats.

Der Fristenlauf beginnt grundsätzlich mit dem vereinbarten Arbeitsantritt. Das ist in Ordinationen besonders relevant, wenn eine Mitarbeiterin zwar mit 1. des Monats aufgenommen wird, aber wegen Krankheit, Einschulung oder organisatorischer Verschiebungen erst einige Tage später tatsächlich erscheint. Rechtlich läuft die Frist in der Regel trotzdem schon ab dem vereinbarten Startdatum.

Ebenso bedeutsam: Das Ende dieses Monats verschiebt sich nicht automatisch auf den nächsten Werktag, wenn der letzte Tag auf einen Sonntag oder Feiertag fällt. Nach der hier maßgeblichen arbeitsrechtlichen Auslegung ist § 903 3. Satz ABGB auf die Beendigung eines Probearbeitsverhältnisses nicht anwendbar. Wer also zu spät erklärt, beendet nicht mehr im Probemonat, sondern muss sich an den normalen Beendigungsregeln messen lassen.

Daneben gibt es Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen, etwa § 16 Abs 2 GAngG, § 10 Abs 1 LAG, § 4 Abs 3 VBG, § 8 Abs 1 BEinstG, § 13 Abs 4 HGHAG oder § 18 HausbG. Für den Alltag in der Arztpraxis mit klassischen Angestellten bleibt aber regelmäßig das Angestelltengesetz der zentrale Maßstab. Zu beachten sind außerdem Schutzvorschriften, etwa bei Schwangerschaft, sowie die saubere Abgrenzung zu befristeten Modellen. Mehr dazu finden Sie auch bei verwandten Themen wie befristeter Arbeitsvertrag in der Arztpraxis oder Kündigung von Ordinationsassistenz.

Was müssen Ärztinnen, Ärzte und Ordinationsleitungen bei Teilzeitbeschäftigten konkret beachten?

In der Praxis entstehen Probleme selten wegen des Gesetzestextes selbst, sondern fast immer durch unklare Vertragsformulierungen, falsche Fristberechnung oder Missverständnisse über den Unterschied zwischen Probezeit und Befristung. Gerade in Arztpraxen, in denen Administration, Patientenkontakt und Datenschutz eng miteinander verknüpft sind, sollte jede Aufnahme einer neuen Teilzeitkraft rechtlich sauber vorbereitet werden.

Praxisbeispiel 1: „Drei Monate Probezeit“ im Dienstvertrag
Eine Ordination nimmt eine Empfangsmitarbeiterin mit 20 Wochenstunden auf. Im Vertrag steht, dass die ersten drei Monate als Probezeit gelten. Das klingt für viele Arbeitgeber naheliegend, ist aber als echter Zeitraum mit jederzeitiger fristloser Auflösbarkeit rechtlich problematisch. Zulässig ist im Regelfall nur ein Monat. Der überlange Teil der Vereinbarung ist daher nicht einfach bedenkenlos wirksam. Das bedeutet: Nach Ablauf des ersten Monats kann sich die Praxis regelmäßig nicht mehr auf eine freie Lösung „im Probemonat“ stützen.

Praxisbeispiel 2: Teilzeit wird mit Arbeitstagen statt Kalendertagen gerechnet
Eine Ordinationsassistenz arbeitet nur montags, mittwochs und freitags. Die Praxis meint, der Monat sei erst dann vorbei, wenn ungefähr gleich viele tatsächliche Arbeitstage wie bei einer Vollzeitkraft geleistet wurden. Auch das ist falsch. Entscheidend ist nicht die Zahl der Einsatztage, sondern der Kalendermonat. Wer hier nach Dienstplan rechnet, begeht einen klassischen Rechtsfehler.

Praxisbeispiel 3: Verspäteter tatsächlicher Beginn
Eine neue Schreibkraft soll am 1. März anfangen, ist aber bis 5. März krankgeschrieben. Tatsächlich beginnt sie erst am 6. März. Viele Ordinationen gehen dann davon aus, der Prüfzeitraum laufe bis 5. April. Nach der maßgeblichen Rechtslage beginnt die Frist aber grundsätzlich schon mit dem vereinbarten Arbeitsantritt am 1. März. Das Ende fällt daher regelmäßig bereits auf den 31. März.

Praxisbeispiel 4: „Für zwei Monate zur Probe“
Hier liegt eine besonders gefährliche Formulierung vor. Ein Arbeitsverhältnis auf Probe ist etwas anderes als ein Dienstverhältnis zur Probe. Letzteres ist meist ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Erprobungszweck. Es ist nicht automatisch jederzeit frei lösbar. Wenn im Vertrag unklar formuliert wird, kann die Ordination am Ende in einem befristeten Vertrag stecken, obwohl eigentlich nur ein einmonatiger Testzeitraum gewollt war.

Typische Fehler von Arbeitgebern in Arztpraxen sind daher:

  • die Annahme, Teilzeit verlängere die Erprobungsphase automatisch,
  • unklare Vertragsklauseln wie „probeweise drei Monate“,
  • eine zu späte Zustellung der Auflösungserklärung,
  • die Verwechslung von Probearbeitsverhältnis und Befristung,
  • das Übersehen besonderer Schutzbestimmungen, etwa im Zusammenhang mit Schwangerschaft.

Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer irren häufig. Viele glauben, im ersten Monat müsse ein wichtiger Grund vorliegen, damit die Ordination das Dienstverhältnis beenden darf. Das stimmt so nicht. Andere meinen, wenige Wochenstunden würden zu einem längeren Prüfzeitraum führen. Auch das ist rechtlich verfehlt. Wer Streit vermeiden möchte, sollte Verträge vor Unterfertigung prüfen lassen. Hilfreich ist oft auch ein Blick auf benachbarte Themen wie Teilzeit-Arbeitsvertrag in der Arztpraxis.

Ihr Rechtsanwalt Wien für Probezeit und Teilzeit in Arztpraxen

Die Rechtsprechung hat sich hierzu gefestigt. Aus der vorliegenden Analyse ergeben sich jedoch keine konkret ausgeschriebenen OGH-Geschäftszahlen, die übernommen werden dürften. Daher ist auf die inhaltlich gesicherten Grundlinien abzustellen, ohne Geschäftszahlen zu erfinden.

Gerichte stellen bei solchen Fällen vor allem auf drei Fragen ab: Was wurde tatsächlich vereinbart? Wann begann der Fristenlauf? Und ist die Auflösungserklärung noch rechtzeitig zugegangen? Gerade bei missverständlichen Formulierungen wie „für zwei Monate zur Probe“ wird nicht nur auf den Wortlaut, sondern auf den erkennbaren Parteiwillen geschaut. Das kann darüber entscheiden, ob ein echtes Probearbeitsverhältnis oder doch ein befristeter Vertrag vorliegt.

Ebenso gefestigt ist die Linie, dass die gesetzlich zulässige Dauer eines solchen Testzeitraums nicht dadurch ausgedehnt werden kann, dass man die reduzierte Arbeitszeit oder einzelne Einsatztage als Maßstab heranzieht. Für Teilzeitkräfte gilt grundsätzlich dieselbe Monatsgrenze wie für Vollzeitbeschäftigte.

Aus der Analyse liegt lediglich eine ältere Entscheidung des LG Wien vom 21. 5. 1937, 44 Cg 64/37, Arb 4786 vor. Sie zeigt, dass Fragen rund um Beginn, Berechnung und Wirksamkeit solcher Vereinbarungen die Praxis schon lange beschäftigen. Für heutige Ordinationen bleibt die wichtigste Botschaft: Nicht die Bezeichnung im Vertrag ist allein entscheidend, sondern die rechtliche Ausgestaltung und die fristgerechte Umsetzung.

Checkliste: 7 Schritte für Arztpraxen bei der Vereinbarung und Beendigung einer Probephase

  • Vertrag klar formulieren: Verwenden Sie eindeutige Begriffe und halten Sie fest, dass ein Arbeitsverhältnis auf Probe gemäß § 19 Abs 2 AngG vereinbart wird.
  • Höchstdauer prüfen: Vereinbaren Sie im Regelfall nicht mehr als einen Monat mit jederzeitiger Lösbarkeit.
  • Startdatum exakt festlegen: Maßgeblich ist grundsätzlich der vereinbarte Arbeitsantritt, nicht der erste tatsächlich geleistete Dienst.
  • Enddatum kalendarisch notieren: Rechnen Sie nicht nach Diensttagen oder Wochenstunden, sondern nach dem Kalendermonat.
  • Auflösung rechtzeitig zustellen: Die Erklärung muss der anderen Seite noch innerhalb des laufenden Monats zugehen.
  • Sonderfälle gesondert prüfen: Schwangerschaft, Lehrverhältnisse, Wiedereinstellungen und kollektivvertragliche Besonderheiten brauchen eine individuelle Beurteilung.
  • Vorlagen regelmäßig prüfen lassen: Standardverträge aus dem Internet sind für Arztpraxen oft zu ungenau und bergen erhebliche Risiken.

Häufige Fragen zu Probezeit bei Teilzeit in Arztpraxen

Wie lange dauert die Probezeit bei einer Teilzeitkraft in der Arztpraxis?

Im Regelfall dauert sie bei Angestellten einen Monat. Entscheidend ist der Kalendermonat und nicht die Anzahl der tatsächlich gearbeiteten Stunden oder Dienste. Eine Mitarbeiterin mit 15 Wochenstunden hat daher grundsätzlich keinen längeren Zeitraum als eine Vollzeitkraft. Genau dieser Punkt wird in der Praxis besonders häufig falsch eingeschätzt.

Verlängert sich der Probemonat, wenn die Teilzeitkraft nur an wenigen Tagen pro Woche arbeitet?

Nein. Die reduzierte Wochenarbeitszeit verlängert den Zeitraum nicht. Das Gesetz knüpft an den Monat als Zeitabschnitt an, nicht an eine bestimmte Mindestzahl an Arbeitstagen. Wer in der Ordination mit „abgearbeiteten Einsatztagen“ rechnet, riskiert eine verspätete und damit rechtlich problematische Auflösung.

Kann eine Arztpraxis drei Monate Probezeit mit einer Ordinationsassistenz vereinbaren?

Als echter Zeitraum mit jederzeitiger fristloser Lösbarkeit ist das im Regelfall nicht wirksam. Für Angestellte ist grundsätzlich nur ein Monat zulässig. Zwar kommt es auf die genaue Vertragsgestaltung und den Parteiwillen an, doch nach dem ersten Monat kann sich die Praxis meist nicht mehr auf eine freie Probeauflösung berufen. Gerade deshalb sollten Vertragsklauseln vorab rechtlich geprüft werden.

Was passiert, wenn die Auflösung erst nach dem letzten Tag des Monats erklärt wird?

Dann liegt regelmäßig keine Beendigung mehr innerhalb der Probephase vor. Das ist besonders heikel, wenn der letzte Tag auf einen Sonntag oder Feiertag fällt und die Ordination irrtümlich meint, sie könne noch am nächsten Werktag reagieren. Nach der maßgeblichen Rechtslage verlängert sich dieser Zeitraum nicht automatisch. In solchen Fällen sind oft schon die normalen Kündigungs- oder sonstigen Beendigungsregeln anzuwenden.

Beginnt die Frist erst mit dem ersten tatsächlichen Arbeitstag?

Grundsätzlich nein. Maßgeblich ist regelmäßig der vereinbarte Arbeitsantritt. Wenn also im Vertrag der 1. eines Monats als Beginn steht, läuft die Frist meist schon ab diesem Datum – auch wenn die Arbeitsleistung wegen Krankheit oder organisatorischer Gründe erst einige Tage später aufgenommen wird. Das ist ein wichtiger Punkt für jede Ordination, die mit Einschulungsphasen und verschobenen Einsatzstarts arbeitet.

Ist eine erneute Probevereinbarung möglich, wenn eine frühere Mitarbeiterin in die Arztpraxis zurückkehrt?

Das kann im Einzelfall zulässig sein, aber nicht automatisch. Entscheidend ist, ob ein wirklich neues Arbeitsverhältnis vorliegt und ob die erneute Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist. Besteht der Verdacht einer Umgehung, kann die Klausel angreifbar sein. Gerade bei Wiedereintritten nach kurzer Unterbrechung empfiehlt sich daher eine individuelle arbeitsrechtliche Prüfung.

Gibt es im Probemonat überhaupt Schutz für Arbeitnehmerinnen in der Arztpraxis?

Ja. Auch wenn eine Beendigung in diesem Zeitraum grundsätzlich sehr einfach möglich ist, gelten allgemeine Schranken des Arbeitsrechts weiterhin. Dazu zählen insbesondere Diskriminierungsverbote und bestimmte besondere Schutzvorschriften, etwa im Zusammenhang mit Schwangerschaft. Eine Ordination sollte deshalb nie vorschnell davon ausgehen, dass im ersten Monat „alles erlaubt“ sei.

Wenn Sie als Ärztin, Arzt oder Ordinationsleitung unsicher sind, ob eine Vertragsklausel wirksam ist oder eine Beendigung noch rechtzeitig erklärt werden kann, sollten Sie nicht erst bei einem Konflikt reagieren. Die arbeitsrechtliche Gestaltung in der Arztpraxis muss präzise sein – gerade beim Probemonat für Teilzeitkräfte in Arztpraxen. Die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unterstützt Sie bei Dienstverträgen, Vertragsprüfungen und arbeitsrechtlichen Streitfällen praxisnah und rechtssicher. Kontakt: 01/5130700 oder office@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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