Pichler Rechtsanwalt GmbH

Probemonat für Väter im Friseurgewerbe: Rechte & Risiken

Startseite  •  Aktuelles  •  10.06.2026
Probemonat für Väter im Friseurgewerbe: Rechte & Risiken

Probemonat für Väter im Friseurgewerbe

Probemonat für Väter im Friseurgewerbe klingt auf den ersten Blick nach einer einfachen Standardfrage des Arbeitsrechts. In der Praxis ist das Thema aber für betroffene Arbeitnehmer und auch für Saloninhaber oft emotional aufgeladen. Wer gerade Vater geworden ist, familiäre Verantwortung trägt oder Elternrechte ansprechen möchte, fragt sich rasch: Darf ich im ersten Monat ohne Weiteres „wieder gehen“ gelassen werden? Und ist eine Beendigung wirklich immer zulässig, nur weil ein Probemonat vereinbart wurde?

Gerade im Friseurgewerbe sind Arbeitsverhältnisse häufig kleinstrukturiert organisiert, Entscheidungen werden oft rasch und informell getroffen, und vieles wird „mündlich eh besprochen“. Genau das schafft Konflikte. Typisch ist etwa der Fall eines Vaters, der in einem Wiener Salon neu beginnt, über Kinderbetreuung spricht und kurz darauf noch innerhalb der ersten Wochen die Mitteilung erhält, dass es „doch nicht passt“. Juristisch ist dann genau zu prüfen, ob überhaupt ein wirksames Probearbeitsverhältnis vorlag, ob die Frist eingehalten wurde und ob hinter der Auflösung womöglich eine unzulässige Benachteiligung wegen familiärer Verpflichtungen steht. Wer seine Rechte kennt, kann hier teure Fehler vermeiden.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für den Probemonat für Väter im Friseurgewerbe?

Das österreichische Arbeitsrecht kennt das Arbeitsverhältnis auf Probe als besondere Anfangsphase eines Dienstverhältnisses. Der Zweck ist einfach: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen prüfen können, ob die Zusammenarbeit tatsächlich funktioniert. Die wesentliche Rechtsfolge besteht darin, dass das Arbeitsverhältnis während dieser Probezeit jederzeit, ohne Frist, ohne Termin und ohne Angabe von Gründen gelöst werden kann.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind dabei § 1158 Abs 2 ABGB und § 19 Abs 2 AngG. Für den Regelfall gilt: Ein Probearbeitsverhältnis ist höchstens für einen Monat zulässig. Eine längere Vereinbarung mit jederzeitiger Lösbarkeit ist grundsätzlich nicht wirksam. Wird etwa im Vertrag „drei Monate Probezeit“ festgelegt, ist diese Klausel nicht einfach insgesamt gültig, sondern nur insoweit, als sie sich auf den gesetzlich zulässigen Zeitraum erstreckt. Meist bleibt daher nur ein Monat als wirksame Probephase übrig.

Wichtig ist auch der Beginn der Frist. Maßgeblich ist der vereinbarte Arbeitsantritt, nicht erst die tatsächliche erste Arbeitsleistung. Wer also laut Vertrag am 1. Juni beginnt, startet rechtlich grundsätzlich auch am 1. Juni in die Probezeit – selbst wenn wegen Krankheit oder organisatorischer Umstände erst später tatsächlich gearbeitet wird. Für die Berechnung ist außerdem zu beachten, dass der erste Tag mitgezählt wird. Beginnt das Arbeitsverhältnis am 1. Juni, endet der Monat regelmäßig am 30. Juni. Eine Verlängerung auf den nächsten Werktag tritt nicht bloß deshalb ein, weil das Ende auf einen Sonntag oder Feiertag fällt; in diesem Zusammenhang ist die Regel des § 903 ABGB nach der in der Analyse wiedergegebenen Judikaturansicht nicht anzuwenden.

Für Väter im Friseurgewerbe gibt es keine eigene Sonder-Probezeit. Es gelten also grundsätzlich dieselben Regeln wie für andere Arbeitnehmer. Das bedeutet aber nicht, dass jede Auflösung automatisch unangreifbar wäre. Sobald eine Beendigung tatsächlich an die Vaterrolle, an Betreuungspflichten, an geplante Karenz oder an Elternteilzeit anknüpft, kommen Schutzvorschriften ins Spiel. Hier sind vor allem das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) sowie familienbezogene Schutzbestimmungen, etwa aus dem AVRAG, rechtlich relevant. Auch im ersten Monat ist Diskriminierung nicht erlaubt.

Besondere Aufmerksamkeit verdient im Friseurgewerbe außerdem die Lehrlingsausbildung. Für Lehrverhältnisse gelten nämlich eigene Auflösungsregeln, die nicht einfach mit dem gewöhnlichen Probemonat verwechselt werden dürfen. Wer dazu mehr wissen möchte, findet auch bei verwandten arbeitsrechtlichen Themen hilfreiche Informationen, etwa zu Elternteilzeit in Österreich, zur Kündigung im Arbeitsrecht oder zu Diskriminierung am Arbeitsplatz.

Ihr Rechtsanwalt Wien: Was müssen Väter und Saloninhaber im Friseurgewerbe beim Probemonat konkret beachten?

In der anwaltlichen Praxis zeigt sich, dass weniger die Grundregel problematisch ist, sondern fast immer die falsche Umsetzung im Einzelfall. Gerade im Friseurbereich kommt es häufig auf persönliche Zusammenarbeit, Kundenkontakt, Teamdynamik und flexible Einsatzzeiten an. Das führt dazu, dass Entscheidungen schnell getroffen werden – rechtlich sauber dokumentiert wird aber oft zu wenig.

Praxisbeispiel 1: Beendigung am letzten Tag zu spät erklärt
Ein Vater beginnt laut Vertrag am 1. September in einem Salon in Wien. Am 30. September wird ihm am Abend telefonisch mitgeteilt, dass das Dienstverhältnis beendet sei. Entscheidend ist nun, ob diese Erklärung noch rechtzeitig und nachweisbar zugegangen ist. Erfolgt der Zugang erst nach Ablauf des letzten Tages, ist die freie Auflösung im Probemonat nicht mehr wirksam. Dann ist zu prüfen, ob eine reguläre Kündigung oder allenfalls sogar eine unzulässige Beendigung vorliegt.

Praxisbeispiel 2: „Drei Monate Probezeit“ im Vertrag
Ein häufiger Fehler ist die Formulierung, das Arbeitsverhältnis werde „probeweise auf drei Monate“ abgeschlossen. Juristisch muss hier strikt unterschieden werden: Ein Probearbeitsverhältnis mit jederzeitiger Lösbarkeit ist grundsätzlich nur in gesetzlich zulässigem Ausmaß möglich, also meist für einen Monat. Etwas anderes ist ein Dienstverhältnis zur Probe, also ein befristeter Vertrag zu Erprobungszwecken. Diese Begriffe werden in der Praxis oft vermischt. Für Arbeitnehmer kann das erhebliche Folgen haben, weil völlig unterschiedliche Beendigungsregeln gelten.

Praxisbeispiel 3: Gespräch über Kinderbetreuung kurz vor der Auflösung
Ein Mitarbeiter erwähnt im Salon, dass er wegen der Betreuung seines Kleinkindes künftig gewisse Randzeiten schwieriger abdecken kann oder mittelfristig Elternteilzeit anstrebt. Wenige Tage später wird das Arbeitsverhältnis innerhalb des ersten Monats beendet. Zwar muss der Arbeitgeber während der Probezeit grundsätzlich keinen Grund angeben. Wenn jedoch Indizien dafür sprechen, dass die Vaterrolle oder familienbezogene Rechte der wahre Auslöser waren, kann der Fall unter Gleichbehandlungs- und Benachteiligungsschutzgesichtspunkten heikel werden. Gerade unbedachte Aussagen wie „Wir brauchen hier jemanden ohne familiäre Einschränkungen“ sind hochproblematisch.

Praxisbeispiel 4: Lehrling im Friseursalon
Das Friseurgewerbe ist eine klassische Lehrlingsbranche. Für Lehrlinge gilt nicht bloß der normale einmonatige Einstieg. Vielmehr bestehen in den ersten drei Monaten besondere gesetzliche Auflösungsmöglichkeiten; wenn in dieser Zeit Berufsschule besucht wird, kommt zusätzlich die Regel über die ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb zum Tragen. Viele Betriebe wenden hier irrtümlich die normalen Regeln für Angestellte oder Arbeiter an. Das kann zu fehlerhaften Auflösungen führen.

Typische Fallen sind daher: eine Probezeit wird gar nicht ausdrücklich vereinbart, die Dauer wird zu lang angesetzt, der Beginn falsch berechnet, der Zugang der Auflösung nicht dokumentiert oder die Beendigung wird inhaltlich mit Betreuungspflichten verknüpft. Für Arbeitnehmer ist umgekehrt gefährlich, sich auf mündliche Zusagen zu verlassen, den Fristenlauf falsch zu berechnen oder eine fragwürdige Beendigung wegen vermeintlicher Aussichtslosigkeit einfach hinzunehmen.

Wie entscheiden österreichische Gerichte bei Probezeit und Diskriminierungsfragen im Arbeitsverhältnis?

Die Rechtsprechung hat sich hierzu gefestigt. Aus der vorliegenden Analyse ergibt sich allerdings, dass nur sehr wenige Entscheidungen mit vollständig angeführter Geschäftszahl übermittelt wurden. Daher dürfen keine weiteren OGH-Geschäftszahlen ergänzt werden, wenn sie in der Analyse nicht konkret enthalten sind.

Konkret genannt ist LG Wien 21. 5. 1937, 44 Cg 64/37, Arb 4786. Die praktische Aussage daraus und aus der in der Analyse zusammengefassten Judikaturlinie ist vor allem: Beim Probearbeitsverhältnis kommt es auf die strenge Einhaltung der gesetzlichen Struktur an. Es geht um eine anfängliche Erprobung, nicht um ein frei verlängerbares Sonderkündigungsrecht des Arbeitgebers.

Besonders bedeutsam ist nach der in der Analyse dargestellten Rechtsprechungsansicht außerdem, dass die Frist eng zu berechnen ist. Der erste Tag zählt mit, und fällt das Ende auf einen Sonn- oder Feiertag, verlängert sich die Frist nicht automatisch. Für die Praxis heißt das: Wer eine Auflösung auf den letzten Drücker erklärt, riskiert rasch, dass die Probezeit bereits abgelaufen ist.

Ebenfalls wichtig ist die von der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit einer neuen Probezeit bei Wiedereinstellung, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen und ohne Umgehungsabsicht. Das kann etwa zulässig sein, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt hatte und nach einer Unterbrechung zurückkehrt. Nicht erlaubt ist hingegen ein bloßes „Aneinanderreihen“ von Probephasen, um den allgemeinen Kündigungsschutz dauerhaft zu unterlaufen.

Checkliste: 7 Schritte für Väter und Arbeitgeber bei Probezeitfragen im Friseursalon

  • Vertrag prüfen: Steht der Probemonat ausdrücklich im Dienstvertrag oder Dienstzettel?
  • Arbeitsantritt feststellen: Maßgeblich ist das vereinbarte Eintrittsdatum, nicht bloß der erste tatsächliche Arbeitstag.
  • Dauer kontrollieren: Eine frei lösbare Probephase ist im Regelfall nur bis zu einem Monat zulässig.
  • Frist richtig berechnen: Der erste Tag zählt mit; Sonn- und Feiertage verlängern den Zeitraum nicht automatisch.
  • Auflösung dokumentieren: Erklärung schriftlich abgeben und den Zugang beweissicher festhalten.
  • Diskriminierungsrisiken vermeiden: Keine Entscheidungen oder Aussagen an Vaterrolle, Betreuung oder geplante Elternrechte anknüpfen.
  • Sonderfälle gesondert prüfen: Bei Lehrlingen, Wiedereinstellungen oder unklaren Vertragsklauseln frühzeitig anwaltlichen Rat einholen.

Häufige Fragen zu Probemonat und Vaterrolle im Friseurgewerbe

Darf ein Friseursalon einen Vater im ersten Monat ohne Begründung kündigen?

Während eines wirksam vereinbarten Probearbeitsverhältnisses kann das Dienstverhältnis grundsätzlich jederzeit ohne Frist und ohne Angabe von Gründen gelöst werden. Das bedeutet aber nicht, dass jede Beendigung rechtlich unangreifbar ist. Wenn die Entscheidung tatsächlich wegen der Vaterrolle, wegen Kinderbetreuung oder wegen geplanter Inanspruchnahme familienrechtlicher Ansprüche erfolgt, kann ein Diskriminierungs- oder Benachteiligungsfall vorliegen. Die fehlende Begründung schützt den Arbeitgeber dann nicht automatisch.

Beginnt die Probezeit erst mit dem ersten echten Arbeitstag im Salon?

Nein. Entscheidend ist grundsätzlich der vereinbarte Arbeitsantritt, also das Datum, das im Vertrag oder in der Vereinbarung als Beginn des Dienstverhältnisses festgelegt wurde. Wer erst später tatsächlich Haare schneidet, Kunden bedient oder im Salon arbeitet, verschiebt den Beginn der Frist damit in der Regel nicht. Gerade bei Krankheit, organisatorischen Problemen oder verspätetem Erscheinen ist das in der Praxis sehr wichtig.

Ist eine Vereinbarung von drei Monaten Probezeit im Friseurgewerbe gültig?

Als echte Probezeit mit jederzeitiger Lösbarkeit ist eine derart lange Dauer im Regelfall unzulässig. Meist ist die Vereinbarung nur bis zum gesetzlich zulässigen Ausmaß wirksam, also typischerweise für einen Monat. Danach muss genau geprüft werden, was die Parteien eigentlich wollten: ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, eine Befristung oder eine rechtlich missverständliche Mischform. Solche Klauseln sollten immer individuell geprüft werden, weil der Wortlaut allein oft irreführend ist.

Welche Rechte hat ein Vater, wenn die Beendigung wegen Kinderbetreuung erfolgt?

Auch im frühen Stadium eines Dienstverhältnisses gelten Gleichbehandlungsgrundsätze. Wenn ein Arbeitnehmer benachteiligt wird, weil er Vater ist, Betreuungspflichten hat oder Elternrechte in Anspruch nehmen möchte, kann das gegen das Gleichbehandlungsgesetz oder gegen sonstige arbeitsrechtliche Schutzvorschriften verstoßen. In solchen Fällen kommt es stark auf Beweise und Indizien an, etwa auf Nachrichten, Zeugenaussagen oder Formulierungen in Gesprächen. Schnelles Handeln ist wichtig, weil arbeitsrechtliche Ansprüche oft kurzen Fristen unterliegen.

Gelten für Lehrlinge im Friseurgewerbe dieselben Regeln wie für andere Arbeitnehmer?

Nein, Lehrlinge bilden einen besonders wichtigen Sonderfall. Für Lehrverhältnisse bestehen eigene gesetzliche Auflösungsmechanismen, die nicht einfach mit dem gewöhnlichen Probemonat für sonstige Arbeitnehmer gleichgesetzt werden dürfen. Gerade im Friseurbereich ist das von erheblicher Bedeutung, weil viele Dienstverhältnisse als Lehrverhältnisse beginnen. Wer Lehrling, Lehrberechtigter oder Elternteil eines jungen Arbeitnehmers ist, sollte die Sonderregeln genau prüfen lassen.

Kann ein Friseursalon nach einer Wiedereinstellung nochmals eine Probezeit vereinbaren?

Das ist nicht automatisch ausgeschlossen, aber auch nicht grenzenlos erlaubt. Eine neue Erprobung kann unter bestimmten Umständen zulässig sein, etwa wenn das frühere Dienstverhältnis beendet war, eine echte Unterbrechung bestand und keine Umgehung des Arbeitsrechts vorliegt. Entscheidend ist, ob es einen sachlichen Grund für die neuerliche Probe gibt. Bloß zum Zweck, die jederzeitige Lösbarkeit immer wieder zu verlängern, darf eine Wiedereinstellung nicht gestaltet werden.

Wenn Sie unsicher sind, ob eine Beendigung noch vom ersten Monat gedeckt war, ob eine Vertragsklausel wirksam ist oder ob hinter der Auflösung eine unzulässige Benachteiligung steckt, sollte der Sachverhalt rasch rechtlich geprüft werden. Die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unterstützt Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei arbeitsrechtlichen Streitfragen mit klarer, praxisnaher Einschätzung. Kontakt: 01/5130700 oder office@anwaltskanzlei-pichler.at. Gerade beim Probemonat für Väter im Friseurgewerbe entscheidet oft ein einziges Detail über die Rechtslage.


Rechtliche Hilfe bei Probezeit und Vaterrolle im Friseursalon?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien berät Sie kompetent und persönlich. Jetzt Beratungstermin vereinbaren oder rufen Sie uns an: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at