Probezeit Auflösung Lehrverhältnis Österreich: WhatsApp

Probezeit Auflösung Lehrverhältnis Österreich

WhatsApp beendet die Lehre? formwidrige Auflösung in der Probezeit und warum Zustimmung teure Folgen hat

Eine Nachricht am Handy, „heute Ende in der Probezeit“, und die Lehre ist vorbei – formwidrige Auflösung in der Probezeit trifft Lehrlinge hart, wenn sie vorschnell zustimmen. — Stichwort: Probezeit Auflösung Lehrverhältnis Österreich

Vom Krankenstand zur Beendigungsnachricht: Wie ein Chatverlauf das Lehrverhältnis kippte

Eine angehende Gastronomiefachfrau in Wien war keine sechs Wochen im Betrieb, als sie erkrankte. Statt Genesungswünschen kam eine WhatsApp vom Chef: Das Lehrverhältnis werde „heute in der Probezeit“ beendet. Die Lehrlingseite reagierte mit Anwältin: Abrechnung einfordern, Beendigung akzeptieren, aber Schadenersatz wegen Formmangels ankündigen. Es ging um Sonderzahlungen, Kündigungsentschädigung bis zum Ende der Behaltezeit – und ein Dienstzeugnis.

Die Arbeitgeberin hielt dagegen: Die Schriftform sei nachgeholt worden. Und überhaupt – eine Auflösung in der Probezeit sei wirksam und zudem „akzeptiert“. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies die Klage ab: In der Probezeit bestehe kein Anspruch auf Kündigungsentschädigung, Sonderzahlungen gäbe es frühestens nach zwei Monaten. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigte. Es ließ aber die ordentliche Revision zu, um die Rechtsfolgen einer formwidrigen Beendigung in der Probezeit zu klären.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bekam damit eine vertraute, aber tückische Konstellation auf den Tisch: Schriftform ist Pflicht, WhatsApp genügt nicht – aber was, wenn der Lehrling die Beendigung trotzdem „akzeptiert“ und nur Schadenersatz fordert? Die Antwort liefert der OGH in
(OGH 28.03.2019, 9ObA135/18w) klar und praxisnah.

Am 28.03.2019 entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) in 9ObA135/18w, dass ein Lehrling nach ausdrücklicher Zustimmung zu einer formwidrigen WhatsApp-Auflösung in der Probezeit keinen Schadenersatz verlangen kann, weil Lehrverhältnisse in den ersten drei Monaten jederzeit grundlos beendet werden dürfen.

Rechtsanwalt Wien: Probezeit Auflösung Lehrverhältnis Österreich

In Wien und ganz Österreich hängen Ihre Ansprüche davon ab, ob Sie die Beendigung akzeptieren oder die Fortsetzung verlangen. Für die korrekte Bewertung von Schriftform, Fristen, Kollektivvertrag und Zustellnachweisen ist eine präzise Prüfung entscheidend.

Welche Rechte habe ich als Lehrling bei einer Beendigung per WhatsApp – und was muss ich sofort tun?

Die Rechtslage im österreichischen Arbeitsrecht trennt strikt zwischen Form und Inhalt. Lehrverhältnisse unterliegen dem Berufsausbildungsgesetz (BAG). § 15 BAG verlangt für die Beendigung die Schriftform; bloße WhatsApp- oder SMS-Nachrichten erfüllen diese nicht. Wer die Form rügt und die Fortsetzung der Lehre verlangt, kann Beschäftigung und Entgelt sichern – selbst bei Krankheit, sofern die Arbeitsleistung angeboten wird. Gerade die Probezeit Auflösung Lehrverhältnis Österreich wird dadurch zur Weichenstellung.

Wichtig ist die Probezeit: Sie dauert maximal drei Monate. In dieser Zeit dürfen beide Seiten das Lehrverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen lösen. Die „Begründungslosigkeit“ macht Schadenersatzansprüche praktisch unmöglich, wenn der Lehrling die Auflösung akzeptiert. Erst nach der Probezeit greifen strengere Regeln für Kündigung, Entlassung und vorzeitige Auflösung – samt möglicher Kündigungsentschädigung, etwa nach § 1162b Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

Die zentrale Weichenstellung ist Ihre Reaktion. Wer auf eine formwidrige WhatsApp-Auflösung mit „Ich akzeptiere, verlange aber Schadenersatz“ antwortet, heilt damit den Formmangel und anerkennt die Beendigung. Dann bleiben nur Ansprüche, wenn die Auflösung materiell rechtswidrig oder fristwidrig war. In der Probezeit fehlt es aber gerade an der Notwendigkeit eines Grundes – damit entfällt die Basis für Schadenersatz. Wer hingegen die Fortsetzung erklärt, hält das Lehrverhältnis am Leben. Bei einer Probezeit Auflösung Lehrverhältnis Österreich entscheidet daher Ihre erste Antwort über die weitere Anspruchslage.

In Österreich gilt: Lehrlinge sollten bei einer Chat-Beendigung unverzüglich schriftlich die Unwirksamkeit wegen fehlender Schriftform erklären, die Fortsetzung der Lehre verlangen und ihre Arbeitsleistung anbieten. Rechtsgrundlage: § 15 Berufsausbildungsgesetz (BAG) zur Schriftform und Probezeit; nur bei rechtswidriger Beendigung kommt § 1162b ABGB (Kündigungsentschädigung) ins Spiel. Das BAG finden Sie hier: Berufsausbildungsgesetz (BAG).

Kann ich Schadenersatz verlangen, wenn die Form nicht stimmt? Ja – aber nur, wenn Sie die Beendigung nicht akzeptieren, sondern die Fortsetzung wählen und aus dem Annahmeverzug Entgeltansprüche ableiten. Habe ich Anspruch auf Sonderzahlungen? In Lehrverhältnissen knüpfen Kollektivverträge diese oft an Mindestbeschäftigungsdauern; unter zwei Monaten fallen Ansprüche häufig weg. Holen Sie Rat, bevor Sie reagieren. Wer eine Probezeit Auflösung Lehrverhältnis Österreich vorschnell bestätigt, verliert meist den einzigen Hebel des Formmangels.

OGH-Entscheidung: Zustimmung saniert den Formmangel – in der Probezeit gibt es keinen Hebel für Schadenersatz

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat (9ObA135/18w) entschieden, dass ein Lehrling, der eine formwidrige Beendigung in der Probezeit akzeptiert, keinen Schadenersatz verlangen kann.

Der OGH betont: WhatsApp genügt der Schriftform nicht. Mit der bewussten „Schadenersatzlösung“ akzeptierte die Lehrlingseite jedoch das Ende der Lehre; damit gilt die Beendigung als wirksam. Übrig bleiben nur Ansprüche bei materiell rechtswidriger oder fristwidriger Auflösung – beides scheidet in der Probezeit aus, weil dort Beendigungen jederzeit und ohne Grund zulässig sind.

Die Vorinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien (OLG) – verneinten bereits Entgelt- und Sonderzahlungsansprüche. Der OGH schärfte die Dogmatik nach: Wer die Beendigung akzeptiert, nimmt sich den einzigen Hebel des Formmangels. § 1162b ABGB (Kündigungsentschädigung) greift nur bei rechtswidriger Beendigung; eine akzeptierte Probezeit-Auflösung ist nicht rechtswidrig.

Direkte Aussage: Am 28.03.2019 stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) in 9ObA135/18w klar, dass Lehrverhältnisse in Österreich innerhalb der dreimonatigen Probezeit jederzeit beendet werden dürfen und eine Zustimmung des Lehrlings zu einer formwidrigen Beendigung die Geltendmachung von Schadenersatz ausschließt.

Konkrete Folgen für Wien: So handeln Lehrlinge und Betriebe richtig

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa als Lehrling in Wien mit einer Beendigungs-WhatsApp –, entscheidet Ihre erste Reaktion über Monate an Entgelt. Drei Punkte sind entscheidend: die Wahl zwischen Fortsetzung oder Akzeptanz, die genaue Berechnung der Probezeit und der sichere Zustellnachweis. Bei einer Probezeit Auflösung Lehrverhältnis Österreich ist jeder Schritt zu dokumentieren.

Für Lehrlinge bedeutet das: Eine formwidrige Nachricht ist kein Freibrief für Geldansprüche. Wählen Sie die Fortsetzung, nicht die „Akzeptanz mit Schadenersatz“. Dokumentieren Sie Ihr Arbeitsangebot, gehen Sie zur vereinbarten Zeit zum Betrieb oder beweisen Sie, warum das nicht ging (z. B. Krankenstand mit ärztlicher Bestätigung). Prüfen Sie auch Sonderzahlungsansprüche nach Kollektivvertrag.

Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Österreich – insbesondere im Gastgewerbe in Wien – gilt: Beendigungen ausschließlich schriftlich und mit Nachweis erklären. Halten Sie Startdatum und Ende der dreimonatigen Probezeit fest. Vermeiden Sie Chat-Botschaften. Eine unbedachte WhatsApp kann bei Fortsetzungswahl des Lehrlings teuer werden, weil Annahmeverzug droht. Gerade bei einer Probezeit Auflösung Lehrverhältnis Österreich ist die Einhaltung der Schriftform geschäftskritisch.

  • Lehrling: Innerhalb weniger Tage per eingeschriebenem Brief die Unwirksamkeit wegen Formmangels erklären und die Arbeitsleistung anbieten.
  • Lehrling: Beweise sichern (Screenshots, Krankenstand, Dienstplan, Lehrvertrag) und die Probezeitgrenze exakt berechnen.
  • Arbeitgeber/HR: Nur eigenhändig unterschriebene Auflösung mit Zustellnachweis; Fristen im HR-System führen; WhatsApp strikt vermeiden.

Häufige Fragen zum Lehrverhältnis in der Probezeit und Chat-Beendigungen

Kann ich eine per WhatsApp beendete Lehre einfach akzeptieren und trotzdem Schadenersatz verlangen?
In Österreich gilt: nein, wenn Probezeit und Zustimmung vorliegen. Der OGH (9ObA135/18w) verneinte Schadenersatz nach Akzeptanz. Anspruch nach § 1162b ABGB besteht nur bei rechtswidriger Beendigung, nicht bei wirksamer Probezeitauflösung.

Habe ich Anspruch auf Kündigungsentschädigung bis zum Ende der Behaltezeit?
In Österreich gilt: nur bei rechtswidriger Beendigung. In der Probezeit sind grundlose Auflösungen zulässig (§ 15 BAG), daher keine Entschädigung nach § 1162b ABGB. OGH 9ObA135/18w bestätigt das bei akzeptierter Beendigung.

Was passiert, wenn ich die Fortsetzung verlange und zur Arbeit erscheine, aber abgewiesen werde?
In Österreich gilt: Annahmeverzug des Arbeitgebers. Sie behalten Entgeltansprüche, wenn Sie die Leistung ordnungsgemäß angeboten haben (§ 1155 ABGB). Wichtig: sofortige schriftliche Fortsetzungserklärung und Beweisführung.

Bekomme ich Sonderzahlungen, wenn die Lehre nach fünf Wochen endet?
In Österreich gilt: meistens nein, weil Kollektivverträge Mindestdauern vorsehen. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien verneint regelmäßig Ansprüche unter zwei Monaten. Prüfen Sie den Kollektivvertrag Gastronomie/Wien im Einzelfall.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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