Probezeit 3 Monate? Was in Österreich wirklich gilt

Probezeit 3 Monate

Ohne Vertrag schon im Job? Was in Österreich trotzdem gilt – und wo es schnell teuer wird

Am Montag fängt die Verkäuferin im Geschäft an, am Freitag hat sie schon Überstunden gemacht – aber in der Hand hält sie noch immer kein einziges Schriftstück. Kein Vertrag, kein Dienstzettel, keine klare Arbeitszeitregelung. Viele glauben dann, das Arbeitsverhältnis sei „noch nicht richtig zustande gekommen“. Genau das ist der häufigste Irrtum.

Ein Arbeitsverhältnis entsteht in Österreich nicht erst mit Unterschrift. Es reicht, dass Arbeit gegen Entgelt vereinbart wird und die Tätigkeit tatsächlich aufgenommen wird. Die rechtliche Frage lautet daher meist nicht, ob ein Dienstverhältnis besteht, sondern welche Bedingungen dafür gelten – und wie man sie beweist, wenn später Streit über Probezeit, Überstunden, Befristung oder Entgelt entsteht.

Der Handschlag reicht oft aus – aber er ersetzt keine klare Vereinbarung

Die Grundlage findet sich im ABGB, genauer in den §§ 1151 ff. Dort wird der Dienstvertrag als persönliche, weisungsgebundene Arbeitsleistung gegen Entgelt beschrieben. Für Arbeitnehmer heißt das: Auch ohne schriftlichen Vertrag kann ein voll wirksames Arbeitsverhältnis vorliegen. Für Arbeitgeber heißt das: „Wir haben eh nur mündlich geredet“ schützt nicht vor Pflichten.

Diese Formfreiheit ist praktisch, aber riskant. Sobald Punkte wie Arbeitszeit, Tätigkeit, Einstufung, Probezeit oder Befristung nicht sauber festgehalten sind, beginnt das Beweisproblem. Dann zählt nicht mehr, was „eigentlich gemeint“ war, sondern was sich nachweisen lässt.

Zusätzlich wirkt im Arbeitsrecht nie nur ein einziges Regelwerk. Der Einzelvertrag steht neben dem Gesetz, dem Kollektivvertrag und manchmal auch einer Betriebsvereinbarung. Der Kollektivvertrag legt oft Mindestentgelt, Einstufung, Zuschläge und Fristen fest. Der Vertrag darf bessere Bedingungen bieten, aber keine schlechteren.

Kein Vertrag? Dann muss ein Dienstzettel her

Wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag mit allen wesentlichen Angaben vorliegt, verpflichtet § 2 AVRAG den Arbeitgeber zur Ausstellung eines Dienstzettels. Dieser muss die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich bestätigen. Er ist kostenlos auszufolgen, auf Papier oder elektronisch, solange er speicherbar und ausdruckbar ist.

Wichtig ist der Zeitpunkt: Bestimmte Kerndaten müssen schon sehr rasch mitgeteilt werden, andere spätestens binnen eines Monats ab Beginn des Arbeitsverhältnisses. Änderungen – etwa bei Arbeitsort, Stundenmaß oder Funktion – müssen ebenfalls schriftlich mitgeteilt werden, und zwar vor oder spätestens mit ihrem Wirksamwerden.

Ein fehlender Dienstzettel macht das Arbeitsverhältnis nicht unwirksam. Er verschärft aber die Lage, wenn später über Lohn, Arbeitszeit oder Kündigung gestritten wird. Dazu kommen mögliche verwaltungsrechtliche Folgen für den Arbeitgeber.

Welche Angaben wirklich hineingehören

Ein brauchbarer Vertrag oder Dienstzettel besteht nicht aus zwei Zeilen wie „Beginn ab sofort, Gehalt nach Vereinbarung“. Gerade diese Kurzfassungen führen später zu den teuersten Auseinandersetzungen.

  • Vertragsparteien: Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • Beginn und Dauer: Startdatum, bei Befristung auch das Enddatum
  • Arbeitsort: fixer Ort oder mehrere Einsatzorte
  • Tätigkeit: Funktion und Aufgabenbereich
  • Kollektivvertrag und Einstufung: entscheidend für Mindestlohn und Zulagen
  • Entgelt: Höhe, Fälligkeit, Zahlungsweise, Zulagen und Sonderzahlungen
  • Arbeitszeit: Normalarbeitszeit, Verteilung, Gleitzeit, Überstundenregelung, Pausen
  • Probezeit: nur wenn wirksam vereinbart
  • Kündigungsregeln: Fristen und Termine
  • Sozialversicherung: zuständiger Träger

Gerade bei Teilzeit und All-in-Vereinbarungen ist Präzision entscheidend. Fehlt die klare Beschreibung der Normalarbeitszeit, wird später oft darüber gestritten, ob Mehrstunden, Überstunden oder bloß „betriebliche Flexibilität“ vorlagen.

Die heiklen Punkte: Probezeit, All-in und Befristung

Die Probezeit klingt in der Praxis oft einfacher, als sie rechtlich ist. Eine Probezeit muss vereinbart werden; sie entsteht nicht automatisch in jeder Branche und nicht in beliebiger Länge. Im Regelfall ist sie auf höchstens einen Monat begrenzt. Wer „drei Monate Probezeit“ mündlich vereinbart, schafft damit keine rechtswirksame dreimonatige Freizone für Auflösungen ohne Frist.

Das wird besonders teuer, wenn ein Arbeitgeber nach sechs Wochen erklärt, man trenne sich „noch in der Probezeit“. Ist die Probezeit zu lang oder nicht korrekt vereinbart, handelt es sich nicht um eine wirksame Probezeitauflösung. Dann greifen normale Kündigungsregeln – bei Angestellten etwa § 20 AngG mit seinen Fristen und Terminen. Eine falsche Auflösung kann Entgeltansprüche bis zum korrekten Beendigungszeitpunkt auslösen.

Ähnlich heikel sind All-in-Klauseln. Ein pauschaler Satz wie „Mit dem Gehalt sind alle Mehrleistungen abgegolten“ reicht oft nicht. Ohne transparente Einstufung, nachvollziehbare Überstundenabdeckung und laufende Deckungsprüfung bleibt das Risiko hoch, dass zusätzlich zum ausbezahlten Gehalt noch Überstunden nachzuzahlen sind. Wird dabei sogar der kollektivvertragliche Mindestlohn unterschritten, drohen nicht nur Nachforderungen, sondern auch Sanktionen nach dem LSD-BG.

Bei Befristungen liegt die Gefahr in den Verlängerungen. Ein saisonaler Vertrag bis Ende September kann zulässig sein. Werden aber mehrere kurze Befristungen ohne klaren sachlichen Grund aneinandergereiht, spricht vieles für einen unzulässigen Kettenvertrag. Dann kann das Arbeitsverhältnis als unbefristet behandelt werden – mit allen Folgen für Kündigungsfristen und Schadenersatz.

Drei typische Fälle aus dem Arbeitsalltag

1. „Probezeit 3 Monate“ – gesagt, aber nicht haltbar

Ein Start-up nimmt einen Entwickler sofort auf. Besprochen wird mündlich eine „Probezeit von drei Monaten“. Nach sechs Wochen wird er ohne Frist nach Hause geschickt. Das Problem: Eine so lange Probezeit ist regelmäßig unzulässig. Die Auflösung als angebliche Probezeitbeendigung ist angreifbar; das Unternehmen riskiert Entgeltansprüche bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin.

2. Saisonjob oder schon Dauerarbeitsverhältnis?

Ein Kellner wird für eine Saison aufgenommen. Danach folgt mündlich die nächste Befristung, dann noch eine. Je enger diese Verträge aneinandergereiht werden und je weniger sachlicher Grund erkennbar ist, desto eher wird man von einem unbefristeten Dienstverhältnis ausgehen. „Es war eh immer nur vorübergehend gedacht“ genügt dann nicht.

3. All-in ohne Einstufung

Eine Teilzeitkraft unterschreibt einen kurzen Vertragsentwurf. Darin steht ein Gehalt, aber keine klare KV-Einstufung und keine transparente All-in-Regelung. Später zeigt sich, dass das tatsächliche Mindestentgelt höher gewesen wäre. Die Folge können Nachzahlungen über längere Zeiträume sein, zusätzlich drohen Probleme wegen Unterentlohnung.

Wo Unternehmen und Arbeitnehmer immer wieder in dieselbe Falle tappen

Sehr oft beginnt alles mit gutem Willen und endet in einem sauberen Beweisdesaster. Arbeitgeber verwenden Muster aus Deutschland, obwohl Kündigungsfristen, Kollektivverträge und All-in-Regeln in Österreich anders funktionieren. Arbeitnehmer verlassen sich auf mündliche Zusagen, obwohl sie später kaum belegen können, was zu Beginn vereinbart war.

Ein weiterer Dauerfehler ist die fehlende KV-Einstufung. Sie entscheidet nicht nur über das Mindestentgelt, sondern oft auch über Zulagen, Überstundenberechnung und Verfallsfristen. Wird bei einem Funktionswechsel nicht nachgeschärft, entsteht rasch Unterentlohnung – manchmal unbemerkt über Monate.

Auch Änderungen im laufenden Dienstverhältnis werden oft zu locker behandelt. Neue Filiale, andere Funktion, mehr Stunden, Homeoffice-Tage, Rufbereitschaft: Wer das nicht schriftlich nachzieht, schafft neue Unsicherheit. Genau dort entstehen später Konflikte über Weisungsrecht, Reisekosten, Arbeitszeit und Entgelt.

Bei minderjährigen Arbeitnehmern kommt noch ein eigener Punkt dazu. Ist die Ferialkraft noch nicht volljährig, ist regelmäßig die Zustimmung der Erziehungsberechtigten relevant. Ein fehlender schriftlicher Vertrag macht die Beschäftigung nicht automatisch ungültig, erhöht aber das Risiko bei Streit über Umfang, Entgelt oder Zustimmung erheblich.

Checkliste: Was Sie sofort klären sollten, wenn noch nichts Schriftliches vorliegt

  • Beginn dokumentieren: ersten Arbeitstag, Arbeitszeiten und Ansprechpersonen notieren
  • Schriftliche Bestätigung verlangen: Vertrag oder Dienstzettel aktiv anfordern
  • Kollektivvertrag prüfen: Welche Branche gilt, welche Einstufung passt zur Tätigkeit?
  • Entgelt zerlegen: Grundlohn, Zulagen, Sonderzahlungen, All-in-Anteile getrennt betrachten
  • Probezeit nachfragen: Wurde sie überhaupt vereinbart, und wenn ja, wie genau?
  • Befristung klären: Gibt es ein fixes Enddatum oder läuft das Verhältnis offen weiter?
  • Arbeitszeit festhalten: Wochenstunden, Lage der Arbeitszeit, Pausen, Mehrstunden, Gleitzeit
  • Änderungen sammeln: jede spätere Abweichung schriftlich bestätigen lassen
  • Fristen im Blick behalten: manche Kollektivverträge kürzen die Zeit für Entgeltforderungen massiv

FAQ: Das wird besonders oft gegoogelt

Habe ich Anspruch auf einen Dienstzettel, wenn ich schon arbeite?

Ja. Wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag mit allen wesentlichen Angaben vorliegt, muss der Arbeitgeber einen Dienstzettel ausstellen. Die wichtigsten Informationen müssen rasch schriftlich bestätigt werden, der vollständige Nachweis spätestens innerhalb der gesetzlichen Frist. Das Arbeitsverhältnis besteht auch ohne Dienstzettel, aber der Arbeitgeber verletzt damit seine Pflicht.

Bin ich ohne unterschriebenen Vertrag überhaupt versichert und angestellt?

Ein unterschriebener Vertrag ist nicht Voraussetzung für ein wirksames Arbeitsverhältnis. Entscheidend ist, ob Arbeit gegen Entgelt vereinbart wurde und tatsächlich geleistet wird. Versicherung, Entgeltanspruch und arbeitsrechtlicher Schutz hängen nicht davon ab, dass ein Papier unterschrieben wurde. Problematisch wird es vor allem bei der Beweisbarkeit einzelner Bedingungen.

Darf eine Probezeit einfach mündlich ausgemacht werden?

Eine Probezeit kann vereinbart werden, aber nicht beliebig. Sie ist im Regelfall auf höchstens einen Monat begrenzt. Wer sich auf eine längere „Probezeit“ beruft, steht oft auf dünnem Eis. Nach Ablauf einer wirksamen Probezeit gelten die normalen Regeln für Kündigung oder einvernehmliche Beendigung.

Was passiert, wenn mein befristeter Vertrag immer wieder verlängert wird?

Einzelne Befristungen können zulässig sein, etwa bei saisonaler Beschäftigung. Werden aber mehrere Befristungen ohne nachvollziehbaren sachlichen Grund direkt hintereinander gereiht, kann das als unzulässiger Kettenvertrag gewertet werden. Dann wird das Dienstverhältnis oft wie ein unbefristetes behandelt. Eine Beendigung ist dann nicht mehr automatisch mit Zeitablauf möglich.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen des österreichischen Arbeitsrechts – von Dienstvertrag und Kündigung über Entgelt- und Urlaubsfragen bis zu Mutterschutz und Abfertigung. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Arbeitsrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen des österreichischen Arbeitsrechts – von Dienstvertragsgestaltung über Kündigungs- und Entlassungsfragen bis zu Entgelt-, Urlaubs- und Abfertigungsstreitigkeiten.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in arbeitsrechtlichen Verfahren vertreten und Streitigkeiten vor den Arbeits- und Sozialgerichten abgewickelt – sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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