Probezeit nach Vorbeschäftigung OGH: Wann ist sie zulässig?

Probezeit nach Vorbeschäftigung: Wann der Probemonat trotz früherer Mitarbeit zulässig ist
Probezeit nach Vorbeschäftigung OGH: Sie haben bereits monatelang mitgearbeitet und fragen sich, ob eine Probezeit nach Vorbeschäftigung zulässig ist – und ob eine Auflösung ohne Begründung hält?
Probezeit nach Vorbeschäftigung OGH — die Kurzantwort
OGH 19.07.2018 (8ObA31/18v): Eine einmonatige Probezeit bleibt trotz Vorbeschäftigung zulässig, wenn die neue Tätigkeit wesentlich anders ist; die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
OGH 19.07.2018 (8ObA31/18v) — Kernaussage: Wird eine Dienstordnung wirksam in den Vertrag einbezogen, kann der Probemonat vereinbart und eine Lösung ohne Angabe von Gründen innerhalb von vier Wochen ausgesprochen werden.
Von der Masterbetreuung zur Professur – warum ein Probemonat alles entschied
Die Ausgangslage war menschlich nachvollziehbar: Eine Wissenschaftlerin arbeitete bereits nebenberuflich für eine Hochschule in Wien. Sie betreute Masterarbeiten – befristet, mit separater Vereinbarung, neben ihrer Haupttätigkeit. Dann folgte der Karriereschritt: ein hauptberuflicher Professorinnen-Vertrag ab 1. Juli 2017. Der neue Vertrag nahm ausdrücklich auf die Dienstordnung des Arbeitgebers Bezug und sah einen einmonatigen Probemonat vor, in dem eine Lösung jederzeit möglich ist.
Genau dort begann der Streit. Die Arbeitnehmerin hielt die erneute Probezeit für unzulässig. Ihre Argumente: Sie sei der Hochschule längst bekannt gewesen, habe fachlich überzeugt und die Probezeit diene hier nur dazu, Schutzvorschriften zu umgehen. Die Vorinstanzen verneinten das. Sie hoben hervor, dass die frühere Nebenbeschäftigung etwas anderes sei als eine volle Professur mit Lehr- und Forschungspflichten. Die Eignung für diese neue Schlüsselrolle dürfe der Arbeitgeber prüfen.
Der Fall landete in weiterer Folge beim Obersten Gerichtshof (OGH) (OGH 19.07.2018, 8ObA31/18v). Die Klägerin versuchte, die Probezeitklausel und die Lösung während des Probemonats über eine außerordentliche Revision zu Fall zu bringen. Der OGH setzte sich daher mit der Frage auseinander, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegt, wenn nach einer inhaltlich anderen Vorbeschäftigung erneut ein Probemonat vereinbart wird.
Mehr Klarheit brachte der Beschluss des Höchstgerichts:
(OGH 19.07.2018, 8ObA31/18v). Der OGH verweist darauf, dass die Dienstordnung wirksam in den individuellen Vertrag einbezogen wurde und dass eine einmonatige Probezeit bei einer neuen, inhaltlich geänderten Tätigkeit zulässig ist. Die außerordentliche Revision blieb erfolglos, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag. Damit ist die Probezeit nach Vorbeschäftigung OGH bei geänderter Tätigkeit zulässig.
Klare Aussage für die Praxis: Am 19.07.2018 stellte der OGH in 8ObA31/18v klar, dass ein Probemonat trotz früherer Nebenbeschäftigung zulässig ist, wenn die neue Tätigkeit wesentlich anders ist; eine außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Diese Entscheidung unterstreicht die Relevanz der Probezeit nach Vorbeschäftigung OGH für vergleichbare Fälle in Österreich.
Welche Regeln gelten für die Probezeit nach Vorbeschäftigung?
Die Kernvorschrift für Angestellte ist § 19 Abs 2 Angestelltengesetz (AngG). Sie erlaubt, dass ein Arbeitsverhältnis in den ersten vier Wochen jederzeit gelöst werden kann. Dieser „Probemonat“ muss vereinbart sein – oft direkt im Dienstvertrag oder über eine einbezogene Dienstordnung. Für Arbeiterinnen und Arbeiter gelten die allgemeinen Grundsätze des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) sinngemäß.
Wichtig ist die Abgrenzung: Eine erneute Probezeit darf nicht zum Umgehungstrick werden. Wenn die frühere und die neue Tätigkeit im Wesentlichen ident sind, steigt das Risiko, dass Gerichte die Probezeitklausel als missbräuchlich ansehen. Anders liegt der Fall, wenn die Rolle, Verantwortung und das Anforderungsprofil deutlich wechseln – wie bei der Transformation von einer punktuellen Betreuung von Masterarbeiten zu einer vollverantwortlichen Professur.
In Österreich gilt: Nach § 19 Abs 2 Angestelltengesetz (AngG) kann ein Angestelltenverhältnis in den ersten vier Wochen ohne Angabe von Gründen gelöst werden. Voraussetzung ist eine wirksame Vereinbarung der Probezeit, etwa durch ausdrückliche Einbeziehung einer Dienstordnung in den Dienstvertrag
(Angestelltengesetz (AngG)).
Rechtlich oft übersehen: Die Lösung in der Probezeit kann sogar vor dem Dienstantritt erklärt werden, solange der Probemonat vertraglich wirksam vereinbart wurde. Das betont der OGH regelmäßig. Für die Wirksamkeit kommt es auf den rechtzeitigen Zugang der Erklärung an. Hier hilft eine sauber dokumentierte Zustellung – im Zweifel per eingeschriebenem Brief oder nachweisbarer E-Mail.
Kann ich eine Probezeit ablehnen, wenn ich vorher schon tätig war? Habe ich Anspruch auf Kündigungsentschädigung, wenn die Erklärung erst nach Ablauf des Probemonats kam? Was passiert, wenn die Dienstordnung nie ausdrücklich übergeben wurde? Diese Fragen entscheiden sich am Vertragstext, am Tätigkeitsvergleich und an der Beweisbarkeit des Zugangs.
OGH-Entscheidung — was war überraschend oder entscheidend?
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.07.2018 (8ObA31/18v) entschieden, dass die außerordentliche Revision zurückgewiesen wird, weil die einmonatige Probezeit bei einer inhaltlich neuen Professorinnen-Tätigkeit zulässig war und die Dienstordnung wirksam Vertragsbestandteil wurde (§ 508a Abs 2 Zivilprozessordnung, in Verbindung mit § 502 Abs 1 ZPO). Diese Linie bestätigt die Rechtssicherheit zur Probezeit nach Vorbeschäftigung OGH.
Das entscheidende Moment lag im Tätigkeitsvergleich. Die Vorinstanzen erkannten, dass die frühere Betreuung von Masterarbeiten nebenberuflich und punktuell erfolgte, während die neue Anstellung eine Vollzeit-Professur mit breiter Verantwortung darstellte. Diese qualitative Änderung schafft ein legitimes Interesse des Arbeitgebers an einer Eignungsprüfung. Deshalb blieb Raum für einen neuen Probemonat.
Ebenso bedeutsam: Der OGH sah keinen Anlass, an der Einbeziehung der Dienstordnung zu zweifeln. Sie war im individuellen Vertrag genannt, übergeben und damit wirksam. Ihre Regel zum Probemonat griff also. Das entspricht gefestigter Rechtsprechung im österreichischen Arbeitsrecht: Kollektive oder interne Ordnungen werden Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich einbezogen und zugänglich gemacht sind.
Diese Linie stärkt die Vertragspraxis in Österreich und in Wien im Speziellen. In arbeitsgerichtlichen Verfahren verläuft der Instanzenzug häufig über das Arbeits- und Sozialgericht Wien und in zweiter Instanz über das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien). Der Höchstgerichtsbeschluss signalisiert: Wo die Rolle objektiv neu ist und die Vereinbarung glasklar, hält die Probezeitauflösung.
Merke für künftige Fälle: Eine Probezeit nach Vorbeschäftigung ist möglich, wenn die Funktionen nicht deckungsgleich sind. Der OGH betonte in 8ObA31/18v, dass das keine erhebliche Rechtsfrage mehr aufwirft, solange die Unterinstanzen die Sachlage vertretbar beurteilen.
Praktische Konsequenzen — direkt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Wien
Wenn Sie in Wien an einer Hochschule oder einem Forschungsinstitut von einer Nebenbeschäftigung in eine Hauptanstellung wechseln, entscheidet der genaue Zuschnitt Ihrer Aufgaben. Eine dokumentierte Abgrenzung zwischen „alt“ und „neu“ kann den Unterschied ausmachen. Sie schützt vor dem Vorwurf der Umgehung und schärft die Beweislage im Streit.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geht es um Fristen, Inhalte und Beweise. Prüfen Sie, ob der Probemonat korrekt vereinbart wurde, wann er begann und ob die Auflösung rechtzeitig zuging. Hinterfragen Sie außerdem, ob die neue Rolle tatsächlich eine andere Eignungsprüfung rechtfertigt – oder ob Sie faktisch dasselbe machten, nur mit neuer Überschrift.
Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen in Österreich gilt: Setzen Sie auf saubere Vertragsintegration der Dienstordnung, eine klare Tätigkeitsbeschreibung und eine präzise Dokumentation der Unterschiede zwischen Vorbeschäftigung und neuer Rolle. Das minimiert Prozessrisiken vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und dem Oberlandesgericht Wien (OLG Wien).
- Arbeitnehmer: Sichten Sie Vertrag und Dienstordnung, prüfen Sie Beginn und Ende des Probemonats, sichern Sie Zustellnachweise.
- Arbeitnehmer: Vergleichen Sie Tätigkeiten schriftlich (Ausschreibung, Stellenbeschreibung, E-Mails), um Identität oder Unterschiede zu belegen.
- Arbeitgeber/HR: Begrenzen Sie die Probezeit strikt auf vier Wochen, definieren Sie den Zugangskanal und dokumentieren Sie die Übergabe der Dienstordnung.
Bei Hinweisen auf Diskriminierung – etwa Geschlecht, Alter oder Herkunft – aktivieren sich die Regeln des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG). Dann gelten kurze Fristen und eine Beweislastumkehr. Dasselbe gilt, wenn die Auflösung nach dem Probemonat zuging: Dann können Ansprüche auf Entgeltfortzahlung oder Kündigungsentschädigung entstehen. In beiden Konstellationen lohnt ein schneller, strukturierter Check.
Direkte Aussage mit Blick auf Österreich: Eine Probezeitauflösung kann wirksam sein, obwohl bereits eine Zusammenarbeit bestand, sofern die neue Tätigkeit inhaltlich abweicht und der Probemonat vertraglich wirksam vereinbart wurde (OGH 19.07.2018, 8ObA31/18v; § 19 Abs 2 AngG). Das gilt auch im Hochschulbereich in Wien und bestätigt die Probezeit nach Vorbeschäftigung OGH als zulässige Praxis.
Rechtsanwalt Wien: Einschätzung zur Probezeit nach Vorbeschäftigung
In Wien hilft eine präzise Prüfung von Vertrag, Dienstordnung und Tätigkeitsvergleich, ob die Probezeit nach Vorbeschäftigung OGH greift. Maßgeblich sind § 19 Abs 2 Angestelltengesetz (AngG), die Einbeziehung der Dienstordnung und der rechtzeitige Zugang der Erklärung.
Häufige Fragen zum Probemonat bei neuer Anstellung nach früherer Tätigkeit
Kann ich nach früherer Mitarbeit eine neue Probezeit verweigern?
In Österreich gilt: Nur wenn die Aufgaben im Wesentlichen ident sind, kann eine erneute Probezeit unzulässig sein. Rechtsgrundlage: § 19 Abs 2 AngG; Orientierung: OGH 8ObA31/18v. Bei geänderter Rolle ist ein Probemonat zulässig.
Habe ich Anspruch auf Entgelt, wenn die Probezeitauflösung zu spät zuging?
Ja. Erfolgt die Lösung erst nach Ablauf des Probemonats, bestehen Ansprüche wie bei einer Kündigung. Rechtsgrundlage: § 19 Abs 2 AngG iVm allgemeinen Regeln des ABGB. Zugang und Frist sind entscheidend.
Ist eine Probezeitauflösung schon vor Dienstantritt möglich?
Ja. In Österreich erlaubt § 19 Abs 2 AngG die Lösung in den ersten vier Wochen, rechtlich auch vor Dienstantritt. Entscheidend ist der wirksame Probomonat und der rechtzeitige Zugang der Erklärung.
Bindet eine Dienstordnung nur, wenn sie ausdrücklich einbezogen ist?
Ja. Eine Dienstordnung wirkt nur, wenn sie in den Vertrag einbezogen und übergeben wurde. Der OGH (8ObA31/18v) bejahte die Wirksamkeit bei ausdrücklicher Vereinbarung. Sonst fehlt die Grundlage für eine Probezeitklausel daraus.
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